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Document 52014SC0102
COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT EXECUTIVE SUMMARY OF THE IMPACT ASSESSMENT Accompanying the document Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council amending Directive 2003/41/EC on the activities and supervision of institutions for occupational retirement provision IORP II
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Neufassung)
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Neufassung)
/* SWD/2014/0102 final */
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Neufassung) /* SWD/2014/0102 final */
1.
Einleitung
Die
Altersversorgungssysteme in der gesamten Europäischen Union (EU) bedürfen der
Anpassung, denn nur so kann eine angemessene, sichere und nachhaltige
Altersversorgung gewährleistet werden. Auch der Binnenmarkt kann einen
entscheidenden Beitrag zu diesem Ziel leisten. Im Weißbuch zu Renten und
Pensionen wird angekündigt: „Im Jahr 2012 wird die Kommission einen
Legislativvorschlag zur Überprüfung der [Richtlinie 2003/41/EG über die
Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung] vorlegen“. Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung (EbAV) bilden, wie andere Finanzinstitute auch, einen
integralen Bestandteil des Binnenmarkts. Die
Richtlinie 2003/41/EG war ein erster Schritt auf dem Weg zu einem Binnenmarkt
in diesem Bereich. Zehn Jahre nach ihrer Verabschiedung bedarf die Richtlinie
einer Überarbeitung. Hierfür bestehen fünf Gründe: Erstens bestehen nach wie
vor aufsichtsrechtliche Hemmnisse, die für Arbeitgeber den Beitritt zu einer EbAV
in anderen Mitgliedstaaten (MS) verteuern. Zweitens hat die Zahl der Europäer,
die sich auf beitragsorientierte Programme stützen, erheblich zugenommen. Bei
diesen Programmen werden die Risiken von den EbAV und den Arbeitgebern auf die
einzelnen Privatpersonen verlagert. Drittens haben die Finanz- und
Wirtschaftskrisen der jüngsten Vergangenheit gezeigt, dass beim derzeitigen
Mindestniveau an Schutz für Mitglieder und Leistungsempfänger von
Versorgungsplänen Verbesserungsbedarf besteht. Viertens erhalten die Menschen
keine wesentlichen Informationen in verständlicher Form. Dies hindert sie
daran, informierte Entscheidungen über die Finanzierung ihrer Altersversorgung
zu treffen. Fünftens reichen die Aufsichtsbefugnisse nicht aus, um die
Einhaltung der Anforderungen an gute Unternehmensführung und Transparenz durch
die EbAV sicherstellen zu können. Jetzt
Korrekturmaßnahmen zur Stärkung der Regeln für die Beaufsichtigung von EbAV auf
Mikroebene zu treffen ist wichtig, denn eine Leistungsverbesserung der
betrieblichen Altersversorgungsfonds braucht lange Zeit, bis Ergebnisse
sichtbar werden. Jetzt nicht zu handeln würde dazu führen, dass Chancen zur
Erzielung von Kosteneinsparungen und Kapitalrenditen verpasst werden und dass
Millionen von Europäern ihre Finanzen nicht angemessen planen. Darüber hinaus
würde sich die Belastung der jungen Generation unverhältnismäßig stark erhöhen
und die Solidarität unter den Generationen würde untergraben. Der vorliegende
Vorschlag lässt die Einführung neuer Solvabilitätsvorschriften für EbAV außer
Acht. Diese Entscheidung wurde in Anbetracht der von den Interessenvertretern
in den öffentlichen Konsultationen geäußerten, weitreichenden Bedenken sowie
auf der Grundlage der Ergebnisse der quantitativen Folgenabschätzung (QIS) der
EIOPA vom Juli 2013 getroffen. Die Dienststellen der Kommission werden
diese Fragestellung mit Unterstützung der EIOPA erneut prüfen, sobald
vollständigere Daten zur Verfügung stehen.
2.
Problemdefinition
Die Kommission
ermittelte die folgenden vier Hauptproblempunkte: (1) die Komplexität
grenzüberschreitender Tätigkeiten, (2) die Anforderungen an die
Unternehmensführung und das Risikomanagement, (3) die Kommunikation mit den
Mitgliedern und (4) die Aufsichtsbefugnisse.
2.1.
Die Entwicklung grenzüberschreitender EbAV einschränkende
aufsichtsrechtliche Hemmnisse
Die von
Arbeitgebern, EbAV und Aufsichtsbehörden in den letzten Jahren gesammelten
Erfahrungen zeigten deutlich, dass für grenzüberschreitende Vorhaben von
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) nach wie vor bedeutende
aufsichtsrechtliche Hemmnisse bestehen. Erstens bestehen zusätzliche
Aufsichtsanforderungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten, die vor allem
Folgendes betreffen: i. die Richtlinie überlässt der Aufsichtsbehörde des
Tätigkeitsstaates die Ermessensbefugnis, grenzüberschreitend tätigen EbAV
zusätzliche Anlagebestimmungen vorzuschreiben; ii müssen nur
grenzüberschreitend tätige Altersversorgungssysteme jederzeit vollständig
kapitalgedeckt sein. Zweitens bestehen
bei verschiedenen Begriffsbestimmungen und Verfahrensanweisungen für
grenzüberschreitende Tätigkeiten Unklarheiten. Dies betrifft insbesondere
Folgendes: i. es ist nicht eindeutig festgelegt, was unter einer
grenzüberschreitenden Tätigkeit zu verstehen ist; ii. reibungslose Übertragungen
von einer EbAV auf eine andere, in einem anderen Mitgliedstaat befindliche EbAV
sind nicht gewährleistet und iii. der Geltungsbereich der in
Herkunftsmitgliedstaaten anzuwendenden Aufsichtsvorschriften ist ungewiss.
2.2.
Die Anforderungen an die Unternehmensführung und
das Risikomanagement sind nicht umfassend genug.
