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Document 52012PC0336
Proposal for a COUNCIL REGULATION establishing a facility for providing financial assistance for Member States whose currency is not the euro
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Schaffung einer Fazilität des finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Schaffung einer Fazilität des finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
/* COM/2012/0336 final - 2012/0164 (APP) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Schaffung einer Fazilität des finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist /* COM/2012/0336 final - 2012/0164 (APP) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND Am
18. Februar 2002 wurde die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur
Einführung einer Fazilität des finanziellen Beistands der Union erlassen. Die
Verordnung zielt darauf ab, den Fremdfinanzierungsbedarf von Mitgliedstaaten zu
mindern, die sich in Zahlungsbilanzschwierigkeiten befinden oder denen
gravierende Zahlungsbilanzschwierigkeiten drohen. Die Verordnung gilt nur für
Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist. Die beispiellose globale
Krise, die in den letzten Jahren weltweit um sich griff, hat
Wirtschaftswachstum und Finanzstabilität erheblich beeinträchtigt und die Lage
der Mitgliedstaaten in Bezug auf Staatsdefizit, Zahlungsbilanz und
Schuldenposition verschlechtert. Dies hat einige Mitgliedstaaten veranlasst, um
finanziellen Beistand zu ersuchen. Im Kontext der
Wirtschafts- und Finanzkrise wurden mit der Einrichtung der Europäischen
Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), des Europäischen
Finanzstabilitätsmechanismus (EFSM) und demnächst des Europäischen
Stabilitätsmechanismus (ESM) neue Unterstützungsinstrumente geschaffen. Die
geltende Verordnung hat mit diesen Entwicklungen aber nicht Schritt gehalten.
Insbesondere wurden mit diesen Finanzstabilitätsmechanismen neue vorsorgliche
Instrumente zur finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten des
Euro-Währungsgebiets geschaffen. Im Zuge der Überarbeitung der bestehenden
Verordnung sollen nun auch Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet
angehören, vergleichbare Finanzinstrumente zur Verfügung gestellt werden. Darüber
hinaus bietet diese Überarbeitung die Möglichkeit, die Verordnung zu
aktualisieren, dabei der jüngsten Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung
und der wirtschafts- und haushaltspolitischen Koordinierung Rechnung zu tragen
und damit für mehr Wettbewerbsgleichheit zwischen dem Euroraum angehörenden und
nicht dem Euroraum angehörenden Mitgliedstaaten zu sorgen. Zu guter Letzt
dürfte die Verordnung auch zu einer effizienteren Beschlussfassung beitragen,
indem das Verfahren zur Inkraftsetzung der Verordnung vereinfacht wird und
statt zwei Verfahrensschritten nur noch einer vorgesehen ist. 2. RECHTLICHE ASPEKTE Durch die
Verordnung wird eine Fazilität für die Gewährung eines finanziellen Beistands
der Union für Mitgliedstaaten geschaffen, die nicht dem Euro-Währungsgebiet
angehören und die von Zahlungsbilanzschwierigkeiten betroffen oder bedroht sind
(Artikel 1). Der finanzielle Beistand kann in Form eines Darlehens oder
einer Kreditlinie von maximal 50 Mrd. EUR gewährt werden (Artikel 2).
Bei der Kreditlinie kann es sich um eine vorsorgliche bedingte Kreditlinie
(„precautionary conditioned credit line“ – PCCL), also eine an bestimmte
Anspruchsvoraussetzungen geknüpfte Kreditlinie, handeln oder um eine
Kreditlinie mit verschärften Bedingungen („enhanced conditions credit line“ –
ECCL), d. h. eine Kreditlinie, die bei Erfüllung bestimmter
Anspruchsvoraussetzungen und gleichzeitiger Einleitung neuer politischer
Maßnahmen bereitgestellt wird (Artikel 4). Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission
beschließen, ein Darlehen zu gewähren (Artikel 3). Die Gewährung eines
Darlehens ist an die Auflage geknüpft, dass der betreffende Mitgliedstaat ein
makroökonomisches Anpassungsprogramm beschließt, das auf die Wiederherstellung
einer tragfähigen Zahlungsbilanzposition sowie der Fähigkeit zur vollständigen
Eigenfinanzierung auf den Finanzmärkten abzielt. Die Kommission überwacht
gemeinsam mit der EZB und gegebenenfalls mit dem IWF die bei der Umsetzung des
makroökonomischen Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte und führt zu
diesem Zweck regelmäßige Überprüfungsmissionen durch. Die überarbeitete Verordnung enthält neue
Vorschriften, die auf die Förderung des Dialogs über die Durchführung des
finanziellen Beistands und damit auf mehr Transparenz und eine stärkere Rechenschaftspflicht
abzielen. So kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments dem
betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Teilnahme an einer Aussprache über
die bei der Durchführung des Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte geben.
