EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52010IP0426

Zivil-, handels- und familienrechtliche Aspekte sowie Aspekte des internationalen Privatrechts im Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu zivil-, handels- und familienrechtlichen Aspekten sowie zu Aspekten des internationalen Privatrechts des Aktionsplans zur Umsetzung des Stockholmer Programms (2010/2080(INI))

ABl. C 99E vom 3.4.2012, p. 19–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/19


Dienstag, 23. November 2010
Zivil-, handels- und familienrechtliche Aspekte sowie Aspekte des internationalen Privatrechts im Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms

P7_TA(2010)0426

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu zivil-, handels- und familienrechtlichen Aspekten sowie zu Aspekten des internationalen Privatrechts des Aktionsplans zur Umsetzung des Stockholmer Programms (2010/2080(INI))

2012/C 99 E/04

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 67 und 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2009 – Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger (KOM(2009)0262) –, in der die Kommission ihre Prioritäten im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) für den Zeitraum 2010 bis 2014 erläutert, sowie unter Hinweis auf ihre Mitteilung zur Evaluierung des Haager Programms und des Aktionsplans (KOM(2009)0263) und den sie ergänzenden Umsetzungsanzeiger („implementation scoreboard“, SEK(2009)0765) sowie auf die Beiträge der nationalen Parlamente, der Zivilgesellschaft und der Agenturen und Organe der EU,

unter Hinweis auf das Dokument des Ratvorsitzes vom 2. Dezember 2009 mit dem Titel „Das Programm von Stockholm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste der Bürger“ („The Stockholm Programme – An open and secure Europe serving the citizen“) (17024/09),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2009 zum Stockholmer Programm (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. April 2010 über den Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms (KOM(2010)0171),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zur juristischen Aus- und Fortbildung (Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms) (2),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Internationalen Handel und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0252/2010),

A.

in der Erwägung, dass der RFSR ein Bereich der gemeinsamen Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten ist,

B.

in der Erwägung, dass Artikel 67 AEUV die Achtung der unterschiedlichen Rechtssysteme und Traditionen und des Rechts auf Zugang zur Justiz betont, das insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gefördert werden muss; in der Erwägung, dass dies gegenseitiges Vertrauen voraussetzt, welches wiederum ein besseres Verständnis der verschiedenen Rechtstraditionen und Vorgehensweisen erfordert,

C.

in der Erwägung, dass enorme Fortschritte im Bereich des Zivilrechts gemacht wurden, seitdem die Union Zuständigkeit in den Bereichen Justiz und Inneres erlangt hat, indem die verschiedenen auf zwischenstaatlicher Ebene geschlossenen Übereinkommen des internationalen Privatrechts als Grundlage genommen und weiter ausgebaut wurden; in der Erwägung, dass die Kommission nun einen ausgesprochen ehrgeizigen Plan vorlegt, der einem großen Teil der Forderungen entspricht, die das Parlament in seiner letzten Wahlperiode an sie herangetragen hat,

D.

in der Erwägung, dass angesichts dieses ehrgeizigen Vorhabens und der enormen Erfolge, die die EU in diesem Bereich bereits erzielt hat, nun die Zeit gekommen ist, innezuhalten und darüber nachzudenken, was im Bereich des Zivilrechts unternommen wird, um vor allem einen strategischeren und weniger fragmentarischen Ansatz auf der Grundlage der realen Bedürfnisse der Bürger und Unternehmen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Freiheiten im Binnenmarkt zu entwickeln, unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten der Rechtsetzung in einem Bereich gemeinsamer Zuständigkeit, in dem Harmonisierung nur gelegentlich eine Option ist und Überschneidungen zu vermeiden sind, woraus sich wiederum die Notwendigkeit ergibt, grundlegend verschiedene Rechtskonzepte und Verfassungstraditionen zu respektieren und unter einen Hut zu bringen, aber auch, um den Kurs der Union auf diesem Gebiet festzulegen, um besser zu verstehen, was wir erreichen wollen und wie wir die Probleme, denen wir uns stellen müssen, als Teil eines Gesamtplans am besten angehen; in der Erwägung, dass es in erster Linie erforderlich ist, die Funktionalität der bereits eingeleiteten Maßnahmen sicherzustellen und die bereits erreichten Fortschritte zu konsolidieren,

