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Document 52012PC0336

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Schaffung einer Fazilität des finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist

    /* COM/2012/0336 final - 2012/0164 (APP) */

    52012PC0336

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Schaffung einer Fazilität des finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist /* COM/2012/0336 final - 2012/0164 (APP) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           HINTERGRUND

    Am 18. Februar 2002 wurde die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des finanziellen Beistands der Union erlassen. Die Verordnung zielt darauf ab, den Fremdfinanzierungsbedarf von Mitgliedstaaten zu mindern, die sich in Zahlungsbilanzschwierigkeiten befinden oder denen gravierende Zahlungsbilanzschwierigkeiten drohen. Die Verordnung gilt nur für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist. Die beispiellose globale Krise, die in den letzten Jahren weltweit um sich griff, hat Wirtschaftswachstum und Finanzstabilität erheblich beeinträchtigt und die Lage der Mitgliedstaaten in Bezug auf Staatsdefizit, Zahlungsbilanz und Schuldenposition verschlechtert. Dies hat einige Mitgliedstaaten veranlasst, um finanziellen Beistand zu ersuchen.

    Im Kontext der Wirtschafts- und Finanzkrise wurden mit der Einrichtung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), des Europäischen Finanzstabilitätsmechanismus (EFSM) und demnächst des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) neue Unterstützungsinstrumente geschaffen. Die geltende Verordnung hat mit diesen Entwicklungen aber nicht Schritt gehalten. Insbesondere wurden mit diesen Finanzstabilitätsmechanismen neue vorsorgliche Instrumente zur finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets geschaffen. Im Zuge der Überarbeitung der bestehenden Verordnung sollen nun auch Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, vergleichbare Finanzinstrumente zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus bietet diese Überarbeitung die Möglichkeit, die Verordnung zu aktualisieren, dabei der jüngsten Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung und der wirtschafts- und haushaltspolitischen Koordinierung Rechnung zu tragen und damit für mehr Wettbewerbsgleichheit zwischen dem Euroraum angehörenden und nicht dem Euroraum angehörenden Mitgliedstaaten zu sorgen. Zu guter Letzt dürfte die Verordnung auch zu einer effizienteren Beschlussfassung beitragen, indem das Verfahren zur Inkraftsetzung der Verordnung vereinfacht wird und statt zwei Verfahrensschritten nur noch einer vorgesehen ist.

    2.           RECHTLICHE ASPEKTE

    Durch die Verordnung wird eine Fazilität für die Gewährung eines finanziellen Beistands der Union für Mitgliedstaaten geschaffen, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören und die von Zahlungsbilanzschwierigkeiten betroffen oder bedroht sind (Artikel 1). Der finanzielle Beistand kann in Form eines Darlehens oder einer Kreditlinie von maximal 50 Mrd. EUR gewährt werden (Artikel 2). Bei der Kreditlinie kann es sich um eine vorsorgliche bedingte Kreditlinie („precautionary conditioned credit line“ – PCCL), also eine an bestimmte Anspruchsvoraussetzungen geknüpfte Kreditlinie, handeln oder um eine Kreditlinie mit verschärften Bedingungen („enhanced conditions credit line“ – ECCL), d. h. eine Kreditlinie, die bei Erfüllung bestimmter Anspruchsvoraussetzungen und gleichzeitiger Einleitung neuer politischer Maßnahmen bereitgestellt wird (Artikel 4).

    Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission beschließen, ein Darlehen zu gewähren (Artikel 3). Die Gewährung eines Darlehens ist an die Auflage geknüpft, dass der betreffende Mitgliedstaat ein makroökonomisches Anpassungsprogramm beschließt, das auf die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanzposition sowie der Fähigkeit zur vollständigen Eigenfinanzierung auf den Finanzmärkten abzielt. Die Kommission überwacht gemeinsam mit der EZB und gegebenenfalls mit dem IWF die bei der Umsetzung des makroökonomischen Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte und führt zu diesem Zweck regelmäßige Überprüfungsmissionen durch.

    Die überarbeitete Verordnung enthält neue Vorschriften, die auf die Förderung des Dialogs über die Durchführung des finanziellen Beistands und damit auf mehr Transparenz und eine stärkere Rechenschaftspflicht abzielen. So kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Teilnahme an einer Aussprache über die bei der Durchführung des Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte geben. Und das Parlament des betreffenden Mitgliedstaats kann seinerseits Vertreter der Kommission zu einem Gedankenaustausch über die bei der Durchführung des makroökonomischen Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte einladen.

    Den Beschluss zur Gewährung einer vorsorglichen bedingten Kreditlinie oder einer Kreditlinie mit verschärften Bedingungen fasst der Rat auf Empfehlung der Europäischen Kommission (Artikel 5). Der Zugang zu einer vorsorglichen bedingten Kreditlinie bleibt Mitgliedstaaten vorbehalten, deren wirtschaftliche und finanzielle Lage grundsätzlich noch solide ist und die bestimmte festgelegte Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Zugang zu einer Kreditlinie mit verschärften Bedingungen haben Mitgliedstaaten, die bestimmte Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer bedingten Kreditlinie nicht erfüllen, deren allgemeine wirtschaftliche und finanzielle Lage aber noch als solide anzusehen ist. Zusätzlich dazu hat der betreffende Mitgliedstaat Korrekturmaßnahmen zu treffen. Diese sollten bei den als nicht erfüllt angesehenen Anspruchsvoraussetzungen ansetzen, auf die Gewährleistung einer tragfähigen Zahlungsbilanzposition abzielen und gleichzeitig sicherstellen, dass die zum Zeitpunkt der Gewährung der Kreditlinie als erfüllt angesehenen Anspruchsvoraussetzungen dauerhaft eingehalten werden.

    Ein Mitgliedstaat, der einen vorsorglichen finanziellen Beistand erhält, wird einer verstärkten Überwachung unterworfen, damit seine rasche Rückkehr zu normalen Verhältnissen gewährleistet und die anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor möglichen negativen Spillover-Effekten geschützt werden können (Artikel 6). Die verstärkte Überwachung sollte einen umfassenderen Zugang der Kommission zu Informationen beinhalten, die für ein sorgfältiges Monitoring der wirtschaftlichen, haushaltspolitischen und finanziellen Lage des betreffenden Mitgliedstaats und für eine regelmäßige Berichterstattung durch die Kommission benötigt werden. Ein Mitgliedstaat, der einer verstärkten Überwachung unterliegt, erlässt Maßnahmen zur Behebung der potenziellen Ursachen wirtschaftlicher Schwierigkeiten.

    Mit der neuen Verordnung wird zudem der Versuch unternommen, mehrere wesentliche Verfahrensschritte mit der künftigen Verordnung zu Artikel 136 in Einklang zu bringen, die Mitgliedstaaten in schwieriger Finanzlage zum Gegenstand hat. Ziel ist es, in allen EU-Programmländern so weit wie möglich für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, unabhängig davon, ob sie dem Euro-Währungsgebiet angehören oder nicht. Die überarbeitete Verordnung sieht vor, mehrere Schritte der Überwachung im Rahmen des Defizitverfahrens und des Europäischen Semesters durch das makroökonomische Anpassungsprogramm und dessen Überwachung zu ersetzen (Artikel 7 und 9). Angesichts seines umfassenden Charakters kann das makroökonomische Anpassungsprogramm für die Dauer seiner Laufzeit bestimmte Prozesse der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung ersetzen und damit Doppelarbeit bei der Wahrnehmung der Berichtspflichten vermeiden. Ebenso gewährleistet die überarbeitete Verordnung die Aussetzung des Verfahrens bei makroökonomischen Ungleichgewichten, wenn für einen Mitgliedstaat ein makroökonomisches Anpassungsprogramm festgelegt wurde, (Artikel 8) und verlangt eine Überwachung nach Gewährung des finanziellen Beistands bei Mitgliedstaaten, die weniger als 75 % des erhaltenen Beistands zurückgezahlt haben (Artikel 15).

    Schließlich werden die Anleihe- und Darlehenstransaktionen für die Europäische Kommission etwas flexibler gestaltet, so dass unter schwierigen Finanzmarktbedingungen etwaige Probleme bei der Mittelaufnahme in Grenzen gehalten werden (Artikel 12).

    2012/0164 (APP)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Schaffung einer Fazilität des finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

    gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Gemäß Artikel 143 AEUV kann der Rat auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA) einem Mitgliedstaat, der hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist, einen gegenseitigen Beistand gewähren. Dies gilt nur für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist („nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten“). In der entsprechenden Vorschrift wird jedoch nicht festgelegt, welches Instrument für die Gewährung des gegenseitigen Beistands anzuwenden ist.

    (2)       Die beispiellose weltweite Krise der vergangenen drei Jahre hat Wirtschaftswachstum und Finanzstabilität stark in Mitleidenschaft gezogen und die Lage der Mitgliedstaaten in Bezug auf Staatsdefizit und Schuldenposition erheblich verschlechtert, was einige von ihnen veranlasst hat, um finanziellen Beistand zu ersuchen.