Und das Parlament des betreffenden Mitgliedstaats kann seinerseits Vertreter
der Kommission zu einem Gedankenaustausch über die bei der Durchführung des
makroökonomischen Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte einladen. Den Beschluss zur
Gewährung einer vorsorglichen bedingten Kreditlinie oder einer Kreditlinie mit
verschärften Bedingungen fasst der Rat auf Empfehlung der Europäischen
Kommission (Artikel 5). Der Zugang zu einer vorsorglichen bedingten
Kreditlinie bleibt Mitgliedstaaten vorbehalten, deren wirtschaftliche und
finanzielle Lage grundsätzlich noch solide ist und die bestimmte festgelegte
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Zugang zu einer Kreditlinie mit verschärften
Bedingungen haben Mitgliedstaaten, die bestimmte Anspruchsvoraussetzungen für
die Gewährung einer bedingten Kreditlinie nicht erfüllen, deren allgemeine
wirtschaftliche und finanzielle Lage aber noch als solide anzusehen ist.
Zusätzlich dazu hat der betreffende Mitgliedstaat Korrekturmaßnahmen zu
treffen. Diese sollten bei den als nicht erfüllt angesehenen
Anspruchsvoraussetzungen ansetzen, auf die Gewährleistung einer tragfähigen
Zahlungsbilanzposition abzielen und gleichzeitig sicherstellen, dass die zum
Zeitpunkt der Gewährung der Kreditlinie als erfüllt angesehenen
Anspruchsvoraussetzungen dauerhaft eingehalten werden. Ein Mitgliedstaat,
der einen vorsorglichen finanziellen Beistand erhält, wird einer verstärkten
Überwachung unterworfen, damit seine rasche Rückkehr zu normalen Verhältnissen
gewährleistet und die anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor
möglichen negativen Spillover-Effekten geschützt werden können
(Artikel 6). Die verstärkte Überwachung sollte einen umfassenderen Zugang
der Kommission zu Informationen beinhalten, die für ein sorgfältiges Monitoring
der wirtschaftlichen, haushaltspolitischen und finanziellen Lage des
betreffenden Mitgliedstaats und für eine regelmäßige Berichterstattung durch
die Kommission benötigt werden. Ein Mitgliedstaat, der einer verstärkten
Überwachung unterliegt, erlässt Maßnahmen zur Behebung der potenziellen
Ursachen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Mit der neuen
Verordnung wird zudem der Versuch unternommen, mehrere wesentliche
Verfahrensschritte mit der künftigen Verordnung zu Artikel 136 in Einklang
zu bringen, die Mitgliedstaaten in schwieriger Finanzlage zum Gegenstand hat.
Ziel ist es, in allen EU-Programmländern so weit wie möglich für gleiche
Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, unabhängig davon, ob sie dem
Euro-Währungsgebiet angehören oder nicht. Die überarbeitete Verordnung sieht
vor, mehrere Schritte der Überwachung im Rahmen des Defizitverfahrens und des
Europäischen Semesters durch das makroökonomische Anpassungsprogramm und dessen
Überwachung zu ersetzen (Artikel 7 und 9). Angesichts seines umfassenden
Charakters kann das makroökonomische Anpassungsprogramm für die Dauer seiner
Laufzeit bestimmte Prozesse der wirtschafts- und haushaltspolitischen
Überwachung ersetzen und damit Doppelarbeit bei der Wahrnehmung der
Berichtspflichten vermeiden. Ebenso gewährleistet die überarbeitete Verordnung
die Aussetzung des Verfahrens bei makroökonomischen Ungleichgewichten, wenn für
einen Mitgliedstaat ein makroökonomisches Anpassungsprogramm festgelegt wurde,
(Artikel 8) und verlangt eine Überwachung nach Gewährung des finanziellen
Beistands bei Mitgliedstaaten, die weniger als 75 % des erhaltenen
Beistands zurückgezahlt haben (Artikel 15). Schließlich werden
die Anleihe- und Darlehenstransaktionen für die Europäische Kommission etwas
flexibler gestaltet, so dass unter schwierigen Finanzmarktbedingungen etwaige
Probleme bei der Mittelaufnahme in Grenzen gehalten werden (Artikel 12). 2012/0164 (APP) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Schaffung einer Fazilität des
finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme der Europäischen
Zentralbank, gemäß einem
besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 143 AEUV
kann der Rat auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts-
und Finanzausschusses (WFA) einem Mitgliedstaat, der hinsichtlich seiner
Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist, einen
gegenseitigen Beistand gewähren. Dies gilt nur für Mitgliedstaaten, deren
Währung nicht der Euro ist („nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten“).
