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Document 52015XX0508(02)

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Munksjö/Ahlstrom (M.6576)

ABl. C 152 vom 8.5.2015, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/5


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Munksjö/Ahlstrom

(M.6576)

(2015/C 152/06)

I.   HINTERGRUND

1.

Am 31. Oktober 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung (2) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Munksjö Corporation erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die „Label and Processing“-Sparte der Munksjö AB und der Ahlstrom Corporation.

2.

Der geplante Zusammenschluss hat keine EU-weite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 der Fusionskontrollverordnung. Auf Antrag der beteiligten Unternehmen wurde das Verfahren jedoch nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung an die Kommission verwiesen.

3.

Am 7. Dezember 2012 leitete die Kommission das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung ein. Am 14. und 20. Dezember 2012 erhielten die Anmelder Einsicht in die nicht vertrauliche Fassung bestimmter wichtiger Schriftsätze Dritter, die in der ersten Untersuchungsphase zusammengetragen worden waren.

II.   VERFAHREN

Mitteilung der Beschwerdepunkte

4.

Am 21. Februar 2013 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte nach Artikel 18 der Fusionskontrollverordnung an.

5.

In der Mitteilung der Beschwerdepunkte zog die Kommission den vorläufigen Schluss, dass der geplante Zusammenschluss auf folgenden Märkten wettbewerbsrechtliche Bedenken aufwerfen würde: i) auf dem Gesamtmarkt für Schleifmittelunterlagen sowie auf dem Markt für schwere Schleifmittelunterlagen im EWR und weltweit und ii) auf dem Markt für Vorimprägnat-Papier im EWR sowie weltweit mit Ausnahme von China.

6.

Die Adressaten übermittelten keine Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und beantragten auch keine mündliche Anhörung.

Akteneinsicht

7.

Den Anmeldern wurde mittels zweier CD-ROM, die sie am 22. Februar 2013 bzw. am 11. April 2013 erhielten, Akteneinsicht gewährt.

Dritte

8.

Ein Wettbewerber und ein Abnehmer der Anmelder, und zwar die Papierfabrik August Koehler AG bzw. die IKEA of Sweden AB (3), legten ein hinreichendes Interesse im Sinne des Artikels 18 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung dar und wurden somit als interessierte Dritte zugelassen. Sie wurden über Art und Gegenstand des Verfahrens unterrichtet und erhielten Gelegenheit, ihre Meinung zu äußern.

Verpflichtungsangebote

9.

Um die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Wettbewerbsbedenken auszuräumen, legten die Anmelder am 19. März 2013 Verpflichtungsangebote vor, die in der Folge am 22. März 2013 geändert wurden. Am 25. März 2013 startete die Kommission einen Markttest für die geänderten Verpflichtungsangebote. In Anbetracht der Ergebnisse des Markttests vertrat die Kommission die Auffassung, dass die angebotenen Verpflichtungen nicht ausreichten, um die sich aus dem Zusammenschluss ergebenden Wettbewerbsbedenken auszuräumen. Am 17. April 2013 legten die Anmelder daraufhin endgültige Verpflichtungsangebote vor, die die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte an einen Dritten vorsahen. Die Kommission zog den Schluss, dass die endgültigen Verpflichtungsangebote geeignet waren und ausreichten, die auf den Märkten für schwere Schleifmittelunterlagen und Präimprägnat-Papier festgestellten Wettbewerbsbedenken auszuräumen.

III.   DER BESCHLUSSENTWURF

10.

In dem Beschlussentwurf werden meiner Meinung nach ausschließlich Beschwerdepunkte behandelt, zu denen sich die Anmelder äußern konnten.

IV.   ABSCHLIESSENDE BEMERKUNG

11.

Ich gelange zu dem Schluss, dass alle Beteiligten ihre Verfahrensrechte in dieser Sache wirksam ausüben konnten.

Brüssel, 13. Mai 2013

Michael ALBERS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(3)  Der Beschluss schloss auch die belgische Tochtergesellschaft NV IKEA Service Center S.A. ein.


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