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Document 52011PC0161

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunktes, der im Namen der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfeausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertreten ist

/* KOM/2011/0161 endgültig - NLE 2011/0068 */

52011PC0161

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunktes, der im Namen der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfeausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertreten ist /* KOM(2011) 161 endgültig - NLE 2011/0068 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 31.3.2011

KOM(2011) 161 endgültig

2011/0068 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunktes, der im Namen der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfeausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertreten ist

(Vorlage der Kommission)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 (FAC) wurde mit dem Beschluss 2000/421/EG des Rates von der Gemeinschaft genehmigt. Dieses Übereinkommen gilt bis 30. Juni 2011, nachdem es mit Beschluss des Nahrungsmittelhilfeausschusses in dessen 102. Sitzung vom 4. Juni 2010 verlängert wurde.

Das Nahrungmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 (FAC) und das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 sind insofern miteinander verbunden, als das FAC nur verlängert werden kann, wenn das Getreidehandels-Übereinkommen 1995 während desselben Zeitraums weiterbesteht. Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999, das ursprünglich auf die 1960er Jahre zurückgeht, wurde als Instrument für die koordinierte und angemessene Bereitstellung von Agrarüberschüssen aus den Industrieländern für bedürftige Entwicklungsländer konzipiert.

Da das geltende Übereinkommen im Juni 2011 ausläuft, wird die Frage der Verlängerung in der Sitzung des Nahrungsmittelhilfeausschusses am 4. Juni 2011 offiziell erörtert. In ihrer 103. Sitzung am 14. Dezember 2010 einigten sich die Mitglieder des Nahrungsmittelhilfeausschusses darauf, die Frage der Verlängerung des FAC kurz vor Außerkrafttreten des Übereinkommens (nämlich am 30. Juni 2011) erneut zu prüfen In der informellen Sitzung am gleichen Tag signalisierten einige Mitglieder des FAC (Australien, Kanada, Schweiz, Japan und die Vereinigten Staaten), dass sie im Prinzip eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 um ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 30. Juni 2012, befürworten. Die EU erläuterte die von der Arbeitsgruppe „Humanitäre Hilfe und Nahrungsmittelhilfe“ des Rates in ihrer Sitzung vom 25. November 2009 vereinbarte Linie: „Die EU wird darauf dringen, dass erst im Juni 2011 eine Entscheidung über die Zukunft des Übereinkommens getroffen wird, die Vorbereitungen aber sofort anlaufen können, ohne einem späteren offiziellen Standpunkt im Juni 2011 vorzugreifen.“

In ihrer 103. Sitzung am 14. Dezember 2010 einigten sich die Mitglieder des Nahrungsmittelhilfeausschusses gemeinsam auf die Neuaushandlung des FAC. Der Prozess begann unmittelbar mit der Vorlage eines „Entwurfs 0“ des neuen Übereinkommens, der in der ersten Neuverhandlungsrunde vom 28. Februar bis 2. März 2011 in London erörtert wurde. Eine Reihe von intensiven Verhandlungsrunden werden in den kommenden Monaten stattfinden mit dem Ziel, sich auf ein neues Übereinkommen zu einigen, dessen Schwerpunkt die Bereitstellung von geeigneter und wirksamer Nahrungsmittelhilfe für bedürftige Bevölkerungsgruppen anhand des ermittelten Bedarfs ist. Der Rat nahm am 17. November 2010 Verhandlungsdirektiven an und ermächtigte die Kommission damit zur Neuverhandlung des FAC im Namen der EU und ihrer Mitgliedstaaten (Dok. 14907/10).

In der informellen Sitzung des Nahrungmittelhilfeausschusses am 14. Dezember 2010 bekräftigte die EU ihren ehrgeizigen Zeitplan. Die Verhandlungen sollten idealerweise bis Juni 2011 abgeschlossen sein und die Mitglieder des FAC sollten vor der formellen Sitzung des Nahrungsmittelhilfeausschusses eine Einigung über einen neuen Übereinkommenstext erzielt haben.

