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Dokumentum 52010PC0033

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Union in dem aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des Anhangs II des Protokolls Nr. 3 mit der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, nach Inkrafttreten des Harmonisierten Systems im Jahr 2007 (Text von Bedeutung für den EWR)

/* KOM/2010/0033 endg. - NLE 2010/0021 */

52010PC0033

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Union in dem aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des Anhangs II des Protokolls Nr. 3 mit der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, nach Inkrafttreten des Harmonisierten Systems im Jahr 2007 (Text von Bedeutung für den EWR) /* KOM/2010/0033 endg. - NLE 2010/0021 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 9.2.2010

KOM(2010)33 endgültig

2010/0021 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Union in dem aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des Anhangs II des Protokolls Nr. 3 mit der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, nach Inkrafttreten des Harmonisierten Systems im Jahr 2007

(Text von Bedeutung für den EWR)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Weltzollorganisation (WZO) hat ihre jüngste Änderung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes System-HS) bekanntgegeben. Diese Änderung ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

Das System der HS-Nomenklatur wird in über 190 Ländern, darunter die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, zur Einreihung von Waren als Grundlage ihrer Zolltarife und zur Aufstellung internationaler Handelsstatistiken verwendet.

Das Harmonisierte System wird von der Weltzollorganisation verwaltet, die das System in regelmäßigen Abständen, d.h. alle fünf Jahre, überprüft, um den technologischen Änderungen oder den Abläufen des internationalen Handels Rechnung zu tragen.

Die Listenregeln in Anhang II des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (das Ursprungsprotokoll), das Bestandteil von Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittländern ist, basieren auf dem HS.

Bei den geltenden Abkommen basiert Anhang II auf der Fassung des HS aus dem Jahr 2002. Da einige Änderungen in der Fassung von 2007 sich auf die Listenregeln auswirken, wurde Anhang II der Ursprungsprotokolle geändert, um den Status quo bei den Ursprungsregeln beizubehalten, da bei der Überarbeitung des HS nie bezweckt wird, die Ursprungsregeln zu ändern.

Die Änderungen betreffen sieben Kapitel des HS, und zwar Kapitel 28 (Chemische Erzeugnisse), 30 (Pharmazeutische Erzeugnisse), 38 (verschiedene Erzeugnisse), 65 (Hüte und andere Kopfbedeckungen), 84 und 85 (Maschinen, Apparate und mechanische Geräte) und 95 (Spielzeug).

Diese Änderungen wurden von den Sachverständigen der Pan-Europa-Mittelmeer-Arbeitsgruppe erörtert, die sich aus Vertretern der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten, der EFTA-Länder (Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz), des EFTA-Sekretariats, der Türkei, der Färöer, Andorras und San Marinos und der Länder zusammensetzt, die an der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft auf der Grundlage der Erklärung von Barcelona aus dem Jahr 1995 teilnehmen.

Allgemeiner Kontext

Die Überarbeitung des HS von 2007 hatte Auswirkungen auf die Präferenzursprungsregeln. Das führte zur Änderung der Listenregeln in Anhang II des Ursprungsprotokolls zu den Abkommen der Gemeinschaft mit den folgenden Drittländern: Island, Norwegen, Schweiz, Färöer, Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen, Syrien, Tunesien, Türkei (für Agrarerzeugnisse und Kohle- und Stahlerzeugnisse) und innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums.

Der Anhang II hat in allen Ursprungsprotokollen zu den vorgenannten Abkommen den gleichen Wortlaut. Die Beschlussentwürfe zur Änderung von Anhang II werden von dem jeweiligen Assoziationsrat oder einem entsprechenden in den einzelnen Abkommen vorgesehenen Gremium angenommen. Daher werden eine Fassung des Anhangs II und 14 Beschlussentwürfe beigefügt.

Im Zusammenhang mit dem Abkommen der Gemeinschaft mit der Schweiz wird derzeit ein Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Änderung des Ursprungsprotokolls nach den Änderungen des Harmonisierten Systems im Jahr 2007 und der jüngsten Erweiterung der Europäischen Union im schriftlichen Verfahren angenommen. Wie beim Zusätzlichen Abkommen über die Geltung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz für das Fürstentum Liechtenstein gilt dieser Beschluss entsprechend für Liechtenstein.

