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Document 52012PC0754
Proposal for a COUNCIL REGULATION adjusting with the effect from 1 July 2012 the remuneration and pension of the officials and other servants of the European Union and the correction coefficients applied thereto
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012
/* COM/2012/0754 final - 2012/0350 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012 /* COM/2012/0754 final - 2012/0350 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Hintergrund des Vorschlags 110 || Sinn und Zweck des Vorschlags Wie jedes Jahr muss der Rat gemäß Artikel 3 des Anhangs XI zum Statut vor Jahresende über die von der Kommission auf Grundlage des Eurostat-Berichts vorgeschlagene Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Juli beschließen. 120 || Allgemeiner Hintergrund Gemäß Artikel 3 des Anhangs XI zum Statut ergibt sich die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge unmittelbar aus der Kaufkraftentwicklung der Bezüge im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten (spezifischer Indikator), der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel (internationaler Index) und den von Eurostat festgestellten Kaufkraftparitäten. Der spezifische Indikator misst die inflationsbereinigte Entwicklung der Nettodienstbezüge der Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten. Eurostat hat den Wert dieses Indikators auf Grundlage der Angaben ermittelt, welche die in Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs XI genannten acht Mitgliedstaaten übermittelt haben. Der Brüsseler internationale Index misst die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel für die Beamten der Europäischen Union. Eurostat hat den Wert dieses Index auf Grundlage der von den belgischen Behörden übermittelten Angaben ermittelt. Mittels der Kaufkraftparitäten für die Dienstbezüge werden die entsprechenden Kaufkraftäquivalenzen zwischen der Referenzstadt Brüssel und den anderen Dienstorten festgelegt. Eurostat hat diese Paritäten im Einvernehmen mit den nationalen Statistikämtern berechnet. Mittels der Kaufkraftparitäten für die Versorgungsbezüge werden die entsprechenden Kaufkraftäquivalenzen zwischen dem Referenzland Belgien und den anderen Wohnsitzländern festgelegt. Eurostat hat diese Paritäten im Einvernehmen mit den nationalen Statistikämtern berechnet. 130 || Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften Der Vorschlag wird alljährlich vorgelegt, um die Dienst- und Versorgungsbezüge anzugleichen. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung || Anhörung interessierter Kreise 211 || Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Zu den Bestandteilen des Vorschlags fand nach den geltenden Verfahren eine Konzertierung mit den Personalvertretern statt. 212 || Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung In dem Vorschlag sind die Stellungnahmen der konsultierten Parteien berücksichtigt. || Einholung und Nutzung von Expertenwissen 229 || Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. 230 || Folgenabschätzung - Mit dem Vorschlag sollen die Dienst- und Versorgungsbezüge den geltenden Vorschriften entsprechend angeglichen werden. - Die geltenden Rechtsvorschriften gestatten keine Alternativen. Rechtliche Elemente des Vorschlags 305 || Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Eurostat hat gemäß Artikel 1 des Anhangs XI zum Statut einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel, die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten sowie über die Kaufkraftparitäten erstellt, aus denen sich die verschiedenen Berichtigungskoeffizienten ableiten. ANGLEICHUNG DER DIENST- UND VERSORGUNGSBEZÜGE IN BELGIEN UND LUXEMBURG Die durch den spezifischen Indikator gemessene durchschnittliche Kaufkraftentwicklung der Dienstbezüge der nationalen Beamten im Bezugszeitraum beträgt -1,1 %. Die Lebenshaltungskosten in Brüssel stiegen laut dem von Eurostat berechneten Brüsseler internationalen Index im Bezugszeitraum um 2,8 %. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs XI zum Statut entspricht der Wert der Angleichung dem Produkt aus dem spezifischen Indikator und dem von Eurostat ermittelten Brüsseler internationalen Index. Die vorgeschlagene Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Belgien und Luxemburg beträgt daher 1,7 %. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs XI zum Statut wird weder für Belgien noch für Luxemburg ein Berichtigungskoeffizient angewandt. ANGLEICHUNG DER DIENST- UND VERSORGUNGSBEZÜGE AUSSERHALB BELGIENS UND LUXEMBURGS Außerhalb Belgiens und Luxemburgs ergeben sich die Angleichungen der Dienst- und Versorgungsbezüge jeweils aus dem Produkt der Angleichung in Belgien und Luxemburg und der Entwicklung von Berichtigungskoeffizient und Wechselkurs. Die in der Verordnung genannten Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge wurden wie folgt berechnet: - Berichtigungskoeffizienten für BEAMTE außerhalb Belgiens und Luxemburgs: Im Einvernehmen mit den nationalen Statistikämtern hat Eurostat die Kaufkraftparitäten berechnet, die zum 1. Juli die Kaufkraftäquivalenzen der Dienstbezüge zwischen Brüssel und den anderen Dienstorten bestimmen. Die Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge von Beamten und anderen Bediensteten, die ihren Dienst in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien und Luxemburg versehen, werden durch das Verhältnis zwischen der jeweiligen Kaufkraftparität und dem jeweiligen Wechselkurs zum 1. Juli bestimmt. - Berichtigungskoeffizienten für RUHEGEHÄLTER außerhalb Belgiens und Luxemburgs sowie Berichtigungskoeffizienten für ÜBERWEISUNGEN: Im Einvernehmen mit den nationalen Statistikämtern hat Eurostat die Kaufkraftparitäten berechnet, die zum 1. Juli