This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52014PC0302
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be adopted, on behalf of the European Union, in the EEA Joint Committee concerning an amendment to Protocol 31 to the EEA Agreement, on cooperation in specific fields outside the four freedoms
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
/* COM/2014/0302 final - 2014/0156 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten /* COM/2014/0302 final - 2014/0156 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Zur Gewährleistung der erforderlichen
Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame
EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem
Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen. Nach Artikel 78 des EWR-Abkommens sollten
die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Aktionen der Union,
u. a. in den Bereichen Informationsdienste sowie Forschung und Innovation,
verstärken und erweitern. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN
DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Mit dem Beschluss des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf
beigefügt ist, soll Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit
in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten geändert werden, um die
Zusammenarbeit der Vertragsparteien in den Bereichen
Informationsdienstleistungen sowie Forschung und Innovation zu erweitern. Um die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des
EWR-Abkommens auszuweiten, muss die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die
Einrichtung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG)
Nr. 67/2010[1]
in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher
geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu
ermöglichen. Es sei darauf hingewiesen, dass die
EFTA-Staaten lediglich an der Komponente „Telekommunikation“ der Fazilität
„Connecting Europe“ teilnehmen werden und dass Liechtenstein von der Teilnahme
an und dem Finanzbeitrag zu diesem Programm ausgenommen wird. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Der Standpunkt der Union zu solchen
Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf
Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt. Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des
Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der
Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen
EWR-Ausschuss unterbreiten zu können. 2014/0156 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im
Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in
bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218
Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94
des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[2],
insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum[3]
(im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Nach Artikel 98 des
EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von
Protokoll 31 des EWR-Abkommens (im Folgenden „Protokoll 31“) beschließen. (3) Protokoll Nr. 31 enthält
Bestimmungen und Regelungen in Bezug auf die Zusammenarbeit in bestimmten
Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. (4) Es empfiehlt sich, die
Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] in die Zusammenarbeit
der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen. (5) Protokoll Nr. 31 sollte
daher entsprechend geändert werden. (6) Die Änderung sollte ab dem 1.
Januar 2014 Anwendung finden. (7) Der Standpunkt der Union im
Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss
beruhen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Namen der Europäischen Union im
Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt zur vorgeschlagenen
Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in
bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten beruht auf dem diesem
Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129. [2] ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. [3] ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. [4] Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting
Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der
Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013,
S. 129). ANHANG
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. .../2014
vom
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen
über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS – gestützt auf das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf
Artikel 86 und Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der
Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch die Aufnahme der Verordnung (EU)
Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember
2013 zur Einrichtung der Fazilität "Connecting Europe", zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010[1]
zu erweitern. (2)
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte geändert
werden, um die derart erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2014 zu
ermöglichen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 2 Absatz 5 von
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird Folgendes angefügt: „- 32013 R 1316: Verordnung (EU)
Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013
zur Schaffung der Fazilität ‚Connecting Europe‘, zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG)
Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129) Die EFTA-Staaten nehmen nur an der Komponente ‚Telekommunikation‘
der Fazilität ‚Connecting Europe‘ teil. Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem
Finanzbeitrag zu diesem Programm ausgenommen.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der
letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in
Kraft*. Er gilt ab dem 1.
Januar 2014. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in
der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für
den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der
Präsident
Die
Sekretäre
des
Gemeinsamen EWR-Ausschusses [1] ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129.