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Document 61984CC0254

Schlussanträge des Generalanwalts Mancini vom 21. Januar 1986.
G. J. J. De Jong gegen Direction van de Sociale Verzekeringsbank.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van Beroep Amsterdam - Niederlande.
Soziale Sicherheit - Allgemeine niederländische Altersversicherung.
Rechtssache 254/84.

Sammlung der Rechtsprechung 1986 -00671

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1986:19

SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS

G. FEDERICO MANCINI

vom 21. Januar 1986 ( *1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. 

Der Raad van Beroep Amsterdam bittet Sie mit Beschluß vom 19. Oktober 1984, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 29. Oktober 1984, um Vorabentscheidung über folgende Frage: „Steht es im Einklang mit Artikel 51 EWG-Vertrag und mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (insbesondere mit Anhang VI Abschnitt I Nr. 2 dieser Verordnung), daß bei der Feststellung der Rente für einen verheirateten Mann ... seiner Ehefrau, die nach dem 1. Januar 1957 Zeiten im Sinne von Anhang VI Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe c zurückgelegt hat, die Vergünstigungen vorenthalten werden, die das niederländische Recht, insbesondere die Artikel 1 Buchstabe a und 5 der aufgrund von Artikel 45 der Algemene Ouderdomswet (Gesetz über die allgemeine Altersversicherung) erlassenen königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1956 (Stb. Nr. 628) bei Versicherungszeiten vorsieht?“ Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger, dem niederländischen Staatsangehörigen G. J. J. De Jong und der Sociale Verzekeringsbank (SVB), dem nationalen Versicherungsträger, über die Höhe der ersterem zustehenden Altersrente.

In den Niederlanden beruht diese Leistung auf der am 1. Januar 1957 in Kraft getretenen Algemene Ouderdomswet (im folgenden: AOW). Diese Regelung, mehrfach geändert, wurde später von Gemeinschaftsbestimmungen in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. L 230 vom 22.8.1983, S. 11) ergänzt. In den Schlußanträgen in der Rechtssache 284/84 (Spruyt/SVB) habe ich diese Regelung ausführlich dargestellt, weshalb ich mich hier auf den Hinweis beschränke, daß nach diesen Bestimmungen a) die verheiratete Frau keinen eigenen Rentenanspruch mehr hat, b) nur der Ehemann bei Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente für sich und seine Ehefrau hat, und zwar nach Maßgabe der jeweils zurückgelegten Versicherungszeiten, und c) die dem Mann zustehende Rente um 1 % für jedes Jahr gekürzt wird, das einer der Ehegatten nicht versichert zurückgelegt hat.

Die AOW enthält darüber hinaus eine Übergangsregelung für den Fall, daß der Rentenberechtigte sein 15. Lebensjahr — von dem an die für den Höchstbetrag erforderlichen 50 Jahre zurückgelegt werden — vor dem 1. Januar 1957 vollendet hat. Die Jahre vor diesem Zeitpunkt werden danach als Versicherungszeiten angesehen, sofern der Versicherte nach Vollendung des 59. Lebensjahres mindestens 6 Jahre — wenn auch mit Unterbrechungen — in den Niederlanden gewohnt hat (Artikel 43), niederländischer Staatsangehöriger ist und gewöhnlich in diesem Staat wohnt (Artikel 44). Diese Voraussetzungen wurden unter anderem mit der königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1956 (Stb. Nr. 628) geändert. So werden nach Artikel 1 Buchstabe a die Jahre, in denen eine Person, auch wenn sie nicht in den Niederlanden wohnt, im Sinne der AOW versichert war, den Wohnzelten in den Niederlanden gleichgestellt. Dieselbe Gleichstellung ergibt sich aus Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b für die niederländischen Staatsbürger, die seit dem 1. Januar 1957 bis zum 65. Lebensjahr ununterbrochen versichert waren.

Auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts ist im vorliegenden Fall Anhang VI Abschnitt I Nr. 2 Buchstaben a, c und f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 einschlägig. Auch hierauf bin ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Spruyt ausführlich eingegangen. In bezug auf ihren Inhalt, ihre Tragweite und die ihnen zugrunde liegenden gesetzgeberischen Motive verweise ich deshalb auf jene Schlußanträge.

2. 

Der Kläger wurde am 27. Juli 1918 geboren und heiratete am 30. Oktober 1950 in Italien Fräulein Costantino. Aufgrund dieser Eheschließung erwarb die am 4. August 1920 geborene Ehefrau die niederländische Staatsangehörigkeit. Am 16. Februar 1951 zogen der Kläger und seine Frau in die Niederlande. Im Jahre 1975 wurde der Kläger als völlig arbeitsunfähig anerkannt; er erhielt seitdem eine Leistung aufgrund der Wet op de Arbeidsongeschiktheidsverzekering (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung, WAO). Am 17. April 1982 zog das Ehepaar endgültig nach Italien, wo der Kläger am 27. Juli 1983 sein 65. Lebensjahr vollendete und damit den Anspruch auf Rente für sich und seine Frau erwarb.

Bei der Berechnung der Leistung ging die SVB zunächst davon aus, daß der Kläger als Bezieher einer Leistung nach der WAO auch nach dem Wegzug aus den Niederlanden im Sinne von Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g der königlichen Verordnung vom 19. Oktober 1976 (Stb. Nr. 557) versichert gewesen sei. Mit einem seit dem 1. Januar 1957 ununterbrochenen Versicherungsverlauf erfülle er somit die Voraussetzungen für die in der Übergangsregelung vorgesehenen Vergünstigungen (Artikel 43 und 44 AOW; Artikel 1 und 5 königliche Verordnung vom 20. Dezember 1955) und habe deshalb Anspruch auf den Höchstbetrag der Rente.

Nicht so seine Frau. Obwohl sie vom 1. Januar 1957 bis zum 17. April 1982, an dem sie ihrem Mann nach Italien gefolgt sei, versichert gewesen sei, könne sie nicht die gleichen Vergünstigungen beanspruchen: Dies zum einen, weil sie nach dem 59. Geburtstag ihres Mannes (am 27. Juli 1977) den Wohnsitz in den Niederlanden nicht beibehalten habe [Artikel 43 AOW und 1 Buchstabe a Koninklijk Besluit vom 20. Dezember 1956], und zum anderen, weil sie zwischen dem 1. Januar 1957 und der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers nicht im Sinne der Artikel 44 AOW und 5 Buchstabe a dieser königlichen Verordnung versichert gewesen sei. Gemäß Anhang VI Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe c könnten ihr jedoch als Versicherungszeiten die Monate zwischen dem 17. April 1982 (dem Wegzug nach Italien) und dem 27. Juli 1983 (der Vollendung des 65. Lebensjahres ihres Mannes) angerechnet werden. Aufgrund derselben Bestimmung wurde ihr darüber hinaus die Zeit nach der Eheschließung zwischen dem 16. Februar 1951 (dem Zeitpunkt ihres Umzugs nach den Niederlanden) und dem 1. Januar 1957 als Zeiten, die mit Versicherungszeiten des Klägers zusammenfielen, angerechnet. Nicht aufgrund dieser Bestimmung berücksichtigt verlangen könne sie hingegen den Zeitraum von ihrem 15. Lebensjahr bis zum 15. Februar 1951.

Demgemäß kürzte die SVB die Rente des Klägers um einen Betrag, der den 15 Jahren entsprach, in denen seine Frau nicht versichert gewesen sei, und setzte sie dementsprechend in Höhe von 85 % fest. Der Kläger focht die Festsetzung vor dem Raad van Beroep Amsterdam an. Er machte geltend, die Zeiten zwischen dem 17. April 1982 und dem 27. Juli 1983 seien, da sie aufgrund des Buchstabens c des Anhangs VI Versicherungszeiten gleichgestellt seien, auch im Sinne der AOW zugunsten seiner Frau zu berücksichtigen. Diese sei somit als vom 1. Januar 1957 bis zum 27. Juli 1983 ununterbrochen versichert anzusehen, weshalb ihr aufgrund von Artikel 5 der königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1956 die Jahre zwischen der Vollendung ihres 15. Lebensjahres und der Ankunft in den Niederlanden anzurechnen seien.

Das angerufene Gericht hielt es für angebracht, das Verfahren auszusetzen, um die eingangs zitierte Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Den Gründen des Vorlagebeschlusses ist zu entnehmen, daß dieser im wesentlichen auf eine Klärung der Bedeutung der Worte „als Versicherungszeiten zu berücksichtigen“ in dem genannten Buchstaben c und insbesondere darauf abzielt, festzustellen, ob diese Zeiten dieselben Rechtsfolgen haben, die nach der AOW mit echten Versicherungszeiten verbunden sind.

3. 

Im Verfahren haben das Königreich der Niederlande, die SVB und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen abgegeben. Zur Sachaufklärung hat der Gerichtshof sodann die Beteiligten aufgefordert, darzutun, ob die Frau des Klägers nach ihrem Wegzug nach Italien die Herabsetzung der Rente hätte vermeiden können, ohne weiterhin in den Niederlanden zu wohnen.

