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Document 52012PC0754

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012

/* COM/2012/0754 final - 2012/0350 (NLE) */

52012PC0754

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012 /* COM/2012/0754 final - 2012/0350 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Hintergrund des Vorschlags

110 || Sinn und Zweck des Vorschlags Wie jedes Jahr muss der Rat gemäß Artikel 3 des Anhangs XI zum Statut vor Jahresende über die von der Kommission auf Grundlage des Eurostat-Berichts vorgeschlagene Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Juli beschließen.

120 || Allgemeiner Hintergrund Gemäß Artikel 3 des Anhangs XI zum Statut ergibt sich die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge unmittelbar aus der Kaufkraftentwicklung der Bezüge im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten (spezifischer Indikator), der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel (internationaler Index) und den von Eurostat festgestellten Kaufkraftparitäten. Der spezifische Indikator misst die inflationsbereinigte Entwicklung der Nettodienstbezüge der Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten. Eurostat hat den Wert dieses Indikators auf Grundlage der Angaben ermittelt, welche die in Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs XI genannten acht Mitgliedstaaten übermittelt haben. Der Brüsseler internationale Index misst die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel für die Beamten der Europäischen Union. Eurostat hat den Wert dieses Index auf Grundlage der von den belgischen Behörden übermittelten Angaben ermittelt. Mittels der Kaufkraftparitäten für die Dienstbezüge werden die entsprechenden Kaufkraftäquivalenzen zwischen der Referenzstadt Brüssel und den anderen Dienstorten festgelegt. Eurostat hat diese Paritäten im Einvernehmen mit den nationalen Statistikämtern berechnet. Mittels der Kaufkraftparitäten für die Versorgungsbezüge werden die entsprechenden Kaufkraftäquivalenzen zwischen dem Referenzland Belgien und den anderen Wohnsitzländern festgelegt. Eurostat hat diese Paritäten im Einvernehmen mit den nationalen Statistikämtern berechnet.

130 || Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften Der Vorschlag wird alljährlich vorgelegt, um die Dienst- und Versorgungsbezüge anzugleichen.

Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

|| Anhörung interessierter Kreise

211 || Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Zu den Bestandteilen des Vorschlags fand nach den geltenden Verfahren eine Konzertierung mit den Personalvertretern statt.

212 || Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung In dem Vorschlag sind die Stellungnahmen der konsultierten Parteien berücksichtigt.

|| Einholung und Nutzung von Expertenwissen

229 || Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

230 || Folgenabschätzung - Mit dem Vorschlag sollen die Dienst- und Versorgungsbezüge den geltenden Vorschriften entsprechend angeglichen werden. - Die geltenden Rechtsvorschriften gestatten keine Alternativen.

