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Document 52006PC0757

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Durchführung des Artikels 93 Absatz 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits

    /* KOM/2006/0757 endg. */

    52006PC0757

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Durchführung des Artikels 93 Absatz 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits /* KOM/2006/0757 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 4.12.2006

    KOM(2006) 757 endgültig

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Durchführung des Artikels 93 Absatz 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Artikel 93 Absatz 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits behandelt die Arbeitsweise des Assoziationsrates und bestimmt, dass dieser sich eine Geschäftsordnung gibt.

    2. Der von der Kommission ausgearbeitete Vorschlag orientiert sich weitgehend an den Geschäftsordnungen, die im Rahmen anderer Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen erlassen wurden.

    3. Der Rat wird ersucht, den beigefügten Entwurf des Beschlusses des Assoziationsrates EG-Algerien zur Annahme seiner Geschäftsordnung, der der Entwurf der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses beigefügt ist, als Standpunkt der Gemeinschaft anzunehmen.

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Durchführung des Artikels 93 Absatz 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission[1],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits wurde am 22. April 2002 unterzeichnet und ist am 1. September 2005 in Kraft getreten.

    (2) In Artikel 93 Absatz 3 des Abkommens ist vorgesehen, dass sich der Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt –

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Durchführung des Artikels 93 Absatz 3 des Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG I

    Entwurf

    BESCHLUSS DES ASSOZIATIONSRATES EG-ALGERIEN

    zur Annahme seiner Geschäftsordnung

    DER ASSOZIATIONSRAT EG-ALGERIEN –

    gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, insbesondere auf die Artikel 92 bis 100,

    in der Erwägung, dass dieses Abkommen am 1. September 2005 in Kraft getreten ist –

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Vorsitz

    Der Vorsitz im Assoziationsrat wird abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten von einem Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien geführt.

    Der erste Vorsitz beginnt mit der ersten Sitzung des Assoziationsrates und endet am 15. Mai 2007.

    Artikel 2

    Tagungen

    Der Assoziationsrat tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung auf Ministerebene zusammen. Außerordentliche Tagungen des Assoziationsrates können auf Antrag einer Vertragspartei abgehalten werden, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.

    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Tagungen des Assoziationsrates zu einem von den beiden Vertragsparteien vereinbarten Termin am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union statt.

    Die Tagungen des Assoziationsrates werden von den Sekretären des Assoziationsrates gemeinsam im Benehmen mit dem Präsidenten einberufen.

    Artikel 3

    Vertretung

    Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich auf den Tagungen vertreten lassen, wenn sie an der Teilnahme verhindert sind. Will sich ein Mitglied vertreten lassen, so hat es dem Präsidenten vor der Tagung, auf der es sich vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters mitzuteilen.

    Der Vertreter eines Mitglieds des Assoziationsrates verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

    Artikel 4

    Delegationen

    Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Tagung teilen die beiden Vertragsparteien dem Präsidenten die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

    Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank nimmt als Beobachter an den Tagungen des Assoziationsrates teil, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, die die Bank betreffen.

    Der Assoziationsrat kann im Einvernehmen der Vertragsparteien Nichtmitglieder zur Teilnahme an seinen Tagungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

    Artikel 5

    Sekretariat

    Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien in Brüssel nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsrates wahr.

    Artikel 6

    Schriftverkehr

    Die für den Assoziationsrat bestimmten Schreiben sind an den Präsidenten des Assoziationsrates unter der Anschrift des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union zu richten.

    Die beiden Sekretäre sorgen für die Übermittlung der Schreiben an den Präsidenten des Assoziationsrates und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die anderen Mitglieder des Assoziationsrates. Die Weiterleitung erfolgt durch Übermittlung an das Generalsekretariat der Kommission, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien in Brüssel.

    Die Mitteilungen des Präsidenten des Assoziationsrates werden von den beiden Sekretären unter den in Absatz 2 genannten Anschriften den jeweiligen Empfängern übermittelt und gegebenenfalls an die anderen Mitglieder des Assoziationsrates weitergeleitet.

    Artikel 7

    Öffentlichkeit

    Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen des Assoziationsrates nicht öffentlich.

    Artikel 8

    Tagesordnung

    1. Der Präsident stellt für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 6 genannten Empfängern von den Sekretären des Assoziationsrates spätestens 15 Tage vor Beginn der Tagung übermittelt.

    Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag dem Präsidenten spätestens 21 Tage vor Beginn der Tagung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind.

    Die Tagesordnung wird vom Assoziationsrat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

    2. Der Präsident kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

    Artikel 9

    Protokoll

    Die beiden Sekretäre fertigen über jede Tagung einen Protokollentwurf an.

    In der Regel enthält das Protokoll für jeden Tagesordnungspunkt

    - die dem Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen,

    - die Erklärungen, die von Mitgliedern des Assoziationsrates zu Protokoll gegeben worden sind,

    - die gefassten Beschlüsse, die verabschiedeten Erklärungen und die angenommenen Schlussfolgerungen.

    Der Protokollentwurf wird dem Assoziationsrat zur Annahme vorgelegt. Er ist binnen sechs Monaten nach der Tagung des Assoziationsrates anzunehmen. Nach der Annahme wird das Protokoll vom Präsidenten und von den beiden Sekretären unterzeichnet. Das Protokoll wird in das Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union aufgenommen; eine beglaubigte Kopie wird den in Artikel 6 genannten Empfängern übermittelt.

