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Document 61983CC0276
Opinion of Mr Advocate General Lenz delivered on 11 June 1985. # Commission of the European Communities v Hellenic Republic. # Removal from the register. # Case 276/83.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 11. Juni 1985.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.
Streichung.
Rechtssache 276/83.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 11. Juni 1985.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.
Streichung.
Rechtssache 276/83.
Sammlung der Rechtsprechung 1985 -02751
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1985:250
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Republik Griechenland
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
CARL OTTO LENZ
vom 11. Juni 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A. |
In einer Entscheidung des griechischen Währungsausschusses vom 19. Februar 1977 (608 TK) wurde verfügt, daß der Verkauf auf Kredit von neuen, für den privaten Gebrauch bestimmten Personenkraftwagen an Verbraucher nur erlaubt sei, wenn die Herstellung oder Montage in Griechenland erfolgte und wenn der nationale Mehrwert mindestens 30 % der gesamten Herstellungskosten ausmacht. Für importierte Fahrzeuge ist diese Art des Erwerbs also ausgeschlossen. Die Kommission hält das für unvereinbar mit dem — gemäß Artikel 35 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1979, L 291, S. 17 ff) — ab 1. Januar 1981 in Griechenland uneingeschränkt anwendbaren Artikel 30 EWG-Vertrag, nach dem bekanntlich mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verboten sind. Als sie die griechischen Behörden darauf hinwies, wurde — offenbar geschah dies im Juni 1981 — ihr Standpunkt als richtig anerkannt und eine Beseitigung der aufgezeigten unterschiedlichen Behandlung zugesagt. Da dies nicht geschehen ¡st (wie auch — entgegen der Ankündigung des Vertreters der griechischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 1984 — bis heute eine Änderung der griechischen Rechtslage nicht herbeigeführt worden ist), leitete die Kommission durch Schreiben vom 24. März 1982 ein Verfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag ein. Dabei wurde — im Hinblick auf Artikel 30 EWG-Vertrag — geltend gemacht, die gerügte Entscheidung begünstige den Absatz von in Griechenland hergestellten Autos, sie gestalte den Import von Personenkraftwagen schwieriger und teurer als den Absatz nationaler Erzeugnisse und sie mache den Zugang zum griechischen Markt für ausländische Fahrzeuge von einer Bedingung abhängig, die nicht für nationale Erzeugnisse gelte. Hingewiesen wurde auch darauf, daß die Festlegung von nur für eingeführte Erzeugnisse geltenden Zahlungsbedingungen nicht im Einklang sei mit der Kommissionsrichtlinie vom 22. Dezember 1969 über die Beseitigung von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen (ABl. 1970, L 13, S. 29). Zum Erlaß einer entsprechenden förmlichen Stellungnahme, in der auch verlangt wurde, die notwendigen Maßnahmen innerhalb eines Monats ab Zustellung zu treffen, kam es dann — weil sich die griechische Regierung zu dem genannten Schreiben nicht geäußert hat — am 3. Juni 1983. Darauf reagierte die griechische Regierung mit einem Schreiben vom 13. Oktober 1983. In ihm wurde einmal darauf hingewiesen, es handle sich bei der gerügten Entscheidung — weil es um Maßnahmen zur Sicherung der Barzahlung gehe — um einen im Interesse des Ausgleichs der defizitären griechischen Zahlungsbilanz erlassenen Akt. In ihm hieß es weiter, die Entscheidung verfolge auch das Ziel, die Entwicklung der jungen griechischen Industrie in dem genannten Bereich zu fördern. Dabei sei nicht nur zu berücksichtigen, daß die nationale Industrie auf dem griechischen Markt kein großes Angebot stelle, die Importe durch die getroffene Maßnahme also nicht erheblich beeinflußt würden. Wichtig sei namentlich, daß die Besonderheiten der griechischen Wirtschaft ausdrücklich anerkannt worden seien in dem der Beitrittsakte beigefügten Protokoll Nr. 7 „über die wirtschaftliche und industrielle Entwicklung Griechenlands“ (ABl. 1979, L 291, S. 177), in der Antwort der, Kommission auf ein Memorandum der griechischen Regierung vom 22. März 1982 wie auch in den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates, der in Stuttgart getagt hat. Schließlich wurde noch geltend gemacht, die kritisierte Regelung sei als eine Art Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag anzusehen, von der aber gesagt werden müsse, sie verstoße — wenn man sie im Lichte des Artikels 2 EWG-Vertrag betrachte — nicht gegen das gemeinsame Interesse. Von der Stichhaltigkeit dieser Einlassung nicht überzeugt, rief die Kommission dann am 19. Dezember 1983 den Gerichtshof an, mit dem Antrag festzustellen, daß die Republik Griechenland gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 30 EWG-Vertrag und 35 der Akte über den Beitritt Griechenlands zu den Europäischen Gemeinschaften verstoßen hat, indem sie den Verkauf für den privaten (nichtöffentlichen) Gebrauch bestimmter importierter Personenkraftwagen auf Kredit untersagt hat. |
B. |
Zu diesem Antrag, den die griechische Regierung nicht für begründet hält, nehme ich wie folgt Stellung:
|
C. |
Danach bleibt nur festzuhalten, daß die von der Kommission getroffene Wertung der eingangs erwähnten griechischen Maßnahme zutrifft und daß somit antragsgemäß festzustellen ist, die Republik Griechenland habe gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 30 EWG-Vertrag und 35 der Akte über den Beitritt verstoßen, indem sie den Verkauf für den privaten (nichtöffentlichen) Gebrauch bestimmter importierter Personenkraftwagen auf Kredit untersagt hat. Bei dieser Sachlage müssen auch die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt werden. |
( 1 ) Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 — Staats-anwaltschaft/Bcnolt und Gustave Dassonville — Slg. 1974, 837.
( 2 ) Urteil vom 5. April 1984 in den verbundenen Rechtssachen 177 und 178/82 — Strafverfahren gegen Jan van de Haar und Kaveka de Mcern BV — Slg. 1984, 1797.