Abgesehen von dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die Union auch bilaterale Abkommen mit Norwegen und Island geschlossen, die ein Ursprungsprotokoll mit Anhang II umfassen. Folglich ist auch Anhang II dieser beiden Ursprungsprotokolle anzupassen.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Ursprungsprotokolle zu den vorgenannten Gemeinschaftsabkommen wurden zuletzt geändert, um die paneuropäische Ursprungskumulierung auf die Mittelmeerländer auszuweiten.

Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die vorgeschlagenen Beschlüsse stehen mit den Politiken der Union für Warenein- und –ausfuhren im Einklang.

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Anhörung der interessierten Kreise

Im Rahmen der Pan-Europa-Mittelmeer-Arbeitsgruppe wurden die interessierten Kreise konsultiert, die bei ihren Diskussionen die endgültige Fassung dieses Vorschlags ausgearbeitet haben.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung ist nicht erforderlich, weil die vorgeschlagenen Änderungen rein technischer Natur sind und das bestehende Ursprungsprotokoll nicht wesentlich ändern.

RECHTLICHE ASPEKTE

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der nach dem Inkrafttreten des Harmonisierten Systems im Jahr 2007 geänderte Anhang II des Ursprungsprotokolls zu den vorgenannten Gemeinschaftsabkommen mit Drittländern wird nachstehend vollständig wiedergegeben.

Rechtsgrundlage

Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Es gibt in diesem Fall keine andere Option. Dies ist daher die einfachste mögliche Maßnahme.

Eine zusätzliche finanzielle Belastung oder ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht nicht.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Beschluss des Rates.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:

Mit dem Inkrafttreten des Harmonisierten Systems 2007 geht eine Änderung des Ursprungsprotokolls einher. Die Änderung der Listenregeln, des Ursprungprotokolls und seiner Anhänge erfolgt mit Beschluss des Assoziationsrates oder eines entsprechenden Gremiums, wie in den einzelnen Abkommen vorgesehen.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

WEITERE ANGABEN

Es ist keine Überprüfungs-, Revisions- oder Verfallsklausel vorgesehen.

2010/0021 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Union in dem aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des Anhangs II des Protokolls Nr. 3 mit der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, nach Inkrafttreten des Harmonisierten Systems im Jahr 2007

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Das Protokoll Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen[1] andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen enthält in Anhang II eine Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen.

2. Mit dem Inkrafttreten des Harmonisierten Systems am 1. Januar 2007 müssen das Protokoll und insbesondere sein Anhang II, der nachstehend vollständig aufgeführt ist, weiter geändert werden.

3. Für die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens und um den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollverwaltungen die Arbeit zu erleichtern, ist es daher zweckmäßig, Anhang II des Protokolls Nr. 3 entsprechend zu ändern.

4. Diese Änderungen sollten mit Beschluss des Gemischten Ausschusses, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen eingesetzt wurde, eingeführt werden.

5. Daher sollte die Union in dem Gemischten Ausschuss den im beigefügten Entwurf eines Beschlusses aufgeführten Standpunkt vertreten –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der Union in dem aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des Anhangs II des Protokolls Nr. 3 mit der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, basiert auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss des Gemischten Ausschusses.

Artikel 2

Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Laszlo KOVACS Mitglied der Kommission

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-NORWEGEN Nr.

vom …

zur Änderung des Anhangs II des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen mit der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Der Gemischte Ausschuss —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits, insbesondere Artikel 39 des Protokolls Nr. 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

6. Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wurden Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes System) vorgenommen.

7. Aufgrund der zahlreichen erforderlichen Änderungen in Anhang II ist dieser aus Gründen der Klarheit vollständig zu ersetzen.

8. Da mit den Änderungen des Harmonisierten Systems die Ursprungsregeln nicht geändert werden sollten, wahrt Anhang II des Protokolls Nr. 3 den Status quo.

9. Da die Änderungen des Anhangs II des Protokolls Nr. 3 keine Änderung des Status quo bedeuten, sollte das Protokoll 3 in der geänderten Fassung rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 gelten-

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II des Protokolls Nr. 3 mit der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2007.