E.

in der Erwägung, dass ein Rückblick auf die im RFSR erzielten Fortschritte zeigt, dass in erster Linie die Harmonisierung der Vorschriften des internationalen Privatrechts rasch vorangeschritten ist; in der Erwägung, dass das internationale Privatrecht das Mittel par excellence ist, um die gegenseitige Anerkennung und Achtung der Rechtssysteme zu erreichen, und dass das Bestehen von Vorbehalten der öffentlichen Ordnung das letzte Mittel zum Schutz nationaler verfassungsrechtlicher Anforderungen ist,

F.

in der Erwägung, dass sich darüber hinaus eine Angleichung oder Annäherung in bestimmten Bereichen empfiehlt, in denen eine Standardisierung wünschenswert, wenn nicht unerlässlich ist, wie etwa im Bereich des Verbraucherschutzes, wofür die Möglichkeiten im RFSR jedoch beschränkt sind,

G.

in der Erwägung, dass die Ausarbeitung eines europäischen Vertragsrechts in den kommenden Jahren eine der wichtigsten Initiativen für den RSFR sein wird und in der sogenannten fakultativen 28. Zivilrechtsordnung als Alternative zur traditionellen Vorgehensweise bei der Angleichung von Rechtsvorschriften in spezifischen Bereichen münden kann,

H.

in der Erwägung, dass es schließlich die eigenständigen Instrumente und Maßnahmen im Bereich des Prozessrechts gibt; in der Erwägung, dass Maßnahmen in diesen Bereichen in vielerlei Hinsicht der Schlüssel zur Beilegung von grenzübergreifenden Streitigkeiten sind, da die Bürger und Unternehmen unabhängig davon, wie weit die Harmonisierung des materiellen Rechts fortgeschritten ist, immer wieder an Barrieren in Form des nationalen Prozessrechts stoßen,

I.

in der Erwägung, dass das Nebeneinanderbestehen verschiedener Rechtssysteme in der Union als Stärke angesehen werden sollte, die Rechtssystemen überall auf der Welt als Inspiration gedient hat; in der Erwägung, dass Divergenzen zwischen Rechtssystemen dennoch kein Hindernis für die Fortentwicklung des Europarechts darstellen dürfen; in der Erwägung, dass die ausdrückliche und konzeptionelle Divergenz zwischen Rechtssystemen kein Problem an sich darstellt; in der Erwägung, dass es jedoch notwendig ist, die nachteiligen rechtlichen Folgen dieser Divergenz für die Bürger zu bewältigen; in der Erwägung, dass das Konzept der regulatorischen Angleichung oder eines von den Rechtssubjekten ausgehenden Ansatzes zur Konvergenz durch Förderung der ökonomischen und intellektuellen Kommunikation zwischen verschiedenen Rechtssystemen zur Anwendung kommen sollte; in der Erwägung, dass die Fähigkeit, die Unterschiede zwischen unseren Rechtssystemen zu verstehen und damit zurecht zu kommen, zweifellos einer europäischen Rechtskultur entspringt, die durch Wissensaustausch und Kommunikation, das Studium der vergleichenden Rechtswissenschaft und eine grundlegende Änderung der Art und Weise, in der die Rechtswissenschaften an den Universitäten gelehrt werden und Richter an Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, weiter gefördert werden muss, wie das Parlament in seiner Entschließung vom 17. Juni 2010 erläutert hat, und dass dies zusätzliche Anstrengungen zur Überwindung der Sprachbarrieren einschließt; in der Erwägung, dass es trotz der Zeit, die dies erfordern wird, notwendig ist, jetzt zu überlegen und zu planen,

J.

in der Erwägung, dass bis dahin mehr Dialog und berufliche Kontakte auf europäischer Ebene ermutigt und gefördert werden sollten, damit Änderungen in der Lehre und den Lehrplänen nach den Bedürfnissen der Ausübenden, ihrer Klienten und des Marktes insgesamt gestaltet werden können; in der Erwägung, dass in der bevorstehenden Mitteilung der Kommission zu einem Aktionsplan über europäische Schulungen für Angehörige aller Rechtsberufe die unterschiedlichen Traditionen und Methoden in der Lehre sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse der Ausübenden in den verschiedenen geografischen und fachlichen Gebiete berücksichtigt werden sollten und der Austausch bewährter Verfahrensweisen unterstützt werden sollte,

