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Document 52003PC0187

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 508/2000/EG vom 14. Februar 2000 über das Programm ,Kultur 2000"

/* KOM/2003/0187 endg. - COD 2003/0076 */

52003PC0187

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 508/2000/EG vom 14. Februar 2000 über das Programm ,Kultur 2000" /* KOM/2003/0187 endg. - COD 2003/0076 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Beschlusses Nr. 508/2000/EG vom 14. Februar 2000 über das Programm ,Kultur 2000"

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Programm ,Kultur 2000" [1], das vom Europäischen Parlament und vom Rat im Februar 2000 für den Zeitraum von fünf Jahren mit einem Budget von insgesamt 167 Millionen Euro aufgestellt wurde, läuft am 31. Dezember 2004 aus.

[1] Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 (ABl. L 63 vom 10.3.2000).

Dieses Programm beruht auf einem Vorschlag (KOM(98) 266) über ein einheitliches Finanzierungs- und Planungsinstrument für die Förderung der kulturellen Zusammenarbeit (Programm ,Kultur 2000"), den die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat im Mai 1998 auf der Grundlage von Artikel 151 EG-Vertrag vorgelegt hatte. Bei diesem Vorschlag ging es um die Erreichung von Zielen, die im Einklang mit den Aufgaben stehen, die der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag übertragen wurden:

- Erschließung des den Europäern gemeinsamen Kulturraumes durch Hervorhebung ihrer gemeinsamen kulturellen Merkmale;

- Achtung und Förderung der kulturellen Vielfalt;

- Kulturelles Schaffen als Quelle einer nachhaltigen Entwicklung innerhalb des gemeinsamen Kulturraumes;

- Beitrag der Kultur zum sozialen Zusammenhalt;

- Vermittlung der europäischen Kulturen in Drittländern und Dialog mit anderen Kulturen.

Das Programm ,Kultur 2000" zielt vor allem darauf ab, die Schaffung eines gemeinsamen Kulturraumes für alle Europäer zu begünstigen und die Zusammenarbeit zwischen den Kulturakteuren zu unterstützen, um den interkulturellen Dialog, die Kenntnis von Geschichte und Kultur, die transnationale Verbreitung der Kultur, die kulturelle Vielfalt, das Kulturschaffen, die Erschließung des Kulturerbes und die sozioökonomische und soziale Integration zu fördern.

In den drei Jahren seines Bestehens konnten mit Hilfe dieses Programms über 700 Kooperationsprojekte im Bereich der darstellenden und bildenden Künste, der Literatur und des Kulturerbes unterstützt werden. Ferner wurde u. a. die Übersetzung von 250 Werken und die Organisation von Veranstaltungen im Rahmen der Kulturhauptstädte Europas, der Europäischen Tage des Denkmals usw. gefördert. Dabei wurden Tausende von Kulturakteuren in Ereignisse eingebunden, die jedes Jahr Hunderttausenden von Bürgern zugute kommen.

Dieses Programm läuft mitten in einer Periode tiefgreifender Veränderungen aus, die sich auf die Zukunft der Europäischen Union auswirken. Die Aufnahme von zehn neuen Mitgliedstaaten, die Ergebnisse der Regierungskonferenz auf Basis der Arbeit des Konvents über die Zukunft Europas, die Wahl des Europäischen Parlaments und die Ernennung einer neuen Kommission werden der Gemeinschaftstätigkeit mit Sicherheit neue Konturen verleihen.

Der kulturelle Sektor wird natürlich nicht unberührt bleiben von diesen Veränderungen, die eine entsprechende Anpassung der Programme erfordern werden. Gleichwohl ist es uns zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich, diese Veränderungen genau vorherzusehen.

Nichtsdestoweniger ist es von vorrangiger Bedeutung, für die Kontinuität der Gemeinschaftsunterstützung zu sorgen und eine Unterbrechung der vom Vertrag vorgesehenen Gemeinschaftstätigkeit im kulturellen Bereich, die eine Vielzahl europäischer Kulturakteure betrifft, zu vermeiden.

Aus diesem Grund schlägt die Europäische Kommission vor, das Programm ,Kultur 2000" unverändert, d. h. ohne inhaltliche Änderung, um die Jahre 2005 und 2006 zu verlängern.