Geschehen zu

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Präsident

ANHANG

ANHANG II

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.

HS-Position | Beschreibung des Erzeugnisses | Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |

(1) | (2) | (3) oder (4) |

Kapitel 1 | Lebende Tiere | Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |

Kapitel 2 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |

Kapitel 3 | Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |

ex Kapitel 4 | Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |

0403 | Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao | Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und - alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 5 | Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |

ex 0502 | Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet | Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten |

Kapitel 6 | Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels | Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

Kapitel 7 | Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |

(1) | (2) | (3) oder (4) |

Kapitel 8 | Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen | Herstellen, bei dem - alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 9 | Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen: | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |

0901 | Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |

0902 | Tee, auch aromatisiert | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |

ex 0910 | Gewürzmischungen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |

Kapitel 10 | Getreide | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |

ex Kapitel 11 | Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen: | Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind |

ex 1106 | Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 | Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 |

Kapitel 12 | Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |

1301 | Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

1302 | Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |

- Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert | Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen |

- andere | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

Kapitel 14 | Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |

ex Kapitel 15 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

1501 | Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503: |

- Knochenfett und Abfallfett | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 |

- anderes | Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 |

1502 | Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: |

- Knochenfett und Abfallfett | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 |

- anderes | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |

1504 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |

- feste Fraktionen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 |

- andere | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |

ex 1505 | Lanolin, raffiniert | Herstellen aus Wollfett der Position 1505 |

1506 | Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |

- feste Fraktionen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 |

- andere | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |

1507 bis 1515 | Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: |

- Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

- feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl | Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 |

- andere | Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |

1516 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet | Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und - alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden. |

1517 | Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 | Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und - alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden. |

Kapitel 16 | Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren | Herstellen - aus Tieren des Kapitels 1 und/oder - bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |

ex Kapitel 17 | Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex 1701 | Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

1702 | Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |

- chemische reine Maltose und Fructose | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702 |

- andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- andere | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind |

ex 1703 | Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

1704 | Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade) | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

Kapitel 18 | Kakao und Zubereitungen aus Kakao | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

1901 | Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

- Malzextrakt | Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 |

- andere | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

1902 | Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |

- 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend | Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind |

- mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend | Herstellen, bei dem - alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und - alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |

1903 | Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 |

1904 | Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806, - bei dem alle verwendeten Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und Mais der Sorte ‚Zea Indurata‘ sowie ihre Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

1905 | Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 |

ex Kapitel 20 | Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen: | Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind |

ex 2001 | Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex 2004 und ex 2005 | Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

2006 | Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

2007 | Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 2008 | - Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet |

- Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

- andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

2009 | Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 21 | Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

2101 | Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |

2103 | Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |

- Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden. |

- Senfmehl, auch zubereitet, und Senf | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |

ex 2104 | Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005 |

2106 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 22 | Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen: | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |

2202 | Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungswaren sind |

2207 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und - bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf |

2208 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und - bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf |

ex Kapitel 23 | Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex 2301 | Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |

ex 2303 | Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT | Herstellen, bei dem aller verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist |

ex 2306 | Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT | Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind |

2309 | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art | Herstellen, bei dem - alles verwendete Getreide, aller verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, alles verwendete Fleisch und alle verwendete Milch Ursprungswaren sind und - alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |

ex Kapitel 24 | Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen: | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |

2402 | Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen | Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind |

ex 2403 | Rauchtabak | Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind |

ex Kapitel 25 | Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex 2504 | Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen | Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit |

ex 2515 | Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger | Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |

ex 2516 | Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger | Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |

ex 2518 | Dolomit, gebrannt | Brennen von nicht gebranntem Dolomit |

ex 2519 | Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden. |

ex 2520 | Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 2524 | Asbestfasern | Herstellen aus Asbestkonzentrat |

ex 2525 | Glimmerpulver | Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall |

ex 2530 | Farberden, gebrannt oder gemahlen | Brennen oder Mahlen von Farberden |

Kapitel 26 | Erze sowie Schlacken und Aschen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex Kapitel 27 | Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex 2707 | Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren[2] oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 2709 | Öl aus bituminösen Mineralien, roh | Schwelung bituminöser Mineralien |

2710 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren[3] oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

2711 | Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren[4] oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

2712 | Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (‚slack wax‘), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren[5] oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