K.

in der Erwägung, dass die Angehörigen der Rechtsberufe bei der Weiterentwicklung einer Europäischen Rechtskultur auf keinen Fall außer Acht gelassen werden dürfen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und nationalen berufsständischen Gremien zwar selbstverständlich im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität die Zuständigkeit bewahren, über die Berufsbildung zu entscheiden, die geeignet ist, die Bedürfnisse von Rechtsanwälten und ihrer Klienten im betreffenden Mitgliedstaat zu erfüllen, und dass die nationalen berufsständischen Gremien in der besten Position sind, diese Bedürfnisse zu bestimmen, da sie näher an den Ausübenden und am Markt sind, diesen Gremien auf europäischer Ebene jedoch eine Schlüsselrolle zukommt; in der Erwägung, dass es entscheidend darauf ankommt, die bestehenden Strukturen, besonders die Universitäten und die Berufsorganisationen, einzubeziehen und auf ihnen aufzubauen; in Erwägung der Notwendigkeit, die Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten und allgemein der Angehörigen der Rechtsberufe sowie die Hochschulstudienpläne von Grund auf zu überarbeiten; in der Erwägung, dass ernsthaft darüber nachgedacht werden muss, wie die Union wirksam dazu beitragen und die zuständigen nationalen Stellen darin bestärken kann, Eigenverantwortung für dieses Vorhaben zu übernehmen,

L.

in der Erwägung, dass genau darin die Stärke Europas und die mit dem RFSR verbundene Herausforderung besteht und dies nicht als Widerspruch zur Entwicklung und Lehre einer wahrhaft europäischen Rechtskultur betrachtet werden sollte,

M.

in der Erwägung, dass die in der Präambel zum Vertrag von Lissabon bekräftigte Entschlossenheit, „die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen“, die Verkürzung der realen wie der gefühlten Entfernung zwischen der Europäischen Union, ihrem Recht und ihren Bürgern erfordert,

N.

in der Erwägung, dass das Recht der Europäischen Union, besonders im Bereich des Familien- und Personenstandsrechts, im Dienste ihrer Bürger stehen muss,

O.

in der Erwägung, dass die Kommission sicherstellen muss, dass der Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms den wahren Bedürfnissen der Bürger und Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, nach mehr Europa (im Hinblick auf Mobilität, Arbeitnehmerrechte, Bedürfnisse der Unternehmen, Chancengleichheit) entspricht, zugleich aber auch die Rechtssicherheit und den Zugang zu einer schnellen und wirksamen Rechtsprechung fördert,

P.

in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang der Vereinfachung des Justizapparats und des Justizsystems und der Gewährleistung transparenterer und zugänglicherer Verfahren wachsende Aufmerksamkeit zukommen muss, wobei die Notwendigkeit von Kosteneinsparungen gerade im derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld nicht außer acht gelassen werden darf,

Q.

in der Erwägung, dass der Schwerpunkt, der bei den jüngsten Initiativen der EU im sensiblen Bereich der Eherechts mit transnationalen Auswirkungen auf die freie Wahl der Parteien gelegt wurde, das Risiko impliziert, dass einem „Gerichtsstand-Shopping“ Tür und Tor geöffnet wird, wenn keine strengen Einschränkungen festgelegt werden, eine Praxis, die keinesfalls hingenommen werden darf,

1.

beglückwünscht die Kommission zu dem von ihr vorgeschlagenen Aktionsplan;

2.

vertritt dennoch die Ansicht, dass die Zeit reif ist für ein Nachdenken über die künftige Entwicklung des RFSR, und fordert die Kommission auf, eine breit angelegte Debatte unter Beteiligung aller Betroffenen und besonders von Richtern und Angehörigen der Rechtsberufe einzuleiten;

3.

fordert die Kommission auf, aus den im Bereich des Zivil- und Familienrechts getroffenen Maßnahmen in Form einer Ex-Post-Bewertung Bilanz zu ziehen, um deren Wirksamkeit zu beurteilen und festzustellen, inwieweit die mit ihnen verfolgten Ziele erreicht und den Bedürfnissen der Bürger, Unternehmen und Ausübenden entsprochen wurde; ist der Ansicht, dass gleichzeitig eine Umfrage durchgeführt werden sollte, im Rahmen derer insbesondere die einzelstaatlichen Justizministerien, die Rechtsberufe, die Unternehmer und die Verbraucherschutzverbände erfasst werden sollten, um festzustellen, in welchen Bereichen neue Maßnahmen auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen erforderlich und wünschenswert sind;

4.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem Parlament den Forderungen in seiner Entschließung vom 17. Juni 2010 zur Weiterbildung von Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten in der EU nachzukommen;

5.

betont erneut, dass alle verfügbaren Mittel genutzt werden müssen, um eine europäische Rechtskultur zu fördern, besonders durch berufliche Bildung und Ausbildung im Rechtsbereich;

6.

empfiehlt, dass die im Aktionsplan vorgeschlagenen Austauschprogramme vom Typ „Erasmus“ nur eine aus einer ganzen Reihe von Initiativen zur Stärkung der vertikalen und horizontalen Kommunikation zwischen nationalen und europäischen Gerichten sein sollten; weist darauf hin, dass das Parlament eine Studie in Auftrag geben soll, in der eine Bestandsaufnahme der nationalen Ausbildungsprogramme und -einrichtungen für Richter und Staatsanwälte vorgenommen wird, um unter anderem vorbildliche Praktiken in diesem Sektor zu ermitteln;

7.

stellt fest, dass die bestehenden nationalen Institutionen und Netzwerke für Ausbildung im Rechtsbereich, denen bei der Umsetzung des EU-Rechts in den Mitgliedstaaten eine Schlüsselrolle zukommt und die direkten Kontakt zu den nationalen Gerichten, Richtern und Staatsanwälten sowie eine profunde Kenntnis der nationalen Rechtskultur und der entsprechenden Erfordernisse haben, als Motoren für die Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Rechtskultur fungieren sollten;

8.

ist der Ansicht, dass ein Anfang damit gemacht werden könnte, dass ein regelmäßiges Forum eingerichtet wird, in dem Richter aller Hierarchiestufen in Rechtsbereichen, in denen es häufig grenzüberschreitende Streitfälle gibt, wie Seerechts-, Handels- und Familienrechtssachen und Fälle von Personenschäden, aktuelle Bereiche, in denen sich Rechtsstreitigkeiten oder rechtliche Probleme ergeben, erörtern können, um Diskussionen zu fördern, Kontakte zu knüpfen, Wege für Kommunikation und Zusammenarbeit zu schaffen und das gegenseitige Vertrauen und Verständnis zu fördern; ist der Ansicht, dass dies durch die aktive Beteiligung der Universitäten und von Angehörigen der Rechtsberufe unterstützt werden könnte;

9.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission den fortlaufenden Dialog und die Kommunikation unterstützen sollte, die zwischen den berufsständischen Gremien der Rechtsberufe in Europa im Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) erfolgreich stattfindet; ist der Ansicht, dass dies als Grundlage für weitere grenzübergreifende Ausbildungsinitiativen der berufsständischen Gremien in Zusammenarbeit mit anderen europäischen Akteuren, wie der Europäischen Rechtsakademie (ERA), dienen könnte;

10.

begrüßt die großzügige Finanzierung transnationaler Schulungsprojekte im Bereich der Ziviljustiz durch die Kommission, bedauert jedoch, dass sich der Zugang zu dieser Finanzierung und ihre effektive Nutzung vor allem aufgrund der mangelnden Flexibilität des gegenwärtigen Systems äußerst schwierig gestaltet; weist ferner auf die Schwierigkeiten bei der Wiedererlangung im Zuge der kofinanzierten Schulungsprogramme entstandener Auslagen sowie auf die Tatsache hin, dass die Organisation derartiger Programme für die betroffene berufsständische Einrichtung aufgrund der von der Kommission auferlegten Anforderungen mit der Bindung großer Beträge über lange Zeiträume verbunden ist; fordert daher einen flexibleren und innovativeren Ansatz seitens der Kommission, um Einrichtungen ohne große Barmittelströme die Antragstellung auf Durchführung von Schulungen zu ermöglichen;

11.