Soll eine Unterstützung von Projekten im Jahr 2005 erfolgen, so muss diese Verlängerung ab Anfang 2004 auf eine Rechtsgrundlage gestellt werden, damit eine Aufforderung zur Einreichung von Anträgen vor Ende des ersten Halbjahres 2004 veröffentlicht werden kann.

Gleichzeitig wird die Kommission ergänzende Möglichkeiten für die künftige Gemeinschaftstätigkeit im Kulturbereich mittels vorbereitender Maßnahmen untersuchen: neue Formen der Unterstützung für Kooperationsprojekte der Kulturakteure, Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit Drittländern, Unterstützung der Kulturindustrie und Verknüpfung zwischen Kultur/Bildung/Ausbildung.

Ausgehend von den gewonnenen Erfahrungen können die Grundlagen eines neuen Aktions- und Kooperationsprogramms für den kulturellen Bereich entworfen werden, wobei neue Gesichtspunkte zum Tragen kommen und die Erkenntnisse aus der Halbzeitbewertung des Programms ,Kultur 2000" (gemäß Artikel 8 des Beschlusses Nr. 508/2000/EG) einfließen werden.

Die Europäische Kommission beabsichtigt somit, bis Ende des Jahres 2003 ihre Vorschläge für ein neues Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft zur Kulturförderung vorzulegen, das im Jahr 2007 anlaufen soll. In der Tat lassen die Debatten mit den anderen europäischen Institutionen und die Konsultationen der Kulturakteure den Schluss zu, dass die Umsetzung der Gemeinschaftsmaßnahmen zur Kulturförderung im Rahmen des Programms ,Kultur 2000" zwar eine positive Erfahrung darstellt, dass jedoch noch beträchtliche Verbesserungen vorzunehmen sind. In diesem Zusammenhang werden die jüngsten Arbeiten des Rates und das Europäischen Parlaments von großem Nutzen sein [2].

[2] Insbesondere die Entschließung des Rates vom 25. Juni 2002 (ABl. C 162 vom 6.7.2002, S. 5) und die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 5. September 2001, 28. Februar 2002 und 21. Oktober 2002.

Die Kommission schlägt daher vor:

- das Programm ,Kultur 2000" um die Jahre 2005 und 2006 zu verlängern;

- das Gesamtbudget des verlängerten Programms ,Kultur 2000" auf 236,5 Millionen Euro festzusetzen.

2003/0076 (COD)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Beschlusses Nr. 508/2000/EG vom 14. Februar 2000 über das Programm ,Kultur 2000"

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151,

auf Vorschlag der Kommission [3],

[3] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4],

[4] ABl. C ... vom ..., S. ...

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [5],

[5] ABl. C ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehende Gründe:

(1) Durch den Beschluss Nr. 508/2000/EG des Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm ,Kultur 2000" [6] wurde ein einheitliches Finanzierungs- und Planungsinstrument zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 geschaffen.

[6] ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1.

(2) Es ist wichtig, im Rahmen der Aufgaben, die der Union durch Artikel 151 des Vertrags über die Europäische Union übertragen wurden, die Kontinuität der Gemeinschaftstätigkeit im kulturellen Bereich zu sichern.

(3) Demzufolge ist es angebracht, das Programm ,Kultur 2000" um zwei weitere Jahre bis zum Jahr 2006 zu verlängern -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 508/2000/EG wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 1 Absatz 1 wird das Datum ,31. Dezember 2004" ersetzt durch das Datum ,31. Dezember 2006".

(2) In Artikel 3 Absatz 1 wird der Betrag von 167 Mio. EUR ersetzt durch 236,5 Mio. EUR.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er ist ab dem 1. Januar 2005 anwendbar.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e): Bildung und Kultur

Tätigkeit(en): Zusammenarbeit im kulturellen Bereich

Bezeichnung der Maßnahme: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 508/2000/EG vom 14. Februar 2000 über das Programm ,Kultur 2000"

1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

B3-2008B (ABB: 15 04 02 01) - Rahmenprogramm zur Förderung der Kultur

B3-2008A (ABB: 15 01 04 07) - Rahmenprogramm zur Förderung der Kultur - Verwaltungsausgaben

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): Verpflichtungsermächti gungen

69,500 Mio. EUR (EU-25)

Dieser Betrag entspricht der Auswirkung, die der Vorschlag zur Verlängerung des am 31. Dezember 2004 auslaufenden Programms um zwei weitere Jahre (2005 und 2006) auf den Gemeinschaftshaushalt hat. Die Mittelausstattung des Programms, wie im vorliegenden Vorschlag zur Verlängerung angepasst, wird um einen zusätzlichen Betrag erhöht werden, der die Auswirkung der Erweiterung auf den Haushalt des Jahres 2004 berücksichtigen wird.