2713 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren[6] oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

2714 | Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren[7] oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

2715 | Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren[8] oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 28 | Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 2805 | „Mischmetall” | Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 2811 | Schwefeltrioxid | Herstellen aus Schwefeldioxid | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 2833 | Aluminiumsulfate | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 2840 | Natriumperborat | Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 2852 | Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 29 | Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 2901 | Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren[9] oder |

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 2902 | Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren[10] oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 2905 | Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

2915 | Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 2932 | - Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

2933 | Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

2934 | Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 2939 | Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 30 | Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

3002 | Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: |

- Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- andere: |

-- menschliches Blut | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

-- tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

-- Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin Blutglobuline und Serumglobine | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

-- Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

-- andere | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

3003 und 3004 | Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006): |

- hergestellt aus Amicacin der Position 2941 | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- andere | Herstellen: - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 3006 | Pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30 | Es ist an dem in der anfänglichen Einreihung festgelegten Ursprung der hergestellten Ware festzuhalten |

- sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar; |

- Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- Fertigerzeugnisse aus Geweben | Herstellen aus(7) - natürlichen Fasern, - Spinnfasern: weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |

- Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 31 | Düngemittel; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 3105 | Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen: - Natriumnitrat - Calciumcyanamid - Kaliumsulfat - Kaliummagnesiumsulfat | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 32 | Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 3201 | Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate | Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

3205 | Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken[11] | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 33 | Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

3301 | Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkrete‘ oder ‚absolute‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle | Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe[12] dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 34 | Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs” und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 3403 | Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren[13] oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

3404 | Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: |

- auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- andere | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus: - hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516, | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 und |

- Vormaterialien der Position 3404. |

Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 35 | Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

3505 | Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |

- veretherte Stärken und veresterte Stärken | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3505 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

-andere | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 3507 | Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

Kapitel 36 | Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 37 | Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

3701 | fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: |

- Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- andere | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

3702 | Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

3704 | Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 38 | Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 3801 | - kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 3803 | Tallöl, raffiniert | Raffinieren von rohem Tallöl | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 3805 | Sulfatterpentinöl, gereinigt | Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 3806 | Harzester | Raffinieren von Harzsäuren | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 3807 | Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt | Destillieren von Holzteer | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

3808 | Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

3809 | Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

3810 | Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

3811 | Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |

- Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- andere | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

3812 | Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

3813 | Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

3814 | Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

3818 | Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

3819 | Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

3820 | Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 3821 | Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

3822 | Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

3823 | Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |

- technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

- Technische Fettalkohole | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823 |

3824 | Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

- folgende Waren dieser Position: -- zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten -- Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester -- Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905 | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

-- Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze -- Ionenaustauscher -- Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren (Getter) |

-- alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse) -- Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen -- Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester -- Fuselöle und Dippelöle -- Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen -- Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien |

- andere | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

3901 bis 3915 | Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch; ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |

- Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet[14] | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- andere | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet[15] | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 3907 | - Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet[16] |

-Polyester | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) |

3912 | Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

3916 bis 3921 | Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |

- Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- andere |

-- Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet[17] | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

-- andere | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet[18] | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 3916 und ex 3917 | Profile, Rohre und Schläuche | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 3920 | - Folien und Filme aus Ionomeren | Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 3921 | Folien aus Kunststoffen, metallisiert | Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron[19] | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

3922 bis 3926 | Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 40 | Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex 4001 | Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp | Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk |

4005 | Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

4012 | Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |

- Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk | Runderneuern von gebrauchten Reifen |

- andere | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 |

ex 4017 | Waren aus Hartkautschuk | Herstellen aus Hartkautschuk |

ex Kapitel 41 | Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex 4102 | rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart | Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen |

4104 bis 4106 | Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet | Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

4107, 4112 und 4113 | Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4113 |

ex 4114 | Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; metallisierte Leder | Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113 wenn sein Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

Kapitel 42 | Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex Kapitel 43 | Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex 4302 | Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: |

- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen | Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |

- andere | Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |

4303 | Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen | Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |

ex Kapitel 44 | Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex 4403 | Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet | Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit |

ex 4407 | Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden | Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden |

ex 4408 | Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden | An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden |

ex 4409 | Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: |

- geschliffen oder an den Enden verbunden | Schleifen oder an den Enden Verbinden |

- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese | Friesen oder Profilieren |

ex 4410 bis ex 4413 | Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke | Friesen oder Profilieren |

ex 4415 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz | Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |

ex 4416 | Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz | Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet |

ex 4418 | - Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles” und „shakes”) verwendet werden. |

- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese | Friesen oder Profilieren |

ex 4421 | Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe | Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |

ex Kapitel 45 | Kork und Korkwaren, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

4503 | Waren aus Naturkork | Herstellen aus Kork der Position 4501 |

Kapitel 46 | Flechtwaren und Korbmacherwaren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

Kapitel 47 | Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex Kapitel 48 | Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex 4811 | Papier und Pappe, nur liniert oder kariert | Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |

4816 | Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons | Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |

4817 | Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 4818 | Toilettenpapier | Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |

ex 4819 | Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 4820 | Briefpapierblöcke | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 4823 | Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten | Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |

ex Kapitel 49 | Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

4909 | Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911 |

4910 | Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: |

- Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- andere | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911 |

ex Kapitel 50 | Seide; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex 5003 | Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt | Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |

5004 bis ex 5006 | Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne | Herstellen aus[20] - Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, - anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung |

5007 | Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide: |

- in Verbindung mit Kautschukfäden | Herstellen aus einfachen Garnen[21] |

- andere | Herstellen aus[22] |

- Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Papier oder |

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 51 | Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

5106 bis 5110 | Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar | Herstellen aus[23] - Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, - natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung |

5111 bis 5113 | Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: |

- in Verbindung mit Kautschukfäden | Herstellen aus einfachen Garnen[24] |

- andere | Herstellen aus[25] |

- Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Papier oder |

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 52 | Baumwolle; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

5204 bis 5207 | Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle | Herstellen aus[26] - Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, - natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung |

5208 bis 5212 | Gewebe aus Baumwolle: |

- in Verbindung mit Kautschukfäden | Herstellen aus einfachen Garnen[27] |

- andere | Herstellen aus[28] |

- Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Papier oder |

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 53 | Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

5306 bis 5308 | Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne | Herstellen aus[29] - Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, - natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung |

5309 bis 5311 | Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |

- in Verbindung mit Kautschukfäden | Herstellen aus einfachen Garnen[30] |

- andere | Herstellen aus[31] - Kokosgarnen, - Jutegarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Papier oder |

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

5401 bis 5406 | Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten | Herstellen aus[32] - Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, - natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung |

5407 und 5408 | Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: |

- in Verbindung mit Kautschukfäden | Herstellen aus einfachen Garnen[33] |

- andere | Herstellen aus[34] |

- Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Papier oder |

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

5501 bis 5507 | Synthetische oder künstliche Spinnfasern | Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |

5508 bis 5511 | Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern | Herstellen aus[35] - Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, - natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung |

5512 bis 5516 | Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: |

- in Verbindung mit Kautschukfäden | Herstellen aus einfachen Garnen[36] |

- andere | Herstellen aus[37] - Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Papier oder |

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 56 | Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen: | Herstellen aus[38] - Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung |

5602 | Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |

- Nadelfilze | Herstellen aus[39] - natürlichen Fasern oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Jedoch dürfen |

- Monofile aus Polypropylen der Position 5402, - Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder - Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- andere | Herstellen aus[40] - natürlichen Fasern, - Spinnfasern aus Kasein oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |

5604 | Fäden und Schnüre aus Kautschuk mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |

- Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen | Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |

- andere | Herstellen aus[41] - natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung |

5605 | Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen | Herstellen aus[42] - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung |

5606 | Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne” | Herstellen aus[43] - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung |

Kapitel 57 | Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |

- aus Nadelfilz | Herstellen aus[44] - natürlichen Fasern oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Jedoch dürfen |

- Monofile aus Polypropylen der Position 5402, - Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder - Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |

- aus anderem Filz | Herstellen aus[45] - natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |

- andere | Herstellen aus[46] - Kokos- oder Jutegarnen, - Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, - natürlichen Fasern oder - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |

ex Kapitel 58 | Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen: |

- in Verbindung mit Kautschukfäden | Herstellen aus einfachen Garnen[47] |

- andere | Herstellen aus[48] |

- natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder |

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

5805 | Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

5810 | Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

5901 | Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei | Herstellen aus Garnen |

5902 | Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |

- mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT | Herstellen aus Garnen |