In der entsprechenden Vorschrift wird jedoch nicht festgelegt, welches
Instrument für die Gewährung des gegenseitigen Beistands anzuwenden ist. (2) Die beispiellose weltweite
Krise der vergangenen drei Jahre hat Wirtschaftswachstum und Finanzstabilität
stark in Mitleidenschaft gezogen und die Lage der Mitgliedstaaten in Bezug auf
Staatsdefizit und Schuldenposition erheblich verschlechtert, was einige von
ihnen veranlasst hat, um finanziellen Beistand zu ersuchen. (3) Die Vorschriften für die Gewährung
und Überwachung eines finanziellen Beistands für nicht dem Euro-Währungsgebiet
angehörende Mitgliedstaaten sollten mit den Vorschriften für Mitgliedstaaten
konsistent sein, die den Euro bereits eingeführt haben, insbesondere mit den
Bestimmungen der „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den
Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von
Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre
finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet betroffen oder bedroht sind“,
wobei jedoch gewisse Anpassungen erforderlich sind, um den unterschiedlichen
Vertragsbestimmungen für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, und
den geringeren wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtungen Rechnung zu tragen. Die Kommission sollte beispielsweise nicht
die Möglichkeit haben, einen Mitgliedstaat, der keinen finanziellen Beistand
erhält, einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen. (4) Die Gewährung eines
finanziellen Beistands sollte mit einer wirtschafts- und haushaltspolitischen
Überwachung des betreffenden Mitgliedstaats einhergehen. Die Intensität der
Überwachung sollte der Schwere der aufgetretenen finanziellen Schwierigkeiten
und der Art des gewährten finanziellen Beistands angemessen sein, bei dem es
sich um eine rein vorsorgliche, auf der Grundlage von Anspruchvoraussetzungen
gewährte Unterstützung bis hin zu einem umfassenden, an strenge politische
Auflagen geknüpften makroökonomischen Anpassungsprogramm handeln kann. (5) Einer verstärkten Überwachung
unterzogen werden sollten Mitgliedstaaten, die einen vorsorglichen finanziellen
Beistand erhalten, damit ihre rasche Rückkehr zu normalen Verhältnissen
gewährleistet und die anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor
möglichen negativen Spillover-Effekten geschützt werden. Die verstärkte
Überwachung sollte einen umfassenderen Zugang der Kommission zu den
Informationen beinhalten, die für eine eingehende Überwachung der
wirtschaftlichen, haushaltspolitischen und finanziellen Lage des betreffenden
Mitgliedstaats und für die regelmäßige Berichterstattung an den WFA benötigt
werden. (6) Die Überwachung der
wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Lage sollte bei Mitgliedstaaten, die
ein Darlehen erhalten, noch weitreichender sein. Sie sollte die Aufstellung
eines makroökonomischen Anpassungsprogramms beinhalten. Angesichts des
umfassenden Charakters eines derartigen Programms sollten die anderen Verfahren
der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung für die Dauer des
Anpassungsprogramms ausgesetzt werden, um doppelte Berichtspflichten zu
vermeiden. (7) Es sollten Regeln geschaffen
werden, um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen
Europäischem Parlament, Rat und Kommission, über die Durchführung des
finanziellen Beistands zu intensivieren und für mehr Transparenz und eine
stärkere Rechenschaftspflicht zu sorgen. (8) Ein Beschluss über die
Nichteinhaltung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms durch einen
Mitgliedstaat sollte eine Aussetzung der Zahlungen oder Mittelbindungen der
Union gemäß Artikel 21 Absatz 6 der „Verordnung (EU) Nr. XXX mit
gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung,
den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und
Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit
allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung,
den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006“ nach sich ziehen. (9) Die Befugnis,
Einzelbeschlüsse zur Anwendung dieser Verordnung zu erlassen, sollte vom Rat
gemäß Artikel 143 Absatz 2 des Vertrags wahrgenommen werden. (10) Das Tätigkeitsspektrum der
durch die Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und
(EU) Nr. 1095/2010 errichteten europäischen Aufsichtsbehörden sollte sich
innerhalb der jeweils in Artikel 1 dieser Verordnungen festgelegten Grenzen
bewegen. (11) Für den Erlass dieser
Verordnung, die einen Rahmen für die Gewährung eines finanziellen Beistands der
Union für nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten festlegt,
sieht der AEUV keine anderen als die in Artikel 352 genannten Befugnisse
vor – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Gegenstand und
Anwendungsbereich 1. Durch diese Verordnung wird
im Einklang mit Artikel 143 AEUV eine Fazilität für die Gewährung eines
finanziellen Beistands der Union für Mitgliedstaaten geschaffen, die nicht dem
Euro-Währungsgebiet angehören und von Zahlungsbilanzschwierigkeiten betroffen
oder ernstlich davon bedroht sind. 2. Diese Verordnung gilt für
Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist. Artikel 2
Finanzieller Beistand der
Union 1. Der finanzielle Beistand der
Union wird gewährt in Form (a)
eines Darlehens, (b)
einer vorsorglichen bedingten, d. h. an
bestimmte Anspruchsvoraussetzungen geknüpften Kreditlinie („precautionary
conditioned credit line“ – PCCL) oder (c)
einer Kreditlinie mit verschärften Bedingungen
(„enhanced conditions credit line“ – ECCL), d. h. einer Kreditlinie, die
bei Erfüllung bestimmter Anspruchsvoraussetzungen und gleichzeitiger Einleitung
neuer politischer Maßnahmen bereitgestellt wird. 2. Die Kommission wird zu diesem
Zweck ermächtigt, im Namen der Europäischen Union auf den Kapitalmärkten oder
bei Finanzinstituten Anleihen aufzunehmen. 3. Die Darlehen oder
Kreditlinien, die einem Mitgliedstaat aufgrund dieser Verordnung gewährt werden
können, sind auf 50 Mrd. EUR begrenzt. 4. Ist die Gewährung eines an
wirtschaftspolitische Auflagen geknüpften finanziellen Beistands außerhalb der
Union geplant, konsultiert der betreffende Mitgliedstaat zunächst die
Kommission. Die Kommission prüft die im Rahmen der Fazilität des finanziellen
Beistands der Union bestehenden Möglichkeiten und die Vereinbarkeit der ins
Auge gefassten wirtschaftspolitischen Auflagen mit den Maßnahmen, die gemäß den
Artikeln 121 und 126 AEUV sowie den auf deren Grundlage erlassenen
Rechtsvorschriften beschlossen wurden. Die Kommission teilt dem WFA die
Ergebnisse der Prüfung mit. Artikel 3
Bedingungen und Verfahren für
die Gewährung von Darlehen 1. Ein Mitgliedstaat, der um ein
Darlehen ersucht, teilt dies der Kommission, der Europäischen Zentralbank (EZB)
und dem WFA mit. 2. Die Kommission bewertet in
Abstimmung mit der EZB und soweit möglich mit dem IWF die langfristige
Tragfähigkeit des gesamtstaatlichen Schuldenstands sowie des aktuellen bzw.