Unmittelbare
Zusammenbrüche von EbAV werden nur selten beobachtet. Es treten jedoch
indirekte Zusammenbrüche von EbAV auf und es gibt eine Reihe von Hinweisen,
dass diese Zusammenbrüche auf Mängel in den Unternehmensführungs- und
Risikomanagementpraktiken von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
zurückzuführen sind. Daraus ergeben sich drei Problemkreise: Erstens bestehen bei EbAV eventuell keine
angemessenen, für gute Unternehmensführung zuständige Fachabteilungen. Dies
betrifft insbesondere die Aufgabenbereiche der Innenrevision und des
Risikomanagements sowie die versicherungsmathematischen Ressorts bei
leistungsorientierten Programmen. Auch die Funktionen und Tätigkeiten dieser
Aufgabenbereiche sind nicht hinreichend definiert. Infolgedessen existieren
diese Aufgabenbereiche in EbAV nicht oder die Schlüsselpositionen in der
Unternehmensführungsstruktur von EbAV sind mit unqualifiziertem Personal
besetzt. Darüber hinaus können möglicherweise Interessenkonflikte entstehen,
wenn Aufgabenbereiche von einer EbAV und deren Träger gemeinsam genutzt werden.
Zweitens gehen EbAV
bei ihrer eigenen Risikobewertung eventuell nicht nach einem systematischen
Ansatz vor und integrieren das Risikomanagementsystem vielleicht nicht
vollständig in die Entscheidungsprozesse der EbAV. In den Finanzkrisen der
jüngsten Vergangenheit trat zutage, dass generell eine umfassende
Herangehensweise an das Risikomanagement von Finanzinstituten in der EU fehlt. Drittens nutzen EbAV
zur Gewährleistung der Sicherheit ihrer Vermögenswerte nicht notwendigerweise
eine Verwahrstelle.
2.3.
Die Mitglieder erhalten keine leicht verständlichen
Informationen über die Altersversorgung
Die Menschen müssen
angemessen gerüstet sein, um informierte Entscheidungen über Sparpläne für die
Altersversorgung treffen zu können. Es bestehen jedoch starke Hinweise auf
nicht tragbare Ineffizienzen bei der Information. Daraus ergibt sich der
Schluss, dass Mitgliedern und Leistungsempfängern Entwicklungen, die negative
Auswirkungen auf ihre Altersversorgungsleistungen haben könnten, nicht in
angemessenem Umfang bekannt sind. Als Beispiele sind hier Kürzungen erworbener
Versorgungsanwartschaften, erhebliche Kosten und Gebühren sowie die mangelnde
Kenntnis der Bürger über ihre finanzielle Lage im Allgemeinen zu nennen.
Insbesondere ist ihnen nicht bewusst, dass sie generell nicht genügend für ihre
Altersversorgung sparen.
2.4.
Bei den Aufsichtsbefugnissen bestehen Mängel
Eine wirkungsvolle
Aufsicht erfordert die Ausstattung der nationalen Aufsichtsbehörden mit
angemessenen Befugnissen, damit sie ihre Aufgabe der Überwachung der
Zuverlässigkeit von EbAV ausüben können. Im Zuge der Konsultationen zum
vorliegenden Legislativvorschlag wurden drei Probleme im Zusammenhang mit
Aufsichtsbefugnissen ermittelt. Erstens haben die EbAV
die Möglichkeit, durch Ausgliederungen im Kettenverfahren, also Verfahren, bei
denen Fremddienstleister Tätigkeiten an Subunternehmer übertragen,
Aufsichtsnormen zu umgehen. Zweitens verfügen nicht alle Aufsichtsbehörden über
die Befugnis zur Entwicklung der notwendigen Instrumente für Stresstests der
Finanzlage von EbAV. Drittens benötigen Aufsichtsbehörden eventuell zusätzliche
Befugnisse, um durch den vorliegenden Gesetzgebungsvorschlag eingeführte, neue
Anforderungen an gute Unternehmensführung und Transparenz wirksam überwachen zu
können.
3.
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Obgleich EbAV
gegenwärtig nur in wenigen Mitgliedstaaten wichtige Finanzierungsmodelle für
die Altersversorgung darstellen, besteht für die Zukunft Potenzial für eine
weitere Ausdehnung auf andere Mitgliedstaaten. Einige Mitgliedstaaten haben die
Leistungen aus staatlichen Rentensystemen bereits gekürzt und einige tun dies
noch. Folglich werden die europäischen Bürger als angemessenem Ersatz hierfür
zusätzliche Ruhestandsbezüge aus der betrieblichen und privaten
Altersversorgung benötigen. In vielen Mitgliedstaaten geht man daher davon aus,
dass im Laufe der nächsten Jahrzehnte die private Altersvorsorge einen größeren
Anteil der Ruhestandsbezüge abdecken wird. Darüber hinaus gewinnen
beitragsorientierte Programme an Bedeutung und könnten im grenzübergreifenden
Kontext mehr und mehr eingesetzt werden, da ihre Produktmerkmale im Vergleich
zu leistungsorientierten Programmen einfacher gestaltet sind. Nach Artikel 4
des AEUV sind Maßnahmen der EU zur Vollendung des Binnenmarkts im Lichte des in
Artikel 5 Absatz 3 des EUV dargelegten Subsidiaritätsprinzips zu
bewerten. Eine Maßnahme auf EU‑Ebene kann erheblichen Mehrwert schaffen,
da durch die Mitgliedstaaten allein getroffene Maßnahmen Folgendes nicht
bewirken werden: i. die Beseitigung der Hindernisse für grenzübergreifende
Tätigkeiten; ii. die Sicherstellung eines EU-weit höheren Niveaus an
Verbraucherschutz; iii. die Einbeziehung der positiven externen Effekte, die
aus Größenvorteilen, Risikostreuung und mit grenzübergreifenden Tätigkeiten
einhergehenden Innovationen entstehen; iv. die Vermeidung der Ausnutzung
aufsichtsrechtlicher Unterschiede zwischen verschiedenen
Finanzdienstleistungssektoren; v. die Vermeidung der Ausnutzung
aufsichtsrechtlicher Unterschiede zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten und
vi. die Berücksichtigung der Interessen von Grenzgängern. Die Mitgliedstaaten
werden im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahme die volle Verantwortung für die
Gestaltung ihrer Altersversorgungssysteme sowie die Entscheidung über die Rolle
jeder der drei Säulen des Ruhestandssystems in den einzelnen Mitgliedstaaten
behalten. Die Neuregelung stellt dieses Vorrecht nicht in Frage. Auch erstreckt
sich die Neuregelung nicht auf Fragen des nationalen Sozial-, Arbeits-, Steuer-
oder Vertragsrechts. Der Vorschlag
berücksichtigt den in Artikel 5 Absatz 4 des EUV verankerten Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit, indem er sich auf das für die Erreichung der Ziele
erforderliche Maß beschränkt und nicht darüber hinausgeht. Mit den gewählten
politischen Optionen wird angestrebt, das richtige Gleichgewicht zwischen dem
Interesse der Öffentlichkeit, dem Schutz der Mitglieder und Leistungsempfänger
von EbAV sowie den Kosten für EbAV, Träger und Aufsichtsbehörden herzustellen.
Obgleich EbAV keine KMU sind - viele EbAV erfüllen das Kriterium des
Personalbestands, um als KMU gelten zu können, überschreiten aber die
Schwellenwerte für den Jahresumsatz bzw. die Jahresbilanzsumme - ist es
wichtig, dass die Verordnung die Art ihrer Tätigkeiten und den Umstand, dass
Größenordnung und Komplexität der Tätigkeiten von EbAV im allgemeinen geringer
sind als die anderer Finanzinstitute, angemessen berücksichtigt. Die geplanten
Anforderungen wurden sorgfältig abgewogen, als Mindeststandards gestaltet und
auf die Besonderheiten der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
abgestimmt. Die vorgeschlagene
Maßnahme berücksichtigt bei jedem der operativen Ziele den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit in folgender Weise: i. die mit guter Unternehmensführung
betrauten Aufgabenbereiche wurden auf die für EbAV wesentlichen Bereiche
begrenzt; ii. die Dokumentation über die Bewertung der Eigenrisiken wurde auf die
Besonderheiten der EbAV beschränkt; iii. die zwingende Bestellung einer
Verwahrstelle ist auf beitragsorientierte Programme beschränkt und gilt nicht
für alle EbAV; iv. die Übersicht über Versorgungsleistungen ist auf höchstens
zwei Seiten begrenzt, konzentriert sich auf wesentliche Angaben und hindert die
EbAV nicht an der Verwendung zusätzlicher Arten von Auskünften, um nationalen
Vorschriften und ihrem eigenen Kommunikationsstil gerecht zu werden; v. neue
Aufsichtsbefugnisse werden nur in dem Umfang verliehen, in dem sie zur
wirkungsvollen Beaufsichtigung der Tätigkeiten der EbAV notwendig sind; vi. mit
Rücksicht auf unterschiedliche nationale aufsichtsrechtliche Ansätze wurde das
aufsichtsrechtliche Meldewesen nicht harmonisiert und vii. beschränkt sich die
Beseitigung aufsichtsrechtlicher Hemmnisse für grenzübergreifende EbAV auf
diejenigen Hemmnisse, die die größten Probleme für die verschiedenen
Interessengruppen hervorriefen.
4.
Ziele
4.1.
Allgemeines Ziel
Das allgemeine Ziel
dieser Initiative besteht darin, die Entwicklung betrieblicher
Altersvorsorgesysteme zu fördern. Dies steht im Einklang mit dem Weißbuch der
Kommission aus dem Jahr 2012 „Eine Agenda für angemessene, sichere und
nachhaltige Pensionen und Renten“ in der sie zwanzig Initiativen ankündigt,
mit denen die Mitgliedstaaten bei der Herstellung eines ausgewogeneren
Verhältnisses zwischen der im Berufsleben und der im Ruhestand verbrachten Zeit
und der Entwicklung ergänzender, privater Altersvorsorgesysteme unterstützt
werden sollen. In dem Weißbuch wird erwähnt, dass die betriebliche
Altersvorsorge durch die Überprüfung der Richtlinie effizienter und sicherer
würde. Außerdem würde dies einen entscheidenden Beitrag zur Angemessenheit und
Nachhaltigkeit der Altersversorgung leisten. In seiner Entschließung vom 21. Mai
2013 vertritt das Europäische Parlament die Auffassung, dass dieser
Legislativvorschlag die aufsichtsrechtlichen Standards für Unternehmensführung
und Risikomanagement sowie eine transparente Offenlegung von Informationen
stärken soll.
4.2.
Konkrete Ziele
Wenn die
betriebliche Altersvorsorge eine größere Rolle spielen soll, müssen ergänzende
Altersvorsorgegramme, darunter auch grenzübergreifende Programme, besser
zugänglich werden. Dies lässt sich erleichtern, wenn Arbeitgeber die Möglichkeit
zur effektiven Bereitstellung ergänzender privater Altersvorsorgesysteme haben
und wenn die Menschen darauf vertrauen, dass die Altersversorgungssysteme
leisten, was sie versprechen. Dementsprechend werden mit dem vorliegenden
Vorschlag - der eine weitere Erleichterung der grenzübergreifenden Tätigkeit
und die Erhöhung der Sicherheit durch eine Stärkung des Mitgliederschutzes
anstrebt - vier konkrete Ziele verfolgt: i. Beseitigung verbleibender
aufsichtsrechtlicher Hemmnisse für grenzübergreifende EbAV; ii. Sicherstellung
einer guten Unternehmensführung und eines guten Risikomanagements; iii. die
Übermittlung klarer, maßgeblicher Informationen an Mitglieder und
Leistungsempfänger und iv. die Sicherstellung dessen, dass die
Aufsichtsbehörden über die notwendigen Instrumente zur Erfüllung ihrer Aufgaben
verfügen.
4.3.
