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Document 52013JC0028

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

/* JOIN/2013/028 final - 2013/0417 (NLE) */

52013JC0028

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien /* JOIN/2013/028 final - 2013/0417 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wurde der Beschluss 2011/782/GASP des Rates[1] umgesetzt. Mit dem Beschluss 2012/739/GASP[2] wurde der Beschluss 2011/782/GASP aufgehoben und ersetzt. Am 1. Juni 2013 endete die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/739/GASP. Letzterer wurde durch den Beschluss 2013/255/GASP ersetzt, der bis zum 1. Juni 2014 gilt.

(2) Es ist klarzustellen, dass eine Ausnahmeregelung in Bezug auf das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zum Zweck der humanitären Hilfe nur gewährt werden sollte, wenn die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen den Vereinten Nationen zum Zweck der Erbringung einer solchen Hilfe entsprechend dem Plan der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfsmaßnahmen für Syrien bereitgestellt werden. Bei der Prüfung von Genehmigungsanträgen sollten die zuständigen Behörden die humanitären Grundsätze, wie sie im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe niedergelegt sind, berücksichtigen.

(3) Zudem ist es erforderlich, eine Ausnahmeregelung in Bezug auf das Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) gemäß Ziffer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen einzuführen.

(4) Ferner ist es erforderlich, den Handel mit Gütern, die zum kulturellen Erbe Syriens gehören und unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden, zu untersagen, um die sichere Rückgabe solcher Güter an ihre rechtmäßigen Besitzer zu erleichtern.

(5) Weiteres Handeln der Union ist erforderlich, damit diese Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Hohe Vertreterin für die Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen vor, die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 entsprechend zu ändern.

2013/0417 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien[3],

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Rat hat am ... Dezember 2013 den Beschluss 2013/.../GASP zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP angenommen.

(2)       Die Ausnahmeregelung in Bezug auf das Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit bestimmten Gütern und Technologien sollte im Hinblick auf Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) gemäß Ziffer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingeführt werden.

(3)       Es sind zusätzliche restriktive Maßnahmen zu erlassen, damit die Güter, die zum kulturellen Erbe Syriens gehören und unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden, sicher zu ihren rechtmäßigen Besitzern zurückkehren können.

(4)       Die Ausnahmeregelung in Bezug auf das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zum Zweck der humanitären Hilfe sollte nur gewährt werden, wenn die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen den Vereinten Nationen zum Zweck der Erbringung einer solchen Hilfe entsprechend dem Plan der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfsmaßnahmen für Syrien bereitgestellt werden. Bei der Prüfung von Genehmigungsanträgen sollten die zuständigen Behörden die humanitären Grundsätze, wie sie im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe niedergelegt sind, berücksichtigen.             

(5)       Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher bedarf es für ihre Umsetzung – insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten – Maßnahmen auf Ebene der Europäischen Union.

(6)       Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

1)         Der folgende Artikel 3b wird eingefügt:

„Artikel 3b

Artikel 3a gilt nicht für die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit der gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erfolgenden Einfuhr oder Beförderung chemischer Waffen, die vom Generaldirektor der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) in Übereinstimmung mit dem Ziel des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen) ermittelt wurden.“

2)         Der folgende Artikel 11c wird eingefügt:

„Artikel 11c

1. Es ist verboten, Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie sonstige Gegenstände archäologischer, historischer, kultureller oder besonderer wissenschaftlicher oder religiöser Bedeutung, einschließlich derjenigen, die in Anhang XI aufgeführt sind, einzuführen, auszuführen, weiterzugeben oder dazugehörige Vermittlungsdienste bereitzustellen, wenn diese unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden, insbesondere wenn:

i) die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen syrischer Museen, Archive oder besonderer Bibliothekssammlungen oder aber in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Syriens aufgeführt sind, oder

ii) Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen syrische Rechtsvorschriften oder das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt aus Syrien entfernt wurden.

2. Das Verbot unter Absatz 1 gilt nicht, wenn die Güter nachweislich mit dem Ziel einer sicheren Rückgabe an ihre rechtmäßigen Besitzer nach Syrien zurückkehren.“

3)         In Artikel 16 erhält Absatz f folgende Fassung:

„f) ausschließlich humanitären Zwecken wie der Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich der Bereitstellung von medizinischen Hilfsgütern, Nahrungsmitteln, humanitären Helfern und damit verbundener Hilfe oder der Evakuierung aus Syrien dienen, und vorausgesetzt, dass den Vereinten Nationen die Mittel oder wirtschaftlichen Ressourcen zum Zwecke der Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen in Syrien im Einklang mit dem Plan der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfsmaßnahmen für Syrien bereitgestellt werden;“

4)         Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XI angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]           Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56).

[2]               Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782/GASP (ABl. L 330 vom 30.11.2012, S. 21).

[3]               ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.

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