potenziellen Finanzbedarfs des betreffenden Mitgliedstaats und übermittelt die
Bewertung dem WFA. 3. Der betreffende Mitgliedstaat
arbeitet in Absprache mit der Kommission, die sich ihrerseits mit der EZB und
soweit möglich mit dem IWF abstimmt, den Entwurf eines makroökonomischen
Anpassungsprogramms aus, das politische Auflagen enthält und auf die
Wiederherstellung einer auf Dauer tragfähigen Zahlungsbilanzposition und der
Fähigkeit, sich auf den Finanzmärkten in vollem Umfang selbst zu finanzieren,
abstellt. Der Entwurf des makroökonomischen Anpassungsprogramms trägt den nach
den Artikeln 121, 126 und 148 AEUV an den betreffenden Mitgliedstaat
gerichteten Empfehlungen sowie den zu deren Umsetzung vom betreffenden
Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen angemessen Rechnung und zielt gleichzeitig
auf eine Ausweitung, Stärkung und Vertiefung der geforderten politischen
Maßnahmen ab. 4. Der Rat kann auf Empfehlung
der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, dem betreffenden
Mitgliedstaat ein Darlehen zu gewähren, und genehmigt in diesem Fall das mit
dem Darlehen verknüpfte makroökonomische Anpassungsprogramm. 5. Im Beschluss über die
Darlehensgewährung werden die Höhe des Darlehens, die maximale
durchschnittliche Laufzeit, die Konditionen, die maximale Anzahl der Tranchen,
der Bereitstellungszeitraum, die wichtigsten wirtschaftspolitischen Auflagen
sowie weitere für die Durchführung des finanziellen Beistands erforderliche
Bestimmungen festgelegt. 6. Die Kommission und der
betreffende Mitgliedstaat schließen ein „Memorandum of Understanding“ („MoU“),
in dem die Einzelheiten des makroökonomischen Anpassungsprogramms dargelegt
werden. Die Kommission übermittelt das MoU dem Europäischen Parlament und dem
Rat. 7. Die Kommission überwacht in
Abstimmung mit der EZB und soweit angezeigt mit dem IWF die bei der Umsetzung
des makroökonomischen Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte und führt zu
diesem Zweck regelmäßige Überprüfungsmissionen durch. Vierteljährlich
unterrichtet sie den WFA. Der betreffende Mitgliedstaat arbeitet
uneingeschränkt mit der Kommission und der EZB zusammen. Insbesondere
übermittelt er der Kommission und der EZB alle Informationen, die diese für die
Überwachung des Programms für erforderlich erachten. Der betreffende
Mitgliedstaat hat darüber hinaus den in Artikel 6 Absatz 2 genannten
Verpflichtungen nachzukommen. 8. Die Kommission prüft – in
Abstimmung mit der EZB und soweit möglich mit dem IWF – gemeinsam mit dem
betreffenden Mitgliedstaat, welche Änderungen gegebenenfalls an seinem
makroökonomischen Anpassungsprogramm vorgenommen werden müssen. Auf Empfehlung
der Kommission genehmigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit etwaige am
Programm vorzunehmende Änderungen. 9. Werden im Rahmen der
Überwachung nach Absatz 7 wesentliche Abweichungen vom makroökonomischen
Anpassungsprogramm festgestellt, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit
qualifizierter Mehrheit beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat die für
die Gewährung des finanziellen Beistands vereinbarten Bedingungen nicht
erfüllt. Die Auszahlung des aufgrund dieser Verordnung gewährten finanziellen
Beistands der Union wird dann ausgesetzt. 10. Spätestens innerhalb von sechs
Monaten nach einem Beschluss gemäß Absatz 9 kann der Rat auf Vorschlag der
Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die Auszahlungen
wiederaufzunehmen, wenn er der Auffassung ist, dass der betreffende
Mitgliedstaat die vereinbarten Bedingungen für die Gewährung des finanziellen
Beistands erfüllt. Wird ein entsprechender Beschluss nicht fristgerecht
erlassen, finden keine weiteren Auszahlungen des aufgrund dieser Verordnung gewährten
finanziellen Beistands statt. 11. Reichen die
Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats nicht aus oder bereitet
ihm die Umsetzung seines Programms erhebliche Probleme, ersucht er die
Kommission um technische Unterstützung; die Kommission kann zu diesem Zweck
Expertengruppen einsetzen, denen Vertreter der Mitgliedstaaten und anderer
europäischer und/oder einschlägiger internationaler Institutionen angehören.