Außerdem haben die zwischen Dezember 2009 und Dezember 2010 geführten informellen Verhandlungen der Mitglieder des Nahrungsmittelhilfeausschusses über die Zukunft des FAC zu einem Konsens über die wichtigsten neuauszuhandelnden Fragen geführt. Die EU sollte nun dafür sorgen, dass die Verhandlungen wirksam geführt werden und bis Juni 2011 in einen abgestimmten Text für ein neues Übereinkommen münden.

Folgende zwei Szenarien sind möglich, für die die EU im Hinblick auf die Sitzung des Nahrungsmittelhilfeausschusses im Juni 2011 einen gemeinsamen Standpunkt vorbereiten muss:

1. Entweder die Neuverhandlung des FAC befindet sich vor der Sitzung des Nahrungsmittelhilfeausschusses im Juni 2011 in der abschließenden Phase (d. h. die Verhandlungsrunden sind abgeschlossen oder stehen kurz vor ihrem Abschluss). In diesem Fall ist die Verlängerung des FAC um ein weiteres Jahr zu empfehlen, um ein Vakuum zwischen dem bestehenden FAC und dem Inkrafttreten eines neuen Übereinkommens zu verhindern.

2. Oder die Neuverhandlung befindet sich vor der Sitzung des Nahrungsmittelhilfeausschusses im Juni 2011 nicht in der abschließenden Phase. In diesem Fall ist eine Verlängerung des geltenden FAC um ein weiteres Jahr nicht zu empfehlen, und die Kommission sollte sich im Namen der EU und ihrer Mitgliedstaaten der Bildung eines Konsens im Nahrungsmittelhilfeausschuss über eine Verlängerung des FAC widersetzen.

Ob die Neuverhandlung des FAC eine abschließende Phase erreicht hat oder nicht, wird von der Europäischen Kommission und den EU-Mitgliedstaaten in der Ratsarbeitsgruppe „Humanitäre Hilfe und Nahrungsmittelhilfe“ vor der Sitzung des Nahrungsmittelhilfeausschusses im Juni 2011 beurteilt. Ohne Verlängerung würde das FAC auslaufen, so dass auch keine Mindestverpflichtungen mehr erfüllt werden müssten. Allerdings ist zu befürchten, dass dieses Szenario sowohl von den Empfängerländern, die Zweifel an der Vorhersehbarkeit der Hilfelieferungen haben könnten, als auch von anderen Mitgliedern des FAC, die den historischen Ansatz, d.h. einen Mechanismus für die Bereitstellung von Nahrungsmitteln, bevorzugen, negativ wahrgenommen wird.

Im Rahmen des FAC werden die jährlichen Mindestlieferungen an Nahrungsmittelhilfe, zu denen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet sind, entweder in Weizenäquivalenten oder als Wert ausgedrückt. Die derzeit geltenden Verpflichtungen der EU und der Mitgliedstaaten entsprechen 1 320 000 Tonnen Weizenäquivalent zuzüglich 130 Mio. EUR (einschließlich Transportkosten und sonstiger Betriebskosten). Gemäß einer EU-internen Vereinbarung werden von diesen 1 320 000 Tonnen Weizenäquivalent 990 000 Tonnen über die Europäische Kommission bereitgestellt.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Beschluss 2000/421/EG des Rates

Beschluss 2006/906/EG des Rates

Beschluss 2007/317/EG des Rates

Beschluss 2009/393/EG des Rates

Beschluss 2010/316/EU des Rates

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des FAC muss für eine weitere Verlängerung das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während dieser Verlängerungsfrist in Kraft bleiben. Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 bleibt bis 30. Juni 2011 in Kraft, und die Kommission schlägt vor (KOM/2011/4), dass die EU einen Standpunkt zugunsten einer weiteren Verlängerung des Übereinkommens festlegt.

ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN MIT DEN BETROFFENEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Auf der Sitzung der Ratsarbeitsgruppe „Humanitäre Hilfe und Lebensmittelhilfe“ am 9. Dezember 2010 vertraten die Mitgliedstaaten folgenden Standpunkt bezüglich der Verlängerung des FAC von 1999: „Die EU wird darauf dringen, dass erst im Juni 2011 eine Entscheidung über die Zukunft des Übereinkommens getroffen wird, die Vorbereitungen aber sofort anlaufen können, ohne einem späteren offiziellen Standpunkt im Juni 2011 vorzugreifen“ .