Es sei vorweggenommen, daß die Frage des vorlegenden Gerichts zu bejahen ist. Nach der Auffassung des Gerichtshofes — es ist zweckdienlich, dies gleich zu Beginn in Erinnerung zu rufen — soll „die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates... nur die staatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit koordinieren“, damit Wanderarbeitnehmer nicht wegen ihrer Mobilität Vorteile nach diesen Rechtsvorschriften verlieren; Sache des Gesetzgebers der Mitgliedstaaten ist es hingegen, „die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu den verschiedenen Systemen der sozialen Sicherheit“ festzulegen (Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 266/78, Brunori, Slg. 1979, 2705; Urteil vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445; Urteil vom 23. September 1982 in der Rechtssache 276/81, SVB, Slg. 1982, 3027). Im Lichte dieser Grundsätze sind die Bestimmungen des Anhangs VI Buchstaben a, c und f auszulegen.

Wie ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Spruyt dargelegt habe, erstrekken die erste und die dritte der genannten Bestimmungen die Vergünstigungen der Übergangsregelung der AOW auf Arbeitnehmer, die die Niederlande vor Vollendung des 65. Lebensjahres verlassen, soweit sie in den Jahren vor dem Inkrafttreten des nationalen Gesezes (1. Januar 1957) und nach Vollendung ihres 15. Lebensjahres dort gewohnt und gearbeitet haben. Mit der Regelung des Buchstaben c sollen hingegen die Kürzungen vermieden werden, die nach Artikel 10 AOW an der Rente verheirateter Männer vorzunehmen sind; danach kann nämlich die verheiratete Frau als Versicherungszeiten auch solche Zeiten nach der Eheschließung und vor dem 1. Januar 1957 geltend machen, in denen sie in ihrem Heimatstaat geblieben und deshalb nicht im Sinne der AOW versichert war, während ihr Mann in den Niederlanden arbeitete.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich meines Erachtens bereits, daß die Auffassung des Klägers, die unter die Regelung des Buchstabens c fallenden Jahre seien als Versicherungszeiten im Sinne der AOW anzusehen, über die Grenzen der durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Koordinierung hinaus geht, indem sie Voraussetzungen für die Zugehörigkeit einführt, die die niederländische Regelung nicht vorsieht. Während des streitigen Zeitraums hatte nämlich die jetzige Frau des Klägers keinerlei Verbindung zu den Niederlanden: Weder wohnte sie dort, noch arbeitete sie dort, noch war sie mit einem dort beschäftigten Arbeitnehmer verheiratet. Die Auffassung des Klägers führt damit zu dem Widerspruch, daß der verheirateten Frau mit der Eheschließung größere Vergünstigungen als die zuteil würden, die ein lediger Arbeitnehmer unter sonst gleichen Umständen für sich in Anspruch nehmen kann, wenn dieser die Anerkennung der Jahre vor dem 1. Januar 1957 nach dem Buchstaben a wirklich nur unter der Voraussetzung erhalten kann, daß er während dieser Zeit tatsächlich in den Niederlanden gewohnt hat.

Dies war nun aber nicht das Ergebnis, das der Verordnungsgeber der Gemeinschaft anstrebte, als er bei der Ergänzung der AOW zugunsten der verheirateten Frau den Buchstaben c erließ. Wie wir gesehen haben, soll diese Regelung lediglich vermeiden, daß die Rente von Ehemännern gekürzt wird, und so die Arbeitnehmer schützen, die nach der Eheschließung in die Niederlande ziehen, ohne ihre Frau mitzunehmen. Tanta est vis matrimonii, könnte man hier sagen; dies ist aber auch das Äußerste, was sich im vorliegenden Fall aus dem Grundsatz des Artikels 48 EWG-Vertrag an Schutz gegenüber der niederländischen Regelung ergibt.

Deren Anwendung führt zwar dazu, daß der Kläger 15 % seiner Rente verliert. Wie die SVB in Beantwortung der Frage des Gerichtshofes dargelegt hat, sieht jedoch das niederländische System für Fälle dieser Art die Möglichkeit vor, sich die Übergangsvergünstigungen durch den Abschluß einer freiwilligen Versicherung zu erhalten. Die Frau des Klägers kann noch auf dieses Mittel zurückgreifen; dafür müßte sie Beiträge in derselben Höhe zahlen, in der sie sie, um zu demselben Ergebnis zu gelangen, auch bei Pflichtversicherung hätte entrichten müssen. Auch im Hinblick hierauf ist auszuschließen, daß die Übergangsregelung der AOW die Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Gemeinschaft behindert.

4. 

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, die vom Raad van Beroep Amsterdam mit Beschluß vom 19. Oktober 1984 in dem Rechtsstreit G. J. J. De Jong gegen Sociale Verzekeringsbank vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Nach Artikel 51 EWG-Vertrag und Anhang VI Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 kann der Bezieher einer Altersrente nach der Algemene Ouderdomswet Übergangsvergünstigungen nach der AOW nicht für andere als die unter die Bestimmungen des Anhangs fallenden Zeiträume in Anspruch nehmen.


( *1 ) Aus dem Italienischen übersetzt.

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