Die technische Unterstützung kann die Einsetzung eines im betreffenden Land ansässigen
Vertreters sowie von Unterstützungspersonal beinhalten, die die Behörden in
Fragen der Umsetzung des Anpassungsprogramms beraten. 12. Der zuständige Ausschuss des
Europäischen Parlaments kann dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur
Teilnahme an einer Aussprache über die bei der Durchführung des
Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte geben. 13. Das Parlament des betreffenden
Mitgliedstaats kann Vertreter der Kommission zu einem Gedankenaustausch über
die bei der Durchführung des makroökonomischen Anpassungsprogramms erzielten
Fortschritte einladen. Artikel 4
Bedingungen für die Gewährung
von Kreditlinien 1. Der Zugang zu einer
vorsorglichen bedingten Kreditlinie ist Mitgliedstaaten vorbehalten, deren
wirtschaftliche und finanzielle Lage grundsätzlich noch solide ist. Es wird
eine umfassende Bewertung vorgenommen, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat
für die Gewährung einer vorsorglichen bedingten Kreditlinie in Betracht kommt;
dabei werden folgende Anspruchsvoraussetzungen zugrunde gelegt: (a)
Einhaltung der vom Rat auf der Grundlage der
Artikel 121 und 126 AEUV erlassenen Empfehlungen und Beschlüsse;
Mitgliedstaaten, gegen die ein Verfahren bei einem übermäßigem Defizit
eingeleitet wurde, kann dennoch eine vorsorgliche bedingte Kreditlinie gewährt
werden, sofern sie die Empfehlungen des Rates nach Artikel 126
Absatz 7 AEUV vollständig einhalten; (b)
tragfähiger gesamtstaatlicher Schuldenstand; (c)
Einhaltung der von ihnen im Rahmen des Verfahrens
bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingegangenen Verpflichtungen; Ländern,
gegen die ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet
wurde, kann dennoch eine vorsorgliche bedingte Kreditlinie gewährt werden,
sofern sie sich verpflichten, Maßnahmen zur Behebung der vom Rat festgestellten
Ungleichgewichte zu treffen; (d)
Nachweise über den Zugang zu den Kapitalmärkten zu
akzeptablen Bedingungen; (e)
tragfähige Zahlungsbilanzposition; (f)
Fehlen von Solvenzproblemen bei Banken, die eine
systemische Bedrohung für die Stabilität des Bankensystems darstellen könnten. 2. Zugang zu einer Kreditlinie
mit verschärften Bedingungen haben Mitgliedstaaten, die nicht allen
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer vorsorglichen bedingten
Kreditlinie genügen, deren allgemeine wirtschaftliche und finanzielle Lage aber
noch solide ist. Der betreffende Mitgliedstaat erarbeitet nach Konsultation der
Kommission und der EZB Korrekturmaßnahmen, die darauf abzielen, (a)
die in Absatz 1 genannten
Anspruchsvoraussetzungen, die als noch nicht erfüllt angesehen werden, zu
erfüllen und (b)
die dauerhafte Einhaltung der übrigen in
Absatz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen sicherzustellen. Artikel 5
Verfahren zur Gewährung von
Kreditlinien 1. Ein Mitgliedstaat, der um
eine Kreditlinie ersucht, teilt dies der Kommission, der EZB und dem WFA mit. 2. Die Kommission bewertet in
Abstimmung mit der EZB und soweit möglich mit dem IWF die Tragfähigkeit des
gesamtstaatlichen Schuldenstands und des aktuellen bzw. potenziellen
Finanzbedarfs des betreffenden Mitgliedstaats und übermittelt diese Bewertung
dem WFA. 3. Die Kommission bewertet in
Abstimmung mit der EZB, ob der betreffende Mitgliedstaat die in Artikel 4
genannten Bedingungen für den Zugang zu einer PCCL oder einer ECCL erfüllt. 4. Der Rat beschließt auf
Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die Gewährung einer
PCCL oder einer ECCL für eine anfängliche Dauer von einem Jahr. Im Beschluss
über die Gewährung einer Kreditlinie werden die Höhe der Kreditlinie, die
Bereitstellungsgebühr, die Freigabegebühren, der Bereitstellungszeitraum, die
maximale durchschnittliche Laufzeit des jeweiligen Darlehens sowie weitere für
die Durchführung des finanziellen Beistands erforderliche Bestimmungen
festgelegt. Im Beschluss über die Gewährung einer ECCL werden auch die gemäß
Artikel 4 Absatz 2 zu treffenden Korrekturmaßnahmen dargelegt. 5. Die Kommission und der
betreffende Mitgliedstaat schließen ein MoU, in dem die an die Kreditlinie
geknüpften Auflagen im Einzelnen festgelegt werden. 6. Auf Antrag des betreffenden
Mitgliedstaats kann die Kommission beschließen, die Kreditlinie zweimal um
jeweils sechs Monate zu verlängern, nachdem sie dem WFA mitgeteilt hat,
inwieweit die Anspruchsvoraussetzungen ihrer Einschätzung nach erfüllt sind. 7. Wird eine Kreditlinie