    Artikel 10

    Beschlüsse und Empfehlungen

    1. Der Assoziationsrat fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.

    Zwischen den Tagungen kann der Assoziationsrat im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen verabschieden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

    2. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates im Sinne des Artikels 94 des Europa-Mittelmeer-Abkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss ist das Datum seines Inkrafttretens anzugeben.

    Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden vom Präsidenten unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt.

    Die Beschlüsse und Empfehlungen werden den in Artikel 6 genannten Empfängern übermittelt.

    Der Assoziationsrat kann beschließen, dass seine Beschlüsse und Empfehlungen im Amtsblatt der Europäischen Union und im Amtsblatt der Demokratischen Volksrepublik Algerien veröffentlicht werden.

    Artikel 11

    Sprachen

    Die Amtssprachen des Assoziationsrates sind die Amtssprachen der beiden Vertragsparteien.

    Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Assoziationsrat bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

    Artikel 12

    Kosten

    Die Europäische Gemeinschaft und die Demokratische Volksrepublik Algerien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Assoziationsrates entstehen.

    Die Kosten für das Dolmetschen auf den Tagungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen trägt die Europäische Gemeinschaft, mit Ausnahme der Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung ins Arabische und aus dem Arabischen, die von der Demokratischen Volksrepublik Algerien getragen werden.

    Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Tagung ausrichtet.

    Artikel 13

    Assoziationsausschuss

    1. Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Assoziationsausschuss unterstützt. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union einerseits und Vertretern der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits zusammen.

    2. Der Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und das reibungslose Funktionieren des Europa-Mittelmeer-Abkommens. Er prüft alle ihm vom Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der praktischen Anwendung des Europa-Mittelmeer-Abkommens ergeben. Er legt dem Assoziationsrat Beschluss- und Empfehlungsvorschläge oder -entwürfe zur Annahme vor.

    3. Sieht das Europa-Mittelmeer-Abkommen eine Konsultationspflicht oder eine Konsultationsmöglichkeit vor, so können die Konsultationen im Assoziationsausschuss stattfinden. Die Konsultationen können im Assoziationsrat fortgesetzt werden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

    4. Die Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses ist diesem Beschluss beigefügt.

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu [...] am [...]

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Präsident

    ANHANG GESCHÄFTSORDNUNG DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES

    Artikel 1

    Vorsitz

    Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten von einem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien geführt.

    Der erste Vorsitz beginnt mit der ersten Sitzung des Assoziationsrates und endet am 15. Mai 2007.

    Artikel 2

    Sitzungen

    Sitzungen des Assoziationsausschusses werden nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien abgehalten, wenn die Umstände dies erfordern.

    Termin und Ort der Sitzungen des Assoziationsausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

    Die Sitzungen des Assoziationsausschusses werden vom Präsidenten einberufen.

    Artikel 3

    Delegationen

    Vor jeder Sitzung teilen die beiden Vertragsparteien dem Präsidenten die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

    Artikel 4

    Sekretariat

    Ein Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Beamter der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsausschusses wahr.

    Alle an den Präsidenten des Assoziationsausschusses gerichteten Mitteilungen und alle Mitteilungen des Präsidenten im Rahmen dieser Geschäftsordnung sind den Sekretären des Assoziationsausschusses und den Sekretären und dem Präsidenten des Assoziationsrates zu übermitteln.

    Artikel 5

    Öffentlichkeit

    Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Assoziationsausschusses nicht öffentlich.

    Artikel 6

    Tagesordnung

    1. Der Präsident stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 4 genannten Empfängern von den Sekretären des Assoziationsausschusses spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

    Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag dem Präsidenten spätestens 21 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären vor dem Tag der Versendung dieser Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind.

    Der Assoziationsausschuss kann Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

    Die Tagesordnung wird vom Assoziationsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

    Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der beiden Vertragsparteien erforderlich.

    2. Der Präsident kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

    Artikel 7

    Protokoll

    Über jede Sitzung wird anhand einer vom Präsidenten zu erstellenden Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Assoziationsausschusses ein Protokoll angefertigt.

    Nach der Annahme durch den Assoziationsausschuss wird das Protokoll vom Präsidenten und von den beiden Sekretären unterzeichnet und von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Kopie des Protokolls wird den in Artikel 4 genannten Empfängern übermittelt.

    Artikel 8

    Beratungen

    In den besonderen Fällen, in denen der Assoziationsausschuss vom Assoziationsrat nach dem Europa-Mittelmeer-Abkommen ermächtigt worden ist, Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, tragen diese Rechtsakte die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands.

    Auf die Beschlussfassung des Assoziationsausschusses finden die Artikel 10 und 11 des Beschlusses Nr. … des Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung entsprechende Anwendung. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsausschusses werden den in Artikel 4 genannten Empfängern übermittelt.

    Artikel 9

    Kosten

    Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Assoziationsausschusses und der nach Artikel 98 des Europa-Mittelmeer-Abkommens eingesetzten Arbeitsgruppen entstehen.

    Die Kosten für das Dolmetschen in den Sitzungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen trägt die Europäische Gemeinschaft, mit Ausnahme der Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung ins Arabische und aus dem Arabischen, die von der Demokratischen Volksrepublik Algerien getragen werden.

    Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

    [1] ABl. C … vom …, S. ….

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