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Document 61985CC0420

Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 31. März 1987.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Durchführung einer Richtlinie - Kombinierter Güterverkehr Schiene/Straße.
Rechtssache 420/85.

Sammlung der Rechtsprechung 1987 -02983

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1987:170

61985C0420

Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 31. März 1987. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - DURCHFUEHRUNG EINER RICHTLINIE - KOMBINIERTER GUETERVERKEHR SCHIENE / STRASSE. - RECHTSSACHE 420/85.

Sammlung der Rechtsprechung 1987 Seite 02983


Schlußanträge des Generalanwalts


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Herr Präsident,

meine Herren Richter!

I - 1 . Mit der vorliegenden Klage wirft die Kommission der Italienischen Republik in erster Linie vor, sie habe nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um der Richtlinie 82/603 vom 28 . Juli 1982 ( 1 ) zur Änderung der Richtlinie 75/130 ( 2 ) über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene/Strasse zwischen Mitgliedstaaten nachzukommen .

II - 2 . Die Richtlinie 82/603 erweitert die Präferenzregelung für den kombinierten Verkehr Schiene/Strasse auf den kombinierten Verkehr in der Binnenschiffahrt ( Artikel 1 Absatz 2 ) und sieht vor, daß die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Ermässigung oder Erstattung von Steuern für Strassenfahrzeuge treffen, wenn diese im kombinierten Verkehr eingesetzt werden ( Artikel 8 ).

III - 3 . In bezug auf den Verkehr in der Binnenschiffahrt macht die italienische Regierung geltend, ohne daß ihr die Kommission widersprochen hätte, es gebe keinerlei Flußschiffahrtsverbindung zwischen Italien und den Mitgliedstaaten der EWG . Da Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 82/603 somit in Italien nicht angewandt werden könne, dürfe dem beklagten Mitgliedstaat in diesem Zusammenhang keine Vertragsverletzung zur Last gelegt werden .

IV - 4 . Zu den in Artikel 8 der Richtlinie vorgesehenen steuerlichen Anreizen trägt die Italienische Republik vor, daß diese für Anhänger und Sattelanhänger bereits vorhanden seien, denn hierfür werde aufgrund des nationalen Gesetzes Nr . 53 vom 28 . Februar 1983 eine Ermässigung der Kraftfahrzeugsteuer entsprechend der Zahl der Anhänger, die einem und demselben Unternehmen gehörten, gewährt .

5 . Allerdings werden in Artikel 8 Absatz 1 unter "Strassenfahrzeugen", für die eine Ermässigung oder Erstattung der Kraftfahrzeugsteuern vorgenommen soll, auch "Zugmaschinen" verstanden . Wie aber der Bevollmächtigte der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, gibt es für diese zur Zeit keine Steuererleichterungsmaßnahme .

6 . In der mündlichen Verhandlung ist auch klargestellt worden, daß die Struktur des italienischen Eisenbahnnetzes die Verwendung der "rollenden Landstrasse", also der Verladung des Zugfahrzeugs zusammen mit den Anhängern auf den Zug, nur teilweise erlaube, so daß die italienischen Transportunternehmen von dieser Beförderungsart nur sehr wenig Gebrauch machten .

7 . Die eingeschränkte Benutzung dieses Beförderungssystems kann die Anwendung der Gemeinschaftsrichtlinie nicht ausschließen, um so weniger, als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuererermässigungen die Entwicklung und Privilegierung der Benutzung der Schiene im kombinierten Verkehr bezwecken .

V - 8 . Deshalb beantrage ich,

- festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht spätestens am 1.*April 1983 die Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 8 der Richtlinie 82/603 erlassen hat, und

- die Kosten des Verfahrens dem beklagten Staat aufzuerlegen .

(*) Aus dem Französischen übersetzt .

( 1 ) ABl . 1982, L*247, S.*6 .

( 2 ) ABl . 1975, L*48, S.*31 .

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