gewährt, wacht die Kommission über die dauerhafte Einhaltung der
Anspruchsvoraussetzungen und unterrichtet den WFA alle drei Monate über die
gewonnenen Erkenntnisse. Die Kommission bewertet die Angemessenheit der
Kreditlinie erneut, falls diese in Anspruch genommen wird. Gelangt die Kommission
bei dieser Bewertung zu dem Schluss, dass die Gewährung der Kreditlinie nicht
länger ein geeignetes Mittel ist, um die Schwierigkeiten des betreffenden
Mitgliedstaats zu überwinden, kann der Rat auf Empfehlung der Kommission
beschließen, die Kreditlinie zu kündigen und dem betreffenden Mitgliedstaat zu
empfehlen, ein Darlehen nach dem in Artikel 3 festgelegten Verfahren zu
beantragen. 8. Sobald eine ECCL gewährt oder
eine PCCL in Anspruch genommen wird, unterliegt der betreffende Mitgliedstaat
für die Dauer der Bereitstellung der Kreditlinie einer verstärkten Überwachung
gemäß Artikel 6. Artikel 6
Verstärkte Überwachung 1. Ein Mitgliedstaat, der unter
verstärkter Überwachung steht, trifft – in Konsultation und Zusammenarbeit mit
der Kommission, die sich ihrerseits mit der EZB, den europäischen
Aufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“ – ESA) und dem
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken („European Systemic Risk Board“ –
ESRB) und gegebenenfalls dem IWF abstimmt – Maßnahmen, die darauf abzielen,
eine auf Dauer tragfähige Zahlungsbilanzposition zu gewährleisten und etwaige
künftige Probleme in Bezug auf den Zugang zu einer Marktfinanzierung zu
vermeiden. 2. Auf Verlangen der Kommission
muss ein unter verstärkter Überwachung stehender Mitgliedstaat, (a)
der Kommission, der EZB und der (den) jeweiligen
ESA in der verlangten Häufigkeit aufgeschlüsselte Informationen über
Entwicklungen innerhalb seines Finanzsystems übermitteln. Die Kommission, die
EZB und die jeweilige(n) ESA behandeln die übermittelten aufgeschlüsselten
Daten vertraulich; (b)
unter Aufsicht der jeweiligen ESA die Stresstests
bzw. Sensitivitätsanalysen durchführen, die erforderlich sind, um die
Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors gegenüber unterschiedlichen
makroökonomischen und finanziellen Schocks zu prüfen, wobei er sich an den
Vorgaben der Kommission und der EZB, die sich ihrerseits mit dem (den)
jeweiligen ESA und dem ESRB abstimmen, orientiert und diesen die ausführlichen
Ergebnisse übermittelt; (c)
sich im Rahmen eines von der (den) jeweiligen ESA
durchgeführten spezifischen „Peer-Reviews" einer regelmäßigen Bewertung
seiner Fähigkeit zur Beaufsichtigung des Bankensektors unterziehen; (d)
Informationen, die für die Überwachung
makroökonomischer Ungleichgewichte nach der Verordnung Nr. 1176/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur
makroökonomischer Ungleichgewichte erforderlich sind, übermitteln; (e)
in Abstimmung mit seinen obersten
Rechnungskontrollbehörden eine umfassende, unabhängige Kontrolle der
Haushaltsdaten des Sektors Staat durchführen und darüber berichten, damit für
die Zwecke des Defizitverfahrens Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und
Richtigkeit dieser Haushaltsdaten bewertet werden können. Die Kommission
(Eurostat) bewertet die Qualität der von dem betreffenden Mitgliedstaat
vorgelegten Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 679/2010; (f)
ergänzende Informationen für die Zweck der
Überwachung der Fortschritte auf dem Weg zur Korrektur seines übermäßigen
Defizits beibringen, sofern der Rat in Bezug auf ihn einen Beschluss nach
Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags erlassen hat. 3. Ein unter verstärkter
Überwachung stehender Mitgliedstaat (a)
führt unverzüglich eine umfassende Bewertung des
Haushaltsvollzugs für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staats
im laufenden Jahr durch. Insoweit sie zum Bestehen eines übermäßigen Defizits
beitragen können, sind auch die finanziellen Risiken in Verbindung mit
staatseigenen Einrichtungen und öffentlichen Aufträgen Gegenstand der
Bewertung. Das Ergebnis der Bewertung wird der Kommission und dem WFA
übermittelt; (b)
berichtet für den Sektor Staat und die Teilsektoren
des Sektors Staat der Kommission und dem WFA regelmäßig über den
Haushaltsvollzug im laufenden Jahr, über die Auswirkungen getroffener
diskretionärer Maßnahmen sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der
Einnahmenseite auf den Haushalt, über Zielwerte für die staatlichen Ausgaben
und Einnahmen sowie über die zur Erreichung der Zielwerte bereits getroffenen