die Kaufkraftäquivalenzen der Versorgungsbezüge zwischen Belgien und den anderen Wohnsitzländern bestimmen. Die Berichtigungskoeffizienten für die Versorgungsbezüge von Personen, die außerhalb Belgiens und Luxemburgs in verschiedenen Ländern wohnen, werden durch das Verhältnis zwischen der jeweiligen Kaufkraftparität und dem jeweiligen Wechselkurs zum 1. Juli bestimmt. Gemäß Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut sind diese Koeffizienten auf die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten unmittelbar anwendbar. Gemäß Artikel 20 des Anhangs XIII zum Statut werden diese Berichtigungskoeffizienten nur auf den Teil der Ruhegehälter angewandt, der den vor dem 1. Mai 2004 erworbenen Rechten entspricht. - Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Berichtigungskoeffizienten: Die Berichtigungskoeffizienten werden für alle Orte, ausgenommen die Orte mit einem starken Anstieg der Lebenshaltungskosten, zum 1. Juli wirksam. Für die letztgenannten Orte wird der Berichtigungskoeffizient zum 16. Mai wirksam, wenn die Erhöhung der Lebenshaltungskosten über 6,3 % ausmacht, bzw. zum 1. Mai, wenn sie über 12,6 % ausmacht. Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten außerhalb Belgiens und Luxemburgs wird anhand impliziter Indizes gemessen. Diese Indizes werden als Produkt aus dem Brüsseler internationalen Index und der Entwicklung der Kaufkraftparität errechnet. Das Datum des Wirksamwerdens dieser Angleichung wird für die in der Verordnung genannten Orte vorgezogen. - Berichtigungskoeffizienten für Kroatien Ab dem Zeitpunkt, zu dem Kroatien der Europäischen Union beitritt, gelten für die EU-Beamten und sonstigen Bediensteten in Kroatien die in Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs XI zum Statut aufgeführten Berichtigungskoeffizienten. 310 || Rechtsgrundlage Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang XI. Die Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses (2011/866/EU) vom 19. Dezember 2011 betreffend den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011, wird von der Europäischen Kommission und vom Europäischen Parlament in Frage gestellt und ist Gegenstand einer Nichtigkeitsklage vor dem Gerichtshof. Darüber hinaus hat die Kommission im Zusammenhang mit der jährlichen Anpassung 2011 eine Untätigkeitsklage eingereicht. Gleichwohl hat die Kommission aufgrund der Tatsache, dass nach ständiger Rechtsprechung für Rechtsakte der Union die Rechtmäßigkeitsvermutung gilt, solange sie nicht vom Europäischen Gerichtshof für nichtig erklärt werden, die jährliche Anpassung 2010 als Grundlage für die jährliche Anpassung 2012 verwendet. Sollte der Gerichtshof die Klage der Kommission bestätigen, muss die vorgeschlagene Verordnung entsprechend Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachträglich geändert werden. Ausnahmeklausel Aufgrund einer Analyse der jüngsten Sozial- und Wirtschaftsdaten hat die Kommission festgestellt, dass nach Vorlage des Berichts vom 31. August 2012 (COM(2012) 476) keine gravierende oder plötzliche Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Europäischen Union eingetreten ist, die eine Änderung der Schlussfolgerungen dieses Berichts rechtfertigen würde. Somit waren die rechtlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 10 des Anhangs XI zum Statut nicht erfüllt, weshalb es nach Ansicht der Kommission nicht angemessen ist, einen Vorschlag nach Artikel 10 des Anhangs XI zum Statut vorzulegen. 329 || Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. || Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: 331 || - Anhang XI zum Statut sieht eine Ratsverordnung vor. 332 || - Die finanzielle Belastung ergibt sich unmittelbar aus der Anwendung der im Statut vorgesehenen Methode zur Angleichung. || Wahl der Instrumente 341 || Vorgeschlagenes Rechtsinstrument: Verordnung 342 || Ein anderes Instrument wäre aus folgendem Grund nicht angemessen: - Anhang XI zum Statut sieht eine Ratsverordnung vor. Auswirkungen auf den Haushaltsplan 401 || Die Auswirkungen der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge auf Verwaltungsausgaben und Einnahmen sind aus dem beigefügten Finanzbogen ersichtlich. 2012/0350 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Angleichung der Dienst- und
Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union
sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und
Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte
und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 12, gestützt auf das Statut der Beamten der
Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG,
Euratom, EGKS) Nr. 259/68, insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65,
82 und die Anhänge VII, XI und XIII zum Statut sowie Artikel 20
Absatz 1, Artikel 64, 92 und 132 der Beschäftigungsbedingungen für
die sonstigen Bediensteten, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Um für die Beamten und
sonstigen Bediensteten der Europäischen Union eine Kaufkraftentwicklung
parallel zu der Entwicklung für die nationalen Beamten der Mitgliedstaaten zu
gewährleisten, sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen
Bediensteten der Europäischen Union im Rahmen der jährlichen Überprüfung für
2012 anzugleichen. (2) Für Kroatien sind
Berichtigungskoeffizienten festzulegen, die ab dem Zeitpunkt anwendbar sind, zu
dem Kroatien der Europäischen Union beitritt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird das Datum
„1. Juli 2010“ in Artikel 63 des Statuts durch „1. Juli 2012“
ersetzt. Artikel
2 Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die für die
Berechnung der Dienstbezüge und Ruhegehälter anwendbare Tabelle der
Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt: Artikel 3 Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 gelten gemäß