- andere | Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |

5903 | Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

5904 | Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten | Herstellen aus Garnen[49] |

5905 | Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: |

- mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen | Herstellen aus Garnen |

- andere | Herstellen aus[50] |

- Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder |

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

5906 | Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: |

- Gewirke und Gestricke | Herstellen aus[51] - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |

- andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT | Herstellen aus chemischen Vormaterialien |

- andere | Herstellen aus Garnen |

5907 | Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen | Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

5908 | Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |

- Glühstrümpfe, getränkt | Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |

- andere | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

5909 bis 5911 | Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: |

- Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911 | Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 |

- Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911 | Herstellen aus[52] - Kokosgarnen, - folgenden Vormaterialien: -- Garne aus Polytetrafluorethylen[53], -- Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz, -- Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure, |

-- Monofile aus Polytetrafluorethylen[54], -- Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid), -- Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern[55], |

-- Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend, -- natürlichen Fasern, -- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder -- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |

- andere | Herstellen aus[56] - Kokosgarnen, - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |

Kapitel 60 | Gewirke und Gestricke | Herstellen aus[57] - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |

Kapitel 61 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |

- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen | Herstellen aus Garnen[58],[59] |

- andere | Herstellen aus[60] - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |

ex Kapitel 62 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen: | Herstellen aus Garnen[61],[62] |

ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211 | Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt | Herstellen aus Garnen [63] oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet[64] |

ex 6210 und ex 6216 | Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen | Herstellen aus Garnen [65] oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet[66] |

6213 und 6214 | Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |

- bestickt | Herstellen aus rohen, einfachen Garnen[67],[68] oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet[69] |

- andere | Herstellen aus rohen, einfachen Garnen [70],[71] oder |

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

6217 | Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: |

- bestickt | Herstellen aus Garnen[72] oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet[73] |

- Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen | Herstellen aus Garnen[74] oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet[75] |

- Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- andere | Herstellen aus Garnen[76] |

ex Kapitel 63 | Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

6301 bis 6304 | Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |

- aus Filz oder Vliesstoffen | Herstellen aus[77] - natürlichen Fasern oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |

- andere |

-- bestickt | Herstellen aus rohen, einfachen Garnen [78],[79] oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

-- andere | Herstellen aus rohen, einfachen Garnen [80],[81] |

6305 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken | Herstellen aus[82] - natürlichen Fasern, - synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |

6306 | Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |

- aus Vliesstoffen | Herstellen aus[83],[84] - natürlichen Fasern oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |

- andere | Herstellen aus rohen, einfachen Garnen [85],[86] |

6307 | Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

6308 | Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |

ex Kapitel 64 | Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 |

6406 | Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex Kapitel 65 | Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

6505 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet | Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern[87] |

ex Kapitel 66 | Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

6601 | Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

Kapitel 67 | Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex Kapitel 68 | Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex 6803 | Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer | Herstellen aus bearbeitetem Schiefer |

ex 6812 | Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |

ex 6814 | Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen | Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) |

Kapitel 69 | Keramische Waren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex Kapitel 70 | Glas und Glaswaren, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex 7003, ex 7004 und ex 7005 | Glas mit absorbierender Schicht | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |

7006 | Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: |

- Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter[88] | Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006 |

- andere | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |

7007 | Vorgespanntes Einschichten- Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |

7008 | Mehrschichtige Isolierverglasungen | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |

7009 | Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |

7010 | Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

7013 | Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 7019 | Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) | Herstellen aus - ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder - Glaswolle |

ex Kapitel 71 | Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex 7101 | Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 7102, ex 7103 und ex 7104 | Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet | Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen |

7106, 7108 und 7110 | Edelmetalle: |

- in Rohform | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 oder 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |

- als Halbzeug oder Pulver | Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |

ex 7107, ex 7109 und ex 7111 | Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug | Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |

7116 | Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

7117 | Fantasieschmuck | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder |

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 72 | Eisen und Stahl; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

7207 | Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 |

7208 bis 7216 | Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl | Herstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 |

7217 | Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl | Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7207 |

ex 7218, 7219 bis 7222 | Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl | Herstellen aus nicht rostendem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 |

7223 | Draht aus nicht rostendem Stahl | Herstellen aus Halbzeug aus nicht rostendem Stahl der Position 7218 |

ex 7224, 7225 bis 7228 | Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl | Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224 |