Operative Ziele
Zur Erreichung der
konkreten Ziele wurden acht operative Ziele ermittelt. Weiterhin bestehende
aufsichtsrechtliche Hemmnisse lassen sich beseitigen, indem die besonderen
Anforderungen an grenzübergreifende EbAV abgeschafft und die
Begriffsbestimmungen und Verfahrensanweisungen für grenzübergreifende
Tätigkeiten klarer gefasst werden. Eine bessere Unternehmensführung lässt sich
mit drei ergänzenden, einander verstärkenden operativen Zielen erreichen. Diese
lauten: (i) eine professionelle Verwaltung von Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung sicherstellen; (ii) die Dokumentation des Risikomanagements
vorschreiben und (iii) die Vermögenswerte vor operativen Risiken schützen. Die
Information für Mitglieder lässt sich durch eine jährlich übermittelte,
einfache Übersicht mit wesentlichen Angaben zu den Altersversorgungsleistungen
klarer und wirkungsvoller gestalten. Dass die Aufsichtsbehörden über die
notwendigen Instrumente zur wirkungsvollen Beaufsichtigung von EbAV verfügen,
lässt sich dadurch sicherstellen, dass sie neue Befugnisse in Bezug auf
Ausgliederungen im Kettenverfahren und die Durchführung von Stresstests
erhalten und indem dafür gesorgt wird, dass die Aufsichtsbehörden ausreichende
Befugnisse zur Überprüfung der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Vorschriften und
der Erfüllung der Anforderungen an die Transparenz haben. Politische Optionen
4.4.
Beseitigung zusätzlicher Anforderungen an
grenzübergreifende Tätigkeiten
Bei der Abwägung
der politischen Optionen sind Niveau und Ausrichtung einer weiteren Annäherung
nationaler Rechtsvorschriften zu beurteilen. Die in Betracht gezogenen Optionen
lauten: Option 1 - Keine
Änderung der Politik: Unterschiedliche quantitative Grenzwerte für Anlagen;
strengere Regeln für die Kapitaldeckungspflicht bei grenzübergreifenden EbAV. Option 2 - Streichung
der zusätzlichen Anforderungen aus der Richtlinie: Keine nationalen
quantitativen Grenzwerte für Anlagen; gleiche Bedingungen zur Wiederherstellung
der vollen Kapitaldeckung für grenzübergreifend tätige und inländische EbAV. In der
nachstehenden Tabelle wird die Analyse der politischen Optionen
zusammengefasst. Option 2 ist die bevorzuge Option, weil eine
wirkungsvolle Auseinandersetzung mit dem Problem Änderungen an der
Rechtsgrundlage erfordert. Vergleich der politischen Optionen anhand der Kriterien der
Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz || Wirksamkeit Erleichterung der grenzübergreifenden Tätigkeit || Effizienz || Kohärenz || Option 1 || 0 || 0 || 0 Option 2 || ++ || ++ || ++
4.5.
Klarstellung von Begriffsbestimmungen und
Verfahrensanweisungen für grenzübergreifende Tätigkeiten
Um dieses operative
Ziel zu erreichen, wurden die folgenden Optionen in Erwägung gezogen: Option 1 - Keine Änderung der Politik: Die
unklaren Begriffsbestimmungen und Verfahrensanweisungen für grenzübergreifende
Tätigkeiten bleiben erhalten (unterschiedliche Auslegungen des Begriffs der
grenzübergreifenden Tätigkeit, keine Bestimmungen für grenzübergreifende
Übertragungen von Altersversorgungssystemen, mangelnde Klarheit hinsichtlich
des Geltungsbereichs aufsichtsrechtlicher, sozial- und arbeitsrechtlicher
Vorschriften). Option 2 - Leitlinien
oder Empfehlungen für eine bessere Durchsetzung und Umsetzung der
Richtlinie. Option 3 - Klarstellung von
Begriffsbestimmungen und Verfahrensanweisungen für grenzübergreifende
Tätigkeiten. In der nachstehenden
Tabelle wird die Analyse der politischen Optionen zusammengefasst. Option 3
ist die bevorzugte Option, weil sie die von den Interessenvertretern festgestellten
Probleme wirksam löst und zum wirtschaftlichen Nutzen der Arbeitgeber, die zum
Beitritt zu einer EbAV im Ausland bereit sind, beitragen würde. || Wirksamkeit Erleichterung der grenzübergreifenden Tätigkeit || Effizienz || Kohärenz || Option 1 || 0 || 0 || 0 Option 2 || 0 || -- || 0 Option 3 || ++ || ++ || ++
4.6.
Sicherstellung einer professionellen Verwaltung von
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Um dieses operative
Ziel zu erreichen, wurden die folgenden Optionen in Erwägung gezogen: Option 1 - Keine
Änderung der Politik: Eine mit guter Unternehmensführung betraute
Fachabteilung (versicherungsmathematischer Aufgabenbereich) für
leistungsorientierte Programme und für Hybridsysteme, keine derartigen
Fachabteilungen für beitragsorientierte Programme. Option 2 -
Hinzufügen einer Fachabteilung für Risikomanagement und einer für
Innenrevision: Drei mit guter Unternehmensführung betraute Fachabteilungen für
leistungsorientierte Programme und für Hybridsysteme und zwei derartige
Fachabteilungen für beitragsorientierte Programme. In der
nachstehenden Tabelle wird die Analyse der politischen Optionen
zusammengefasst. Option 2 ist die bevorzugte Option, weil sie den Schutz
von Mitgliedern und Leistungsempfängern verbessert, indem sie die
unterschiedlichen Größen und Arten von EbAV berücksichtigt, zugleich aber den
Verwaltungsaufwand für EbAV und Träger nicht unangemessen erhöht. Vergleich der politischen Optionen anhand der Kriterien der
Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz || Wirksamkeit || Effizienz || Kohärenz || Mehr Sicherheit || Erleichterung der grenzübergreifenden Tätigkeit || || Option 1 || 0 || 0 || 0 || 0 Option 2 || ++ || + || + || ++
4.7.