2.2. Laufzeit:

1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006

2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben:

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

[ X ] Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau

sowie gegebenenfalls eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

[ X ] Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 151 EG-Vertrag

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

5.1.1. Ziele und Aktivitäten der Gemeinschaft

Das Ziel besteht darin, die Aktivitäten der Europäischen Union im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit auf der Grundlage des Rahmenprogramms ,Kultur 2000", das am 31. Dezember 2004 ausläuft, fortzusetzen.

Dieses Programm läuft mitten in einer Periode tiefgreifender Veränderungen aus, die sich auf die Zukunft der Europäischen Union auswirken. Die Aufnahme von zehn neuen Mitgliedstaaten, die Ergebnisse der Regierungskonferenz auf Basis der Arbeit des Konvents über die Zukunft Europas, die Wahl des Europäischen Parlaments und die Ernennung einer neuen Kommission werden der Gemeinschaftstätigkeit mit Sicherheit neue Konturen verleihen.

Der kulturelle Sektor wird natürlich nicht unberührt bleiben von diesen Veränderungen, die eine entsprechende Anpassung der Programme erfordern werden. Gleichwohl ist es uns zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich, diese Veränderungen genau vorherzusehen, und dies umso weniger als die finanzielle Vorausschau nur bis 2006 angesetzt ist.

Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, den Beschluss Nr. 508/2000/EG zur Einrichtung des Rahmenprogramms ohne inhaltliche Änderung um zwei Jahre zu verlängern, um eine Unterbrechung der Gemeinschaftstätigkeit im Kulturbereich zu vermeiden, deren Ziele - im Einklang mit Artikel 151 des Vertrags - Folgende sind (vgl. Artikel 1 des Beschlusses):

a) Förderung des kulturellen Dialogs und des wechselseitigen Kennenlernens der Kultur und der Geschichte der europäischen Völker;

b) Förderung des kulturellen Schaffens und der transnationalen Verbreitung der Kultur sowie der Mobilität von Künstlern, Kulturschaffenden und anderen professionellen und sonstigen Kulturakteuren sowie von deren Werken mit deutlichem Schwerpunkt auf jungen sowie sozial benachteiligten Menschen und auf kultureller Vielfalt;

c) Hervorhebung der kulturellen Vielfalt und Entwicklung neuer Formen des kulturellen Ausdrucks;

d) Austausch und Hervorhebung - auf europäischer Ebene - des gemeinsamen kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung; Verbreitung von Know-how und Förderung optimaler Verfahren in Bezug auf die Erhaltung und Bewahrung dieses Erbes;

e) Berücksichtigung der Rolle, die der Kultur im Rahmen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung zukommt;

f) Förderung des interkulturellen Dialogs und eines gegenseitigen Austauschs zwischen den europäischen und nichteuropäischen Kulturen;

g) ausdrückliche Anerkennung der Kultur als Wirtschaftsfaktor und als sozialer und staatsbürgerlicher Integrationsfaktor;

h) Verbesserung des Zugangs zum und der Beteiligung am Kulturbetrieb in der Europäischen Union für eine größtmögliche Zahl von Bürgerinnen und Bürgern.

5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Die Auswertungsarbeiten (Kontrolle, kontinuierliche Bewertung, erste Schlussfolgerungen aus der Halbzeitbewertung des Programms ,Kultur 2000" gemäß Artikel 8 des Beschlusses Nr. 508/2000/EG) liefern Elemente, die bei der Beurteilung, ob eine Verlängerung des Programms vorgeschlagen werden sollte, zum Tragen gekommen sind.

Insgesamt wurden im Rahmen dieses Programms über 700 Kooperationsprojekte im Bereich der darstellenden und bildenden Künste, der Literatur und des Kulturerbes unterstützt. Ferner wurde u. a. die Übersetzung von 250 Werken und die Organisation von Veranstaltungen im Rahmen der Kulturhauptstädte Europas, der Europäischen Tage des Denkmals usw. gefördert.