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

- Folgenabschätzung

Entfällt.

RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

- Rechtsgrundlage

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 218 Absatz 9.

- Subsidiarität

Der Vorschlag fällt in die gemeinsame Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten.

- Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist ein Beschluss die einzige Möglichkeit zur Festlegung des im Nahrungsmittelhilfeausschuss zu vertretenden Standpunktes der Europäischen Union.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 kann nur verlängert werden, wenn das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während desselben Zeitraums weiterbesteht. Die Beteiligung am Verwaltungshaushalt der Internationalen Getreide-Übereinkunft deckt auch das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 ab. Durch die Verlängerung des Übereinkommens ergibt sich also keine zusätzliche Belastung des Haushalts. Diese Beteiligung ist unter Artikel 05 06 01 des Haushalts der EU ausgewiesen (internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft). Die Kosten für diese Beteiligung sind in dem Finanzbogen veranschlagt, der dem Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunktes beigefügt ist, der im Namen der Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist, und von der Kommission am 18. Januar 2011 angenommen wurde (KOM/2011/4).

Die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 bedeutet, dass die jährliche Verpflichtung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, im Rahmen von Artikel III Buchstabe e des Übereinkommens Nahrungsmittelhilfe bereitzustellen, um ein Jahr verlängert wird. Die Europäische Kommission hat die Verantwortung für einen Teil der von der EU und ihren Mitgliedstaaten im Rahmen des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen übernommen. Gemeinsam mit den EU-Mitgliedstaaten wird eine einzige konsolidierte FAC-Notifizierung erstellt, die keine getrennten Operationen ausweist. Das FAC (Artikel VI) sieht vor, dass im Falle einer Überschreitung Verpflichtungen von einem auf das andere Jahr übertragen werden können – davon wurde jedoch noch nie Gebrauch gemacht.

Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass die Europäische Union in drei aufeinanderfolgenden Berichtsjahren, und zwar 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010, nicht in der Lage war, ihren Lieferverpflichtungen nachzukommen.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

Aus diesen Gründen schlägt die Europäische Kommission dem Rat vor, folgenden Standpunkt festzulegen, der im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu vertreten ist, und die Kommission zu ermächtigen,

3. gemäß Artikel XXV Buchstabe b des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten für eine weitere Verlängerung des Übereinkommens um ein Jahr, d. h. bis 30. Juni 2012, zu stimmen, sofern sich die Neuverhandlung des FAC vor der Sitzung des Nahrungsmittelhilfeausschusses im Juni 2011 in einer abschließenden Phase befindet (d. h. die Verhandlungsrunden sind abgeschlossen oder stehen kurz vor ihrem Abschluss) und sofern das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während dieser Verlängerungsfrist in Kraft bleibt;

4. oder sich der Bildung eines Konsenses im Nahrungsmittelhilfeausschuss über eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens nach Artikel 13 der Geschäftsordnung des Ausschusses zu widersetzen, falls sich die Neuverhandlung vor der Sitzung des Nahrungsmittelhilfeausschusses im Juni 2011 nicht in der abschließenden Phase befindet.

2011/0068 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunktes, der im Namen der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfeausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

5. Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 wurde mit dem Beschluss 2000/421/EG des Rates[1] von der Europäischen Gemeinschaft geschlossen und mit mehreren Beschlüssen des Nahrungsmittelhilfeausschusses verlängert.

6. Das geltende Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen läuft am 30. Juni 2011 aus und die Frage der Neuaushandlung wird in der Sitzung des Nahrungsmittelhilfeausschusses im Juni 2011 erörtert.

7. Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des Übereinkommens muss für eine solche Verlängerung das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während dieser Verlängerungsfrist in Kraft bleiben. Das Getreidehandels-Übereinkommen bleibt bis 30. Juni 2011 in Kraft, und die Kommission schlägt einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunktes vor, der im Namen der Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist[2]. Die Verlängerung sollte vom Internationalen Getreiderat am 6. Juni 2011 beschlossen werden.