    (3)       Die Vorschriften für die Gewährung und Überwachung eines finanziellen Beistands für nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten sollten mit den Vorschriften für Mitgliedstaaten konsistent sein, die den Euro bereits eingeführt haben, insbesondere mit den Bestimmungen der „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet betroffen oder bedroht sind“, wobei jedoch gewisse Anpassungen erforderlich sind, um den unterschiedlichen Vertragsbestimmungen für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, und den geringeren wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtungen Rechnung zu tragen. Die Kommission sollte beispielsweise nicht die Möglichkeit haben, einen Mitgliedstaat, der keinen finanziellen Beistand erhält, einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen.

    (4)       Die Gewährung eines finanziellen Beistands sollte mit einer wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung des betreffenden Mitgliedstaats einhergehen. Die Intensität der Überwachung sollte der Schwere der aufgetretenen finanziellen Schwierigkeiten und der Art des gewährten finanziellen Beistands angemessen sein, bei dem es sich um eine rein vorsorgliche, auf der Grundlage von Anspruchvoraussetzungen gewährte Unterstützung bis hin zu einem umfassenden, an strenge politische Auflagen geknüpften makroökonomischen Anpassungsprogramm handeln kann.

    (5)       Einer verstärkten Überwachung unterzogen werden sollten Mitgliedstaaten, die einen vorsorglichen finanziellen Beistand erhalten, damit ihre rasche Rückkehr zu normalen Verhältnissen gewährleistet und die anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor möglichen negativen Spillover-Effekten geschützt werden. Die verstärkte Überwachung sollte einen umfassenderen Zugang der Kommission zu den Informationen beinhalten, die für eine eingehende Überwachung der wirtschaftlichen, haushaltspolitischen und finanziellen Lage des betreffenden Mitgliedstaats und für die regelmäßige Berichterstattung an den WFA benötigt werden.

    (6)       Die Überwachung der wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Lage sollte bei Mitgliedstaaten, die ein Darlehen erhalten, noch weitreichender sein. Sie sollte die Aufstellung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms beinhalten. Angesichts des umfassenden Charakters eines derartigen Programms sollten die anderen Verfahren der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung für die Dauer des Anpassungsprogramms ausgesetzt werden, um doppelte Berichtspflichten zu vermeiden.

    (7)       Es sollten Regeln geschaffen werden, um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission, über die Durchführung des finanziellen Beistands zu intensivieren und für mehr Transparenz und eine stärkere Rechenschaftspflicht zu sorgen.

    (8)       Ein Beschluss über die Nichteinhaltung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms durch einen Mitgliedstaat sollte eine Aussetzung der Zahlungen oder Mittelbindungen der Union gemäß Artikel 21 Absatz 6 der „Verordnung (EU) Nr. XXX mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006“ nach sich ziehen.

    (9)       Die Befugnis, Einzelbeschlüsse zur Anwendung dieser Verordnung zu erlassen, sollte vom Rat gemäß Artikel 143 Absatz 2 des Vertrags wahrgenommen werden.

    (10)     Das Tätigkeitsspektrum der durch die Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 errichteten europäischen Aufsichtsbehörden sollte sich innerhalb der jeweils in Artikel 1 dieser Verordnungen festgelegten Grenzen bewegen.

    (11)     Für den Erlass dieser Verordnung, die einen Rahmen für die Gewährung eines finanziellen Beistands der Union für nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten festlegt, sieht der AEUV keine anderen als die in Artikel 352 genannten Befugnisse vor –

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

    1.           Durch diese Verordnung wird im Einklang mit Artikel 143 AEUV eine Fazilität für die Gewährung eines finanziellen Beistands der Union für Mitgliedstaaten geschaffen, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören und von Zahlungsbilanzschwierigkeiten betroffen oder ernstlich davon bedroht sind.

    2.           Diese Verordnung gilt für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist.

    Artikel 2 Finanzieller Beistand der Union

    1.           Der finanzielle Beistand der Union wird gewährt in Form

    (a) eines Darlehens,

    (b) einer vorsorglichen bedingten, d. h. an bestimmte Anspruchsvoraussetzungen geknüpften Kreditlinie („precautionary conditioned credit line“ – PCCL) oder

    (c) einer Kreditlinie mit verschärften Bedingungen („enhanced conditions credit line“ – ECCL), d. h. einer Kreditlinie, die bei Erfüllung bestimmter Anspruchsvoraussetzungen und gleichzeitiger Einleitung neuer politischer Maßnahmen bereitgestellt wird.

