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Document 52011PC0426

Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2011/12

/* KOM/2011/0426 endgültig - 2011/0186 (NLE) */

52011PC0426

Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2011/12 /* KOM/2011/0426 endgültig - 2011/0186 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Mit der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates[1] ist keine TAC für Sardellen im Golf von Biscaya für 2011 festgesetzt worden, weil diese TAC bereits mit der Verordnung (EU) Nr. 685/2010 des Rates zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2010/2011 [2] festgesetzt worden war.

2. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Angesichts der in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik festgehaltenen Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik sollten auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten und unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren Fangmöglichkeiten festgesetzt werden.

Dem Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) vom 15. Juli 2011 zum Sardellenbestand im Golf von Biscaya liegt eine Fangsaison vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 zugrunde.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates hat der Rat die vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 geltende TAC für die Fischereien, die diesen Bestand befischen, festgesetzt. Die TAC und ihre Aufteilung auf die betreffenden Mitgliedstaaten müssen nunmehr für die nächsten zwölf Monate festgesetzt werden.

Der STECF schätzt die Bestandsbiomasse in seinem Gutachten auf etwa 98 450 Tonnen. Angesichts des Vorschlags der Kommission vom 29. Juli 2009 für eine Verordnung zur Festlegung eines langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen[3], sowie der Tatsache, dass sich dieser Vorschlag auf die jüngste Folgenabschätzung für Beschlüsse über die Fangmöglichkeiten bei diesem Bestand gründet, empfiehlt es sich, für diesen Bestand eine TAC festzusetzen, die den Fangvorschriften des Vorschlags entspricht. Infolgedessen sollte die TAC für die Fangsaison vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 auf 29 700 Tonnen festgesetzt werden.

Der Rat wird ersucht, diesen Vorschlag baldmöglichst anzunehmen, damit die Fischer ihre Fangtätigkeit für die neue Saison planen können.

2011/0186 (NLE)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES RATES

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2011/12

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Es ist Aufgabe des Rates, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für jede Fischerei oder Fischereigruppe festzulegen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeiten für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei sicherstellen und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[4] gebührend berücksichtigen.

2. Für eine geeignete Bestandsbewirtschaftung und Vereinfachung empfiehlt es sich, eine TAC und die Fangquoten der Mitgliedstaaten für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya (ICES-Untergebiet VIII) für eine Fangsaison, die vom 1. Juli jedes Jahres bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres dauert, und nicht für einen Bewirtschaftungszeitraum festzusetzen, der einem Kalenderjahr entspricht.

3. Somit sind die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände 2011 mit der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates[5] unter Ausschluss der Sardellenbestände im Golf von Biscaya festgesetzt worden.

4. Die TAC für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2011/12 sollten auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren festgesetzt werden.

5. Die Kommission hat am 29. Juli 2009 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung eines langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen, vorgelegt, um einen mehrjährigen Plan für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya aufzustellen, der das Fischereiwirtschaftsjahr umfasst und die ab der Festsetzung der Fangmöglichkeiten geltenden Fangvorschriften enthält. Angesichts des Vorschlags der Kommission und der Tatsache, dass sich dieser Vorschlag auf die jüngste Abschätzung der Folgen von Beschlüssen über die Fangmöglichkeiten bei dem Sardellenbestand im Golf von Biscaya gründet, empfiehlt es sich, für den Sardellenbestand eine entsprechende TAC festzusetzen. Der STECF hat die Bestandsbiomasse in seinem Gutachten vom 15. Juli 2011 auf etwa 98 450 Tonnen geschätzt. Infolgedessen sollte die TAC für das Fischwirtschaftsjahr vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 auf 29 700 Tonnen festgesetzt werden.

6. Angesichts des speziellen Geltungsbereichs und Anwendungszeitraums der Fangmöglichkeiten für Sardellen ist es angezeigt, diese Fangmöglichkeiten mit einer gesonderten Verordnung festzusetzen. Die Fischerei sollte jedoch weiterhin den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 betreffend die Bedingungen für die Nutzung der Quoten unterworfen sein.

7. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten[6] muss festgelegt werden, inwieweit die in der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf den Sardellenbestand im Golf von Biscaya anzuwenden sind.

8. Da die Fangsaison 2011/12 jetzt beginnt, sollte diese Verordnung für die Zwecke der jährlichen Meldung der Fangmengen sofort in Kraft treten und ab dem 1. Juli 2011 gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya

1. Die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für den Sardellenbestand im ICES-Untergebiet VIII im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 und ihre Aufteilung auf die Mitgliedstaaten für die Fangsaison vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 werden wie folgt festgesetzt (in Tonnen Lebendgewicht):

Art: | Sardelle Engraulis encrasicolus | ICES-Gebiet: | VIII (ANE/08.) |

Spanien | 26 730 | Analytische TAC |

Frankreich | 2 970 |

EU | 29 700 |

TAC | 29 700 |

2. Für die Aufteilung und Nutzung der in Absatz 1 festgesetzten Fangmöglichkeiten gelten die Vorschriften der Artikel 9, 12 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 57/2011.

3. Für den in Absatz 1 genannten Fischbestand gilt eine analytische TAC im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 847/96. Es gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.

[2] ABl. L 199 vom 31.7.2010, S. 1.

[3] KOM(2009) 399 endg.

[4] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

[5] ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.

[6] ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

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