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Document 52011PC0167

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ICI Plus)

/* KOM/2011/0167 endgültig - COD 2009/0059 */

52011PC0167

/* KOM(2011) 167 endgültig - COD 2009/0059 */ STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ICI Plus)


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 1.4.2011

KOM(2011) 167 endgültig

2009/0059 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSIONgemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Unionzu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an demStandpunkt des Rates betreffend denVorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ICI Plus)

2009/0059 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSIONgemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Unionzu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an demStandpunkt des Rates betreffend denVorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ICI Plus)

1. Einleitung

Gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen ab. Im Folgenden legt die Kommission ihre Stellungnahme zu den vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen dar.

2. Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Parlament und den Rat: 21. April 2009

Dok. KOM (2009) 197 endgültig 2-2009/0059 (COD) Berichtigung: 30. November 2009 Änderung: 1. Dezember 2009 (Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: 21. Oktober 2010

Übermittlung des geänderten Vorschlags an das Parlament und den Rat: entfällt

Politische Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt des Rates: entfällt

Förmliche Annahme des Standpunkts des Rates: 10. Dezember 2010

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung: 3. Februar 2011

3. Zweck des Vorschlags

Die Kommission hat diesen Vorschlag im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Finanzierungsinstrumente für auswärtige Maßnahmen vorgelegt, um eine Rechtslücke zu schließen, durch die der EU bislang eine Finanzierung von nicht als öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) geltenden Maßnahmen in 46 ihrer Partnerländer weltweit nicht möglich ist.

Dies darauf zurückzuführen, dass gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) bis auf wenige Ausnahmefälle die meisten der Maßnahmen, die nicht die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) festgelegten Kriterien für die Anerkennung als öffentliche Entwicklungshilfe erfüllen, von der Förderung ausgeschlossen sind. Es gibt keine anderen Rechtsvorschriften, die es gestatten würden, in Ländern, die unter die DCI-Verordnung fallen, Maßnahmen zu finanzieren, die nicht für ODA in Betracht kommen.

Die Kommission und das Parlament vertreten in mehreren Bereichen unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Frage, ob bestimmte Maßnahmen die ODA-Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen. Das Europäische Parlament identifizierte in Ausübung seiner demokratischen Kontrollbefugnis (Konsultation des Europäischen Parlaments zu Strategiepapieren und Mehrjahresprogrammen seitens der Kommission) sowie des Komitologieverfahrens (Prüfung der Jahresaktionsprogramme durch das Parlament) eine Reihe problematischer Fälle, die nach Auffassung des Parlaments keine ODA darstellen. Anschließend warf das Parlament der Kommission in mehreren Entschließungen vor, sie habe mit der Genehmigung der betreffenden Projekte im Rahmen der DCI-Verordnung ihre Befugnisse überschritten, und forderte sie auf, die Projekte zurückzuziehen.

Folglich wurden bestimmte Maßnahmen außerhalb des DCI im Rahmen von vorbereitenden Maßnahmen finanziert, die speziell zu diesem Zweck vom Europäischen Parlament eingeführt wurden ( Austausch mit China und Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich , Zusammenarbeit mit Ländern mit mittlerem Einkommen in Asien und Lateinamerika). Die vorbereitenden Maßnahmen liefen 2009 aus. Zwischen Kommissionsmitglied Ferrero-Waldner und den Vorsitzenden der zuständigen EP-Ausschüsse wurde vereinbart, dass die Teilnahme europäischer Studenten und Lehrkräfte im Rahmen der Erasmus-Mundus-Komponente „Externe Zusammenarbeit” nur bis Ende 2009 im Rahmen des DCI finanziert wird. Durch die Schließung der Rechtslücke würde auch gewährleistet, dass einige Energieprojekte und Maßnahmen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit , die nicht für ODA in Betracht kommen (z. B. in Zentralasien und in Irak/Iran), finanziert werden können.