    2.           Die Kommission wird zu diesem Zweck ermächtigt, im Namen der Europäischen Union auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten Anleihen aufzunehmen.

    3.           Die Darlehen oder Kreditlinien, die einem Mitgliedstaat aufgrund dieser Verordnung gewährt werden können, sind auf 50 Mrd. EUR begrenzt.

    4.           Ist die Gewährung eines an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpften finanziellen Beistands außerhalb der Union geplant, konsultiert der betreffende Mitgliedstaat zunächst die Kommission. Die Kommission prüft die im Rahmen der Fazilität des finanziellen Beistands der Union bestehenden Möglichkeiten und die Vereinbarkeit der ins Auge gefassten wirtschaftspolitischen Auflagen mit den Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 121 und 126 AEUV sowie den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften beschlossen wurden. Die Kommission teilt dem WFA die Ergebnisse der Prüfung mit.

    Artikel 3 Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von Darlehen

    1.           Ein Mitgliedstaat, der um ein Darlehen ersucht, teilt dies der Kommission, der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem WFA mit.

    2.           Die Kommission bewertet in Abstimmung mit der EZB und soweit möglich mit dem IWF die langfristige Tragfähigkeit des gesamtstaatlichen Schuldenstands sowie des aktuellen bzw. potenziellen Finanzbedarfs des betreffenden Mitgliedstaats und übermittelt die Bewertung dem WFA.

    3.           Der betreffende Mitgliedstaat arbeitet in Absprache mit der Kommission, die sich ihrerseits mit der EZB und soweit möglich mit dem IWF abstimmt, den Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms aus, das politische Auflagen enthält und auf die Wiederherstellung einer auf Dauer tragfähigen Zahlungsbilanzposition und der Fähigkeit, sich auf den Finanzmärkten in vollem Umfang selbst zu finanzieren, abstellt. Der Entwurf des makroökonomischen Anpassungsprogramms trägt den nach den Artikeln 121, 126 und 148 AEUV an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten Empfehlungen sowie den zu deren Umsetzung vom betreffenden Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen angemessen Rechnung und zielt gleichzeitig auf eine Ausweitung, Stärkung und Vertiefung der geforderten politischen Maßnahmen ab.

    4.           Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat ein Darlehen zu gewähren, und genehmigt in diesem Fall das mit dem Darlehen verknüpfte makroökonomische Anpassungsprogramm.

    5.           Im Beschluss über die Darlehensgewährung werden die Höhe des Darlehens, die maximale durchschnittliche Laufzeit, die Konditionen, die maximale Anzahl der Tranchen, der Bereitstellungszeitraum, die wichtigsten wirtschaftspolitischen Auflagen sowie weitere für die Durchführung des finanziellen Beistands erforderliche Bestimmungen festgelegt.

    6.           Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat schließen ein „Memorandum of Understanding“ („MoU“), in dem die Einzelheiten des makroökonomischen Anpassungsprogramms dargelegt werden. Die Kommission übermittelt das MoU dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    7.           Die Kommission überwacht in Abstimmung mit der EZB und soweit angezeigt mit dem IWF die bei der Umsetzung des makroökonomischen Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte und führt zu diesem Zweck regelmäßige Überprüfungsmissionen durch. Vierteljährlich unterrichtet sie den WFA. Der betreffende Mitgliedstaat arbeitet uneingeschränkt mit der Kommission und der EZB zusammen. Insbesondere übermittelt er der Kommission und der EZB alle Informationen, die diese für die Überwachung des Programms für erforderlich erachten. Der betreffende Mitgliedstaat hat darüber hinaus den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verpflichtungen nachzukommen.

    8.           Die Kommission prüft – in Abstimmung mit der EZB und soweit möglich mit dem IWF – gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat, welche Änderungen gegebenenfalls an seinem makroökonomischen Anpassungsprogramm vorgenommen werden müssen. Auf Empfehlung der Kommission genehmigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit etwaige am Programm vorzunehmende Änderungen.

    9.           Werden im Rahmen der Überwachung nach Absatz 7 wesentliche Abweichungen vom makroökonomischen Anpassungsprogramm festgestellt, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat die für die Gewährung des finanziellen Beistands vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt. Die Auszahlung des aufgrund dieser Verordnung gewährten finanziellen Beistands der Union wird dann ausgesetzt.

    10.         Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach einem Beschluss gemäß Absatz 9 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die Auszahlungen wiederaufzunehmen, wenn er der Auffassung ist, dass der betreffende Mitgliedstaat die vereinbarten Bedingungen für die Gewährung des finanziellen Beistands erfüllt. Wird ein entsprechender Beschluss nicht fristgerecht erlassen, finden keine weiteren Auszahlungen des aufgrund dieser Verordnung gewährten finanziellen Beistands statt.