Dokumentation des Risikomanagements vorschreiben
Um dieses operative
Ziel zu erreichen, wurden die folgenden Optionen in Erwägung gezogen: Option 1 - Keine Änderung der Politik: EbAV
führen keine systematischen Selbstbewertungen ihres Risikoprofils durch und
übermitteln diese Bewertung ihrer Aufsichtsbehörde nicht. Option 2 - Einführung eines Berichts über
die Risikobewertung für Altersversorgungen zur Dokumentation der eigenen
Risikobewertungen der EbAV. Im Rahmen dieses Berichts werden qualitative
Beschreibungen der vier folgenden, die Kapitaldeckungslage bestimmenden
Schlüsselelemente vorgeschrieben: (i) die ausdrückliche Bewertung der Marge
für negative Abweichungen von der bestmöglichen Schätzung als Risikopuffer bei
der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen; (ii) die
qualitative Bewertung der Unterstützung durch Träger, die der EbAV im Fall
einer Unterdeckung zur Verfügung steht; (iii) die Beschreibung der
Sicherheitsmechanismen, die der EbAV im Fall einer Deckungslücke zur Verfügung
stehen, beispielsweise Mischleistungen, freiwillige Leistungen oder
nachträgliche Leistungskürzungen und (iv) die qualitative Bewertung der
operativen Risiken für sämtliche Versorgungssysteme. Der
Risikobewertungsbericht wird an die Aufsichtsbehörde gerichtet. Option 3 - Wie Option 2 zuzüglich
eines gemeinsamen Berichtsformats zu den nationalen Solvabilitätsvorschriften:
Für leistungsorientierte Programme und für Hybridsysteme wird ein in einem
gemeinsamen Format verfasster, an die Aufsichtsbehörde gerichteter Bericht über
den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach nationalen Anforderungen
vorgeschrieben. Ferner sind, soweit zutreffend, die Sicherheits- und
Leistungsanpassungsmechanismen zu quantifizieren. In der
nachstehenden Tabelle wird die Analyse der politischen Optionen
zusammengefasst. Die Optionen 2 und 3 würden beide die Unternehmensführung
von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung verbessern. Option 2
ist aber die bevorzugte Option, weil von ihr eine größere Effizienz für die
Arbeitgeber bzw. die EbAV erwartet wird, da sie: (i) den EbAV für die
Beschreibung ihrer besonderen Lage in einer Weise, die die Beschaffenheit,
Größenordnung und Komplexität ihrer Tätigkeiten widerspiegelt, ausreichend
Flexibilität lässt und (ii) da bei ihr von geringeren Kosten als bei
Option 3 ausgegangen wird. Vergleich der politischen Optionen anhand der Kriterien der
Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz || Wirksamkeit || Effizienz || Kohärenz || Mehr Sicherheit || Erleichterung der grenzübergreifenden Tätigkeit || || Option 1 || 0 || 0 || 0 || 0 Option 2 || + || + || + || + Option 3 || ++ || + || - || +
4.8.
Schutz der Vermögenswerte vor operativen Risiken
Um dieses operative
Ziel zu erreichen, wurden die folgenden Optionen in Erwägung gezogen: Option 1 - Keine Änderung der Politik: EbAV
müssen keine Verwahrstelle benennen; keine Bestimmungen zur sicheren
Aufbewahrung von Vermögenswerten und zur Beaufsichtigung der für Vermögenswerte
verantwortlichen Fachbereiche. Option 2 - Stärkung der sicheren
Aufbewahrung von Vermögenswerten und der Beaufsichtigung der für Vermögenswerte
verantwortlichen Fachbereiche. Das bedeutet: (i) Finanzinstrumente müssen
mit angemessener Sorgfalt behandelt und geschützt werden; (ii) es sind
Aufzeichnungen zu führen, um sämtliche Vermögenswerte jederzeit unverzüglich
identifizieren zu können; (iii) es sind alle erforderlichen Maßnahmen zur
Vermeidung von Interessenkonflikten oder Unvereinbarkeiten zu treffen; (iv)
Verwahrer oder Treuhänder müssen die Anweisungen der EbAV ausführen, sofern
diese nicht im Widerspruch zu anwendbaren nationalen oder EU-Verordnungen
stehen; (v) es ist sicherzustellen, dass ihnen bei Transaktionen unter
Beteiligung der Vermögenswerte von EbAV eventuelle Entgelte innerhalb der
üblichen Fristen überwiesen werden und (vi) ist sicherzustellen, dass mit
Vermögenswerten erzeugte Einnahmen im Einklang mit sämtlichen nationalen bzw.
EU-Verordnungen eingesetzt werden. Option 3 - Stärkung der sicheren
Aufbewahrung von Vermögenswerten und der Beaufsichtigung der für Vermögenswerte
verantwortlichen Fachbereiche und Einführung einer zwingenden Vorschrift
zur Bestellung eines Verwahrers für alle EbAV: Wie Option 2, wobei
aber die Bestellung eines Verwahrers zwingend vorgeschrieben ist. Option 4 - Stärkung der sicheren
Aufbewahrung von Vermögenswerten und der Beaufsichtigung der für Vermögenswerte
verantwortlichen Fachbereiche und Einführung einer zwingenden Vorschrift zur
Bestellung eines Verwahrers nur für rein beitragsorientierte Programme: Wie
Option 3, wobei aber die Bestellung eines Verwahrers für rein
beitragsorientierte Programme zwingend vorgeschrieben ist. In der
nachstehenden Tabelle wird die Analyse der politischen Optionen
zusammengefasst. Option 4 ist die bevorzugte Option, weil von ihr erwartet
wird, dass sie in angemessener Weise einen Beitrag zum Gewinn der Arbeitnehmer
in Bezug auf eine bessere Unternehmensführung beitragen wird, indem eine
unnötige Duplizierung des Schutzes vor operativen Risiken vermieden wird. Vergleich der politischen Optionen anhand der Kriterien der
Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz || Wirksamkeit || Effizienz || Kohärenz || Mehr Sicherheit || Erleichterung der grenzübergreifenden Tätigkeit || || Option 1 || 0 || 0 || 0 || 0 Option 2 || + || 0 || - || 0 Option 3 || ++ || 0 || -- || ++ Option 4 || ++ || 0 || + || ++
4.9.