7229 | Draht aus anderem legierten Stahl | Herstellen aus Halbzeug aus anderem legierten Stahl der Position 7224 |

ex Kapitel 73 | Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex 7301 | Spundwanderzeugnisse | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |

7302 | Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |

7304, 7305 und 7306 | Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 |

ex 7307 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend | Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

7308 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden |

ex 7315 | Gleitschutzketten | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 74 | Kupfer und Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

7401 | Kupfermatten; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

7402 | Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

7403 | Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: |

- raffiniertes Kupfer | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

- Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, das andere Elemente enthält | Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer |

7404 | Abfälle und Schrott, aus Kupfer | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

7405 | Kupfervorlegierungen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex Kapitel 75 | Nickel und Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

7501 bis 7503 | Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex Kapitel 76 | Aluminium und Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

7601 | Aluminium in Rohform | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |

7602 | Abfälle und Schrott, aus Aluminium | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex 7616 | Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

Kapitel 77 | Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System |

ex Kapitel 78 | Blei und Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

7801 | Blei in Rohform: |

- raffiniertes Blei | Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei |

- anderes | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden |

7802 | Abfälle und Schrott, aus Blei | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex Kapitel 79 | Zink und Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

7901 | Zink in Rohform | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden |

7902 | Abfälle und Schrott, aus Zink | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex Kapitel 80 | Zinn und Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8001 | Zinn in Rohform | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden |

8002 und 8007 | Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

Kapitel 81 | Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: |

- andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- andere | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex Kapitel 82 | Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

8206 | Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |

8207 | Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8208 | Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 8211 | Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |

8214 | Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |

8215 | Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |

ex Kapitel 83 | Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex 8302 | Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 8306 | Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 84 | Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 8401 | Brennstoffelemente für Kernreaktoren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware[89] | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8402 | Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8403 und ex 8404 | Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8403 oder 8404 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8406 | Dampfturbinen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8407 | Hub- und Rotationskolbenverbrennungs-motoren mit Fremdzündung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8408 | Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8409 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8411 | Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8412 | Andere Motoren und Kraftmaschinen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 8413 | Rotierende Verdrängerpumpen | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 8414 | Ventilatoren für industrielle Zwecke | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8415 | Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8418 | Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 8419 | Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8420 | Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8423 | Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8425 bis 8428 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8429 | Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: |

- Straßenwalzen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- andere | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8430 | Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 8431 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8439 | Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8441 | Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 8443 | Drucker, für Büromaschinen und –apparate (z.B. automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Textverarbeitungsmaschinen usw.) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8444 bis 8447 | Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Positionen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 8448 | Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8452 | Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln: |

- Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und - der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren sind |

- andere | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8456 bis 8466 | Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8469 bis 8472 | Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8480 | Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8482 | Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8484 | Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 8486 | - Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Teile und Zubehör - Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten oder Richten von Metallen; Teile und Zubehör - Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas; Teile und Zubehör - Anreißinstrumente als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile und Zubehör | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- Formen zum Spritzgießen oder Formpressen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- sonstige Maschinen zum Heben, Fördern, Laden und Entladen | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8487 | Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 85 | Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8501 | Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8502 | Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8501 oder 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 8504 | Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 8517 | andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528 | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 8518 | Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8519 | Tonaufnahmegeräte und Tonwiedergabegeräte | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8521 | Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8522 | Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8523 | - Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenherstellung, ausgenommen Waren des Kapitels 37; | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- „proximity cards” und „smart cards” mit mindestens zwei elektronischen integrierten Schaltungen | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- „smart cards” mit einer elektronischen integrierten Schaltung | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in Artikel 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8525 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8526 | Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8527 | Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8528 | Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- sonstige Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät. Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8529 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: |

– erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Monitore und Projektoren bestimmt, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

-andere | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8535 | Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von mehr als 1 000 V | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8536 | - Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von 1 000 V oder weniger | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel |

-- aus Kunststoff | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

-- aus keramischen Stoffen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

-- aus Kupfer | Herstellen: - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8537 | Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 8541 | Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) | Herstellen: - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 8542 | Elektronische integrierte Schaltungen |

- monolithische integrierte Schaltungen | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- Multichips als Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- andere | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8544 | Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8545 | Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8546 | Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8547 | Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8548 | - Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine) | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 86 | Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen: | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8608 | Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon | Herstellen: - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 87 | Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen: | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8709 | Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon | Herstellen: - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8710 | Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon | Herstellen: - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8711 | Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: |

