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Document 52010AP0379

Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (KOM(2009)0194 – C7-0043/2009 – 2009/0060A(COD))
P7_TC1-COD(2009)0060A Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit

ABl. C 70E vom 8.3.2012, p. 183–187 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 70/183


Donnerstag, 21. Oktober 2010
Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit ***I

P7_TA(2010)0379

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (KOM(2009)0194 – C7-0043/2009 – 2009/0060A(COD))

(2012/C 70 E/29)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2009)0194),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 181a Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0043/2009),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 209 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A7-0078/2009),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Donnerstag, 21. Oktober 2010
P7_TC1-COD(2009)0060A

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit ▐

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union , insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Verbesserung der Wirksamkeit und Transparenz der Außenhilfe der Gemeinschaft wurde 2006 ein neuer Rahmen für die Planung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen geschaffen. Der Rahmen umfasst Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (2), Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (3), Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (4), Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (5), Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (6), Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte — (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte) (7) und die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (8).

(2)

Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 sind Inkohärenzen zu Tage getreten, was Ausnahmen vom Prinzip der Nichtförderfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben im Rahmen der Finanzierung der Union betrifft. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die betreffenden Bestimmungen der genannten Verordnung zu ändern, um sie an die anderen Instrumente anzugleichen.

(3)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf geographische Strategiepapiere, Mehrjahresrichtprogramme und Strategiepapiere für thematische Programme zu erlassen, da diese die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 ergänzen und allgemeine Geltung haben. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen auch auf der Ebene von Sachverständigen durchführt.

(4)

Entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Weitere Vorgaben für die Aufteilung des Gesamtbetrags auf die begünstigten Staaten werden durch die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 35 und unter den in den Artikeln 35a und 35b genannten Bedingungen festgelegt.“;

(2)

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Annahme der geografischen Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme

Die Kommission nimmt die Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne der Artikel 19 und 20, deren Überprüfungen im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 und des Artikels 20 Absatz 1 sowie Begleitmaßnahmen im Sinne von Artikel 17 durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 35 und unter den in den Artikeln 35a und 35b genannten Bedingungen an.“;

(3)

Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.     Die jährlichen Aktionsprogramme werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt.“;

(4)

Artikel 23 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„3.     Übersteigt der Wert der Sondermaßnahmen 10 Mio. EUR, so werden sie von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen. Bei Sondermaßnahmen unter 10 Mio. EUR übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Maßnahmen innerhalb eines Monat nach Beschlussfassung zur Kenntnisnahme.

4.     Bei Änderungen der Sondermaßnahmen wie technischen Anpassungen, Verlängerungen der Durchführungsfrist, Mittelumschichtungen innerhalb des veranschlagten Budgets und Mittelaufstockungen oder -kürzungen um einen Betrag von weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets werden, sofern diese Änderungen die im Kommissionsbeschluss festgelegten ursprünglichen Ziele nicht berühren, das Europäische Parlament und der Rat binnen eines Monats in Kenntnis gesetzt.“;

(5)

Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Hilfe der Union darf grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, in den Empfängerländern Steuern, Abgaben oder Gebühren zu begleichen.“;

(6)

Artikel 33 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.     Die Kommission beobachtet und überprüft regelmäßig ihre Programme und bewertet die Ergebnisse der Durchführung der geografischen und thematischen Strategien und Programme, die Sektorstrategien und die Wirksamkeit der Programmplanung — gegebenenfalls mittels unabhängiger externer Bewertungen –, um festzustellen, ob die Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Vorhaben erarbeiten zu können. Vorschläge des Europäischen Parlaments, der nationalen Parlamente oder des Rates für unabhängige externe Bewertungen werden gebührend berücksichtigt. Besonderes Augenmerk wird auf den Sozialsektor und auf Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele gelegt.

2.     Die Kommission übermittelt ihre Bewertungsberichte dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme. Die Ergebnisse werden bei der Programmgestaltung und der Mittelzuweisung berücksichtigt.“;

(7)

Artikel 34 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.     Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und, soweit möglich, die wichtigsten Folgen und Auswirkungen der Hilfe. Der Bericht wird ferner den nationalen Parlamenten, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt.“;

(8)

Artikel 35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

Ausübung der Befugnisübertragung

1.     Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 21 genannten delegierten Rechtsakte, wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.

2.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3.     Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 35a und 35b genannten Bedingungen.

Artikel 35a

Widerruf der Befugnisübertragung

1.     Die in Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 21 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

2.     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragene Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

3.     Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 35b

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

1.     Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

2.     Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

3.     Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010.

(2)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(3)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41.

(5)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1.

(7)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.


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