Bereitstellung einer Jahresübersicht über
Versorgungsleistungen
Um dieses operative
Ziel zu erreichen, wurden die folgenden Optionen in Erwägung gezogen: Option 1 - Keine Änderung der Politik:
Allgemeine Informationen über das Programm werden in den meisten Fällen auf
Anfrage übermittelt; persönliche Informationen sind begrenzt; keine
verpflichtende Information vor der Aufnahme und keine gemeinsame Vorlage. Option 2 - Individuell abgestimmte
Informationen für alle Phasen: Allgemeine und persönliche Informationen
werden einmal jährlich übermittelt; Information vor der Aufnahme, aber keine
gemeinsame Vorlage. Option 3 - Standardisierte Jahresübersicht
über Versorgungsleistungen für alle Phasen: Wie Option 2, aber mit
einer gemeinsamen Vorlage. Eine kurze, standardisierte Jahresübersicht über
Versorgungsleistungen würde sowohl individuell abgestimmte als auch allgemeine
Informationen über das Altersversorgungssystem enthalten. Die Jahresübersicht
über Versorgungsleistungen würde anhand einer zweiseitigen Standardvorlage
erstellt, deren Feinabstimmung seitens der EIOPA in einem delegierten Rechtsakt
erfolgen würde. Die Jahresübersicht über Versorgungsleistungen wäre die erste
Schicht eines modernen, mehrschichtigen Kommunikationsansatzes, der eine
ausführliche Beschreibung nationaler Besonderheiten in den folgenden Schichten
zulässt. In der nachstehenden
Tabelle wird die Analyse der politischen Optionen zusammengefasst. Option 3
ist die bevorzugte Option, weil sie Mitgliedern und Leistungsempfängern
ermöglichen würde, eine individuell abgestimmte Übersicht über ihre Rechte und
Anwartschaften zu erhalten. Vergleich der politischen Optionen anhand
der Kriterien der Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz || Wirksamkeit || Effizienz || Kohärenz || Übermittlung klarer, maßgeblicher Informationen || Erleichterung der grenzübergreifenden Tätigkeit || || Option 1 || 0 || 0 || 0 || 0 Option 2 || + || - || + || + Option 3 || ++ || ++ || + || ++
4.10.
Sicherstellung der Aufsicht über Ausgliederungen im
Kettenverfahren und der Möglichkeit, Stresstests zu verlangen
Um dieses operative
Ziel zu erreichen, wurden die folgenden Optionen in Erwägung gezogen: Option 1 - Keine Änderung der Politik.
Option 2 - Aufsichtsbehörden
Subunternehmern gegenüber die gleichen Befugnisse wie gegenüber Dienstleistern
und darüber hinaus die Möglichkeit, Stresstests zu verlangen, einräumen;
keine Harmonisierung des aufsichtsrechtlichen Meldewesens. In der nachstehenden
Tabelle wird die Analyse der politischen Optionen zusammengefasst. Option 2
ist die bevorzugte Option, weil sie durch eine bessere Aufsicht über die EbAV
die Sicherheit für Mitglieder und Leistungsempfänger steigern würde und weil
die Aufsichtsbehörden über angemessene Instrumente zur Erfüllung ihrer Aufgaben
verfügen würden. Vergleich der politischen Optionen anhand der Kriterien der
Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz || Wirksamkeit || Effizienz || Kohärenz || Mehr Sicherheit || Erleichterung der grenzübergreifenden Tätigkeit || || Option 1 || 0 || 0 || 0 || 0 Option 2 || ++ || + || ++ || ++
4.11.
Sicherstellung der Überwachung der Anforderungen an
gute Unternehmensführung und Transparenz
Um dieses operative Ziel zu erreichen, wurden
die folgenden Optionen in Erwägung gezogen: Option 1 - Keine Änderung der Politik.
Option 2 - Aufsichtsbehörden die Befugnis
zur Überwachung der vorgeschlagenen Anforderungen an gute Unternehmensführung
und Transparenz verleihen; keine Harmonisierung des aufsichtsrechtlichen
Meldewesens. In der nachstehenden
Tabelle wird die Analyse der politischen Optionen zusammengefasst. Option 2
ist die bevorzugte Option, weil sie den Aufsichtsbehörden eine wirkungsvolle
Aufsicht über EbAV ermöglichen würde. Dies ist mit anderen Finanzsektoren in
der EU kohärent. Vergleich der politischen Optionen anhand der
Kriterien der Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz || Wirksamkeit || Effizienz || Kohärenz || Mehr Sicherheit || Erleichterung der grenzübergreifenden Tätigkeit || || Option 1 || 0 || 0 || 0 || 0 Option 2 || ++ || + || ++ || ++
5.
Analyse der wichtigsten Auswirkungen der
bevorzugten politischen Optionen
Obgleich die
vorgeschlagene Maßnahme kurzfristige Anpassungskosten mit sich bringt, geht man
davon aus, dass der Nutzen des Gesamtpakets bevorzugter Optionen die Kosten
mittel- bis langfristig aufwiegen wird.
5.1.
Wirtschaftlicher Nutzen
Für Arbeitnehmer Es wird erwartet,
dass der Vorschlag für die Arbeitnehmer von erheblichem wirtschaftlichen Nutzen
sein wird. Bei einer besseren Unternehmensführung ist ein Anstieg der
risikobereinigten Kapitalrenditen zu erwarten. Dies unterstützt die Erzielung
effizienter Ergebnisse bei den Ruhestandsbezügen bzw. Beiträgen. Eine bessere
Kommunikation hilft den Menschen, in größerem Umfang informierte Entscheidungen
über die Finanzierung ihrer Altersversorgung zu treffen. Es ist davon
auszugehen, dass grenzübergreifende EbAV weitere Effizienzsteigerungen und
Größenvorteile für kleine Belegschaften erbringen. Für mobile Arbeitnehmer
könnte eine einzige Anlaufstelle für die Regelung ihrer Altersversorgung
geschaffen werden. Für Arbeitgeber Es wird erwartet,
dass die vorgeschlagene Maßnahme den Arbeitgebern Vorteile erbringt, wobei
diese für KMU und multinationale Unternehmen sogar stärker ausgeprägt sein
könnten. In kleinem oder
örtlichem Maßstab tätige Unternehmen könnten durch den Beitritt zu einer
bestehenden Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung Kosten sparen.