Das Programm hat dazu beigetragen, die Schaffung eines gemeinsamen kulturellen Raums für alle Europäer zu begünstigen, die Zusammenarbeit zwischen den Kulturakteuren zu fördern und somit den interkulturellen Dialog, die Kenntnis von Geschichte und Kultur, die transnationale Verbreitung der Kultur, die sozioökonomische und soziale Integration und auch die Verbreitung vorbildlicher Verfahren zu unterstützen.

Der vorliegende Vorschlag ist außerdem das Ergebnis umfassender Überlegungen, die gemeinsam mit den unterschiedlichen betroffenen Parteien angestellt wurden (im Rahmen des Forums über kulturelle Zusammenarbeit im November 2001, des Dialogs mit den anderen Institutionen, der Treffen mit Kulturschaffenden und der Besuche vor Ort). Diese Überlegungen haben zu dem Schluss geführt, dass die Umsetzung der Gemeinschaftsmaßnahmen zur Kulturförderung im Rahmen des Programms ,Kultur 2000" eine positive Erfahrung darstellt.

Ferner werden die endgültigen Ergebnisse der Halbzeitbewertung des Programms ,Kultur 2000" in die Überlegungen der Europäischen Kommission zur Weiterführung der Gemeinschaftstätigkeit im kulturellen Bereich einfließen, die sich um die Gestaltung und Verwaltung eines künftigen Kulturprogramms in einem beträchtlich größeren europäischen Raum drehen werden.

5.1.3 Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

Die Erfahrungen der Vergangenheit können unter zwei Gesichtpunkten betrachtet werden:

a) Sie können zum einen der Programmgestaltung oder

b) zum anderen der Programmverwaltung zugute kommen.

Bezüglich der Programmgestaltung stützt sich der Vorschlag auf den erwiesenen Nutzen der Gemeinschaftstätigkeit im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit und die Notwendigkeit, die Kontinuität der gemeinschaftlichen Unterstützung zu sichern und jegliche Unterbrechung der vom Vertrag vorgesehenen Gemeinschaftstätigkeit im Kulturbereich zu vermeiden, bis der Vorschlag für einen Beschluss über die neue Gemeinschaftspolitik im kulturellen Bereich für den Zeitraum nach 2006 fertiggestellt ist, der von der Kommission Ende 2003 vorgelegt werden muss.

Was die Programmverwaltung anbelangt, so wird die Kommission den Erfahrungen der Vergangenheit und den in den Auswertungen und Rechnungsprüfungen formulierten Anmerkungen Rechnung tragen. Bei der Durchführung des Programms wird die Kommission für eine möglichst unkomplizierte Abwicklung sorgen, da dies für seinen Erfolg und seine europaweite Akzeptanz von entscheidender Bedeutung ist. Falls möglich und durch eine Kosten-Nutzen-Analyse gerechtfertigt, wird eine künftige Exekutivagentur, über deren Einrichtung derzeit diskutiert wird, mit der Programmverwaltung sowie mit weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung, wie etwa Kontrolle und Dokumentation der Projektergebnisse, beauftragt.

5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

Das Programm, für das eine Verlängerung ohne inhaltliche Änderung beantragt wird, umfasst drei Aktionsbereiche:

1. einjährige Kooperationsprojekte (Aktion 1);

2. Projekte im Rahmen mehrjähriger Kooperationsabkommen (Aktion 2);

3. spezielle kulturelle Veranstaltungen mit europäischer und/oder internationaler Wirkung (Aktion 3).

Diese drei Aktionen haben dasselbe vorrangige Ziel, nämlich zur Schaffung eines gemeinsamen kulturellen Raums beizutragen.

Sie wenden sich direkt an die Kulturakteure (Veranstalter, Theaterintendanten usw.) und - über diese - an Künstler und Kulturschaffende sowie indirekt auch an die Bürger Europas, insbesondere die benachteiligten Bevölkerungsgruppen und die Jugendlichen.

Für die drei oben genannten Aktionen sind Zuschüsse in Form von Kofinanzierungen vorgesehen.

Darüber hinaus müssen die Überprüfung der Projekte sowie Informations- und Kommunikationsdienste angemessen unterstützt werden.