Maßnahmen und zur Art der noch geplanten Maßnahmen. Dieser Bericht wird
veröffentlicht. 4. Die Kommission führt in
Abstimmung mit der EZB und soweit erforderlich mit der (den) jeweiligen ESA
sowie gegebenenfalls dem IWF in dem unter Überwachung stehenden Mitgliedstaat
regelmäßige Überprüfungsmissionen durch, um sich zu vergewissern, welche
Fortschritte bei der Durchführung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten
Maßnahmen erzielt wurden. Die Ergebnisse teilt sie alle drei Monte dem WFA mit,
wobei sie insbesondere bewertet, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Diese
Überprüfungsmissionen ersetzen die Kontrollen vor Ort nach Artikel 10a
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates. 5. Wenn auf der Grundlage der in
Absatz 4 vorgesehenen Bewertung der Schluss gezogen wird, dass weitere
Maßnahmen erforderlich sind und die finanzielle Lage des betreffenden
Mitgliedstaats erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die finanzielle
Stabilität der Union hat, kann der Rat dem betreffenden Mitgliedstaat auf
Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit empfehlen, nach dem in
Artikel 3 festgelegten Verfahren ein Darlehen zu beantragen. Die
Empfehlung und die vorbereitenden Arbeiten im Vorfeld der Annahme der
Empfehlung sind als vertraulich zu betrachten, sofern der Rat nicht beschließt,
sie zu veröffentlichen. 6. Wenn eine nach Absatz 5
angenommene Empfehlung veröffentlicht wird, (a)
kann der zuständige Ausschuss des Europäischen
Parlaments dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Teilnahme an einer
Aussprache geben. (b)
kann das Parlament des betreffenden Mitgliedstaats
Vertreter der Kommission zur Teilnahme an einem Gedankenaustausch einladen. Artikel 7
Kohärenz mit dem Verfahren
bei einem übermäßigen Defizit 1. Das makroökonomische
Anpassungsprogramm und die daran vorgenommenen Änderungen nach Artikel 3
Absätze 4 und 8 dieser Verordnung gelten als Ersatz für die Vorlage eines
Konvergenzprogramms nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97
des Rates. 2. Ist der betreffende
Mitgliedstaat Gegenstand einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7
des Vertrags zum Zwecke der Korrektur eines übermäßigen Defizits, (a)
gilt das makroökonomische Anpassungsprogramm nach
Artikel 3 Absätze 4 und 8 dieser Verordnung gegebenenfalls auch als
Ersatz für die Berichte nach Artikel 3 Absatz 4a der Verordnung (EG)
Nr. 1467/97 des Rates; (b)
gelten die im makroökonomischen Anpassungsprogramm
nach Artikel 3 dieser Verordnung festgelegten jährlichen Haushaltsziele
als Ersatz für die jährlichen Haushaltsziele, die nach Artikel 3
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 in der nach Artikel 126
Absatz 7 des Vertrags formulierten Empfehlung enthalten sein müssen; (c)
gilt die in Artikel 3 Absatz 7 dieser
Verordnung vorgesehene Überwachung als Ersatz für die Überwachung nach
Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 10a der Verordnung (EG)
Nr. 1467/97 des Rates und die Überwachung, die für Beschlüsse nach
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorgesehen
ist. Artikel 8
Kohärenz mit dem Verfahren
bei makroökonomischen Ungleichgewichten Für Mitgliedstaaten, die einem vom Rat im
Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung angenommenen
makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegen, wird die Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 ausgesetzt. Diese Aussetzung gilt für die
Dauer des makroökonomischen Anpassungsprogramms. Artikel 9
Kohärenz mit dem Europäischen
Semester zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik Die in Artikel 3 dieser Verordnung
vorgesehene Überwachung gilt als Ersatz für die Überwachung und Bewertung des
Europäischen Semesters zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik nach
Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der
haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der
Wirtschaftspolitiken. Artikel 10
Auszahlung eines Darlehens 1. Ein Darlehen wird generell in
Tranchen ausgezahlt. 2. Unbeschadet des
Artikels 3 Absatz 9 entscheidet die Kommission über die Freigabe der
Tranchen auf der Grundlage der Überwachung gemäß Artikel 3 Absatz 7. Artikel 11
Freigabe von Mitteln im
Rahmen einer Kreditlinie 1. Der betreffende Mitgliedstaat
unterrichtet die Kommission mindestens 45 Kalendertage im Voraus von seiner
Absicht, Mittel im Rahmen seiner Kreditlinie in Anspruch zu nehmen.
