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Document 52012PC0205

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vertreten soll, soweit es die Arbeitsweise des Zivilgesellschaftlichen Forums betrifft beziehungsweise die Einsetzung der Sachverständigengruppe zur Prüfung von Fragen, welche in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ fallen

/* COM/2012/0205 final - 2012/0100 (NLE) */

52012PC0205

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vertreten soll, soweit es die Arbeitsweise des Zivilgesellschaftlichen Forums betrifft beziehungsweise die Einsetzung der Sachverständigengruppe zur Prüfung von Fragen, welche in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ fallen /* COM/2012/0205 final - 2012/0100 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 6. Oktober 2010 unterzeichnet und wird seit dem 1. Juli 2011 vorläufig angewandt.

Nach Artikel 13.13 Absatz 1 müssen die Vertragsparteien spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens per Beschluss des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ über die Arbeitweise des Zivilgesellschaftlichen Forums befinden.

Nach Artikel 13.15 ist eine Liste von Personen zu erstellen, die in eine Sachverständigengruppe berufen werden können, welche Fragen prüft, die sich aus dem Kapitel „Handel und nachhaltige Entwicklung“ ergeben und für die auf dem Konsultationsweg keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte.

Der beigefügte Text ist der Vorschlag für einen Rechtsakt, mit dem der Standpunkt angenommen werden soll, den die Union in den obengenannten Punkten im Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vertreten wird.

2012/0100 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vertreten soll, soweit es die Arbeitsweise des Zivilgesellschaftlichen Forums betrifft beziehungsweise die Einsetzung der Sachverständigengruppe zur Prüfung von Fragen, welche in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ fallen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ein Freihandelsabkommen mit der Republik Korea auszuhandeln.

(2)       Am 6. Oktober 2010 wurde das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) unterzeichnet.

(3)       Nach Artikel 15.10 Absatz 5 des Abkommens wird es seit dem 1. Juli 2011 unter dem Vorbehalt seines späteren Abschlusses vorläufig angewandt.

(4)       Nach Artikel 13.13 Absatz 1 müssen die Vertragsparteien spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens per Beschluss des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ über die Arbeitweise des Zivilgesellschaftlichen Forums befinden.

(5)       Nach Artikel 13.15 Absatz 3 ist eine Liste von Personen zu erstellen, die in eine Sachverständigengruppe berufen werden können, welche Fragen prüft, die sich aus dem Kapitel „Handel und nachhaltige Entwicklung“ ergeben und für die auf dem Konsultationsweg keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte.

(6)       Die Union sollte den Standpunkt festlegen, den sie im Hinblick auf die Arbeitsweise des Zivilgesellschaftlichen Forums und die Liste der Personen, die in eine Sachverständigengruppe berufen werden können, vertreten soll –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, den die Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vertreten soll

i)            bezüglich der Arbeitsweise des Zivilgesellschaftlichen Forums nach Artikel 13.13 Absatz 1 des Abkommens und

ii)            bezüglich der Bestimmungen des Artikels 13.15 Absatz 3 des Abkommens über die Erstellung einer Liste qualifizierter Personen, die in einer Sachverständigengruppe mitarbeiten können,

stützt sich auf die Beschlussentwürfe des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ im Anhang dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Nach Erlass dieses Beschlusses werden die Beschlüsse des EU‑Korea-Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG I

BESCHLUSSentwurf Nr. […] DES EU‑KOREA-AUSSCHUSSES „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“

vom [Datum]

über die Verabschiedung der Grundsätze der Arbeitsweise des Zivilgesellschaftlichen Forums nach Maßgabe des Artikels 13.13 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

DER AUSSCHUSS „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ –

gestützt auf das am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 13.13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)          Artikel 13.13 schreibt vor, dass sich Mitglieder der Nationalen Beratungsgruppe/n einer jeden Vertragspartei in einem Zivilgesellschaftlichen Forum treffen.

(2)          Im Zivilgesellschaftlichen Forum sollen die Mitglieder der Nationalen Beratungsgruppe in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sein.

(3)          Die Vertragsparteien sollen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens per Beschluss des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ über die Arbeitweise des Zivilgesellschaftlichen Forums befinden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Grundsätze der Arbeitsweise des Zivilgesellschaftlichen Forums werden hiermit wie im Anhang dieses Beschlusses dargelegt festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu […]        am […].

Für den Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“

Der/die Kovorsitzende des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Republik Korea X || Der/die Kovorsitzende des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Europäischen Union X

Anhang

GRUNDSÄTZE DER ARBEITSWEISE DES ZIVILGESELLSCHAFTLICHEN FORUMS

Artikel 1

Das Zivilgesellschaftliche Forum setzt sich zusammen aus 12 Mitgliedern der Nationalen Beratungsgruppe der EU und 12 Mitgliedern der Nationalen Beratungsgruppen Koreas, die von den Nationalen Beratungsgruppen selbst bestimmt werden. Die Mitglieder können sich von Fachberatern begleiten lassen. Zu den Vertretern einer jeden Vertragspartei im Zivilgesellschaftlichen Forum sollen wenigstens 3 Vertreter von Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften beziehungsweise nichtstaatlichen Umweltschutzorganisationen zählen.