Artikel 64 des Statuts für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen
Bediensteten die in Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten. Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gelten für die
Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 17
Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut die in Spalte 3 der
nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten. Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 gelten für die
Ruhegehälter gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII zum
Statut die in Spalte 4 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten
Berichtigungskoeffizienten. Mit Wirkung vom 16. Mai 2012 gelten für die
Ruhegehälter gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII zum
Statut die in Spalte 5 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten
Berichtigungskoeffizienten. Die jährliche Anpassung für diese Mitgliedstaaten
gilt ab 16. Mai 2012. Ab dem Zeitpunkt, zu dem Kroatien der
Europäischen Union beitritt, gelten folgende Berichtigungskoeffizienten für die
Dienst- und Versorgungsbezüge sowie für Überweisungen: Artikel 4 Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Betrag
der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absätze 2 und
3 des Statuts auf 927,23 EUR bzw. für Alleinerziehende auf
1 236,30 EUR festgesetzt. Artikel 5 Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der
Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des
Anhangs VII zum Statut auf 173,42 EUR festgesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Betrag
der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2
Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 378,94 EUR festgesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Betrag
der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII
zum Statut auf 257,11 EUR festgesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Betrag
der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII
zum Statut auf 92,57 EUR festgesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der
Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII auf
513,98 EUR festgesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die in
Artikel 134 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
genannte Auslandszulage auf 369,49 EUR festgesetzt. Artikel 6 Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 wird die
Kilometervergütung nach Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII zum
Statut wie folgt angepasst: 0 EUR pro km für eine Entfernung von 0 bis
200 km 0,3854 EUR pro km für eine Entfernung von 201
bis 1 000 km 0,6423 EUR pro km für eine Entfernung von 1 001
bis 2 000 km 0,3854 EUR pro km für eine Entfernung von 2 001
bis 3 000 km 0,1283 EUR pro km für eine Entfernung von 3 001
bis 4 000 km 0,0619 EUR pro km für eine Entfernung von 4 001
bis 10 000 km 0 EUR pro km, der über eine Entfernung von
10 000 km hinausgeht. Die vorstehende Kilometervergütung wird
ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von –
192,70 EUR bei einer Entfernung von mindestens
725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der
dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort; –
385,37 EUR bei einer Entfernung von
1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen
Verwendung und dem Herkunftsort. Artikel 7 Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Betrag
des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII zum
Statut festgesetzt auf: –
39,84 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf
die Haushaltszulage haben, –
32,12 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch
auf die Haushaltszulage haben. Artikel 8 Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die
Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3
der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf –
1 133,94 EUR für Bedienstete mit Anspruch
auf Haushaltszulage, –
674,24 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf
die Haushaltszulage haben. Artikel
9 Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die
Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3
Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
auf 1 359,92 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf
2 719,85 EUR und der Pauschalabschlag auf 1 236,30 EUR. Artikel 10 Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 erhält die
Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 93 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten folgende Fassung: Artikel 11 Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die
Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf –
852,92 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf
Haushaltszulage, –
505,67 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf
die Haushaltszulage haben. Artikel 12 Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die
Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3
Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
auf 1 019,95 EUR, die Obergrenze auf 2 039,88 EUR und der
Pauschalabschlag auf 927,23 EUR festgesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die
Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 136 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 897,33 EUR
festgesetzt, die Obergrenze auf 2 111,36 EUR. Artikel 13 Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 werden die
Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 Absatz 1
Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76[1] des Rates vorgesehen sind, auf
388,67 EUR, 586,65 EUR, 641,41 EUR bzw. 874,46 EUR
festgesetzt. Artikel 14 Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird auf die in
Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68[2] des Rates genannten Beträge der