stellt fest, dass die Behandlung des EU-Rechts als gesondertes Fach in der beruflichen Bildung und Ausbildung im Rechtsbereich eine Marginalisierungswirkung hat; empfiehlt deshalb, in den Lehrplänen für Bildung und Ausbildung im Rechtsbereich das EU-Recht systematisch in jeden Hauptfachbereich zu integrieren; vertritt die Ansicht, dass das vergleichende Recht zu einem zentralen Bestandteil der Lehrpläne von Universitäten werden sollte;

12.

fordert unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Ausbildung und Berufsbildung in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, die Kommission auf, einen Dialog mit allen für die Ausbildung im Rechtsbereich Verantwortlichen einzuleiten, um diese Ziele zu verwirklichen; empfiehlt ferner, von Rechtsanwälten auf lange Sicht die praktische Kenntnis mindestens einer anderen EU-Sprache als ihrer eigenen zu verlangen; ist der Ansicht, dass diesem Ziel unmittelbar durch Aufstockung der Finanzierung und Ermutigung der Teilnahme von Studenten an ERASMUS und ähnlichen Programmen im Rahmen ihrer rechtswissenschaftlichen Studien gedient werden könnte;

13.

weist unter Berücksichtigung des mit dem Stockholmer Programm verfolgten ehrgeizigen Ziels, der Hälfte der Richter, Staatsanwälte, Justizbeamten und sonstigen an der europäischen Zusammenarbeit beteiligten Fachkräften vor 2014 europäische Schulungen anzubieten, sowie seiner Forderung nach einer Nutzung aller bestehenden Bildungseinrichtungen besonders zu diesem Zweck darauf hin, dass das Netz der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union, das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen, die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte und das Eurojustice-Netz europäischer Generalanwälte, Gerichtsvollzieher und Angehöriger von Rechtsberufen hierzu einen entscheidenden Beitrag leisten können, indem sie die Ausbildung und Fortbildung in den Rechtsberufen und das gegenseitige Verständnis für die Rechtssysteme anderer Mitgliedstaaten koordinieren und fördern und dazu beitragen, dass grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten und Probleme leichter gelöst werden können, und dass die Arbeit dieser Einrichtungen deshalb gefördert und ausreichend finanziert werden muss; stellt fest, dass dies zu einem umfassend finanzierten Plan für die Ausbildung und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten in der Europäischen Union führen muss, der in Zusammenarbeit mit den genannten justiziellen Netzen ausgearbeitet wird, unnötige Überschneidungen bei Programmen und Strukturen vermeidet und letztlich zur Errichtung einer Europäischen Justizakademie führt, die das Europäische Netz für die Ausbildung und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten und die Europäische Rechtsakademie umfasst;

14.

vertritt die Auffassung, dass insbesondere im Entwurfsstadium der EU-Rechtsvorschriften gerade im Bereich des Familien- und Zivilrechts Spielraum für eine Mitsprache von nationalen und EU-Richtern in rein verfahrenstechnischen Angelegenheiten der vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen sollte, damit gewährleistet wird, dass künftige Gesetze von nationalen Richtern mit möglichst wenig Schwierigkeiten umgesetzt und angewandt werden können; ist der Ansicht, dass dies sogar dabei behilflich sein könnte, Kontakte auszubauen und damit neue Kommunikationskanäle zu eröffnen; begrüßt die Beiträge der einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren;

15.

vertritt die Ansicht, dass die Kommission Maßnahmen zur Behebung der Schwierigkeiten, die sich aus den Unterschieden im Prozessrecht der Mitgliedstaaten ergeben (wie etwa bei Verjährungsfristen und der Behandlung ausländischer Rechtsvorschriften durch die Gerichte), Vorrang geben sollte; empfiehlt angesichts der wesentlichen Bedeutung dieses Aspekts, die Frist für den Bericht der Kommission über das grenzüberschreitende Funktionieren der aktuellen EU-Regelungen auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts von 2013 auf Ende 2011 vorzuziehen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, auf seine Entschließung vom 1. Februar 2007 (3) zu reagieren und einen Vorschlag für eine gemeinsame Verjährungsfrist in grenzüberschreitenden Streitigkeiten augrund von Verletzungen und tödlichen Unfällen vorzulegen;

16.

