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Document 52011PC0090
OPINION OF THE COMMISSION pursuant to Article 294 (7), point (c) of the Treaty on the Functioning of the European Union on the European Parliament's amendments to the position of the Council at first reading regarding the proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL concerning the application of patients' rights in cross-border healthcare
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Standpunkt des Rates in erster Lesung zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Standpunkt des Rates in erster Lesung zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
/* KOM/2011/0090 endg. - COD 2008/0142 */
/* KOM/2011/0090 endg. - COD 2008/0142 */ STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Standpunkt des Rates in erster Lesung zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 24.2.2011 KOM(2011) 90 endgültig 2008/0142 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Standpunkt des Rates in erster Lesung zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung 2008/0142 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Standpunkt des Rates in erster Lesung zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung 1. Einleitung Nach Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gibt die Kommission zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen eine Stellungnahme ab. Im Folgenden legt die Kommission ihre Stellungnahme zu den vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen dar. 2. Hintergrund Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008) 414 endg. – 2008/0142(COD)): | 2. Juli 2008 | Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 4. Dezember 2008 | Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: | 12. Februar 2009 | Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 23. April 2009 | Übermittlung des geänderten Vorschlags: | entfällt | Politische Einigung: | 8. Juni 2010 | Festlegung des Standpunkts des Rates: | 13. September 2010 | Stellungnahme des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung: | 19. Januar 2011 | 3. Ziel des Vorschlags Das allgemeine Ziel des Richtlinienvorschlags besteht darin, einen klaren und transparenten Rahmen für die Erstattung der Kosten für die gesundheitliche Versorgung innerhalb der EU in denjenigen Fällen zu schaffen, in denen diese Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem der Patient versichert ist, erbracht wird (grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung). Der Vorschlag wurde im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH vorgelegt, mit der bestätigt wurde, dass Patienten unabhängig vom Recht auf geplante Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 nach Artikel 56 AEUV das Recht haben, sich in einem anderen Mitgliedstaat gesundheitlich versorgen zu lassen. Der Vorschlag, mit dem dieses Ziel erreicht werden soll, gliedert sich in drei Hauptbereiche: (1) Garantien dafür, dass die Patienten eine sichere und hochwertige Gesundheitsversorgung erhalten können, (2) Regeln zur Klärung der Ansprüche auf Erstattung der Kosten für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung und (3) Zusammenarbeit in der EU im Bereich der Gesundheitsversorgung durch die Anerkennung von Verschreibungen, europäische Referenznetze, Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen und Gesundheitstelematik. 4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments Das Europäische Parlament stimmte in zweiter Lesung über einen konsolidierten Text ab, der eine Reihe von Abänderungen am Wortlaut des Standpunkts des Rates in erster Lesung enthält. Der Text ist das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission. Die meisten Abänderungen stehen im Einklang mit dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission und sind somit im Rahmen eines Gesamtkompromisses annehmbar. Die Kommission akzeptiert daher alle vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen.