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Document 52013JC0028
Joint Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Regulation (EU) No 36/2012 concerning restrictive measures in view of the situation in Syria
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
/* JOIN/2013/028 final - 2013/0417 (NLE) */
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien /* JOIN/2013/028 final - 2013/0417 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates
vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in
Syrien wurde der Beschluss 2011/782/GASP des Rates[1] umgesetzt. Mit dem
Beschluss 2012/739/GASP[2]
wurde der Beschluss 2011/782/GASP aufgehoben und ersetzt. Am
1. Juni 2013 endete die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/739/GASP.
Letzterer wurde durch den Beschluss 2013/255/GASP ersetzt, der bis zum
1. Juni 2014 gilt. (2)
Es ist klarzustellen, dass eine Ausnahmeregelung in
Bezug auf das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zum Zweck
der humanitären Hilfe nur gewährt werden sollte, wenn die Gelder oder
wirtschaftlichen Ressourcen den Vereinten Nationen zum Zweck der Erbringung
einer solchen Hilfe entsprechend dem Plan der Vereinten Nationen für humanitäre
Hilfsmaßnahmen für Syrien bereitgestellt werden. Bei der Prüfung von
Genehmigungsanträgen sollten die zuständigen Behörden die humanitären
Grundsätze, wie sie im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe
niedergelegt sind, berücksichtigen. (3)
Zudem ist es erforderlich, eine Ausnahmeregelung in
Bezug auf das Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfe im
Zusammenhang mit Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen
(OVCW) gemäß Ziffer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen einzuführen. (4)
Ferner ist es erforderlich, den Handel mit Gütern,
die zum kulturellen Erbe Syriens gehören und unrechtmäßig aus Syrien entfernt
wurden, zu untersagen, um die sichere Rückgabe solcher Güter an ihre
rechtmäßigen Besitzer zu erleichtern. (5)
Weiteres Handeln der Union ist erforderlich, damit
diese Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Hohe Vertreterin für die Außen-
und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen vor, die
Verordnung (EU) Nr. 36/2012 entsprechend zu ändern. 2013/0417 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des
Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien[3], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am ... Dezember
2013 den Beschluss 2013/.../GASP zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP
angenommen. (2) Die Ausnahmeregelung in Bezug
auf das Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfe im
Zusammenhang mit bestimmten Gütern und Technologien sollte im Hinblick auf
Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) gemäß Ziffer
10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
eingeführt werden. (3) Es sind zusätzliche
restriktive Maßnahmen zu erlassen, damit die Güter, die zum kulturellen Erbe
Syriens gehören und unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden, sicher zu ihren
rechtmäßigen Besitzern zurückkehren können. (4) Die Ausnahmeregelung in Bezug
auf das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zum Zweck der
humanitären Hilfe sollte nur gewährt werden, wenn die Gelder oder
wirtschaftlichen Ressourcen den Vereinten Nationen zum Zweck der Erbringung einer
solchen Hilfe entsprechend dem Plan der Vereinten Nationen für humanitäre
Hilfsmaßnahmen für Syrien bereitgestellt werden. Bei der Prüfung von
Genehmigungsanträgen sollten die zuständigen Behörden die humanitären
Grundsätze, wie sie im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe
niedergelegt sind, berücksichtigen. (5) Diese Maßnahmen fallen in den
Geltungsbereich des Vertrags, und daher bedarf es für ihre Umsetzung –
insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die
Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten – Maßnahmen auf Ebene der
Europäischen Union. (6) Die Verordnung (EU)
Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie
folgt geändert: 1) Der folgende Artikel 3b wird
eingefügt: „Artikel 3b Artikel 3a gilt nicht für die Bereitstellung von
Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit der gemäß Nummer 10 der Resolution
2118 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erfolgenden Einfuhr
oder Beförderung chemischer Waffen, die vom Generaldirektor der Organisation
für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) in Übereinstimmung mit dem Ziel des
Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des
Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen
(Chemiewaffenübereinkommen) ermittelt wurden.“ 2) Der folgende Artikel 11c wird
eingefügt: „Artikel 11c 1. Es ist verboten, Kulturgüter, die zum
kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie sonstige Gegenstände
archäologischer, historischer, kultureller oder besonderer wissenschaftlicher
oder religiöser Bedeutung, einschließlich derjenigen, die in Anhang XI
aufgeführt sind, einzuführen, auszuführen, weiterzugeben oder dazugehörige
Vermittlungsdienste bereitzustellen, wenn diese unrechtmäßig aus Syrien
entfernt wurden, insbesondere wenn: i) die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören,
die in den Bestandsverzeichnissen syrischer Museen, Archive oder besonderer
Bibliothekssammlungen oder aber in den Bestandsverzeichnissen religiöser
Einrichtungen Syriens aufgeführt sind, oder ii) Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter
ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen
syrische Rechtsvorschriften oder das Übereinkommen der Vereinten Nationen über
den Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt aus Syrien entfernt wurden. 2. Das Verbot unter Absatz 1 gilt nicht, wenn die
Güter nachweislich mit dem Ziel einer sicheren Rückgabe an ihre rechtmäßigen
Besitzer nach Syrien zurückkehren.“ 3) In
Artikel 16 erhält Absatz f folgende Fassung: „f) ausschließlich
humanitären Zwecken wie der Durchführung oder Erleichterung von
Hilfsleistungen, einschließlich der Bereitstellung von medizinischen
Hilfsgütern, Nahrungsmitteln, humanitären Helfern und damit verbundener Hilfe
oder der Evakuierung aus Syrien dienen, und vorausgesetzt, dass den Vereinten
Nationen die Mittel oder wirtschaftlichen Ressourcen zum Zwecke der
Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen in Syrien im Einklang mit
dem Plan der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfsmaßnahmen für Syrien
bereitgestellt werden;“ 4) Der Text im Anhang der vorliegenden
Verordnung wird als Anhang XI angefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Beschluss
2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen
gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP (ABl. L 319 vom
2.12.2011, S. 56). [2] Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November
2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses
2011/782/GASP (ABl. L 330 vom 30.11.2012, S. 21). [3] ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.