Besser geführte und effizientere EbAV werden die Belastung für ihre Träger
wahrscheinlich senken. Darüber hinaus könnten in kleinem oder örtlichem Maßstab
an Orten ohne einen tiefen, effizienten EbAV-Markt tätige Unternehmen davon
profitieren, einer bestehenden EbAV im Ausland beizutreten, anstatt eine solche
Einrichtung vor Ort aufzubauen. Tatsächlich könnten in Mitgliedstaaten mit
bewährter Altersversorgungskompetenz gegründete EbAV ihre Dienstleistungen auf
Träger in anderen Mitgliedstaaten erweitern. Den Dienststellen der Kommission
sind Fälle aus jüngster Zeit bekannt, in denen die Sozialpartner eines in einem
Mitgliedstaat tätigen KMU beabsichtigten, in einem anderen Mitgliedstaat eine EbAV
zu errichten. Der Grund hierfür war vor allem, dass entsprechende Produkte auf
dem lokalen Markt nicht erhältlich waren. Viele
multinationale Unternehmen arbeiten mit einem internationalen Flickenteppich
aus örtlichen Altersversorgungsfonds. So nimmt die Komplexität zu und die
Transparenz ab und es entstehen verborgene Risiken, Inkohärenzen und
Ineffizienzen. Unternehmen können dies vermeiden, indem sie örtliche
Altersversorgungsfonds zu einer EbAV verschmelzen. Für KMU Formell sind EbAV
keine KMU, weil sie im Allgemeinen Vermögenswerte halten, die den Schwellenwert
übersteigen. Viele von ihnen sind jedoch kleine Finanzinstitute. Die
Vereinfachung grenzübergreifender Begriffsbestimmungen und
Verfahrensanweisungen wird kleinen EbAV wahrscheinlich stärker zugutekommen als
großen, weil sie über eine geringere finanzielle Leistungsfähigkeit zum Auffangen
von Transaktionskosten verfügen. Trägern, die KMU oder auch Gruppen von KMU
sind, wird der leichtere Zugang zu bereits in ausländischen Märkten errichteten
EbAV zugutekommen. Auf diese Weise vermeiden sie einen großen Teil der
anfänglichen Marktzutrittskosten und können sich das Gesetz der großen Zahl
zunutze machen. Für
Aufsichtsbehörden Das neue Regelwerk
wird wahrscheinlich höhere aufsichtsbehördliche Mittel erfordern. Im welchem
Ausmaß sich daraus eine Veränderung bei den Kosten für Aufsichtsbehörden
ergibt, hängt jedoch stark von den bereits bestehenden nationalen Regelungen
ab, in denen eventuell bereits Mittel für Fragen der Qualität der
Beaufsichtigung von EbAV vorgesehen sind. Für die Haushalte der Mitgliedstaaten Es wird davon
ausgegangen, dass die vorgeschlagene Maßnahme zwei positive Auswirkungen auf
die Haushalte der Mitgliedstaaten haben wird. Erstens stärken gut geführte EbAV
und ein tieferer Markt für EbAV die private betriebliche Altersvorsorge. Dies
wiederum trägt zur Minderung des Drucks auf die gesetzlichen Versorgungssysteme
bei. Potenziell am stärksten profitieren werden die Mitgliedstaaten, in denen
der EbAV-Markt im Verhältnis zur Größe ihrer jeweiligen Volkswirtschaft klein
ist. Zweitens ist davon auszugehen, dass gut informierte Menschen in ihrer
Jugend bessere Entscheidungen über ihre Sparpläne für die Altersversorgung
treffen werden. Insofern wird dieser Vorschlag wahrscheinlich zu einer
Situation führen, in der besser informierte Bürger weniger Druck auf die
gesetzlichen Altersversorgungssysteme ausüben werden. Dies kommt der
langfristigen Finanzierbarkeit zugute.
5.2.
Sozialer Nutzen
Man geht davon aus,
dass der Vorschlag in erheblichem Umfang positive soziale Auswirkungen haben
wird. Erstens wird die Nachfrage nach Finanzprodukten stark durch Vertrauen und
Leistung beeinflusst. Durch die vorgeschlagene Maßnahme werden Produkte der
betrieblichen Altersvorsorge effizienter und sicherer. Es ist daher davon
auszugehen, dass sie einen Beitrag zur Erhöhung der Bedeckungsquote ergänzender
privater Altersvorsorgesysteme leisten und dadurch den sozialen Schutz und die
Einkommensgleichheit in einer rasch alternden Gesellschaft stärken wird.
Zweitens werden die größere Sicherheit und ein durch wirkungsvollere
Offenlegungen von Informationen geschaffenes, stärkeres Bewusstsein für einen
besseren Wissenstand der Öffentlichkeit bezüglich der Vorsorgelücke sorgen.
Dies ist ein Anreiz für die Menschen, informierte Entscheidungen über die für
eine angemessen Altersversorgung erforderliche Ansparsumme und die Auswahl an
Geldanlagen für eine effiziente Sparleistung zu treffen. Drittens ist zu
erwarten, dass sich das gemeinsame Format der Übersicht über
Versorgungsleistungen für in verschiedenen Mitgliedstaaten arbeitende Menschen
unterstützend auf die Funktionsweise des Arbeitsmarkts auswirken wird. Und
schließlich wird eine größere Transparenz den Sozialpartnern helfen, die
Verwaltung der EbAV stärker zu disziplinieren und somit möglicherweise die
risikobereinigten Kapitalrenditen zu verbessern.
5.3.
Nutzen für die Umwelt
Von der vorgeschlagenen Maßnahme wird kein
bedeutender, unmittelbarer Umwelteinfluss erwartet.
5.4.