Eine 100%-ige Finanzierung wird für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen (Studien, Veröffentlichungen, Sachverständigensitzungen, Überprüfungen, Verträge über technische Unterstützung) und für den etwaigen Beitrag zu einer künftigen Exekutivagentur, über deren Einrichtung derzeit diskutiert wird, gewährt.

5.3 Durchführungsmodalitäten

Die in dem Vorschlag vorgesehenen Durchführungsmechanismen entsprechen den geltenden Regeln der Gemeinschaft für die Gewährung von Zuschüssen und Kofinanzierungen auf der Grundlage detaillierter Zuschussanträge.

Das Programm wird auf zentraler Ebene von der Kommission verwaltet, gegebenenfalls mit Hilfe einer künftigen Exekutivagentur, über deren Einrichtung derzeit diskutiert wird. Es sind Mittel vorzusehen für administrative Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit dem Programmziel stehen (Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, Beitrag zu den Verwaltungskosten einer Exekutivagentur und sonstige Ausgaben für technische und administrative Hilfe).

Die finanzielle Unterstützung wird im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen bzw. Ausschreibungen gewährt.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

6.1.1 Finanzielle Intervention

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.1.2 Technische und administrative Hilfe, Unterstützungsausgaben und IT-Ausgaben (Verpflichtungsermächtigungen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bei der Art dieser Ausgaben könnten sich Änderungen ergeben, falls eine Studie über Kosten und Nutzen, die 2003 eingeleitet werden soll, ergibt, dass es von Vorteil wäre, zur Verwaltung des Programms eine Exekutivagentur einzurichten.

6.2 Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums)

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

Das Personal, das derzeit das bereits laufende Programm verwaltet, wird für die Verwaltung des verlängerten Programms verwendet.

Die Humanressourcen und die Verwaltungsmittel sind aus den der verwaltenden Dienststelle bereits zugewiesenen Mitteln zu decken.

7.1 Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

Neben dem dem Programm ,Kultur 2000" bereits zugewiesenen Personal ist kein zusätzliches Personal vorgesehen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.2 Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

(1) Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der Bedarf an Human- und Verwaltungsressourcen wird aus den Mitteln der zuständigen Generaldirektion im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung gedeckt.

8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

8.1 Überwachung

Auf Ebene der Programmdurchführung wurden Realisierungsindikatoren für die Zahl der zu unterstützenden Projekte festgelegt: 350 im Rahmen von Aktion 1,39 im Rahmen von Aktion 2 und 77 im Rahmen von Aktion 3.

Die Erhebung von Daten über die vom Programm ,Kultur 2000" kofinanzierten Projekte und Maßnahmen erfolgt auf mehreren Niveaus, und zwar anhand

- der Formulare zur Beantragung von Zuschüssen;

- der Zwischen- und Abschlussberichte, die der Kommission von den Zuschussempfängern zur Genehmigung vorgelegt werden;

- etwaiger Rechnungsprüfungen und Vor-Ort-Besuchen durch das Personal der Kommission.

8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Nach Abschluss des Programms ,Kultur 2000" legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung des Programms vor.

Außerdem legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen jedes Jahr einen Kurzbericht über den Stand der Durchführung des Programms ,Kultur 2000" vor.

Diese Bewertungsberichte heben vor allem den geschaffenen Mehrwert hervor, insbesondere den kulturellen Mehrwert, sowie die sozioökonomischen Auswirkungen der von der Gemeinschaft gewährten finanziellen Unterstützung

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Alle Verträge, Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte zwischen der Kommission und den Zuschussempfängern sehen die Möglichkeit von Kontrollen in den Geschäftsräumen der Beihilfeempfänger durch die Kommission oder den Rechnungshof vor; außerdem wird der Kommission/dem Rechnungshof die Befugnis erteilt, Nachweise über Ausgaben im Rahmen derartiger Verträge, Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte innerhalb von fünf Jahren nach Ende der Vertragslaufzeit zu verlangen. Zuschussempfänger müssen Berichts- und Rechnungsführungsverpflichtungen nachkommen. Berichte und Belege werden im Hinblick auf den Gegenstand und die Zuschussfähigkeit der Ausgaben analysiert; dabei werden die Ziele der Gemeinschaftsfinanzierung zugrunde gelegt und die vertraglichen Verpflichtungen sowie die Grundsätze der Sparsamkeit und der wirtschaftlichen Haushaltsführung berücksichtigt.

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