Rechtliche Elemente des Vorschlags

305 || Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Eurostat hat gemäß Artikel 1 des Anhangs XI zum Statut einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel, die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten sowie über die Kaufkraftparitäten erstellt, aus denen sich die verschiedenen Berichtigungskoeffizienten ableiten. ANGLEICHUNG DER DIENST- UND VERSORGUNGSBEZÜGE IN BELGIEN UND LUXEMBURG Die durch den spezifischen Indikator gemessene durchschnittliche Kaufkraftentwicklung der Dienstbezüge der nationalen Beamten im Bezugszeitraum beträgt -1,1 %. Die Lebenshaltungskosten in Brüssel stiegen laut dem von Eurostat berechneten Brüsseler internationalen Index im Bezugszeitraum um 2,8 %. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs XI zum Statut entspricht der Wert der Angleichung dem Produkt aus dem spezifischen Indikator und dem von Eurostat ermittelten Brüsseler internationalen Index. Die vorgeschlagene Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Belgien und Luxemburg beträgt daher 1,7 %. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs XI zum Statut wird weder für Belgien noch für Luxemburg ein Berichtigungskoeffizient angewandt. ANGLEICHUNG DER DIENST- UND VERSORGUNGSBEZÜGE AUSSERHALB BELGIENS UND LUXEMBURGS Außerhalb Belgiens und Luxemburgs ergeben sich die Angleichungen der Dienst- und Versorgungsbezüge jeweils aus dem Produkt der Angleichung in Belgien und Luxemburg und der Entwicklung von Berichtigungskoeffizient und Wechselkurs. Die in der Verordnung genannten Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge wurden wie folgt berechnet: - Berichtigungskoeffizienten für BEAMTE außerhalb Belgiens und Luxemburgs: Im Einvernehmen mit den nationalen Statistikämtern hat Eurostat die Kaufkraftparitäten berechnet, die zum 1. Juli die Kaufkraftäquivalenzen der Dienstbezüge zwischen Brüssel und den anderen Dienstorten bestimmen. Die Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge von Beamten und anderen Bediensteten, die ihren Dienst in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien und Luxemburg versehen, werden durch das Verhältnis zwischen der jeweiligen Kaufkraftparität und dem jeweiligen Wechselkurs zum 1. Juli bestimmt. - Berichtigungskoeffizienten für RUHEGEHÄLTER außerhalb Belgiens und Luxemburgs sowie Berichtigungskoeffizienten für ÜBERWEISUNGEN: Im Einvernehmen mit den nationalen Statistikämtern hat Eurostat die Kaufkraftparitäten berechnet, die zum 1. Juli die Kaufkraftäquivalenzen der Versorgungsbezüge zwischen Belgien und den anderen Wohnsitzländern bestimmen. Die Berichtigungskoeffizienten für die Versorgungsbezüge von Personen, die außerhalb Belgiens und Luxemburgs in verschiedenen Ländern wohnen, werden durch das Verhältnis zwischen der jeweiligen Kaufkraftparität und dem jeweiligen Wechselkurs zum 1. Juli bestimmt. Gemäß Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut sind diese Koeffizienten auf die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten unmittelbar anwendbar. Gemäß Artikel 20 des Anhangs XIII zum Statut werden diese Berichtigungskoeffizienten nur auf den Teil der Ruhegehälter angewandt, der den vor dem 1. Mai 2004 erworbenen Rechten entspricht. - Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Berichtigungskoeffizienten: Die Berichtigungskoeffizienten werden für alle Orte, ausgenommen die Orte mit einem starken Anstieg der Lebenshaltungskosten, zum 1. Juli wirksam. Für die letztgenannten Orte wird der Berichtigungskoeffizient zum 16. Mai wirksam, wenn die Erhöhung der Lebenshaltungskosten über 6,3 % ausmacht, bzw. zum 1. Mai, wenn sie über 12,6 % ausmacht. Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten außerhalb Belgiens und Luxemburgs wird anhand impliziter Indizes gemessen. Diese Indizes werden als Produkt aus dem Brüsseler internationalen Index und der Entwicklung der Kaufkraftparität errechnet. Das Datum des Wirksamwerdens dieser Angleichung wird für die in der Verordnung genannten Orte vorgezogen. - Berichtigungskoeffizienten für Kroatien Ab dem Zeitpunkt, zu dem Kroatien der Europäischen Union beitritt, gelten für die EU-Beamten und sonstigen Bediensteten in Kroatien die in Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs XI zum Statut aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

310 || Rechtsgrundlage Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang XI. Die Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses (2011/866/EU) vom 19. Dezember 2011 betreffend den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011, wird von der Europäischen Kommission und vom Europäischen Parlament in Frage gestellt und ist Gegenstand einer Nichtigkeitsklage vor dem Gerichtshof. Darüber hinaus hat die Kommission im Zusammenhang mit der jährlichen Anpassung 2011 eine Untätigkeitsklage eingereicht. Gleichwohl hat die Kommission aufgrund der Tatsache, dass nach ständiger Rechtsprechung für Rechtsakte der Union die Rechtmäßigkeitsvermutung gilt, solange sie nicht vom Europäischen Gerichtshof für nichtig erklärt werden, die jährliche Anpassung 2010 als Grundlage für die jährliche Anpassung 2012 verwendet. Sollte der Gerichtshof die Klage der Kommission bestätigen, muss die vorgeschlagene Verordnung entsprechend Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachträglich geändert werden. Ausnahmeklausel Aufgrund einer Analyse der jüngsten Sozial- und Wirtschaftsdaten hat die Kommission festgestellt, dass nach Vorlage des Berichts vom 31. August 2012 (COM(2012) 476) keine gravierende oder plötzliche Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Europäischen Union eingetreten ist, die eine Änderung der Schlussfolgerungen dieses Berichts rechtfertigen würde. Somit waren die rechtlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 10 des Anhangs XI zum Statut nicht erfüllt, weshalb es nach Ansicht der Kommission nicht angemessen ist, einen Vorschlag nach Artikel 10 des Anhangs XI zum Statut vorzulegen.

329 || Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

|| Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

331 || - Anhang XI zum Statut sieht eine Ratsverordnung vor.

332 || - Die finanzielle Belastung ergibt sich unmittelbar aus der Anwendung der im Statut vorgesehenen Methode zur Angleichung.

|| Wahl der Instrumente

341 || Vorgeschlagenes Rechtsinstrument: Verordnung

342 || Ein anderes Instrument wäre aus folgendem Grund nicht angemessen: - Anhang XI zum Statut sieht eine Ratsverordnung vor.

Auswirkungen auf den Haushaltsplan

401 || Die Auswirkungen der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge auf Verwaltungsausgaben und Einnahmen sind aus dem beigefügten Finanzbogen ersichtlich.

2012/0350 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68, insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65, 82 und die Anhänge VII, XI und XIII zum Statut sowie Artikel 20 Absatz 1, Artikel 64, 92 und 132 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Um für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union eine Kaufkraftentwicklung parallel zu der Entwicklung für die nationalen Beamten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union im Rahmen der jährlichen Überprüfung für 2012 anzugleichen.

(2)       Für Kroatien sind Berichtigungskoeffizienten festzulegen, die ab dem Zeitpunkt anwendbar sind, zu dem Kroatien der Europäischen Union beitritt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird das Datum „1. Juli 2010“ in Artikel 63 des Statuts durch „1. Juli 2012“ ersetzt.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die für die Berechnung der Dienstbezüge und Ruhegehälter anwendbare Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

Artikel 3

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 gelten gemäß Artikel 64 des Statuts für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten die in Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gelten für die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 gelten für die Ruhegehälter gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII zum Statut die in Spalte 4 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 16. Mai 2012 gelten für die Ruhegehälter gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII zum Statut die in Spalte 5 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten. Die jährliche Anpassung für diese Mitgliedstaaten gilt ab 16. Mai 2012.

Ab dem Zeitpunkt, zu dem Kroatien der Europäischen Union beitritt, gelten folgende Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie für Überweisungen:

Artikel 4

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Betrag der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absätze 2 und 3 des Statuts auf 927,23 EUR bzw. für Alleinerziehende auf 1 236,30 EUR festgesetzt.

Artikel 5

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 173,42 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 378,94 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut auf 257,11 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII zum Statut auf 92,57 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII auf 513,98 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die in Artikel 134 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten genannte Auslandszulage auf 369,49 EUR festgesetzt.

Artikel 6

Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 wird die Kilometervergütung nach Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII zum Statut wie folgt angepasst:

0 EUR pro km für eine Entfernung von  0 bis 200 km

0,3854 EUR pro km für eine Entfernung von     201 bis 1 000 km

0,6423 EUR pro km für eine Entfernung von     1 001 bis 2 000 km

0,3854 EUR pro km für eine Entfernung von     2 001 bis 3 000 km

0,1283 EUR pro km für eine Entfernung von     3 001 bis 4 000 km

0,0619 EUR pro km für eine Entfernung von     4 001 bis 10 000 km

0 EUR pro km, der über eine Entfernung von 10 000 km hinausgeht.

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von

– 192,70 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;

– 385,37 EUR bei einer Entfernung von 1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

Artikel 7

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut festgesetzt auf:

– 39,84 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

– 32,12 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 8

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

– 1 133,94 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,

– 674,24 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 9

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 359,92 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2 719,85 EUR und der Pauschalabschlag auf 1 236,30 EUR.