Koeffizient 5,610551 angewandt. Artikel 15 Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Tabelle
in Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs XIII zum Statut durch folgende
Tabelle ersetzt: Artikel 16 Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird zur
Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs XIII zum Statut
der Betrag der Pauschalzulage gemäß dem früheren Artikel 4a des
Anhangs VII zum vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statut festgesetzt
auf: - monatlich 134,08 EUR für Beamte der
Besoldungsgruppen C4 oder C5, - monatlich 205,58 EUR für Beamte der
Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3. Artikel 17 Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Tabelle
der Monatsgrundgehälter in Artikel 133 der Beschäftigungsbedingungen für
die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt: Artikel 18 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der
Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der
Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst-
und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[3] Alle
Politikbereiche und Tätigkeiten können betroffen sein. 1.3. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.3.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Gewährleistung,
dass die Kaufkraftentwicklung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten
– wie in Anhang XI zum Statut dargelegt – parallel zu den Veränderungen
bei der Kaufkraft der Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten
verläuft. 1.4. Dauer der Maßnahme und
finanzielle Auswirkungen ý Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase ab dem 1. Juli 2012 –
und anschließendem Vollbetrieb. 1.5. Vorgeschlagene Methode der
Mittelverwaltung[4] ý Zentrale direkte Verwaltung durch die Kommission: PMO 2. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 2.1. Betroffene Rubriken(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Der Vorschlag hat finanzielle Auswirkungen auf alle Haushaltslinien im
Zusammenhang mit Personalausgaben in allen Organen und Agenturen. In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Beschreibung………………………...…….] || GM/NGM ([5]) || von EFTA- Ländern[6] || von Bewerber-ländern[7] || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || XX 01 01 01 und Kapitel 11, Kapitel 4 2 Ausgaben für Parlamentarische Assistenz. || NGM || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt 2.1. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 2.1.1. Übersicht über die geschätzten
Auswirkungen auf die Ausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“ XX 01 01 01 und Kapitel 11, Kapitel 4 2 Ausgaben für Parlamentarische Assistenz. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2012 || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Folgejahre || INSGESAMT GD: <…….> || Humanressourcen || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || GD <….> INSGESAMT || Mittel || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insges.) || 50,2 || 100,4 || 100,4 || 100,4 || 100,4 || 100,4 || 100,4 || Nicht verfügbar in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2012 || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Folgejahre || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 50,2 || 100,4 || 100,4 || 100,4 || 100,4 || 100,4 || 100,4 || Nicht verfügbar Zahlungen || 50,2 || 100,4 || 100,4 || 100,4 || 100,4 || 100,4 || 100,4 || Nicht verfügbar 2.1.1. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
ý Für den Vorschlag / die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt 2.1.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 2.1.2.1. Zusammenfassung –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: 2.1.2.2. Erwarteter Personalbedarf –
ý Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. 2.1.3. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
ý Der Vorschlag / die Initiative ist mit dem derzeitigen
mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. 2.1.4. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag / die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. 2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
ý Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
ý auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative Jahr 2012 || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Folgejahre 4 1 0 Beiträge Versorgungsordnung || 477,0 || 4,1 || 8,1 || 8,1 || 8,1 || 8,1 || 8,1 || 8,1 4 0 0 Steuer || 633,1 || 5,4 || 10,8 || 10,8 || 10,8 || 10,8 || 10,8 || 10,8 4 1 0 Sonderabgabe || 65,5 || 0,6 || || || || || || Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. Die
Auswirkungen auf die Einnahmen werden auf der Grundlage der für 2012 veranschlagten
Zahlen berechnet. [1] Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom
9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der
Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im
Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom
13.2.1976, S. 1). Ergänzt durch
die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom
13.5.1987, S. 6). [2] Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom
29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens
für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften
(ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8). [3] ABM:
Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based
Budgeting: [4] maßnahmenbezogene Budgetierung. Erläuterungen zu den
Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die
Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [5] GM
= Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel. [6] EFTA:
Europäische Freihandelsassoziation. [7] Bewerberländer
sowie gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.