Artikel 2

Der Vorsitz im Zivilgesellschaftlichen Forum wird von der EU und Korea gemeinsam geführt. Die Kovorsitzenden werden von der Nationalen Beratungsgruppe der EU beziehungsweise von den Nationale/n Beratungsgruppe/n Koreas jeweils aus den Reihen ihrer Vertreter im Zivilgesellschaftlichen Forum bestimmt.

Die Kovorsitzenden stellen die Tagesordnung der Sitzungen des Zivilgesellschaftlichen Forums auf; dabei stützen sie sich auf Anträge ihrer jeweiligen Nationalen Beratungsgruppen. Im Übrigen stehen die folgenden Punkte regelmäßig auf der Tagesordnung:

a)           Mitteilungen der Vertragsparteien zur Durchführung des Kapitels „Handel und nachhaltige Entwicklung“;

b)           Berichterstattung über Konsultationen nach Artikel 13.14 und über die Arbeiten der Sachverständigengruppe nach Artikel 13.15.

Artikel 3

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt das Zivilgesellschaftliche Forum mindestens einmal jährlich zusammen, und zwar abwechselnd in Brüssel und Seoul. Auf Antrag einer Nationalen Beratungsgruppe kann eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.

ANHANG II

BESCHLUSSentwurf Nr. […] DES EU‑KOREA-AUSSCHUSSES „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“

vom [Datum]

über die Einsetzung einer Sachverständigengruppe nach Artikel 13.15 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

DER AUSSCHUSS „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ –

gestützt auf das am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“ beziehungsweise „Vertragsparteien“), insbesondere auf Artikel 13.15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)          Eine Vertragspartei kann beantragen, dass eine Sachverständigengruppe einberufen wird, die eine Frage prüft, für die in Konsultationen auf Regierungsebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

(2)          Die Umsetzung der Empfehlungen der Sachverständigengruppe wird vom Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ überwacht.

(3)          Die Vertragsparteien haben eine Liste mit 18 Namen aufgestellt, die in Anhang 2 aufgeführt sind –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Liste der Sachverständigen, die für die Zwecke des Artikels 13.15 in eine Sachverständigengruppe berufen werden können, ist im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt; sie gilt hiermit als vereinbart.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und wird dem Handelsausschuss Korea-EU zur Kenntnis gebracht.

Geschehen zu […]        am […].

Für den Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“

Der/die Kovorsitzende des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Republik Korea X || Der/die Kovorsitzende des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Europäischen Union X

Anhang

Liste der Sachverständigen

Von Korea vorgeschlagene Sachverständige

Kee-whahn CHAH

Young Gil CHO

Weon Jung KIM

Suh-Yong CHUNG

Taek-Whan HAN

Won-Mog CHOI

Von der EU vorgeschlagene Sachverständige

Eddy LAURIJSSEN

Jorge CARDONA

Karin LUKAS

Hélène RUIZ FABRI

Laurence BOISSON DE CHAZOURNES

Geert VAN CALSTER

Vorsitzende

Thomas P. PINANSKY

Nguyen Van TAI

Le HA THANH

Jill MURRAY

Ricardo MELÉNDEZ-ORTIZ

Nathalie BERNASCONI-OSTERWALDER

FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN

1.           BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Beschluss des Rates über den Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vertreten soll, soweit es die Arbeitsweise des Zivilgesellschaftlichen Forums betrifft beziehungsweise die Einsetzung der Sachverständigengruppe zur Prüfung von Fragen, welche in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ fallen

2.           HAUSHALTSLINIEN

Kapitel und Artikel: Verwaltungsressourcen der Kommission zur Deckung der Kosten für Dolmetschdienste und der Kosten für Räumlichkeiten. Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: Im Falle unvorhergesehenen Bedarfs könnten die Mittel aus folgenden Haushaltslinien gedeckt werden:

20.02.01 – Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten

20.01.02.11.00.02.40 – Sitzungen, an denen nur Kommissionsbedienstete teilnehmen

3.           FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

¨      Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

¨      Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

|| ||

Haushaltslinie || Einnahmen[2] || Zwölfmonats­zeitraum, gerechnet ab dem TT/MM/JJJJ || [Jahr n]

Artikel … || Auswirkungen auf die Eigenmittel || ||

Stand nach der Maßnahme

|| [n+1] || [n+2] || [n+3] || [n+4] || [n+5]

Artikel … || || || || ||

Artikel … || || || || ||

4.           BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

[1]               ABl. C […] vom […], S. […].

[2]               Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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