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Document 52005SC1024

Entwurf für einen Beschluß Nr. 1/2005 des gemischten Ausschusses EG-EFTA "Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr" über die Einladung an Rumänien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft

/* SEK/2005/1024 endg. */

Please be aware that this draft act does not constitute the final position of the institution.

52005SC1024

Entwurf für einen Beschluß Nr. 1/2005 des gemischten Ausschusses EG-EFTA "Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr" über die Einladung an Rumänien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft /* SEK/2005/1024 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 29.7.2005

SEK(2005) 1024 endgültig

Entwurf für einen

BESCHLUSS Nr. 1/2005 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA "VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN IM WARENVERKEHR"

über die Einladung an Rumänien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten

- Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft - (von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

ZUSAMMENHANG DES VORSCHLAGES |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlages Einladung des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr" an Rumänien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten, als Antwort auf dessen Antrag, den Warenverkehr zwischen Rumänien, der EG und den EFTA-Staaten zu erleichtern. |

120 | Allgemeiner Zusammenhang Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr sieht Erleichterungen im Warenverkehr zwischen der EG und den EFTA-Staaten vor. Nach Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens entscheidet der Gemischte Ausschuss über Einladungen an Drittländer im Sinne des Artikels 1 Absatz 2, dem Übereinkommen nach dem Verfahren des Artikels 11 a beizutreten, durch Beschluss. Rumänien hat den förmlichen Antrag gestellt, dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten, nachdem es die gesetzlichen, strukturellen und informationstechnologischen Anforderungen, die erforderliche Bedingungen für den Breitritt sind, erfüllt. Der Gemischte Ausschuss übersendet eine Einladung, sofern das Land zeigt, dass es in der Lage ist, den detaillierten Regeln zur Anwendung der Vorschriften des Übereinkommens zu entsprechen. Ein Bewertungsbesuch, unter dem Mandat der EG-EFTA Arbeitsgruppe "Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr" ergab die Erfüllung der Beitrittsvoraussetzungen durch Rumänien. Dabei wurde im Wesentlichen die Anpassung der nationalen rumänischen Zollbestimmungen, die Bildung der nötigen Strukturen zur Durchführung des Verfahrens und die Einführung des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (NCTS) überprüft. |

139 | Bestehende Vorschriften im Regelungsbereich des Vorschlags Es bestehen keine Vorschriften im Regelungsbereich des Entwurfs. |

140 | Übereinstimmung mit anderen Politiken und Zielen der Union Der Vorschlag stimmt überein mit der Vorbeitrittsstrategie für einen Beitritt zur Europäischen Union. |

BETEILIGUNG INTERESSIERTER KREISE UND EINSCHÄTZUNG DER AUSWIRKUNGEN |

Beteiligung interessierter Kreise |

211 | Beteiligungsmethoden, Zielbereiche und allgemeines Profil der Antwortenden Beteiligung und Zustimmung der EG-EFTA Arbeitsgruppe "Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr", in der die Vertragsparteien des Übereinkommens vertreten sind. |

212 | Zusammenfassung der Antworten und Art der Berücksichtigung Zustimmung. |

Sammlung und Verwendung von Expertisen |

229 | Es waren keine externen Expertisen nötig. |

230 | Einschätzung der Auswirkungen Beitritt zum Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr vom 20 Mai 1987 im Rahmen der Vorbeitrittsstrategie zum Beitritt zur Europäischen Union am 1. Januar 2007. Erleichterung des Warenverkehrs zwischen Rumänien, der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Einführung gemeinsamer Vorschriften im Übereinkommen und in der Gemeinschaftsgesetzgebung. |

RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGES |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Der Gemischte Ausschuss beschließt, die Einladung auszusprechen. Der Entwurf des Beschlusses Nr. 1/2005 hat das Ziel Rumänien einzuladen, dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr vom 20. Mai 1987 beizutreten. Die Kommission wird gebeten, diesen Beschlussentwurf im schriftlichen Verfahren anzunehmen, um ihn dem Rat zur Festlegung einer gemeinsamen Haltung vorzulegen, damit der gemischte Ausschuss EG-EFTA "Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr" ihn bei seiner nächsten Sitzung endgültig annehmen kann. |

310 | Rechtsgrundlage Artikel 11a des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip kommt daher nicht zur Anwendung. |

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Der Vorschlag entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus folgendem (en) Grund (Gründen): |

331 | Die vorgeschlagene Maßnahme ist die einzig mögliche. |

332 | Die vorgeschlagene Maßnahme bringt keine finanziellen Kosten mit sich.. |

Wahl der Mittel |

341 | Vorgeschlagene Mittel: andere. |

342 | Andere Mittel wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Es gibt kein anderes, angemessenes Mittel. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinschaft. |

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN |

510 | Vereinfachung |

511 | Der Vorschlag sieht eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Behörden (nationale oder europäische), eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für private Parteien vor. |

513 | Der Vorschlag führt eine Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr in allen Vertragsparteien des Übereinkommens ein. |

514 | Die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr gestattet eine Vereinfachung der Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens. |

1. Entwurf für einen

BESCHLUSS Nr. 1/2005 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA "VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN IM WARENVERKEHR"

über die Einladung an Rumänien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr[1], insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Handelsbeziehungen mit Rumänien würden durch die Vereinfachung der Förmlichkeiten für den Warenverkehr zwischen diesem Land und der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erleichtert werden.

(2) Um diese Vereinfachung zu erreichen, ist es angebracht, dieses Land einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gemäß Artikel 11a des Übereinkommens wird Rumänien eingeladen, zum [ . ] auf der Grundlage des im Anhang zu diesem Beschluss beigefügten Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und Rumänien Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

ANHANG

Schreiben Nr. 1

Mitteilung des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EG-EFTA über die Einladung an Rumänien zum Beitritt, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten

Herr ... !

Ich beehre mich, Sie von dem Beschluss des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr" vom.......Beschluss Nr. 1/2005) in Kenntnis zu setzen, mit dem Rumänien eingeladen wird, Vertragspartei des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zu werden.

Der Beitritt Rumäniens kann nach Artikel 11a des Übereinkommens durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde und einer Übersetzung des Übereinkommens in der Amtssprache Rumäniens beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union erfolgen.

Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Generalsekretär

Generalsekretariat des

Rates der Europäischen Union

Schreiben Nr. 2

Urkunde über den Beitritt Rumäniens zum Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Rumänien -

in Kenntnis des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Vereinfachung der Förmlichkeiten" im Warenverkehr vom…Beschluss Nr. 1/2005) über die Einladung an Rumänien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (im folgenden "Übereinkommen" genannt), beizutreten,

in dem Wunsch, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden -

TRITT HIERMIT DEM ÜBEREINKOMMEN BEI;

fügt dieser Urkunde eine Übersetzung des Übereinkommens in der Amtssprache Rumäniens bei;

erklärt, dass sie alle Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr" annimmt, die dieser zwischen dem Beschluss vom …und dem Tag ausspricht bzw. fasst, an dem der Beitritt Rumäniens nach Artikel 11a des Übereinkommens wirksam wird.

Geschehen zu ...

[1] ABl. Nr. L 134 vom 22.5.1987, S.2

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