8. Auf ihrer 103. Sitzung am 14. Dezember 2010 einigten sich die Mitglieder des Nahrungsmittelhilfeausschusses darauf, die Frage der Verlängerung des FAC kurz vor Außerkrafttreten des Übereinkommens (nämlich am 30. Juni 2011) erneut zu überprüfen und die EU nahm folgenden Standpunkt ein: „ Die Europäische Union wird darauf dringen, dass erst im Juni 2011 eine Entscheidung über die Zukunft des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens getroffen wird, die Vorbereitungen aber sofort anlaufen können, ohne einem späteren offiziellen Standpunkt im Juni 2011 vorzugreifen .“

9. In ihrer 103. Sitzung am 14. Dezember 2010 einigten sich die Mitglieder des Nahrungsmittelhilfeausschusses darauf, den formellen Prozess der Neuverhandlung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 bestehend aus mehreren Verhandlungsrunden zu beginnen.

10. Ziel der Europäischen Union ist es, die Neuverhandlung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens abzuschließen und eine Einigung über einen neuen Übereinkommenstext vor der Sitzung des Nahrungsmittelhilfeausschusses im Juni 2011 zu erzielen.

11. Im Hinblick auf die 102. Sitzung des Nahrungsmittelhilfeausschusses im Juni 2011 in London muss die Europäische Union für die folgenden beiden möglichen Szenarien einen gemeinsamen Standpunkt ausarbeiten:

12. Entweder die Neuverhandlung des Nahrungsmitttelhilfe-Übereinkommens befindet sich vor der Sitzung des Nahrungsmittelhilfeausschusses im Juni 2011 in der abschließenden Phase: In diesem Fall ist die Verlängerung des Übereinkommens um ein weiteres Jahr am geeignetsten, um ein Vakuum zwischen dem bestehenden Übereinkommen und dem Inkrafttreten eines neuen Übereinkommens zu vermeiden.

13. Oder die Neuverhandlung befindet sich vor der Sitzung des Nahrungsmittelhilfeausschusses im Juni 2011 nicht in der abschließenden Phase. In diesem Fall wäre eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens um ein weiteres Jahr nicht zu empfehlen, und die Europäische Kommission sollte sich im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten der Bildung eines Konsenses im Nahrungsmittelhilfeausschuss über eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens nach Artikel 13 der Geschäftsordnung des Ausschusses widersetzen.

14. Ob die Neuverhandlung des FAC eine abschließenden Phase erreicht hat oder nicht, sollte von der Europäischen Union in der Ratsarbeitsgruppe „Humanitäre Hilfe und Nahrungsmittelhilfe“ vor der Sitzung des Nahrungsmittelhilfeausschusses im Juni 2011 beurteilt werden.

15. Die Europäische Kommission sollte daher als Vertreterin der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfeausschuss durch einen Beschluss des Rates ermächtigt werden, entweder eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens, d.h. bis zum 30. Juni 2012, zu befürworten oder sich einem auf eine solche Verlängerung abzielenden Konsens im Nahrungsmittelhilfeausschuss zu widersetzen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Standpunkt der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfeausschuss besteht darin,

16. entweder für eine weitere Verlängerung des Übereinkommens um ein Jahr, d. h. bis 30. Juni 2012, zu stimmen, sofern sich die Neuverhandlung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens vor der Sitzung des Nahrungsmittelhilfeausschusses im Juni 2011 in einer abschließenden Phase befindet und sofern das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während dieser Verlängerungsfrist in Kraft bleibt;

17. oder sich der Bildung eines Konsenses im Nahrungsmittelhilfeausschuss über eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens nach Artikel 13 der Geschäftsordnung des Ausschusses zu widersetzen, falls sich die Neuverhandlung des Übereinkommens vor der Sitzung des Nahrungsmittelhilfeausschusses im Juni 2011 nicht in der abschließenden Phase befindet.

Artikel 2

Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Nahrungsmittelhilfeausschuss zum Ausdruck zu bringen.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 37.

[2] KOM(2011) 4 endg.

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