Kosten
Die erwarteten
Kosten der vorgeschlagenen Maßnahmen werden in einer Erhöhung des
Verwaltungsaufwands bestehen, wobei kurzfristig vor allem einmalige
Anpassungskosten entstehen werden. Unter der neuen Regelung werden etwas höhere
wiederkehrende Kosten anfallen. In einer von der Branche der EbAV vorgenommenen
Schätzung des Verwaltungsaufwands wird auf drei Elemente hingewiesen, bei denen
man die höchsten Kosten erwartete. In der vorgeschlagenen Maßnahme werden die
beiden kostspieligsten Elemente vermieden, da insofern Rücksicht auf die
Verhältnismäßigkeit genommen wurde, dass die EbAV in ihrem
Risikobewertungsbericht keine quantitativen Elemente der Kapitaldeckung melden
müssen und sie die mit guter Unternehmensführung betrauten Fachabteilungen auf
zwei verringern können. Man geht davon aus, dass beitragsorientierten
Programmen in einigen Mitgliedstaaten durch die Bestellung einer Verwahrstelle
höhere Kosten entstehen werden.
5.5.
Makroökonomische Auswirkungen
Die vorgeschlagene
Maßnahme wird wahrscheinlich keine wesentlichen unmittelbaren Auswirkungen auf
die Gesamtwirtschaft haben. Man könnte jedoch von drei mittelbaren Vorteilen
ausgehen. Erstens wird erwartet, dass gute Unternehmensführung und ein gutes
Risikomanagement der EbAV deren Rolle als langfristige Investoren in der
europäischen Wirtschaft stärken werden, indem sie auf kurze Sicht eine
unverhältnismäßig starke Konzentration auf Rendite-Risiko-Profile vermeiden.
Zweitens wird erwartet, dass Altersversorgungsprodukte mit höherer Leistung und
Sicherheit die Motivation der Mitarbeiter steigern und sich positiv auf die
Arbeitsproduktivität auswirken. Drittens werden unter dem Aspekt der Erzielung
eines höheren Niveaus an risikobereinigten Gesamtkapitalrenditen effizientere
betriebliche Altersversorgungen einen Beitrag zur Stützung der Kaufkraft der im
Ruhestand lebenden Bevölkerung leisten.
5.6.
Auswirkungen auf Drittländer
Die vorgeschlagene Maßnahme betrifft keinen
politischen Bereich, in dem internationale Regulierungsansätze bestehen.
Bedeutende, unmittelbare Auswirkungen auf Drittländer werden nicht erwartet.
5.7.
Überblick über die Kosten und Nutzen
Die Nutzen des
Pakets bevorzugter Optionen sind überwiegend wirtschaftlicher aber, in
Anbetracht der Wichtigkeit eines angemessenen und nachhaltigen
Altersversorgungssystems in einer alternden Volkswirtschaft, auch sozialer Art.
Obgleich die
vorgeschlagene Maßnahme kurzfristige Anpassungskosten mit sich bringt, geht man
davon aus, dass der Nutzen des Gesamtpakets bevorzugter Optionen die Kosten
aufwiegen wird. Man erwartet erhebliche finanzielle Gewinne für die
Arbeitnehmer. Arbeitgeber können mit der Realisierung weiterer Größenvorteile
rechnen und dürfen zumindest einen Teil des zusätzlichen Verwaltungsaufwands an
die Mitglieder und Leistungsempfänger von Versorgungsplänen weiterreichen.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass die vorgeschlagene Maßnahme in einer
alternden Volkswirtschaft wertschöpfend wirken wird. Sie kann die Erreichung
eines höheren sozialen Ergebnisses unterstützen, ohne das Wirtschaftswachstum
zu schwächen.
6.
Überwachung und Evaluierung
Die Dienststellen
der Kommission werden einen Durchführungsplan erstellen, in dem die folgenden
Maßnahmen in Erwägung gezogen werden: Gespräche mit Mitgliedstaaten, ein
Austausch über empfehlenswerte Verfahren zwischen allen Mitgliedstaaten und an
nationale Behörden gerichtete Schulungsprogramme. Auch eine Vorprüfung durch
die EIOPA, gefolgt von einem Evaluierungsbericht durch die Kommission, würde in
Erwägung gezogen und geplant. Die Evaluierung der
Auswirkungen der bevorzugten politischen Optionen erfolgt, damit festgestellt
werden kann, in welchem Ausmaß die erwarteten Auswirkungen tatsächlich eintreten.
Aus diesem Grund sollte fünf Jahre nach der Verabschiedung der Richtlinie eine
Ex-post-Bewertung der Anwendung der geänderten Richtlinie stattfinden. Sie
erfolgt in Form eines Kommissionsberichts an das Europäische Parlament, den Rat
und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht kann bei
Bedarf und je nach eingetretener Entwicklung von politischen Empfehlungen oder
Vorschlägen für Änderungen dieser Richtlinie begleitet werden. Die EIOPA wird
die qualitativen und quantitativen Daten erheben. Die EIOPA-Interessengruppe
der betrieblichen Altersversorgung wird ebenfalls konsultiert werden und auch
die Nutzergruppe Finanzdienstleistungen der Kommission könnte einbezogen
werden. Eine Eurobarometer-Umfrage und eine freie Umfrage bei EbAV,
Arbeitgebern, Mitgliedern und Leistungsempfängern wird in Erwägung gezogen
werden. Arbeitgeber könnten gezielt mit Fragen über mögliche Schwierigkeiten
bei der Errichtung von Altersversorgungssystemen im Ausland angesprochen
werden. Quantitativ bessere Offenlegungen durch EbAV (d. h. eine größere
Zahl von Übersichten oder Berichten) und eine höhere Qualität der offengelegten
Informationen würden auf eine bessere Transparenz hinweisen. Hinsichtlich der
Unternehmensführung würde man die Zunahme besonderer Anforderungen an
Fachabteilungen beurteilen. Was die grenzübergreifende Versorgung betrifft, so
würde die Anzahl grenzübergreifend tätiger EbAV berücksichtigt.