EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52010XC0828(02)

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

ABl. C 233 vom 28.8.2010, p. 8–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/8


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2010/C 233/05

Beihilfe Nr.: XA 97/10

Mitgliedstaat: Italien

Region: Gesamtes Staatsgebiet

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Concessione di un contributo per la partecipazione del giovane imprenditore agricolo (o di un proprio collaboratore) alla manifestazione fieristica SIAL, Parigi — 17/21 ottobre 2010.

Rechtsgrundlage: Art. 2 della Legge 15 dicembre 1998, n. 441, recante «Norme per la diffusione e la valorizzazione dell’imprenditoria in agricoltura».

Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Europäischen Kommission vom 15. Dezember 2006

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Vorgesehene Gesamtausgaben: 150 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 100 % der zuschussfähigen Kosten

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Anreize für die Teilnahme von Landwirten und deren Mitarbeitern an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, veröffentlicht im EU-ABR. L 358 vom 16.12.2006, S. 3.

Zuschussfähig sind die Messeteilnahmegebühren und die Miete für Ausstellungsraum und Messestand.

Die Beihilfe wird gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Diensterbringung gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Landwirte.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali

Dipartimento delle politiche competitive del mondo rurale e della qualità

Direzione generale della competitività per lo sviluppo rurale

Via XX Settembre 20

00187 Roma RM

ITALIA

Internetadresse: http://www.politicheagricole.gov.it/SviluppoRurale/GiovaniAgricoltura/default.htm

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 101/10

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Noord-Brabant

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Wijziging Subsidieregeling duurzame landbouw in Noord-Brabant (uitbreiding t.b.v. de bouw van stallen conform een zgn. ALFA-ontwerp)

Rechtsgrundlage: Artikel 152 van de Provinciewet, artikel 2 van de Algemene subsidieverordening Provincie Noord-Brabant

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Verfügbarer Gesamtbetrag für die Durchführung des betreffenden Teils der Beihilferegelung nachhaltige Landwirtschaft in Noord-Brabant: 500 000 EUR. Anträge können ausschließlich im Jahr 2010 eingereicht werden.

Beihilfehöchstintensität: Gemäß der Beihilferegelung können Beihilfen in Höhe von 50 % der Mehrkosten (gegenüber der herkömmlichen Bauweise) für die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude nach der Planungsmethodik des ALFA-Projekts gewährt werden. Die Gesamtinvestitionen für den Bau eines derartigen Stalls belaufen sich auf ca. 1 000 000 EUR, und der Beihilfehöchstbetrag liegt bei 50 000 EUR. Damit entspricht die Beihilfehöchstintensität etwa 5 % der Gesamtinvestitionen.

Inkrafttreten der Regelung: Ab 1. Juni 2010, jedoch erst nach Veröffentlichung der Kurzbeschreibung durch die Europäische Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Bewilligung der Beihilfe erfolgt zwischen dem 1. Juni und dem 1. Dezember 2010 (sofern die festgelegten Beihilfehöchstmittel nicht vorher ausgeschöpft sind). Die Auszahlung kann noch bis in das Jahr 2012 hinein stattfinden.

Zweck der Beihilfe: Durch die Beihilfegewährung sollen die Betriebe veranlasst werden, ihren Wirtschaftsgebäuden — unter Erhalt oder sogar Verbesserung der Funktionalität — eine attraktivere Form zu verleihen, womit ein Impuls für die Verbesserung der Landschaftsqualität im ländlichen Raum von Brabant gegeben wird.

In diesem Zusammenhang wird von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 Gebrauch gemacht.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle landwirtschaftlichen Betriebe

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Provincie Noord-Brabant

Brabantlaan 1

Postbus 90151

5200 MC Den Bosch

NEDERLAND

Internetadresse: http://brabant.regelingenbank.eu/regeling/397-subsidieregeling-duurzame-landbouw-in-noord-brabant

http://www.brabant.nl/politiek-en-bestuur/bestuursinformatie/provinciale-bladen.aspx

Sonstige Auskünfte: Die vorliegende Änderung betrifft die Beihilferegelung nachhaltige Landwirtschaft in Noord-Brabant (Subsidieregeling duurzame landbouw in Noord-Brabant), für die der Europäischen Kommission bereits im Jahr 2008 ein Freistellungsantrag übermittelt und die unter der Nr. XA 220/08 registriert wurde. Die jetzige Änderung bildet eine Ergänzung der im Rahmen der Regelung beihilfefähigen Maßnahmen, deren bestehende Liste um die Möglichkeit erweitert wird, eine Beihilfe für den Bau eines sogenannten „ALFA-Stalles“ zu beantragen. Dabei handelt es sich um eine neue Art des Bauens, bei der eine optimale Harmonie zwischen landwirtschaftlichem Nutzen, Einfügung in die Landschaft, funktionalen Erfordernissen und einem ansprechenden architektonischen Aussehen angestrebt wird. Da diese Art des Bauens teurer als ein „herkömmlicher Stall“ kommt, ist jetzt geplant, Beihilfen für die Mehrkosten der Errichtung eines „ALFA-Stalles“ zu gewähren. Für den Vorläufer dieses Projekts, die Entwicklung des „ALFA-Stalles“, wurde bereits im Jahr 2007 ein Freistellungsantrag übermittelt, der unter der Nr. XA 417/07 registriert wurde.

