EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52003XC1119(01)

Notifizierung gemäß Artikel 95 Absätze 4 und 5 EG-Vertrag — Antrag auf Genehmigung der Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen, die von einer gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahme abweichen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 278 vom 19.11.2003, p. 2–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52003XC1119(01)

Notifizierung gemäß Artikel 95 Absätze 4 und 5 EG-Vertrag — Antrag auf Genehmigung der Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen, die von einer gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahme abweichen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 278 vom 19/11/2003 S. 0002 - 0003


Notifizierung gemäß Artikel 95 Absätze 4 und 5 EG-Vertrag

Antrag auf Genehmigung der Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen, die von einer gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahme abweichen

(2003/C 278/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Notifizierung Nr. 2003/A/9171)

1. Mit Schreiben vom 23. September 2003 notifizierte die Republik Österreich der Kommission die regionalen Vorschriften des "Salzburger Gentechnikverbots-Gesetzes", deren Einführung sie in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt(1) für erforderlich hält. Die österreichische Notifizierung ging bei der Kommission am 24. September 2003 ein.

2. In Artikel 95 Absatz 4 ist Folgendes vorgesehen: "Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit."

3. Gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag "teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit".

4. Gemäß Artikel 95 Absatz 6 beschließt die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Notifizierung, "die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern".

5. Der Gesetzentwurf(2) soll vor allem dem Schutz von Natur und Umwelt sowie der natürlichen Artenvielfalt und des ökologischen Landbaus dienen. Der Anbau von gentechnisch verändertem Saatgut (einschließlich von solchem, das auf Gemeinschaftsebene zugelassen ist), soll verboten werden, ebenso der Einsatz von transgenen Tieren zu Zwecken der Zucht und insbesondere das Freilassen von transgenen Tieren zu Zwecken der Jagd und Fischerei. Gemäß dem Gesetzentwurf sind solche Aktivitäten jedoch zugelassen, wenn sie in geschlossenen Systemen erfolgen. Ferner sind Ausgleichsmaßnahmen bei finanziellen Verlusten aufgrund der Anwesenheit gentechnisch veränderter Organismen in traditionellen Produkten vorgesehen. Das Gesetz ist als zeitlich begrenzte Maßnahme geplant und soll für drei Jahre gelten.

6. Die Salzburger Landesregierung hält es für erforderlich, Maßnahmen zum Schutz der traditionellen und ökologischen landwirtschaftlichen Produktion sowie der genetischen Ressourcen (Pflanzen und Tiere) vor Einkreuzungen von GVO zu ergreifen. Dabei stützt sie sich darauf, dass ihrer Meinung nach die Frage der Koexistenz der gentechnikfreien landwirtschaftlichen Produktion und der Produktion mit GVO noch weitgehend ungeklärt ist. Der Gesetzentwurf legt drei Studien zugrunde, aus denen hervorgehen soll, dass ein GVO-Verbot für Salzburg unerlässlich ist, da Koexistenz-Maßnahmen praktisch nicht umsetzbar seien und keine umfassenden Kenntnisse über alle potenziellen Risiken von GVO vorlägen(3). Ferner werden in den Erläuterungen im Anhang zu dem Gesetzentwurf kurz die Besonderheiten des Ökosystems des Landes Salzburg und seiner landwirtschaftlichen Praktiken dargelegt, die von den Behörden des Landes als besondere Umstände eingestuft werden, die eine Abweichung von der Richtlinie 2001/18/EG rechtfertigen.

7. Die Kommission weist an der Einreichung von Bemerkungen zu der österreichischen Notifizierung interessierte Parteien darauf hin, dass diese nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens einen Monat nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union eingehen. Ferner behält sich die Kommission das Recht vor, übermittelte Bemerkungen an die Republik Österreich weiterzuleiten.

8. Weitere Informationen zur Notifizierung sind erhältlich von: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung C2/1 A - 1010 Wien, Stubenring 1 Tel. (43-1) 711 00 58 96 Fax (43-1) 715 96 51 oder (43-1) 712 06 80 E-mail: post@tbt.bmwa.gv.at

Ansprechpartner bei der Europäischen Kommission: Hervé Martin Europäische Kommission Generaldirektion "Umwelt"

Referat C4

BU5 02/137 B - 1049 Brüssel Tel. (32-2) 296 54 44, Fax (32-2) 299 10 67, E-mail: herve.martin@cec.eu.int

(1) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1-39.

(2) Entwurf eines "Gesetzes ... mit dem der Anbau von gentechnisch verändertem Saat- und Pflanzgut, der Einsatz von transgenen Tieren zu Zwecken der Zucht und das Freilassen von transgenen Tieren insbesondere zu Zwecken der Jagd und Fischerei verboten werden" (Salzburger Gentechnikverbots-Gesetz, GTVG)

(3) Bei den drei Studien handelt es sich um: "GVO-freie Wirtschaftsgebiete: Konzeption und Analyse von Szenarien und Umsetzungsvorschriften", Werner Müller, 28. April 2002 (im Auftrag des Umweltressorts des Landes Oberösterreich und des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen); "Scenario of coexistence of genetically modified, conventional and organic crops in European agriculture", Gemeinsame Forschungsstelle, Mai 2002; "Report from the Working Group on the co-existence of genetically modified crops with conventional and organic crops", dänisches Institut für Agrarwissenschaft, 10. Januar 2003.

Top