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Document 52012PC0101

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENTgemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Unionbetreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

/* COM/2012/0101 final - 2010/0262 (COD) */

52012PC0101

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENTgemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Unionbetreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck /* COM/2012/0101 final - 2010/0262 (COD) */


2010/0262 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

1.           Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument KOM(2010) 509 endgültig – 2010/0262 COD): || 27.9.2010

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: || 13.9.2011

Festlegung des Standpunkts des Rates: || 21.2.2012

2.           Gegenstand des Vorschlags der Kommission

Nach dem Ausfuhrkontrollsystem der EU für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, das mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 festgelegt wurde, ist die Ausfuhr der in Anhang I der Verordnung aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck genehmigungspflichtig. Artikel 15 der Verordnung bestimmt: „Die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I wird im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen aktualisiert, die die Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind.“

Der Kommissionsvorschlag zielt daher darauf ab, die Kontrollliste in Anhang I der Verordnung zu aktualisieren, indem Änderungen eingeführt werden, die in den internationalen Ausfuhrkontrollregimen vereinbart wurden.

3.           Bemerkungen zum Standpunkt des Rates

Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission umfasste Änderungen der Kontrollliste, die 2009 in den internationalen Ausfuhrkontrollregimen vereinbart wurden. Im Standpunkt des Rates ist eine weitere Aktualisierung der Kontrollliste vorgesehen, die auch im Jahr 2010 in den Ausfuhrkontrollregimen vereinbarte Änderungen umfasst. Die Aufnahme sowohl der 2009 als auch der 2010 vereinbarten Änderungen der Kontrollliste in die jetzige Aktualisierungsverordnung ermöglicht es der EU, ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der Ausfuhrkontrolle nachzukommen; sie ist zudem äußerst hilfreich für die EU‑Ausführer.

4.           Bemerkungen zum Standpunkt des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament billigte den ursprünglichen Vorschlag der Kommission am 13. September 2011 und befürwortete die vom Rat vorgeschlagene, mit den internationalen Verpflichtungen im Einklang stehende Aufnahme zusätzlicher Änderungen in die Kontrollliste.

5.           Schlussfolgerung

Die Kommission akzeptiert den Standpunkt des Rates.

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