begrüßt das Grünbuch der Kommission vom 1. Juli 2010„Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen“ und unterstützt die ehrgeizige Initiative der Kommission für ein europäisches Vertragsrechtsinstrument, das von Vertragsparteien auf freiwilliger Basis angewandt werden kann (KOM(2010)0348);

17.

unterstreicht die Bedeutung der grenzüberschreitenden Rechtsprechung in Betrugsfällen und in Fällen irreführender Geschäftspraktiken, die in einem Mitgliedstaat ihren Ursprung haben und Individuen, Nichtregierungsorganisationen und KMU in anderen Mitgliedstaaten betreffen;

18.

weist auf die Entschließung des Parlaments vom 10. März 2009 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (4) hin und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten und zur Stärkung der Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 zu ergreifen, insbesondere indem sichergestellt wird, dass Gerichte und Rechtsanwender besser darüber unterrichtet sind, und die umfassende Nutzung von Informationstechnologien und Videokonferenzen gefördert wird; ist der Ansicht, dass es ein sicheres System für den Versand und den Erhalt von E-Mails geben sollte und dass diese Angelegenheiten im Rahmen der europäischen Strategie für die e-Justiz behandelt werden sollten;

19.

begrüßt, dass im Aktionsplan eine Gesetzesinitiative für eine Verordnung zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union betreffend die Transparenz von Schuldnervermögen und eine ähnliche Verordnung zur Kontenpfändung vorgeschlagen wird; betont jedoch den ergänzenden Charakter beider Vorschläge, die so bald wie möglich vorgelegt werden sollten;

20.

vertritt die Ansicht, dass solche Initiativen vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise immer wichtiger werden;

21.

fordert die Kommission auf, diese Initiativen so rasch wie möglich voranzubringen und sich auf die Möglichkeit eines eigenständigen europäischen Rechtsmittels, das dem Offenlegen und/oder Einfrieren von Vermögen in grenzüberschreitenden Fällen dienen würde, zu konzentrieren;

22.

betont, dass dieser Bereich mit wichtigen finanziellen Folgen und Reputationsverlust verbunden ist; ermutigt insofern den präventiven Rückgriff auf alternative Streitbeilegungsmechanismen;

23.

vertritt die Ansicht, dass eine Konsolidierung der Rechtsvorschriften mit den in diesem Bericht genannten Methoden sicherlich zur Intensivierung und Stärkung der Wirtschafts- und Arbeitsbeziehungen und damit zur Schaffung eines echten Binnenmarktes beitragen wird;

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, innerhalb der durch die Verträge vorgegebenen Grenzen für eine einheitlichere Anwendung der EU-Rechtsvorschriften bzw. der jeweiligen Verfahren zu sorgen, besonders im Hinblick auf vereinheitlichte administrative Regeln und Verfahren in Zuständigkeitsbereichen der EU wie Steuern, Zölle, Handel und Verbraucherschutz, um das Funktionieren des Binnenmarktes und des freien Wettbewerbs zu gewährleisten;

25.

stellt fest, dass mit dem Stockholmer Programm ein europäischer Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geschaffen werden soll, der die Wahrung der Grundrechte der Bürger, einschließlich der Unternehmensfreiheit, gewährleistet, damit sich der Unternehmergeist in allen Sektoren der Wirtschaft entfalten kann;

26.

unterstützt nachdrücklich das Ziel der Kommission, Rechtsvorschriften zu erlassen, die die Geschäfts- und Transaktionskosten insbesondere für KMU senken;

27.

unterstützt gemeinsame Initiativen der Kommission und der Mitgliedstaaten, EU-weit KMU bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten durch Abbau von Bürokratie zu unterstützen, um eine spürbare Verringerung des Verwaltungsaufwands und der finanziellen und bürokratischen Belastung zu erreichen; begrüßt die bevorstehende Überprüfung der Zahlungsverzugsrichtlinie;

28.

betont, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts den europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unterstützt und zur Stärkung des europäischen Modells der sozialen Marktwirtschaft beiträgt; erkennt auch an, dass die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in Europa den Binnenmarkt und insbesondere den Verbraucherschutz stärken wird;

29.

betont, dass Artikel 12 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – als Generalklausel – bekräftigt, dass den Erfordernissen des Verbraucherschutzes bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen wird; unterstreicht die Bedeutung der vorgeschlagenen neuen Richtlinie über Rechte der Verbraucher sowie die anstehende Modernisierung der Richtlinie über Pauschalreisen, der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung;