- mit Hubkolbenverbrennungs-motor mit einem Hubraum von: |

-- 50 cm3 oder weniger | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

-- mehr als 50 cm3 | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- andere | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 8712 | Fahrräder, ohne Kugellager | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8715 | Kinderwagen und Teile davon | Herstellen: - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8716 | Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon | Herstellen: - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 88 | Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 8804 | Rotierende Fallschirme | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

8805 | Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon; | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

Kapitel 89 | Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 90 | Optische, fotografische oder kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen: | Herstellen: - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9001 | Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9002 | Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9004 | Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 9005 | Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür | Herstellen: - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 9006 | Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung | Herstellen: - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9007 | Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9011 | Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 9014 | Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9015 | Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9016 | Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9017 | Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z.B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9018 | Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: |

- zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- andere | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9019 | Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9020 | Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9024 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9025 | Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9026 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9027 | Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9028 | Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: |

- Teile und Zubehör | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- andere | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9029 | Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9030 | Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; ausgenommen solche der Position 9028; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9031 | Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9032 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9033 | Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 91 | Uhrmacherwaren, ausgenommen: | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9105 | Andere Uhren | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9109 | Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9110 | Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke | Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9111 | Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon | Herstellen: - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9112 | Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon | Herstellen: - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9113 | Uhrarmbänder und Teile davon: |

- aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- andere | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

Kapitel 92 | Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

Kapitel 93 | Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 94 | Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 9401 und ex 9403 | Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

- der Wert des Gewebes 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - und alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind |

9405 | Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9406 | Vorgefertigte Gebäude | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex Kapitel 95 | Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex 9503 | Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art | Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 9506 | Golfschläger und Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden |

ex Kapitel 96 | Verschiedene Waren, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

ex 9601 und ex 9602 | Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen | Herstellen aus bearbeiteten Schnitzstoffen derselben Position wie die hergestellte Ware; |

ex 9603 | Besen, Bürsten und Pinsel, von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9605 | Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung | Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |

9606 | Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge | Herstellen: - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

9608 | Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden |

9612 | Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln | Herstellen: - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und - bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 9613 | Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |

ex 9614 | Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe | Herstellen aus Pfeifenrohformen |

Kapitel 97 | Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |

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[1] Beschluss Nr. 1/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Norwegen vom 20. Dezember 2005 (ABl. L 117 vom 2.5.2006).

[2] Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

[3] Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.

[4] Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.

[5] Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.

[6] Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

[7] Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

[8] Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

[9] Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

[10] Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

[11] Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

[12] Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

[13] Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

[14] Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

[15] Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

[16] Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

[17] Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

[18] Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

[19] Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v.H. beträgt.

[20] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[21] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[22] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[23] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[24] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[25] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[26] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[27] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[28] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[29] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[30] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[31] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[32] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[33] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[34] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[35] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[36] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[37] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[38] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[39] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[40] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[41] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[42] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[43] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[44] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[45] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[46] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[47] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[48] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[49] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[50] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[51] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[52] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[53] Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

[54] Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

[55] Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

[56] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[57] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[58] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[59] Siehe Bemerkung 6.

[60] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[61] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[62] Siehe Bemerkung 6.

[63] Siehe Bemerkung 6.

[64] Siehe Bemerkung 6.

[65] Siehe Bemerkung 6.

[66] Siehe Bemerkung 6.

[67] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[68] Siehe Bemerkung 6.

[69] Siehe Bemerkung 6.

[70] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[71] Siehe Bemerkung 6.

[72] Siehe Bemerkung 6.

[73] Siehe Bemerkung 6.

[74] Siehe Bemerkung 6.

[75] Siehe Bemerkung 6.

[76] Siehe Bemerkung 6.

[77] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[78] Siehe Bemerkung 6.

[79] Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder anderes Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

[80] Siehe Bemerkung 6.

[81] Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder anderes Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

[82] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[83] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[84] Siehe Bemerkung 6.

[85] Die besonderen Bedingungen betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in der Bemerkung 5 aufgeführt..

[86] Siehe Bemerkung 6.

[87] Siehe Bemerkung 6.

[88] SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

[89] Diese Regel gilt bis zum 31.12.2005.

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