Artikel 10

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 erhält die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten folgende Fassung:

Artikel 11

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

– 852,92 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,

– 505,67 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 12

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 019,95 EUR, die Obergrenze auf 2 039,88 EUR und der Pauschalabschlag auf 927,23 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 897,33 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2 111,36 EUR.

Artikel 13

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76[1] des Rates vorgesehen sind, auf 388,67 EUR, 586,65 EUR, 641,41 EUR bzw. 874,46 EUR festgesetzt.

Artikel 14

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68[2] des Rates genannten Beträge der Koeffizient 5,610551 angewandt.

Artikel 15

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Tabelle in Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs XIII zum Statut durch folgende Tabelle ersetzt:

Artikel 16

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs XIII zum Statut der Betrag der Pauschalzulage gemäß dem früheren Artikel 4a des Anhangs VII zum vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statut festgesetzt auf:

- monatlich 134,08 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C4 oder C5,

- monatlich 205,58 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3.

Artikel 17

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 133 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012

1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[3]

Alle Politikbereiche und Tätigkeiten können betroffen sein.

1.3.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.3.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Gewährleistung, dass die Kaufkraftentwicklung der Dienst- und Versorgungsbezüge der EU-Beamten – wie in Anhang XI zum Statut dargelegt – parallel zu den Veränderungen bei der Kaufkraft der Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten verläuft.

1.4.        Dauer der Maßnahme und finanzielle Auswirkungen

ý Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Umsetzung mit einer Anlaufphase ab dem 1. Juli 2012

– und anschließendem Vollbetrieb.

1.5.        Vorgeschlagene Methode der Mittelverwaltung[4]

ý Zentrale direkte Verwaltung durch die Kommission: PMO

2.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

2.1.        Betroffene Rubriken(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Der Vorschlag hat finanzielle Auswirkungen auf alle Haushaltslinien im Zusammenhang mit Personalausgaben in allen Organen und Agenturen.

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Beschreibung………………………...…….] || GM/NGM ([5]) || von EFTA- Ländern[6] || von Bewerber-ländern[7] || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

|| XX 01 01 01 und Kapitel 11, Kapitel 4 2 Ausgaben für Parlamentarische Assistenz. || NGM || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

2.1.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

2.1.1.     Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“ XX 01 01 01 und Kapitel 11, Kapitel 4 2 Ausgaben für Parlamentarische Assistenz.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2012 || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Folgejahre || INSGESAMT

GD: <…….> ||

Ÿ Humanressourcen || || || || || || || ||

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

GD <….> INSGESAMT || Mittel || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insges.) || 50,2 || 100,4 || 100,4 || 100,4 || 100,4 || 100,4 || 100,4 || Nicht verfügbar

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2012 || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Folgejahre || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 50,2 || 100,4 || 100,4 || 100,4 || 100,4 || 100,4 || 100,4 || Nicht verfügbar

Zahlungen || 50,2 || 100,4 || 100,4 || 100,4 || 100,4 || 100,4 || 100,4 || Nicht verfügbar

2.1.1.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ý  Für den Vorschlag / die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt

2.1.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

2.1.2.1.  Zusammenfassung

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

2.1.2.2.  Erwarteter Personalbedarf

– ý  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

2.1.3.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– ý  Der Vorschlag / die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

2.1.4.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag / die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

2.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ý  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– ¨         auf die Eigenmittel

– ý         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

Jahr 2012 || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Folgejahre

4 1 0 Beiträge Versorgungsordnung || 477,0 || 4,1 || 8,1 || 8,1 || 8,1 || 8,1 || 8,1 || 8,1

4 0 0 Steuer || 633,1 || 5,4 || 10,8 || 10,8 || 10,8 || 10,8 || 10,8 || 10,8

4 1 0 Sonderabgabe || 65,5 || 0,6 || || || || || ||

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

Die Auswirkungen auf die Einnahmen werden auf der Grundlage der für 2012 veranschlagten Zahlen berechnet.

[1]                      Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1). Ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6).

[2]                      Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

[3]               ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting:

[4]               maßnahmenbezogene Budgetierung. Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[5]               GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.

[6]               EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[7]               Bewerberländer sowie gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

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