30.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass sämtliche Hindernisse für die Entwicklung des elektronischen Handels – wie sie jüngst in der „Digitalen Agenda“ 2010 festgestellt wurden – sowohl durch legislative als auch durch nichtlegislative Maßnahmen beseitigt werden; fordert eine schnelle Lösung grenzüberschreitender Handelsprobleme für Verbraucherkäufe im Internet, insbesondere im Hinblick auf die Bezahlung und die grenzüberschreitenden Lieferungen; betont die Notwendigkeit, das Vertrauen der Verbraucher und Unternehmer in den grenzüberschreitenden elektronischen Handel – auch durch den verstärkten Kampf gegen Computerkriminalität und Fälschungen – zu erhöhen; fordert die Entwicklung einer Europäischen Charta der Verbraucherrechte im Bereich der Online-Dienste und des elektronischen Geschäftsverkehrs;

31.

fordert die Kommission erneut auf zu gewährleisten, dass das Europäische Parlament über die Fortschritte in sämtlichen Phasen der ACTA-Verhandlungen umgehend und umfassend auf dem Laufenden gehalten wird, damit dem Wortlaut und dem Geiste des Vertrags von Lissabon Rechnung getragen wird, und wiederholt seine Forderung nach weiteren Garantien dafür, dass das ACTA den Besitzstand der EU im Bereich der Rechte am geistigen Eigentum und der Grundrechte nicht verändern wird; fordert die Kommission auf, eng mit Drittstaaten – insbesondere Schwellenländern – zusammenarbeiten, die nicht an den ACTA-Verhandlungen teilnehmen;

32.

weist auf Probleme im Zusammenhang mit der Rechtsunsicherheit bei Handelsbewegungen aus und in Nicht-EU-Staaten sowie auf das Problem der gerichtlichen Zuständigkeit für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten hin; stellt fest, dass es zwar sehr wohl Grundsätze des Internationalen Privatrechts gibt, deren Umsetzung jedoch eine Reihe von Problemen aufwirft, die hauptsächlich Verbraucher und kleine Unternehmen betreffen, welche oft nicht genug über ihre eigenen Rechte Bescheid wissen; weist ferner auf die neuen rechtlichen Herausforderungen hin, die sich aus der Globalisierung und der Entwicklung des Internethandels ergeben; betont die Notwendigkeit eines kohärenten Ansatzes auf internationaler Ebene, um zu verhindern, dass Verbraucher und kleine Unternehmen in diesem Zusammenhang die Leidtragenden sind;

33.

weist die Kommission auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, das vom internationalen Privatrecht beeinflusst ist, auf die Entschließungen des Parlaments mit Empfehlungen an die Kommission zur grenzüberschreitenden Verlegung des Gesellschaftssitzes von Aktiengesellschaften (2008/2196(INI) vom 10. März 2009, zu den jüngsten Entwicklungen und den Perspektiven des Gesellschaftsrechts vom 4. Juli 2006 und zur Europäischen Privatgesellschaft und der Vierzehnten Richtlinie im Bereich Gesellschaftsrecht über die grenzüberschreitende Verlegung des Gesellschaftssitzes vom 25. Oktober 2007 sowie auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Daily Mail und General Trust, Centros, Überseering, Inspire Art, SEVIC Systems und Cartesio hin;

34.

weist auf den Urteilsspruch in der Rechtssache Cartesio hin, wonach in Ermangelung einer einheitlichen unionsrechtlichen Definition der Gesellschaften, denen die Niederlassungsfreiheit zugute kommt, anhand einer einheitlichen Anknüpfung, nach der sich das auf eine Gesellschaft anwendbare Recht bestimmt, die Frage, ob Art. 49 AEUV auf eine Gesellschaft anwendbar ist, die sich auf die dort verankerte Niederlassungsfreiheit beruft, beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nur nach dem geltenden nationalem Recht beantwortet werden kann; weist ferner darauf hin, dass die im Vertrag vorgesehenen Entwicklungen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, die mittels Gesetzgebung und Vereinbarungen erfolgen, den Unterschieden in der Gesetzgebung der verschiedenen Mitgliedstaaten bisher nicht Rechnung getragen haben und dass diese Unterschiede dementsprechend nicht beseitigt worden sind; stellt fest, dass dies auf eine Lücke im Unionsrecht hinweist; wiederholt seine Forderung, diese Lücke zu schließen;