Derzeit wird ferner das für 2010 geltende Beihilfehöchstvolumen bei zwei Teilen der Regelung (Luftwäscher und nachhaltige Landwirtschaft) auf 0 EUR gesetzt, weil die verfügbaren Haushaltsmittel ausgeschöpft sind.

Die sonstigen Beihilfemöglichkeiten im Rahmen der Regelung werden weder angepasst noch geändert. Die vorliegende Änderung bezieht sich somit ausschließlich auf Investitionsbeihilfen für den Bau von „ALFA-Ställen“.

Beihilfe Nr.: XA 105/10

Mitgliedstaat: Deutschland

Region: Deutschland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Richtlinie über die Förderung der Beratung landwirtschaftlicher Unternehmen vor und während einer Umstellung des Betriebes auf ökologischen Landbau

421-40306/0025

Rechtsgrundlage: Richtlinie über die Förderung der Beratung landwirtschaftlicher Unternehmen vor und während einer Umstellung des Betriebes auf ökologischen Landbau;

Bundeshaushaltsgesetz.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Bis zu 0,5 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: Der Zuschuss wird als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % der Beratungskosten, höchstens jedoch 2 000 EUR (netto) je Beratungsart (Beratung vor der Umstellung; Beratung nach der Umstellung). Der Zuschuss wird dem Zuwendungsempfänger nicht direkt ausgezahlt.

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006) und KMU-Beihilfe für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Konventionelle und ökologisch wirtschaftende landwirtschaftliche Betriebe aller Teilsektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Postfach, 53168 Bonn

DEUTSCHLAND

Internetadresse: http://www.bundesprogramm-oekolandbau.de/foerderrichtlinien/umstellungsberatung/

Sonstige Auskünfte: Die Beratung konventionell wirtschaftender landwirtschaftlicher Unternehmen hinsichtlich der Möglichkeiten und Folgen einer Umstellung ihres Unternehmens auf ökologischen Landbau ist ein wichtiges Instrument

zur genaueren Einschätzung, ob und unter welchen Umständen die Umstellung von konventionellem auf ökologischen Landbau rentabel ist; sie hilft somit, unternehmerische Fehlentscheidungen zu vermeiden,

zur Verbesserung der Erfolgsaussichten einer bevorstehenden Umstellung auf ökologischen Landbau durch verbessertes Management-Know-how,

zur Stärkung der Bereitschaft zur Umstellung auf den ökologischen Landbau und damit zur Erhöhung der Anzahl ökologisch wirtschaftender Unternehmen.

Die produktionstechnische und/oder betriebswirtschaftliche Beratung während der Phase der Umstellung eines landwirtschaftlichen Unternehmens vom konventionellen zum ökologischen Landbau ist ein wichtiges Instrument

zur genaueren Einschätzung, in welcher Art und Weise Produktionszweige den geänderten Rahmenbedingungen betriebsindividuell anzupassen sind; sie trägt dazu bei, die erforderlichen Anpassungsprozesse zu optimieren und das Risiko unternehmerischer Fehlentscheidungen zu minimieren,

zur Erhöhung der Chance einer erfolgreichen Umstellungsphase durch kontinuierliche Erweiterung des Management-Know-how in einem komplexen Themengebiet,

zur Optimierung der Betriebsentwicklung während und nach erfolgter Umstellung gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007; sie unterstützt damit die nachhaltige Beibehaltung der neuen Bewirtschaftungsform und kann dazu beitragen, dass eine Rückumstellung der Betriebe auf konventionellen Anbau nach Ende der fünfjährigen Bewirtschaftungsverpflichtung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vermieden wird.

Um den Unternehmen einen Anreiz zur Inanspruchnahme von externer Beratung zu geben, können ihnen Zuwendungen zu den Beratungskosten nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 BHO gewährt werden.

Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % der Beratungskosten, höchstens jedoch 2 000 EUR (netto) je Beratungsart (Beratung vor der Umstellung; Beratung nach der Umstellung).


Top