    11.         Reichen die Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats nicht aus oder bereitet ihm die Umsetzung seines Programms erhebliche Probleme, ersucht er die Kommission um technische Unterstützung; die Kommission kann zu diesem Zweck Expertengruppen einsetzen, denen Vertreter der Mitgliedstaaten und anderer europäischer und/oder einschlägiger internationaler Institutionen angehören. Die technische Unterstützung kann die Einsetzung eines im betreffenden Land ansässigen Vertreters sowie von Unterstützungspersonal beinhalten, die die Behörden in Fragen der Umsetzung des Anpassungsprogramms beraten.

    12.         Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Teilnahme an einer Aussprache über die bei der Durchführung des Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte geben.

    13.         Das Parlament des betreffenden Mitgliedstaats kann Vertreter der Kommission zu einem Gedankenaustausch über die bei der Durchführung des makroökonomischen Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte einladen.

    Artikel 4 Bedingungen für die Gewährung von Kreditlinien

    1.           Der Zugang zu einer vorsorglichen bedingten Kreditlinie ist Mitgliedstaaten vorbehalten, deren wirtschaftliche und finanzielle Lage grundsätzlich noch solide ist. Es wird eine umfassende Bewertung vorgenommen, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat für die Gewährung einer vorsorglichen bedingten Kreditlinie in Betracht kommt; dabei werden folgende Anspruchsvoraussetzungen zugrunde gelegt:

    (a) Einhaltung der vom Rat auf der Grundlage der Artikel 121 und 126 AEUV erlassenen Empfehlungen und Beschlüsse; Mitgliedstaaten, gegen die ein Verfahren bei einem übermäßigem Defizit eingeleitet wurde, kann dennoch eine vorsorgliche bedingte Kreditlinie gewährt werden, sofern sie die Empfehlungen des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV vollständig einhalten;

    (b) tragfähiger gesamtstaatlicher Schuldenstand;

    (c) Einhaltung der von ihnen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingegangenen Verpflichtungen; Ländern, gegen die ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet wurde, kann dennoch eine vorsorgliche bedingte Kreditlinie gewährt werden, sofern sie sich verpflichten, Maßnahmen zur Behebung der vom Rat festgestellten Ungleichgewichte zu treffen;

    (d) Nachweise über den Zugang zu den Kapitalmärkten zu akzeptablen Bedingungen;

    (e) tragfähige Zahlungsbilanzposition;

    (f) Fehlen von Solvenzproblemen bei Banken, die eine systemische Bedrohung für die Stabilität des Bankensystems darstellen könnten.

    2.           Zugang zu einer Kreditlinie mit verschärften Bedingungen haben Mitgliedstaaten, die nicht allen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer vorsorglichen bedingten Kreditlinie genügen, deren allgemeine wirtschaftliche und finanzielle Lage aber noch solide ist. Der betreffende Mitgliedstaat erarbeitet nach Konsultation der Kommission und der EZB Korrekturmaßnahmen, die darauf abzielen,

    (a) die in Absatz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen, die als noch nicht erfüllt angesehen werden, zu erfüllen und

    (b) die dauerhafte Einhaltung der übrigen in Absatz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen sicherzustellen.

    Artikel 5 Verfahren zur Gewährung von Kreditlinien

    1.           Ein Mitgliedstaat, der um eine Kreditlinie ersucht, teilt dies der Kommission, der EZB und dem WFA mit.

    2.           Die Kommission bewertet in Abstimmung mit der EZB und soweit möglich mit dem IWF die Tragfähigkeit des gesamtstaatlichen Schuldenstands und des aktuellen bzw. potenziellen Finanzbedarfs des betreffenden Mitgliedstaats und übermittelt diese Bewertung dem WFA.

    3.           Die Kommission bewertet in Abstimmung mit der EZB, ob der betreffende Mitgliedstaat die in Artikel 4 genannten Bedingungen für den Zugang zu einer PCCL oder einer ECCL erfüllt.

    4.           Der Rat beschließt auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die Gewährung einer PCCL oder einer ECCL für eine anfängliche Dauer von einem Jahr. Im Beschluss über die Gewährung einer Kreditlinie werden die Höhe der Kreditlinie, die Bereitstellungsgebühr, die Freigabegebühren, der Bereitstellungszeitraum, die maximale durchschnittliche Laufzeit des jeweiligen Darlehens sowie weitere für die Durchführung des finanziellen Beistands erforderliche Bestimmungen festgelegt. Im Beschluss über die Gewährung einer ECCL werden auch die gemäß Artikel 4 Absatz 2 zu treffenden Korrekturmaßnahmen dargelegt.

    5.           Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat schließen ein MoU, in dem die an die Kreditlinie geknüpften Auflagen im Einzelnen festgelegt werden.

    6.           Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission beschließen, die Kreditlinie zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern, nachdem sie dem WFA mitgeteilt hat, inwieweit die Anspruchsvoraussetzungen ihrer Einschätzung nach erfüllt sind.

    7.           Wird eine Kreditlinie gewährt, wacht die Kommission über die dauerhafte Einhaltung der Anspruchsvoraussetzungen und unterrichtet den WFA alle drei Monate über die gewonnenen Erkenntnisse. Die Kommission bewertet die Angemessenheit der Kreditlinie erneut, falls diese in Anspruch genommen wird. Gelangt die Kommission bei dieser Bewertung zu dem Schluss, dass die Gewährung der Kreditlinie nicht länger ein geeignetes Mittel ist, um die Schwierigkeiten des betreffenden Mitgliedstaats zu überwinden, kann der Rat auf Empfehlung der Kommission beschließen, die Kreditlinie zu kündigen und dem betreffenden Mitgliedstaat zu empfehlen, ein Darlehen nach dem in Artikel 3 festgelegten Verfahren zu beantragen.

    8.           Sobald eine ECCL gewährt oder eine PCCL in Anspruch genommen wird, unterliegt der betreffende Mitgliedstaat für die Dauer der Bereitstellung der Kreditlinie einer verstärkten Überwachung gemäß Artikel 6.

    Artikel 6 Verstärkte Überwachung

    1.           Ein Mitgliedstaat, der unter verstärkter Überwachung steht, trifft – in Konsultation und Zusammenarbeit mit der Kommission, die sich ihrerseits mit der EZB, den europäischen Aufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“ – ESA) und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken („European Systemic Risk Board“ – ESRB) und gegebenenfalls dem IWF abstimmt – Maßnahmen, die darauf abzielen, eine auf Dauer tragfähige Zahlungsbilanzposition zu gewährleisten und etwaige künftige Probleme in Bezug auf den Zugang zu einer Marktfinanzierung zu vermeiden.

    2.           Auf Verlangen der Kommission muss ein unter verstärkter Überwachung stehender Mitgliedstaat,

    (a) der Kommission, der EZB und der (den) jeweiligen ESA in der verlangten Häufigkeit aufgeschlüsselte Informationen über Entwicklungen innerhalb seines Finanzsystems übermitteln. Die Kommission, die EZB und die jeweilige(n) ESA behandeln die übermittelten aufgeschlüsselten Daten vertraulich;

    (b) unter Aufsicht der jeweiligen ESA die Stresstests bzw. Sensitivitätsanalysen durchführen, die erforderlich sind, um die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors gegenüber unterschiedlichen makroökonomischen und finanziellen Schocks zu prüfen, wobei er sich an den Vorgaben der Kommission und der EZB, die sich ihrerseits mit dem (den) jeweiligen ESA und dem ESRB abstimmen, orientiert und diesen die ausführlichen Ergebnisse übermittelt;

    (c) sich im Rahmen eines von der (den) jeweiligen ESA durchgeführten spezifischen „Peer-Reviews" einer regelmäßigen Bewertung seiner Fähigkeit zur Beaufsichtigung des Bankensektors unterziehen;

    (d) Informationen, die für die Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte nach der Verordnung Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte erforderlich sind, übermitteln;

    (e) in Abstimmung mit seinen obersten Rechnungskontrollbehörden eine umfassende, unabhängige Kontrolle der Haushaltsdaten des Sektors Staat durchführen und darüber berichten, damit für die Zwecke des Defizitverfahrens Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Haushaltsdaten bewertet werden können. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 679/2010;

    (f) ergänzende Informationen für die Zweck der Überwachung der Fortschritte auf dem Weg zur Korrektur seines übermäßigen Defizits beibringen, sofern der Rat in Bezug auf ihn einen Beschluss nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags erlassen hat.

    3.           Ein unter verstärkter Überwachung stehender Mitgliedstaat

    (a) führt unverzüglich eine umfassende Bewertung des Haushaltsvollzugs für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staats im laufenden Jahr durch. Insoweit sie zum Bestehen eines übermäßigen Defizits beitragen können, sind auch die finanziellen Risiken in Verbindung mit staatseigenen Einrichtungen und öffentlichen Aufträgen Gegenstand der Bewertung. Das Ergebnis der Bewertung wird der Kommission und dem WFA übermittelt;

    (b) berichtet für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staat der Kommission und dem WFA regelmäßig über den Haushaltsvollzug im laufenden Jahr, über die Auswirkungen getroffener diskretionärer Maßnahmen sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite auf den Haushalt, über Zielwerte für die staatlichen Ausgaben und Einnahmen sowie über die zur Erreichung der Zielwerte bereits getroffenen Maßnahmen und zur Art der noch geplanten Maßnahmen. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

    4.           Die Kommission führt in Abstimmung mit der EZB und soweit erforderlich mit der (den) jeweiligen ESA sowie gegebenenfalls dem IWF in dem unter Überwachung stehenden Mitgliedstaat regelmäßige Überprüfungsmissionen durch, um sich zu vergewissern, welche Fortschritte bei der Durchführung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen erzielt wurden. Die Ergebnisse teilt sie alle drei Monte dem WFA mit, wobei sie insbesondere bewertet, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Diese Überprüfungsmissionen ersetzen die Kontrollen vor Ort nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates.

    5.           Wenn auf der Grundlage der in Absatz 4 vorgesehenen Bewertung der Schluss gezogen wird, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind und die finanzielle Lage des betreffenden Mitgliedstaats erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der Union hat, kann der Rat dem betreffenden Mitgliedstaat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit empfehlen, nach dem in Artikel 3 festgelegten Verfahren ein Darlehen zu beantragen. Die Empfehlung und die vorbereitenden Arbeiten im Vorfeld der Annahme der Empfehlung sind als vertraulich zu betrachten, sofern der Rat nicht beschließt, sie zu veröffentlichen.

    6.           Wenn eine nach Absatz 5 angenommene Empfehlung veröffentlicht wird,

    (a) kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Teilnahme an einer Aussprache geben.

    (b) kann das Parlament des betreffenden Mitgliedstaats Vertreter der Kommission zur Teilnahme an einem Gedankenaustausch einladen.

    Artikel 7 Kohärenz mit dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

    1.           Das makroökonomische Anpassungsprogramm und die daran vorgenommenen Änderungen nach Artikel 3 Absätze 4 und 8 dieser Verordnung gelten als Ersatz für die Vorlage eines Konvergenzprogramms nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates.

    2.           Ist der betreffende Mitgliedstaat Gegenstand einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags zum Zwecke der Korrektur eines übermäßigen Defizits,

    (a) gilt das makroökonomische Anpassungsprogramm nach Artikel 3 Absätze 4 und 8 dieser Verordnung gegebenenfalls auch als Ersatz für die Berichte nach Artikel 3 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates;

    (b) gelten die im makroökonomischen Anpassungsprogramm nach Artikel 3 dieser Verordnung festgelegten jährlichen Haushaltsziele als Ersatz für die jährlichen Haushaltsziele, die nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 in der nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags formulierten Empfehlung enthalten sein müssen;

    (c) gilt die in Artikel 3 Absatz 7 dieser Verordnung vorgesehene Überwachung als Ersatz für die Überwachung nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates und die Überwachung, die für Beschlüsse nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorgesehen ist.

    Artikel 8 Kohärenz mit dem Verfahren bei makroökonomischen Ungleichgewichten

    Für Mitgliedstaaten, die einem vom Rat im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung angenommenen makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegen, wird die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 ausgesetzt. Diese Aussetzung gilt für die Dauer des makroökonomischen Anpassungsprogramms.

    Artikel 9 Kohärenz mit dem Europäischen Semester zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik

    Die in Artikel 3 dieser Verordnung vorgesehene Überwachung gilt als Ersatz für die Überwachung und Bewertung des Europäischen Semesters zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken.

    Artikel 10 Auszahlung eines Darlehens

    1.           Ein Darlehen wird generell in Tranchen ausgezahlt.

    2.           Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 9 entscheidet die Kommission über die Freigabe der Tranchen auf der Grundlage der Überwachung gemäß Artikel 3 Absatz 7.

    Artikel 11 Freigabe von Mitteln im Rahmen einer Kreditlinie

    1.           Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission mindestens 45 Kalendertage im Voraus von seiner Absicht, Mittel im Rahmen seiner Kreditlinie in Anspruch zu nehmen. Detaillierte Bestimmungen werden in dem Beschluss nach Artikel 5 Absatz 5 festgelegt.

    2.           Auf der Grundlage der Überwachung nach Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 6 Absatz 4 entscheidet die Kommission über die Freigabe der Mittel.

    Artikel 12 Anleihe- und Darlehenstransaktionen

    1.           Die in Artikel 2 genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden in Euro durchgeführt.

    2.           Die Merkmale der aufeinanderfolgenden Tranchen, die die Union im Rahmen der Beistandsfazilität freigibt, werden zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission ausgehandelt.

    3.           Nach dem Beschluss des Rates über die Gewährung eines Darlehens kann die Kommission zum günstigsten Zeitpunkt zwischen den geplanten Auszahlungen Anleihen an den Kapitalmärkten auflegen oder Darlehen bei Kreditinstituten aufnehmen, um die Finanzierungskosten zu optimieren und ihr Ansehen als Emittent der Union auf den Märkten zu wahren. Die aufgenommenen Mittel, die noch nicht ausgezahlt wurden, werden auf besondere, entsprechend den für Maßnahmen außerhalb des Haushaltsplans geltenden Regeln geführte Bar- oder Wertpapierkonten überwiesen und dürfen nicht für andere Zwecke als die Bereitstellung eines finanziellen Beistands der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Mechanismus verwendet werden.

    4.           Erhält ein Mitgliedstaat ein Darlehen mit vorzeitiger Rückzahlungsmöglichkeit und beschließt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, so trifft die Kommission die notwendigen Vorkehrungen.

    5.           Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission, wenn die Umstände und die Anleiheverträge eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die dazugehörigen finanziellen Konditionen umgestalten.

    6.           Der WFA wird von der Kommission über die Entwicklungen im Zusammenhang mit den in Absatz 5 genannten Transaktionen auf dem Laufenden gehalten.

    Artikel 13 Kosten

    Die Kosten, die der Union beim Abschluss und bei der Durchführung der einzelnen Transaktionen entstehen, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen.

    Artikel 14 Verwaltung der Darlehen

    1.           Die Kommission trifft die für die Verwaltung der Darlehen mit der EZB notwendigen Maßnahmen.

    2.           Für die Verwaltung des von der Union erhaltenen finanziellen Beistands eröffnet der betreffende Mitgliedstaat ein Sonderkonto bei seiner nationalen Zentralbank. Den Kapitalbetrag samt den im Rahmen des Darlehens fälligen Zinsen überweist er vierzehn TARGET2-Geschäftstage vor Fälligkeit auf ein Konto bei der EZB.

    3.           Unbeschadet des Artikels 27 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ist der Europäische Rechnungshof befugt, im betreffenden Mitgliedstaat alle Finanzkontrollen und -prüfungen vorzunehmen, die er im Hinblick auf die Verwaltung des finanziellen Beistands für notwendig hält. Die Kommission, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, ist insbesondere befugt, ihre Beamten oder ordnungsgemäß befugte Vertreter in den betreffenden Mitgliedstaat zu entsenden, damit diese dort alle technischen oder finanziellen Kontrollen oder Prüfungen vornehmen, die sie im Hinblick auf diesen Beistand für erforderlich hält.

    Artikel 15 Überwachung nach Gewährung des Beistands

    1.           Ein Mitgliedstaat, der aufgrund dieser Verordnung einen finanziellen Beistand der Union erhalten hat, unterliegt im Anschluss daran so lange einer Überwachung, bis mindestens 75 % des gewährten Betrags zurückgezahlt wurden. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die Dauer der Überwachung nach Gewährung des Beistands zu verlängern.

    2.           Der einer Überwachung nach Gewährung des Beistands unterliegende Mitgliedstaat hat im Übrigen den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verpflichtungen nachzukommen.

    3.           Die Kommission führt in den Mitgliedstaaten, die nach Gewährung des Beistands einer Überwachung unterliegen, in Abstimmung mit der EZB regelmäßige Überprüfungsmissionen zur Bewertung der wirtschaftlichen, haushaltspolitischen und finanziellen Lage der betreffenden Länder durch. Die Ergebnisse teilt sie halbjährlich dem WFA mit, wobei sie insbesondere bewertet, ob Korrekturmaßnahmen erforderlich sind.

    4.           Der Rat kann den nach Gewährung eines Beistands einer Überwachung unterliegenden Mitgliedstaaten auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit empfehlen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

    Artikel 16 Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 wird aufgehoben. Ein finanzieller Beistand, der aufgrund der vorgenannten Verordnung gewährt wurde, unterliegt weiter jener Verordnung, solange der Bereitstellungszeitraum nicht abgelaufen ist und solange noch Beträge ausstehen.

    Artikel 17 Übergangsvorschriften

    Artikel 15 findet keine Anwendung auf Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung einen finanziellen Beistand nach der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 erhalten haben und bereits einer Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms unterliegen.

    Artikel 18 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

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