35.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf der Haager Konferenz alle Anstrengungen zu unternehmen, um das Projekt eines internationalen Gerichtsstandsübereinkommens wiederzubeleben; ist der Ansicht, dass die Kommission mit weitreichenden Anhörungen beginnen und zugleich das Parlament darüber unterrichten und daran beteiligen sollte, ob den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (5) eine reflexive Wirkung eingeräumt werden sollte, um für andere Staaten, insbesondere die USA, einen Anreiz zur Wiederaufnahme von Verhandlungen zu schaffen; ist der Ansicht, dass es eine verfrühte und undurchdachte Überlegung wäre, den Bestimmungen dieser Verordnung eine reflexive Wirkung einzuräumen, solange noch nicht eindeutig geklärt ist, ob der Versuch einer Wiederaufnahme der Verhandlungen in Den Haag fehlgeschlagen ist, und aus den durchgeführten Konsultationen und Studien hervorgeht, dass dieser Schritt mit positivem Nutzen und Vorteilen für die Bürger, Unternehmen und Rechtsanwender in der EU verbunden wäre;

36.

fordert das für Justiz zuständige Kommissionsmitglied auf, zu gewährleisten, dass das Parlament in Zukunft stärker in das Vorgehen der Kommission und des Rates bei der Haager Konferenz durch einen parlamentarischen Beobachter und regelmäßige Erklärungen an den zuständigen parlamentarischen Ausschuss eingebunden wird; erinnert die Kommission in diesem Zusammenhang an die von Kommissionsmitglied Frattini im September 2006 vor dem Parlament eingegangene Verpflichtung der Kommission, bei ihrer Arbeit in Bezug auf die Haager Konferenz mit dem Parlament umfassend zusammenzuarbeiten;

37.

ermutigt die Kommission, ihre Rolle im Rahmen der Arbeiten der Haager Konferenz umfassend wahrzunehmen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die notwendigen Maßnahmen zur Ratifizierung des Haager Übereinkommens zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 zu ergreifen;

38.

beschließt, ein interparlamentarisches Forum zur Arbeit der Haager Konferenz einzurichten; ist, um nur ein Beispiel zu nennen, der Ansicht, dass die Förderung der Parteiautonomie in vertraglichen Beziehungen weltweit auf der Haager Konferenz dermaßen bedeutende Auswirkungen im Hinblick auf die Umgehung zwingender Vorschriften hat, dass ihre weltweite Diskussion und Erörterung in demokratischen Foren gerechtfertigt ist;

39.

stellt fest, dass die Kommission eine Arbeitsgruppe Schiedsgerichtsbarkeit eingesetzt hat; warnt die Kommission davor, in diesem Bereich Gesetzgebungsinitiativen zu ergreifen, ohne öffentliche Anhörungen abzuhalten und das Parlament umfassend zu beteiligen; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass ein Vertreter des zuständigen parlamentarischen Ausschusses zur Teilnahme an allen derartigen Arbeitsgruppen eingeladen wird, und ist der Ansicht, dass das Europäische Parlament unbeschadet des Initiativrechts der Kommission einen Anspruch auf die Benennung eines oder mehrer Mitglieder solcher Arbeitsgruppen haben sollte, um zu gewährleisten, dass diese wirklich repräsentativ sind;

40.

betont die Notwendigkeit der gegenseitigen Anerkennung offizieller Dokumente der nationalen Verwaltungen; begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Bürger zu befähigen, ihr Recht auf Freizügigkeit auszuüben, und unterstützt Pläne, nach denen die gegenseitige Anerkennung von Personenstandsurkunden ermöglicht wird; fordert weitere Anstrengungen zur Beseitigung von Hemmnissen für Bürger bei der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit, insbesondere im Hinblick auf ihre Ansprüche auf Sozialleistungen und ihr Wahlrecht bei Gemeindewahlen;

41.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 12.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0242.

(3)  ABl. C 250 E vom 25.10.2007, S. 99.

(4)  ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 21.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).


Top