Der Vorschlag der Kommission stellt eine pragmatische Ad-hoc-Lösung für dieses Problem dar, die darin besteht, die DCI-Länder einfach in den Geltungsbereich des bestehenden Instruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern aufzunehmen. Dieses Instrument wurde als das geeignetste Instrument angesehen, da die EU es für die Finanzierung der Zusammenarbeit im Bereich nicht entwicklungsbezogener Ziele einsetzt. Seine allgemeine politische Zielsetzung würde auch für die DCI-Länder gelten: „durch spezifische Maßnahmen die Verbindungen zu ihnen zu stärken und auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene weiter auszubauen, um günstigere Rahmenbedingungen für die Fortentwicklung der Beziehungen der Gemeinschaft zu diesen Ländern und Gebieten zu schaffen und gleichzeitig den Dialog und die Interessen der Union zu fördern.“

Der Vorschlag ist zeitlich auf den Zeitraum 2010-2013 und vom Geltungsbereich her in seinen politischen Inhalten und haushaltstechnischen Auswirkungen begrenzt. Er greift künftigen Vorschlägen, die für die künftige Generation von Finanzierungsinstrumenten für auswärtige Maßnahmen während der Geltungsdauer des nächsten Finanzrahmens vorgelegt werden, nicht vor.

Der Kommissionsvorschlag wurde vom Europäischen Parlament bereits haushaltstechnisch akzeptiert : Um die vorbereitenden Maßnahmen zu ersetzen und die Finanzierung von Maßnahmen zu ermöglichen, die nicht unter die offizielle Entwicklungshilfe fallen, wurden im Haushalt 2010 neue, mit entsprechenden Mitteln ausgestattete Haushaltslinien eingerichtet; damit soll der Zeitraum bis zur förmlichen Annahme des Vorschlags überbrückt werden. Sollte der Vorschlag nicht angenommen werden, können diese Haushaltsmittel in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht eingesetzt werden.

4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

4.1 Von der Kommission übernommene Abänderungen

Die Kommission kann den Wortlaut des Textes in der anlässlich der Trilog-Treffen vom Oktober und November 2010 vereinbarten Fassung akzeptieren (Erwägungsgründe 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und die Artikel 1, 2, 3, 4, Artikel 5 Absatz 2, die Artikel 7, 8, Artikel 9 Absatz 1, die Artikel 12, 13 und 14). Anzumerken ist, dass diese Erwägungsgründe und Artikel vom Rat bereits in erster Lesung akzeptiert wurden.

4.2 Von der Kommission abgelehnte Abänderungen

Die Kommission kann die delegierte Rechtsakte und Komitologiefragen betreffenden Artikel nicht akzeptieren (Erwägungsgrund 8a, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 14a, Artikel 14b, Artikel 14c (delegierte Rechtsakte), Artikel 6 Absatz 3, Streichung von Artikel 15 (Komitologie)).

Die Kommission kann Artikel 16 (Finanzvorschriften) nicht akzeptieren, dem zufolge DCI-Mittel nicht für die Finanzierung des ICI Plus eingesetzt werden können. Diese Abänderung kann nicht akzeptiert werden. Die Entscheidung über die Finanzierungsquelle ist ein Vorrecht der Haushaltsbehörden im Zuge der jährlichen Festlegung des Haushaltplans. Sie kann nicht Teil eines Rechtsaktes sein. Dieser Artikel muss den für alle Finanzierungsinstrumente geltenden Standardbestimmungen entsprechen. Um jedoch ein Einvernehmen zu erleichtern und Bedenken der anderen Organe auszuräumen, ist die Kommission bereit, eine Erklärung abzugeben, in der sie darauf hinweist, dass der in Artikel 16 festgelegte Referenzbetrag für die in Anhang II aufgeführten Länder zulasten eigens dafür bestimmter Haushaltslinien finanziert wird, die für Maßnahmen außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe vorgesehen sind.

5. Schlussfolgerung

Die Gespräche mit den Mitgesetzgebern werden nach der zweiten Lesung fortgesetzt, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Diese sollte vorzugsweise darauf beruhen, dass dem Europäischen Parlament für den restlichen aktuellen Mehrjahresprogrammierungszeitraum umfassende Kontrollrechte eingeräumt und für den nächsten Programmierungszeitraum die Optionen offen gehalten werden, einschließlich der Option, auf delegierte Rechtsakte zurückzugreifen, wobei die in Artikel 290 AEUV festgelegten Kriterien in vollem Umfang einzuhalten sind.

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