Detaillierte Bestimmungen werden in dem Beschluss nach Artikel 5
Absatz 5 festgelegt. 2. Auf der Grundlage der
Überwachung nach Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 6 Absatz 4
entscheidet die Kommission über die Freigabe der Mittel. Artikel 12
Anleihe- und
Darlehenstransaktionen 1. Die in Artikel 2
genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden in Euro durchgeführt. 2. Die Merkmale der
aufeinanderfolgenden Tranchen, die die Union im Rahmen der Beistandsfazilität
freigibt, werden zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission
ausgehandelt. 3. Nach dem Beschluss des Rates
über die Gewährung eines Darlehens kann die Kommission zum günstigsten
Zeitpunkt zwischen den geplanten Auszahlungen Anleihen an den Kapitalmärkten
auflegen oder Darlehen bei Kreditinstituten aufnehmen, um die
Finanzierungskosten zu optimieren und ihr Ansehen als Emittent der Union auf
den Märkten zu wahren. Die aufgenommenen Mittel, die noch nicht ausgezahlt
wurden, werden auf besondere, entsprechend den für Maßnahmen außerhalb des
Haushaltsplans geltenden Regeln geführte Bar- oder Wertpapierkonten überwiesen
und dürfen nicht für andere Zwecke als die Bereitstellung eines finanziellen
Beistands der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Mechanismus verwendet werden. 4. Erhält ein Mitgliedstaat ein
Darlehen mit vorzeitiger Rückzahlungsmöglichkeit und beschließt, von dieser
Möglichkeit Gebrauch zu machen, so trifft die Kommission die notwendigen
Vorkehrungen. 5. Auf Antrag des betreffenden
Mitgliedstaats kann die Kommission, wenn die Umstände und die Anleiheverträge
eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen
Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die dazugehörigen finanziellen
Konditionen umgestalten. 6. Der WFA wird von der
Kommission über die Entwicklungen im Zusammenhang mit den in Absatz 5
genannten Transaktionen auf dem Laufenden gehalten. Artikel 13
Kosten Die Kosten, die der Union beim Abschluss und
bei der Durchführung der einzelnen Transaktionen entstehen, werden von dem
betreffenden Mitgliedstaat getragen.
Artikel 14
Verwaltung der Darlehen 1. Die Kommission trifft die für
die Verwaltung der Darlehen mit der EZB notwendigen Maßnahmen. 2. Für die Verwaltung des von
der Union erhaltenen finanziellen Beistands eröffnet der betreffende
Mitgliedstaat ein Sonderkonto bei seiner nationalen Zentralbank. Den
Kapitalbetrag samt den im Rahmen des Darlehens fälligen Zinsen überweist er
vierzehn TARGET2-Geschäftstage vor Fälligkeit auf ein Konto bei der EZB. 3. Unbeschadet des
Artikels 27 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank ist der Europäische Rechnungshof befugt, im betreffenden
Mitgliedstaat alle Finanzkontrollen und -prüfungen vorzunehmen, die er im
Hinblick auf die Verwaltung des finanziellen Beistands für notwendig hält. Die
Kommission, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, ist
insbesondere befugt, ihre Beamten oder ordnungsgemäß befugte Vertreter in den
betreffenden Mitgliedstaat zu entsenden, damit diese dort alle technischen oder
finanziellen Kontrollen oder Prüfungen vornehmen, die sie im Hinblick auf
diesen Beistand für erforderlich hält. Artikel 15
Überwachung nach Gewährung
des Beistands 1. Ein Mitgliedstaat, der
aufgrund dieser Verordnung einen finanziellen Beistand der Union erhalten hat,
unterliegt im Anschluss daran so lange einer Überwachung, bis mindestens
75 % des gewährten Betrags zurückgezahlt wurden. Der Rat kann auf
Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die Dauer der
Überwachung nach Gewährung des Beistands zu verlängern. 2. Der einer Überwachung nach
Gewährung des Beistands unterliegende Mitgliedstaat hat im Übrigen den in
Artikel 6 Absatz 2 genannten Verpflichtungen nachzukommen. 3. Die Kommission führt in den
Mitgliedstaaten, die nach Gewährung des Beistands einer Überwachung
unterliegen, in Abstimmung mit der EZB regelmäßige Überprüfungsmissionen zur
Bewertung der wirtschaftlichen, haushaltspolitischen und finanziellen Lage der
betreffenden Länder durch. Die Ergebnisse teilt sie halbjährlich dem WFA mit,
wobei sie insbesondere bewertet, ob Korrekturmaßnahmen erforderlich sind. 4. Der Rat kann den nach Gewährung
eines Beistands einer Überwachung unterliegenden Mitgliedstaaten auf Vorschlag
der Kommission mit qualifizierter Mehrheit empfehlen, Korrekturmaßnahmen zu
ergreifen. Artikel 16
Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 wird
aufgehoben. Ein finanzieller Beistand, der aufgrund der vorgenannten Verordnung
gewährt wurde, unterliegt weiter jener Verordnung, solange der
Bereitstellungszeitraum nicht abgelaufen ist und solange noch Beträge
ausstehen. Artikel 17
Übergangsvorschriften Artikel 15 findet keine Anwendung auf
Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung einen
finanziellen Beistand nach der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 erhalten haben
und bereits einer Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms
unterliegen. Artikel 18
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident