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Document 51999IR0037

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum «Europäischen Sportmodell»

ABl. C 374 vom 23.12.1999, p. 56–66 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999IR0037

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum «Europäischen Sportmodell»

Amtsblatt Nr. C 374 vom 23/12/1999 S. 0056 - 0066


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum "Europäischen Sportmodell"

(1999/C 374/14)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

gestützt auf das Konsultationsdokument der Generaldirektion X der Europäischen Kommission zum "Europäischen Sportmodell" und das Arbeitsdokument der Generaldirektion X zum Thema "Entwicklung und Perspektiven der Gemeinschaftsaktion im Bereich Sport",

aufgrund seines Präsidiumsbeschlusses vom 15. Juli 1998, gemäß Artikel 198 c Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Stellungnahme zu diesem Thema abzugeben und die Fachkommission 7 "Bildung, Berufsbildung, Kultur, Jugend, Sport, Bürgerrechte" mit der Erarbeitung der Stellungnahme zu beauftragen,

gestützt auf den von der Fachkommission 7 am 1. Juli 1999 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 37/99 rev. 2) [Berichterstatter: die Herren Mientus (D) (SPE) und Grafé (B) (EVP)],

gestützt auf die am 20. November 1997 verabschiedete Stellungnahme des AdR zum Thema "Chancengleichheit von Mädchen und Jungen bei Freizeitaktivitäten unter besonderer Berücksichtigung der Jugend- und Sportprogramme der EU" (CdR 182/97 fin) (Berichterstatterin: Frau Barbro Sundback)(1);

verabschiedete auf seiner 30. Plenartagung am 15. und 16. September 1999 (Sitzung vom 16. September) einstimmig folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Der Ausschuß der Regionen ist der Ansicht, daß die EU mit Blick auf die Herausforderungen, vor die sich der Sportsektor gegenwärtig gestellt sieht, einen Beitrag zur Debatte über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Sport in der EU leisten sollte. Dabei sollten das Prinzip der Subsidiarität, die Zuständigkeiten der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in diesem Bereich und vor allem die Unabhängigkeit der Sportstrukturen und -vereine voll und ganz gewahrt werden. Deshalb begrüßt der Ausschuß den Versuch der Kommission, mit dem Diskussionspapier "Das europäische Sportmodell" der Generaldirektion X eine umfassende Untersuchung der Merkmale des europäischen Sports vorzunehmen. Zudem unterstützt er besonders die offene Diskussion, in deren Rahmen dies geschieht und die allen betroffenen Gruppen die Möglichkeit gibt, ihre Meinung zu äußern.

1.2. Der Ausschuß bittet die Kommission, seinen Standpunkt in dieser Sache in dem Bericht zu berücksichtigen, den der Europäische Rat von Wien von ihr für den Europäischen Rat von Helsinki angefordert hat: Die bestehenden Strukturen des Sports sollten erhalten und die soziale Funktion des Sports im Rahmen der Gemeinschaft gewahrt werden.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Die Kommission hebt die unbestrittene Bedeutung des Sports für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere auf der Ebene der Regionen und kommunalen Gebietskörperschaften, hervor, indem sie die Frage des Sports zum Thema innerhalb der EU macht. Dieser hat sich zu einem wichtigen, unverzichtbaren gesellschaftlichen Faktor entwickelt.

2.2. Der europäische Sport und seine gewachsenen Strukturen, die die Kommission als "europäisches Sportmodell" zu beschreiben versucht, sind äußerst vielfältig und komplex. Sie haben einerseits die Entwicklung des Konzepts "Sport für jedermann" ermöglicht, das die sozialen, erzieherischen, gesundheitlichen und umweltbezogenen Werte des Sports zur Geltung brachte, andererseits aber auch ein vielgestaltiges Wettkampfmodell, dessen Auf- und Abstiegssystem bei den Spielsportarten von der Kommission deutlich hervorgehoben wurde.

2.3. Durch die Entwicklung des Sports und seinen Einfluß in den Medien ist die Sportbewegung künftig gezwungen, zwei neue Denkmodelle zu verinnerlichen, die je nach Beliebtheit der Disziplin ineinander übergehen können: a) den wirtschaftlichen Ansatz und b) den Ansatz des Showgeschäfts.

2.4. Sowohl für den einzelnen als auch auf der Ebene von Handel, Industrie, Fremdenverkehr, Showgeschäft usw. ist der Sport zu einem bedeutenden Wirtschaftsfaktor geworden. Die Finanzierung des Sports und seiner verschiedenen Leistungsebenen, insbesondere die der Elite und des Profibereichs, sowie der Druck und der Einfluß des Fernsehens und der gewerblichen Partner auf das Wettkampfmanagement erfordern Haushalts- und Wirtschaftsstrategien, die nichts mehr mit dem einfachen sportorientierten Ansatz gemein haben. Vor diesem Hintergrund ändert sich der ursprüngliche Status des Sportlers völlig, und die Sportbewegung sieht sich vor Anforderungen gestellt, denen die aus dem sportorientierten Ansatz hervorgegangenen, traditionellen Strukturen der Verbände und Vereine nicht gewachsen sind.

2.5. Die Sportverbände werden verstärkt mit Wirtschaftsfragen konfrontiert, haben sich zu Dienstleistungsunternehmungen in Sachen Sport entwickelt oder in einigen Bereichen des Hochleistungs- und Spitzensports sogar zu Unternehmen, die den Marktgesetzen unterworfen sind. Sie übernehmen zunehmend die Rolle von Arbeitgebern mit allen entsprechenden Pflichten. Dazu gehört auch die Verpflichtung, sich an der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Sportler stärker als bisher zu beteiligen.

2.6. Der Ausschuß möchte daher betonen, daß die europäische Sportbewegung sich den im Laufe ihrer Entwicklung entstandenen wirtschaftlichen Sachzwängen konsequent und in pragmatischer Weise stellen muß. In diesem Zusammenhang ist das Verfahren des Auf- und Abstiegs, das die Kommission zu Recht als eines der Hauptmerkmale des europäischen Modells hervorhebt, eine wichtige Größe. Dieses Verfahren entspricht zwar der dem Sport innewohnenden Logik vollkommen, kann aber den Profibereich, dessen Entwicklung von hohen Investitionen abhängig ist, nicht mehr zufriedenstellen.

2.7. Will man die kulturellen, erzieherischen und sozialen Werte, die das europäische Sportmodell kennzeichnen, bewahren und es gleichzeitig in eine kohärente wirtschaftliche Perspektive einbinden, die den Interessen der Sportler Rechnung trägt, ohne die wirtschaftlichen Interessen der Welt des Sports zu vernachlässigen, so ist das eine große Herausforderung. So sollten Vorschläge erarbeitet werden, wie die Rahmenbedingungen für Profisportler harmonisiert werden könnten. Dazu gehören auch Initiativen gegen unlauteren Wettbewerb zwischen finanzstarken und finanzschwachen Vereinen.

3. Besondere Bemerkungen

3.1. Kapitel 1: Das europäische Sportmodell

3.1.1. Mit ihrer Analyse zu Kapitel 1 versucht die Kommission, die Probleme sichtbar zu machen, auf die sie bei Anwendung wirtschaftsrechtlicher Maßstäbe beim Sport gestoßen ist. Die unterschiedlichen Interessen (Verbände, Vereine, Veranstalter, Medien etc.) sowie die Schwerpunkte der Problemlagen werden dabei deutlich.

3.1.2. Der Ausschuß der Regionen möchte die nicht unwesentliche Rolle der Sportvereine für die kulturelle und soziale Entwicklung unserer Gesellschaft hervorheben. Er ist der Ansicht, daß die Kommission hier die grundlegende Rolle, die die lokalen Gebietskörperschaften bei der Förderung der lokalen Sportbewegung - sowohl über Finanzmittel als auch über die Infrastruktur - spielen, verschweigt. Die Kommission sollte diesen Aspekt unterstreichen und sich seine Bewahrung und Unterstützung angelegen sein lassen.

3.1.3. Zu Recht stellt die Kommission das europäische und das nordamerikanische System einander gegenüber. Der Ausschuß ist der Meinung, daß letzteres zu stark auf den Umgang mit dem im Sport inzwischen wichtigen Unternehmergeist und Geschäftssinn ausgerichtet ist, indem es Profi- und Amateursport deutlich trennt und sie in völlig unterschiedliche Strukturen einbettet. Der Ausschuß vertraut dementsprechend weiterhin dem europäischen soziokulturellen Modell und gibt diesem den Vorzug.

3.1.4. Ebenso wie die Kommission hebt der Ausschuß die besonderen Merkmale des europäischen Modells hervor und wünscht, daß wirtschaftliche Aspekte nicht auf Kosten der traditionellen Werte einbezogen werden. Er fordert die Kommission auf, der Rolle der Schule für den Sport im allgemeinen und für die schulische Bildung der Spitzen- und Berufssportler besondere Beachtung zu schenken.

3.1.5. Der Ausschuß erkennt an, daß die Bekanntheit und der Medieneinfluß des Sports zu Vereinnahmung und Mißbrauch für politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche oder persönliche Zwecke führen können. Aber was die Gesellschaft oder der einzelne aus dem Sport macht, kann nicht dem Sport angelastet werden. Der Ausschuß fordert die Kommission auf, immer genau zwischen dem Begriff Sport und der Korruptionshandlung zu unterscheiden.

3.1.6. Was die Änderungen (Punkt 2) betrifft, so vertritt der Ausschuß die Auffassung, daß die dargestellten Entwicklungen ungenau und sogar teilweise unzutreffend sind. So hat es bereits vor 1950 über Wettkämpfe hinaus vielfältige Sportbegegnungen gegeben. Eine Parallelität von europäischer Bewegung und europäischen Wettbewerben erscheint konstruiert, da es europäische Meisterschaften bereits seit 1886 gibt.

3.1.7. Der Ausschuß unterstreicht, daß die Finanzierung des Sports in den meisten Mitgliedstaaten hauptsächlich von den nationalen, regionalen und lokalen Behörden getragen wird, ohne dabei den Beitrag des Sportlottos zu vernachlässigen. Daß Sponsorengelder aus der Wirtschaft heutzutage eine unumgängliche zusätzliche Geldquelle darstellen, trifft in den meisten Fällen nur auf die Sportarten zu, deren Profibereich stark mediatisiert ist. Der AdR tritt deshalb dafür ein, daß nunmehr angemessene Maßnahmen erwogen werden, um die Diskrepanz zwischen der Finanzkraft der Verbände, die stark mediatisierte Sportarten vertreten, und derjenigen der Verbände, deren Tätigkeit nicht den Kriterien der Medien und insbesondere der Einschaltquote entspricht, zu verringern. Er würde es begrüßen, wenn die Kommission den Anteil des Sportlers und seiner Familie und den Einsatz tausender Ehrenamtlicher an der Finanzierung des Sports nicht zu gering schätzte.

3.2. Die Rolle der nationalen Verbände (Punkt 4.1)

3.2.1. Für das europäische Sportmanagement ist auf der Ebene der Europäischen Union grundsätzlich ein einziger Verband zuständig, ansonsten liegt je nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten die Zuständigkeit bei den nationalen und regionalen Verbänden. Der Ausschuß unterstreicht die Bedeutung der Beibehaltung dieser Regelung für den europäischen Sport mit Hilfe politischer und administrativer Maßnahmen. Eine derartige Entscheidung sollte durch die Handelsgesetzgebung der Europäischen Union unterstützt werden.

3.2.2. Bei der gewachsenen Struktur des Sports in Europa (dem europäischen Sportmodell) hat jede Stufe der Verbandsebene ihre spezielle Aufgabe (Pyramidenmodell). Die europäischen Spitzenverbände sind in erster Linie verantwortlich für die sportfachlichen Regeln, die Wettkampfbestimmungen, die Wettbewerbe auf europäischer Ebene, die Kooperation der nationalen Verbände zur Förderung des Sports und zur Weiterentwicklung der Sportart. Eine wesentliche Aufgabe der Verbände ist ferner, die Ausbildung und ständige Überwachung der für die Entwicklung der Sportler notwendigen Trainer und Betreuer auf allen Leistungsebenen zu gewährleisten. Diese Aufgaben können und müssen sie leisten. Ob eine Liga auf EU-Ebene sinnvoll und effektiv gemanagt werden kann, muß von den jeweiligen Verbänden selbst entschieden werden.

3.2.3. Der Ausschuß betont, daß nur ganz wenige Verbände (Fußball, Tennis, Motorsport) eine echte Marktchance haben. Die nationalen Verbände sind in aller Regel in der Lage, ihre wirtschaftsbezogenen Teilaufgaben zu erfuellen.

3.2.4. Das zu einem großen Teil in Europa entwickelte Konzept "Sport für jedermann" zeichnet sich durch individuelle sportliche Betätigung ohne Bindung an Sportvereine aus. Es stellt einen wichtigen Faktor zur Förderung des Wohlbefindens und der Gesundheit der Bevölkerung dar. Investitionen der öffentlichen Hand oder öffentlicher Verbände in diesem Bereich sind hier geeignete Maßnahmen. Nach Ansicht des Ausschusses stehen sie in keinerlei Weise in Widerspruch zu den Initiativen der Sportverbände, die eher auf die Förderung ihrer Disziplin ausgerichtet sind.

3.2.5. Der Ausschuß hält die Wahrscheinlichkeit, daß Verbände Mitglieder an der Basis oder an der Spitze verlieren, für gering, wenn auf nationaler und europäischer Ebene die Sportverbände durch entsprechende Rahmenbedingungen stark genug sind.

3.2.6. Der Ausschuß betont, daß die Verbände im Rahmen ihrer Autonomie selbst entscheiden können müssen, welche Veranstaltungen, Maßnahmen und Wettbewerbe sie auf europäischer Ebene durchführen wollen. Die EU hat hier nur die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für eine dem Wesen des Sports adäquate Entwicklung zu setzen.

3.3. Geschlossene Wettbewerbe (Punkt 4.2)

3.3.1. Der Ausschuß weist darauf hin, daß dieser Fragenkomplex in erster Linie sportfachlicher Natur ist. Die anstehenden Entscheidungen müssen von den betroffenen Verbänden in eigener Kompetenz getroffen werden. Es kann nicht Aufgabe staatlichen Handelns sein, hier Vorgaben zu machen. Haben die Verbände jedoch nicht die Kraft, dies in eigener Kompetenz im Sinne der Solidaritätsverpflichtung zu lösen, sind die Wirtschaftsregeln ohne Ausnahme anzuwenden.

3.4. Solidarität (Punkt 4.3)

3.4.1. Der Ausschuß unterstreicht, daß Solidarität ein den Sport charakterisierendes Prinzip ist. Seine pädagogische und gesellschaftliche Bedeutung wird nicht unwesentlich durch den Begriff der Solidarität definiert. Dieser soziale Aspekt ist ein grundlegender Bestandteil europäischer Praxis, der laut der ausdrücklichen Forderung des Europäischen Rates von Wien (Dezember 1998) im Rahmen der Gemeinschaft gewahrt werden sollte. Der Sport kann nur eine "Sonderbehandlung" beanspruchen, wenn Solidarität auf allen Ebenen des Sports praktiziert wird. Dies gilt sowohl für die Vereine, die ihre Abgaben an die Sportverbände der regionalen und überregionalen Ebenen leisten müssen, als auch für die Verbände, die gegenüber ihren Vereinen und Mitgliedern ihren Serviceverpflichtungen nachkommen müssen.

3.4.2. Eines der Ziele der EU-Politik im Bereich Sport sollte darin bestehen, gegen die Spaltung in privilegierte Disziplinen der Welt des Sports einerseits und Nachwuchs- und Amateursport andererseits vorzugehen. Es ist unangemessen, Überlegungen auf der Grundlage der Spaltung in Berufs- und Breitensport anzustellen, da zwischen diesen Arten der Sportausübung eine ständige Wechselwirkung besteht und sie sich gegenseitig beeinflussen.

3.4.3. Es kommt auf die Gestaltung supranationaler Ligen an, ob das Prinzip der Solidarität gewahrt werden kann. Wenn derartige Ligen in der Verantwortung des europäischen Verbandes organisiert werden, ist Solidarität "praktizierbar". Wird eine "geschlossene Liga" jedoch außerhalb des Verbandes angesiedelt, sind ausnahmslos Wirtschaftsregeln anzuwenden.

3.4.4. Der Ausschuß ist der Meinung, daß die wenigen Verbände, die über Möglichkeiten des Marketings und der Übertragungsrechte nennenswerte Einnahmen erzielen könnten, Ausnahmeregelungen z. B. von der Beschränkung der Teilnahme an Wettkämpfen erhalten sollten.

3.4.5. Derzeit haben die Sportverbände auf nationaler und europäischer Ebene das Solidaritätsprinzip noch unzureichend beachtet. Die durch Vermarktung von Fernsehrechten erzielten Einnahmen verbleiben fast ausschließlich im Profibereich. Diese müßten künftig jedoch zu einem erheblichen (möglichst großen) Teil an den Nachwuchs- und Amateurbereich weitergegeben werden, um so auch die Sportförderetats der lokalen und regionalen staatlichen Institutionen zu entlasten.

3.4.6. Ein gerechter Ausgleich wird derzeit noch nicht praktiziert. Er könnte aber erreicht werden, wenn bestimmte Ausnahmen von Wirtschaftsregeln an entsprechende Bedingungen verbindlich geknüpft würden.

3.5. Sportförderung (Punkt 4.4)

3.5.1. Die Frage, wie Sportförderung zu erreichen ist, wird unter Punkt 3.4.6 behandelt.

3.5.2. Die öffentliche Sportförderung basiert auf dem Prinzip der Subsidiarität und kann nur dort eingesetzt werden, wo Vereine und Verbände aus eigener Kraft ihre gesellschaftlichen Aufgaben nicht angemessen erfuellen können. Einnahmen aus kommerziellen Aktivitäten sind deshalb auf die zu fordernden Eigenleistungen der Vereine und Verbände anzurechnen.

3.5.3. Der Ausschuß hält den Einsatz öffentlicher Mittel nur in den gemeinwohlorientierten oder gemeinnützigen Bereichen des Sports für gerechtfertigt. Dies schließt die finanzielle Förderung des Profisports und wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe von Sportorganisationen aus öffentlichen Mitteln aus.

3.5.4. Der Ausschuß weist darauf hin, daß die nationalen Verbände bis auf wenige Ausnahmen (Fußball, Tennis, Motorsport) den Sport im Nachwuchs- und Amateurbereich nicht aus eigenen Einnahmen fördern können. Sie sind dabei auf die Förderung der regionalen staatlichen Institutionen (Kommunen, Länder) angewiesen.

3.5.5. Die Frage, ob Sport mit einem System geschlossener Wettbewerbe angemessen gefördert werden kann, wird oben unter Punkt 3.3 behandelt.

3.6. Europäisches Sportmodell (Punkt 4.5)

3.6.1. Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß die in Europa entwickelte Struktur des Sports im Prinzip gestützt und beibehalten werden sollte. Der Ausschuß unterstreicht, daß es nicht Aufgabe des Staates ist, die Strukturen und Organisationen des Sports zu regeln. Dies muß der Autonomie der Sportorganisationen selbst vorbehalten bleiben. Staatlicher Regelungsbedarf besteht jedoch nach Ansicht des Ausschusses bei den Rahmenbedingungen, nach denen sich der Sport und die Sportorganisationen günstig im Sinne ihrer Aufgabenerfuellung entwickeln können.

3.7. Kapitel 2: Sport und Fernsehen

3.7.1. Im Kapitel Sport und Fernsehen sind die anstehenden Probleme im Kern zutreffend dargestellt, wenn auch die Analyse zum Teil verkürzt, unzutreffend und in einigen Punkten sogar ungenau ist. So erscheint eine Parallelsetzung der Entwicklung in den Bereichen des Fernsehens und des Sports in den Augen des Ausschusses vordergründig und nur für die kleine Gruppe des medieninteressanten Sports relevant, der im Vergleich zur großen Massenbewegung des Sports allerdings im Bewußtsein der Öffentlichkeit präsent ist.

3.7.2. Der Einfluß, den die Medien auf die Sportentwicklung ausüben, ist groß, aber mit den gegebenen Beispielen nur unzureichend gekennzeichnet. Falsch ist die Behauptung, daß für die meisten Sportarten die Einnahmen aus Fernsehübertragungen zur Haupteinnahmequelle geworden sind. Nur ganz wenige Sportarten erreichen überhaupt das dafür erforderliche Medieninteresse.

3.7.3. Die Fokussierung des Blickes auf den schmalen Sektor des medieninteressanten Sports ist unter den Gesichtspunkten des Übertragungsmarktes verständlich, darf jedoch nicht dazu verkürzt werden, daß das gesamte Sportsystem ausgeblendet wird, das unter wirtschaftlichen Aspekten einen weitaus größeren Bereich darstellt. Da aber vom Mediensport zwar nicht direkt, aber mittelbar Einfluesse auf den gesamten Sport in Europa ausgehen, sind Entscheidungen über den rechtlichen Rahmen für diesen Bereich zugleich mittel- und langfristig auch bedeutsam für die künftige Struktur und das System des Sports in Europa, dem sich über Vereins- und Clubmitgliedschaften, aber auch darüber hinaus die Mehrheit der Europäer verbunden fühlt.

3.8. Gemeinsame Vermarktung und Dauer der Exklusivitätsrechte (Punkt 9.1)

3.8.1. Das europäische Sportsystem wird im wesentlichen durch die Arbeit von Sportverbänden und Sportvereinen bestimmt, die auf der Basis der Ehrenamtlichkeit flächendeckend und in allen Regionen der Europäischen Union ein öffentlich bedeutsames und im Interesse des Gemeinwohls liegendes Angebot an Sportbetreuung und Wettkampfmöglichkeiten für jedermann vorhalten. Dies zu stützen und zu fördern, ist Anliegen insbesondere der auf regionaler Ebene praktizierten öffentlichen Sportförderung, die nach den Prinzipien der Subsidiarität und Solidarität entwickelt worden ist. Das Prinzip der Subsidiarität erfordert, daß öffentliche Mittel nur unterstützend, d. h. soweit die eigenen Kräfte und Möglichkeiten nicht ausreichen, eingesetzt werden dürfen.

3.8.2. Solidarität bedeutet, daß die in einigen wenigen Sportarten erzielbaren erheblichen Markteinnahmen nicht in privilegierten Zirkeln des Sportsystems verbleiben dürfen, sondern auch mit zur Förderung des kostenträchtigen Nachwuchs- und Amateurbereichs zur Verfügung stehen müssen. Dem Trend, "marktfähige Teile des Sports" zu privatisieren und den Aufwand für die Nachwuchsförderung zu sozialisieren, muß entgegengetreten werden. Dies kann nur durch Stärkung der Sportverbände bei der Erfuellung ihrer Solidaritätspflichten erreicht werden. Dies müßte Ziel einer EU-Sportpolitik sein.

3.8.3. Ein wichtiges und geeignetes Instrument, um solidarische (Verbands-) Interessen vor privaten Interessen zur Geltung zu bringen, ist die gemeinsame oder verbandszentrale Vermarktung von Urheber-, Aufführungs- oder Fernsehrechten.

3.8.4. Eine gemeinsame zentrale Vermarktung mit erheblichen Einnahmen kommt nur für einige wenige Verbände in Betracht (Fußball, Tennis, Motorsport). Diese sollten zunächst aufgefordert werden, Vorschläge für ein differenziertes, transparentes Verteilungssystem zu erarbeiten und diese der Kommission vorzulegen. Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß ein möglichst großer Teil der Fernseheinnahmen für den Nachwuchs- und Amateurbereich vorgesehen werden sollten, um so die regionalen öffentlichen Sportförderetats zu entlasten.

3.8.5. Voraussetzung für eine funktionierende Zusammenarbeit zwischen dem Profisportbereich einerseits und dem Nachwuchs- und Breitensportbereich andererseits ist eine institutionelle Verzahnung. Diese kann entweder innerhalb eines einheitlichen Sportverbandes, dem beide Bereiche angehören, geschehen oder durch eine vertraglich vereinbarte Kooperation.

3.8.6. Zur Frage, ob die gemeinsame Vermarktung zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbschancen erlaubt oder mit einem Solidaritätsfonds verbunden werden sollte: Es sollte, wie zu Ziffer 3.8.2 ausgeführt, ein möglichst großer Teil der Fernseheinnahmen, die für die Nutznießer und/oder die Sportvereine steuerfrei ist, dem Nachwuchs- und Amateurbereich zugute kommen. Die Frage, ob dafür ein Solidaritätsfonds sinnvoll erscheint, ist zweitrangig.

3.8.7. Sportveranstaltungen und Wettbewerbe, an denen ein wirtschaftliches Medieninteresse besteht, werden von den Verbänden in bestimmten Perioden (Wettkampfprogramme, Meisterschaftszyklen, Pokalrunden) durchgeführt. Es müßte ausreichen, wenn Exklusivrechte jeweils nur für eine derartige Periode vergeben würden. Auch sollte gewährleistet sein, daß der Inhaber von Exklusivrechten weitere (Zweit-)Verwertungen zuließe bzw. sich dazu verpflichtete.

3.8.8. Es müßte den Verbänden zur Pflicht gemacht werden, bei Wahrnehmung ihrer Rechte zur zentralen Vermarktung, diese öffentlich auszuschreiben.

3.9. Verflechtung von Sport und audiovisueller Industrie (Punkt 9.2)

3.9.1. Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß der Kauf oder die beherrschende Beteiligung von Medien- oder Wirtschaftsunternehmen an Sportvereinen der nationalen Ligen zur Korrumpierung des Sportsystems beiträgt. Es müßte den Sportverbänden rechtlich ermöglicht werden, durch ihre Verbandssatzungen eine solche Übernahme auszuschließen.

3.9.2. Bei der Überführung von Sportvereinen in Organisationsformen des Wirtschaftssektors wäre eine Verflechtung und die Beherrschung mehrerer im sportlichen Wettbewerb stehender Vereine möglich. Die Manipulation von Wettkampfergebnissen würde so erleichtert und zu einer Gefahr für die Zukunft des Sports.

3.9.3. Was den Schutz der Ethik des Sports betrifft, so sollte Wirtschaftsunternehmungen die Möglichkeit, Sportvereine zu erwerben, nicht eingeräumt werden. Dies liefe dem Wesen des Sports und den Zielen einer sportlichen Vereinigung zuwider.

3.10. Recht auf Information (Punkt 9.3)

3.10.1. Der Ausschuß sieht eine Gefahr für den Sport durch Pay-TV, wenn Pay-TV-Veranstalter sich Exklusivrechte über eine zu lange und damit im Prinzip unzulässige Zeitspanne verschaffen. Sie könnten in die Versuchung geraten, zum Einstieg und Ausbau von Märkten mit hohen Summen derartige Exklusivrechte einzukaufen. Damit wäre aber der Fernsehzugang der Allgemeinheit zu Top-Sportveranstaltungen erheblich erschwert, und es käme zu einer Verzerrung der Marktsituation. Damit die bereits erwähnte gesellschaftliche Aufgabe der Sportbewegung gewährleistet werden kann, müssen die Zugangsrechte der öffentlich-rechtlichen Sender an der Übertragung von Sportveranstaltungen garantiert und konsequenterweise eine angemessene Rechtsgrundlage für Pay-TV geschaffen werden, das durch die Exklusivrechte an der Übertragung bestimmter Wettkämpfe das Recht aller Menschen, als Zuschauer vom Sport zu profitieren, von Grund auf aushöhlt.

3.10.2. Die Sportverbände sollten unter Hinweis auf ihre gesellschaftspolitische Verantwortung und auf das Solidaritätsprinzip zur Selbstverpflichtung ermutigt werden, solche Verträge zu vermeiden, die um eines kurzen finanziellen Vorteils willen zum Ausschluß einer breiten Öffentlichkeit vom visuellen Sporterlebnis führen. Eine solche Handhabung wäre für die Entwicklung des Sports in Europa schädlich und würde letztlich auf die Sportverbände selbst zurückschlagen.

3.10.3. Wenn die Sender Aktionäre der wichtigsten europäischen Clubs werden, beeinflussen sie die Beschlüsse der führenden Instanzen des europäischen Sports. Mit anderen Worten werden sie zur Erhöhung der Einschaltquoten verstärkt auf die Spielregeln Einfluß nehmen und insbesondere mit aller Macht auf die Organisation und den Veranstaltungskalender einwirken wollen. Daraus ergibt sich eine Bedrohung für die Ethik des Sports.

3.10.4. Um zu vermeiden, daß die Übertragung der Top-Sportveranstaltungen von den Abo-Sendern bzw. Pay-TV-Veranstaltern monopolisiert wird, muß die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" dringend von jedem Mitgliedstaat umgesetzt werden, um den freien Zugang aller TV-Sender zu den großen Sportereignissen zu gewährleisten.

3.11. Die Rolle des öffentlich-rechtlichen Fernsehens (Punkt 9.4)

3.11.1. Der Grundversorgungsauftrag verpflichtet die öffentlich-rechtlichen Sender, die gesamte Breite des Sports umfassend und in publizistischer Weise darzustellen. Der klassische Rundfunkauftrag umfaßt neben seiner Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung auch eine kulturelle Verantwortung, die von einem weiten Kulturbegriff ausgeht, der selbstverständlich auch den Sport umfaßt.

3.11.2. Diesem Auftrag kommen die öffentlich-rechtlichen Anstalten derzeit nur unvollkommen oder gar nicht nach. Sie müssen auf diese Verpflichtung hin verstärkt in Anspruch genommen werden.

3.11.3. Das öffentlich-rechtliche Fernsehen sollte im Rahmen seines öffentlichen Versorgungsauftrags auch weniger attraktive Sportarten übertragen. Es ergibt sich in Deutschland aus dem Auftrag des öffentlich-rechtlichen Fernsehens die Verpflichtung, alle und damit auch weniger attraktive Sportarten in seinen Programmen angemessen zu berücksichtigen.

3.11.4. Der Auffassung der Kommission, daß Sportsendungen nicht vom Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender abgedeckt seien, muß der Ausschuß aufgrund des zu Nr. 1 Gesagten widersprechen. Es besteht allerdings die Notwendigkeit, einen Kriterienkatalog zu entwickeln, nach dem beurteilt werden kann, ob es sich bei der jeweiligen Veranstaltung um eine mit ausschließlichem "Unterhaltungscharakter" handelt und sie damit nicht "gebührenfinanziert" übertragen werden dürfte, oder um eine solche, in der das Wesen und die Ziele des Sports im Vordergrund stehen und die damit vom öffentlichen Grundversorgungsauftrag mit erfaßt wird.

3.12. Kapitel 3: Sport und Sozialpolitik

3.12.1. In Kapitel 3 beschäftigt sich die Kommission mit dem gesellschaftlichen Aspekt des Sports. Er betrifft die gesellschaftlichen Funktionen des Sports und die Bereiche, in denen sie zum Tragen kommen: a) Erziehung, b) Umwelt, c) Gesundheit, d) Beschäftigung.

3.12.2. In der Tat läßt sich zur Zeit angesichts der gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Epoche eine Vereinnahmung des Begriffs Sport durch die Clubs und Verbände beobachten - ein Gedanke, der oft von den politischen Entscheidungsträgern aufgegriffen wird. Dasselbe Phänomen ist im Bereich Gesundheit und Wohlbefinden festzustellen, der vom Privatsektor zu rein kommerziellen Zwecken (Fitnessstudios) für sich in Anspruch genommen wird.

3.12.3. Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß der Europäischen Union im Bildungswesen mit der Anerkennung der für die pädagogische Begleitung der Sportbewegung erforderlichen Qualifizierungen eine wichtige Aufgabe zufällt. Darüber hinaus müßte die EU den Abbau der Hindernisse fördern, die der Freizügigkeit entgegenstehen, und so den Sportlern und den Sportlehrern die Ausübung ihrer Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten erleichtern.

3.12.4. Der Ausschuß betont, daß der Sport als kultureller Bestandteil unserer Gesellschaft Träger individueller und gesellschaftlicher Werte ist sowie zum Wohlbefinden und zur Einbindung des einzelnen in die Gesellschaft beiträgt. Es geht um wichtige Werte, die der Sport verkörpert, und um die Struktur der Sportbewegung.

3.12.5. Damit stellt sich die Frage, ob die Nutzung des Sports zu anderen Zwecken als denen der Freizeitbeschäftigung und des Über-sich-selbst-Hinauswachsens sinnvolle Lösungen für unsere gesellschaftlichen Probleme bringen kann. Und wenn ja, ist dann für den instrumentalen Ansatz eine besondere Politik nötig, die keine Beziehung zur Sportbewegung und ihrem Geist hat?

3.12.6. Die Sportbewegung ist ein fester Bestandteil unserer Gesellschaft. Der Ausschuß unterstreicht, daß die Vereine diesen Ansatz am besten entwickeln und den Jugendlichen helfen können, ihre Persönlichkeit zu entfalten, ihr körperliches Wohlbefinden zu steigern und sich mit Hilfe des Sports vielleicht sogar besser in die Gesellschaft zu integrieren. Ein grundlegender Aspekt des gesellschaftlichen Auftrags der Sportbewegung ist ferner, daß körperlich und geistig Behinderte gesellschaftlich besser integriert werden können. Man sollte den Auftrag der Sportbewegung anerkennen und sie darin bestärken. Dazu ist es notwendig, die Sportbewegung tatsächlich als Sozialpartner zu berücksichtigen. Der Ausschuß hebt hervor, daß Sportvereine keine Betriebe und Sportverbände keine Unternehmensverbände im Sinne des Wirtschaftsrechts sind, sondern Gemeinschaften, die wesentlich auf der Basis des ehrenamtlichen Bürgereinsatzes Aufgaben von öffentlicher Bedeutung wahrnehmen. Gleichwohl stellt der Sportbereich auch einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar, der insgesamt mehr als 1,5 % des Bruttosozialprodukts der Europäischen Union ausmacht und als Dienstleistungssektor eine breite Palette von Berufsmöglichkeiten bietet.

3.12.7. Der Ausschuß hält es also für grundlegend, die Beziehung zwischen der europäischen Sportbewegung und der Europäischen Union so zu gestalten, daß die individuellen Rechte des Sportlers, die Unabhängigkeit der Sportbewegung und damit ihre Entwicklungsfähigkeit und Flexibilität im Rahmen der von der internationalen Sportbewegung aufgestellten Regeln gewahrt werden. Andererseits muß die Kommission innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zum individuellen Schutz und zur Entfaltung der Sportler tätig werden.

3.12.8. Es ist jedoch vor der irrigen Annahme zu warnen, Sportmanagement über Regelungen und Rundschreiben sei ein Kinderspiel. Der Sport ist fachlich wie politisch ein äußerst heterogener Bereich.

3.12.9. Abgesehen davon, daß jede sportliche Betätigung besondere Merkmale aufweist, ist die institutionelle Organisation des Sports je nach Mitgliedstaat verschieden (siehe Anhang), was die Koordinierung auf europäischer Ebene erschwert.

3.12.10. Zudem berühren die verschiedenen mit dem Sport verbundenen Aspekte, die die EG zum Tätigwerden veranlassen könnten, unterschiedlichste Zuständigkeiten. Sie betreffen Unterrichtswesen, Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz, Beschäftigung, Ausbildung, Infrastruktur usw., Bereiche, für die in mehreren Mitgliedstaaten meist nicht die Sportminister zuständig sind.

3.12.11. Der Ausschuß betont, daß die Konzeption einer umfassenden Sportpolitik der Europäischen Kommission genau definiert werden müßte, damit der Sportbewegung Regeln zur Schaffung von Strukturen zur Verfügung stehen, die den Sport unabhängig von der Leistungsebene für jedermann zugänglich machen.

3.13. Sport und Chancengleichheit

3.13.1. Der Ausschuß unterstreicht, daß eine Politik des Breitensports nach dem Prinzip der Chancengleichheit fester Bestandteil des europäischen Sportmodells und damit zu unterstützen und zu fördern ist. Dazu gehört es, den Zugang aller Bürger einschließlich der Behinderten zu sportlichen Aktivitäten zu gewährleisten, unabhängig von Alter, Geschlecht, ethnischem, gesellschaftlichem und wirtschaftlichem Hintergrund. Maßnahmen zur Schaffung der Bedingungen für eine stärkere Beteiligung von Mädchen und Frauen im Sport und an der Leitung von Management- und beschlußfassenden Instanzen unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse sind Teil dieses Ansatzes. Dies wurde auch in der Stellungnahme des AdR zum Thema "Chancengleichheit von Mädchen und Jungen bei Freizeitaktivitäten unter besonderer Berücksichtigung der Jugend- und Sportprogramme der EU" herausgestellt. Diese Möglichkeit des Zugangs zu sportlichen Aktivitäten macht den Ausbau von Sportanlagen erforderlich. In einigen EU-Mitgliedstaaten wird derzeit über eine Neugestaltung der Unterrichtszeiten diskutiert. Eine derartige Änderung würde eine konsequentere Nutzung der Infrastrukturen mit sich bringen, so daß die Gebietskörperschaften als Verantwortungsträger für Sportanlagen, die von Schulstrukturen abhängen, entsprechende Investitionen einplanen müssen.

3.14. Sport und Doping

3.14.1. Der Ausschuß stellt zu seiner Zufriedenheit fest, daß der Europäische Rat von Wien am 11. bis 12. Dezember 1998 die Notwendigkeit einer verstärkten Bekämpfung des Dopings unterstrichen und die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und die internationalen Sportorganisationen aufgefordert hat, insbesondere die bessere Koordinierung bestehender nationaler Maßnahmen zu prüfen.

3.14.2. Der Ausschuß betont, daß die Koordinierung und Harmonisierung nationaler Maßnahmen Voraussetzung ist, um die Wirksamkeit von Prävention, Nachforschungen und Sanktionen im Zusammenhang mit diesem grenzüberschreitenden Problem gewährleisten zu können. Deshalb unterstützt er die Aufforderung des Europäischen Parlaments an die Kommission, Vorschläge zur Umsetzung einer harmonisierten Gesundheitspolitik zur Bekämpfung des Dopings zu machen (Entschließung vom 17. Dezember 1998).

3.14.3. Der Ausschuß weist insbesondere darauf hin, daß eine gemeinsame Liste innerhalb der EU verbotener Substanzen nötig ist, um der anormalen Situation abzuhelfen, daß bestimmte Stoffe in einigen Mitgliedstaaten erlaubt und in anderen verboten sind.

3.14.4. Der Ausschuß nimmt den auf der Weltkonferenz des IOC im Februar 1999 in Lausanne gemachten Vorschlag, eine internationale Antidoping-Agentur einzurichten, zur Kenntnis. Nach Meinung des Ausschusses sollte diese Agentur unabhängig sein und die Einhaltung von Mindeststandards in bezug auf Kontrollen und Sanktionen überwachen.

3.14.5. Mit Genugtuung nimmt der Ausschuß die Schlußfolgerungen des informellen Treffens der EU-Sportminister in Paderborn (31. Mai-2. Juni 1999) zur Kenntnis. Darin wird betont, daß der Verlauf der IOC-Weltkonferenz über das Thema "Doping" in Lausanne zeige, wie wichtig und sinnvoll es sei, daß Europa sich zur Einrichtung einer Antidoping-Agentur mit einer Stimme äußere; ferner wird die diesbezügliche Koordinierung mit dem Europarat abgesegnet und die Schaffung einer unabhängigen, transparenten internationalen Antidoping-Agentur unter Beteiligung der EU begrüßt.

3.14.6. Der Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß Doping bei Sportlern sehr früh beginnen kann (in manchen Fällen schon mit 12 Jahren), und fordert, dem Schutz Jugendlicher vor Doping besondere Aufmerksamkeit zu schenken. In diesem Zusammenhang schließt er sich auch der Forderung des Europäischen Parlaments an, Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagnen vor allem in Schulen, Jugendclubs und -organisationen durch die EU zu unterstützen.

3.14.7. In diesem Zusammenhang weist der Ausschuß darauf hin, daß den maßlosen Kommerzialisierungstendenzen im Sport und der Verzerrung seines öffentlichen Images durch die Medien, was zum Verfall der rein sportlichen Werte durch über Doping manipulierte Leistungen führen könnte, begegnet werden muß.

4. Schlußfolgerungen

4.1. Der Sport gehört zur Alltagskultur in Europa. Weit über 100 Millionen europäischer Bürger sind sportlich aktiv und in zigtausend Sportvereinen sowie zahlreichen Verbänden und Föderationen organisiert. So ist der Sport für ein "Europa der Bürger" wie kaum ein anderes Medium identitätsstiftend und mit seinen pädagogischen, gesundheitlichen und integrativen Möglichkeiten ein kulturelles und soziales Phänomen, dessen Bedeutung für das Leben des Einzelnen in den Regionen und kommunalen Gebietskörperschaften Europas wie auch für den gesamten europäischen Integrationsprozeß immer mehr erkannt und anerkannt wird.

4.2. Es muß daher Ziel einer EU-Sportpolitik sein, im Rahmen der Weiterentwicklung des europäischen Vertragsrechtes die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen bzw. fortzuentwickeln, die es dem Sport in den europäischen Regionen und kommunalen Gebietskörperschaften ermöglichen, die gesellschaftlich wichtigen Aufgaben zu erfuellen, und die es erlauben, den Sport unter der uneingeschränkten Wahrung des Subsidiaritätsprinzips, der Zuständigkeiten der nationalen, regionalen und lokalen Behörden sowie der Unabhängigkeit der Organisationsstrukturen des Sports zu fördern. Der Ausschuß der Regionen begrüßt die Schlußfolgerungen des informellen Treffens der EU-Sportminister in Paderborn vom 31. Mai bis 2. Juni 1999, in denen die Europäische Kommission aufgefordert wird, eine Arbeitsgruppe zu der Frage einzurichten, wie den Belangen des Sports im EU-Vertrag Rechnung getragen werden kann. Und da die Gebietskörperschaften eine bedeutende Rolle bei der sozialen Eingliederung spielen, ist die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Zusammenhang ganz besonders wichtig. Denn sie können z. B. den Sport als Mittel zur Integration nutzen. Daher sollte ihnen auch außerhalb der Umsetzung einer globalen Politik der Europäischen Union für den Sport entsprechender Handlungsspielraum eingeräumt werden.

4.3. Mit Zufriedenheit nimmt der Ausschuß die Schlußfolgerungen der ersten EU-Konferenz zum Thema Sport zur Kenntnis, die vom 20. bis 23. Mai 1999 in Olympia stattfand. Darin wird die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß der Sport in Europa trotz seiner Heterogenität gemeinsame Merkmale aufweise, die es vor möglichen Verzerrungen durch die Kommerzialisierung zu bewahren gelte. Es wird auch betont, daß die beiden Grundsätze, auf denen die Sportbewegung beruhe - Demokratie und Solidarität - erhalten bleiben müßten und der Sport in den neuen kommerziellen Rahmen, in dem er sich künftig entwickeln müsse, hineinwachsen sollte, ohne seine Identität bzw. Autonomie, die seiner sozialen Dimension zugrunde liege, zu verlieren.

4.4. Der Ausschuß stellt fest, daß die wesentlichen Grundlagen des Sports und seine Bedeutung für ein "Europa der Bürger" jedoch noch zu sehr im Hintergrund bleiben, da die vertragsrechtliche Zuständigkeit der EU bisher auf die wirtschaftlichen Aspekte des Sports beschränkt ist. Aus der Sicht des Ausschusses muß eine zu entwickelnde europäische Sportpolitik die wesentliche kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung des Sports in Europa verstärkt in den Mittelpunkt ihrer Bemühungen stellen und neben den rein wirtschaftlichen Fragestellungen wie Sportwettbewerbe und Kartellrecht, Freizügigkeit von Profisportlern oder Fernsehen ohne Grenzen auch Themen aufgreifen wie z. B. den Beitrag des Sports zur Agenda 2000, zur Gemeinnützigkeit von Vereinen und Stiftungen und der besonderen Bedeutung der ehrenamtlichen Tätigkeit, zum Beitrag des Sports im Rahmen eines europäischen freiwilligen Dienstes, zur Neuausrichtung europäischer Jugendprogramme, zur Integration von Behinderten, zur Frauenförderung im Sport, zur Bekämpfung des Hooliganismus oder zur Auswirkung des Verbotes der Tabakwerbung und der Alkoholwerbung auf die Finanzierung von Sportveranstaltungen.

4.5. Von den Rahmenbedingungen, die auf europäischer Ebene gesetzt werden, ist die Entwicklung des Sports auch in den europäischen Regionen und kommunalen Gebietskörperschaften abhängig. Die Bewahrung und die Weiterentwicklung der Strukturen des europäischen Sports im Sinne des "europäischen Sportmodells" sollten deshalb Inhalt und Ziel einer künftigen Sportpolitik der EU sein.

Brüssel, den 16. September 1999.

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Manfred DAMMEYER

(1) ABl. C 64 vom 27.2.1998, S. 81.

ANHANG

zur Stellungnahme des Ausschusses der Regionen

DIE STRUKTUREN DES SPORTS IN EUROPA

DEUTSCHLAND

ALLGEMEINE ORGANISATION DES SPORTS

Deutschland hat eine föderale Struktur, bestehend aus 16 Ländern, die gemeinsam für den Sport verantwortlich sind.

Der organisierte Sport hängt hauptsächlich von nichtstaatlichen Sportorganisationen ab.

Bundesregierung, Länder und Gemeinden schaffen die Rechtsgrundlagen, stellen die Grundausstattung zur Verfügung und unterstützen die Aktivitäten der Sportorganisationen im Falle von Personal- oder Geldmangel. Jegliche Förderung erfolgt nach dem Subsidiaritätsprinzip. Die verfassungskonforme Verteilung der Zuständigkeiten, die öffentliche Betreuung und Förderung des Sports liegen in der Verantwortung der Länder.

Die Bundesregierung hat vor allem mit Sportangelegenheiten auf nationaler oder internationaler Ebene zu tun.

ÖSTERREICH

ALLGEMEINE ORGANISATION DES SPORTS

In Österreich beruht die Organisation des Sports auf der Tätigkeit der unabhängig arbeitenden Verbände und Vereine.

Der Staat übernimmt jedoch gewisse begleitende Aufgaben, hauptsächlich auf Ebene der neun Bundesländer, aber auch auf Bundesebene.

STAATLICHE STRUKTUREN

Auf nationaler Ebene

Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist ausschließlich für den Schulsport zuständig. Andere Aufgaben wie die Bezuschussung von Sportorganisationen, Vereinen und Gemeinden oder die Förderung und Organisation sportlicher Ereignisse auf nationaler Ebene obliegen künftig dem Bundeskanzleramt.

Auf regionaler Ebene

Rechtlich gesehen fallen Sportangelegenheiten unter die (autonome) Zuständigkeit der neun Bundesländer, die somit für die Förderung des Sports im allgemeinen verantwortlich sind. Verwaltungstechnisch gesehen sind die Landessporträte zuständig. Um die Fördermaßnahmen von nationalem Interesse aufeinander abzustimmen, wurde eine Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern eingerichtet.

BELGIEN

ALLGEMEINE ORGANISATION DES SPORTS

In Belgien wird der Sport innerhalb eines ehrenamtlichen und freien Rahmens von den Sportvereinen organisiert. Die in erster Linie ergänzende Rolle der Behörden besteht darin, sich für die sportliche Betätigung einzusetzen und private Initiativen unter bestimmten Voraussetzungen zu fördern. Diese ergänzende Rolle hindert die Behörden nicht daran, selbst Initiativen zu ergreifen (Sport für alle, Ausbildung von Sportleitern usw.).

Sport gehört zu den kulturellen Angelegenheiten und fällt damit in die Zuständigkeit der drei Gemeinschaften Belgiens.

DÄNEMARK

In Dänemark hängt der Sport in erster Linie vom nichtstaatlichen Sektor ab und beruht auf dem Amateursport. Trotz zunehmender Unterstützung des Sports durch die öffentliche Hand werden Freiheit und Unabhängigkeit der Freiwilligenorganisationen nicht nur respektiert, sondern als wichtiges Instrument für die praktische Erziehung zur Demokratie angesehen. Die Behörden müssen den für die Ausübung des Sports notwendigen Rahmen schaffen, während es Aufgabe der Freiwilligenorganisationen ist, diesen Rahmen mit Leben zu erfuellen.

Die öffentliche Hand und die Freiwilligenorganisationen legen mehr Wert auf Freizeit- als auf Leistungssport.

Die Gemeinden leisten den lokalen Sportvereinen Finanzhilfe in Form von Investitionen für den Bau und Betrieb von Sportanlagen sowie Zuschüssen für die Aktivitäten der örtlichen Vereine und für die Anmietung von Sporthallen und -plätzen.

SPANIEN

In Spanien beruht die Organisation des Sports zur Zeit auf einem System der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor, die beide für die Förderung und Entwicklung körperlicher und sportlicher Aktivitäten verantwortlich sind.

Die wichtigsten staatlichen Einrichtungen sind:

- der nationale Sportbund,

- die Generaldirektionen für Sport der Autonomen Gemeinschaften,

- die Sporträte auf lokaler Ebene.

Auf privater Ebene ist der Sport parallel zur Verteilung der Verwaltungszuständigkeiten organisiert:

1) auf nationaler Ebene gibt es:

- das Spanische Olympische Komitee (COE),

- die Sportverbände der verschiedenen Disziplinen,

- die Profi-Ligen mit den Profimannschaften,

- einige sportartübergreifende Vereine;

2) auf der Ebene der Autonomen Gemeinschaften gibt es:

- die Regionalverbände der verschiedenen Disziplinen,

- die regionalen Sportvereine;

3) auf lokaler Ebene gibt es:

- die Sportvereine und -clubs.

FINNLAND

ALLGEMEINE ORGANISATION DES SPORTS

Die allgemeinen Ziele der finnischen Sportpolitik wurden im 1980 in Kraft getretenen Sportgesetz festgelegt.

Die Zuständigkeiten sind wie folgt verteilt: Aufgabe der öffentlichen Sportverwaltung ist es, geeignete Bedingungen für die sportliche Betätigung zu schaffen, während die Sportorganisationen für die Vorbereitung und Durchführung der sportlichen Aktivitäten zuständig sind.

FRANKREICH

ALLGEMEINE ORGANISATION DES SPORTS

Die Organisation und die Entwicklung des Sports beruhen auf einem besonderen System, in dem die öffentlichen Strukturen und die privaten Verbände durch einen eigenen gesetzlichen und ordnungspolitischen Rahmen miteinander verbunden sind.

Diese besondere Art von Beziehungen in der für körperliche und sportliche Betätigung zuständigen öffentlichen Verwaltung macht die Besonderheit des französischen Sportsystems aus. Sie ist dadurch gerechtfertigt, daß der Sport als von allgemeinem Interesse angesehen wird.

GRIECHENLAND

ALLGEMEINE ORGANISATION DES SPORTS

Griechenland entwickelt sein Sportsystem über das Generalsekretariat für Sport und das Bildungsministerium mit Blick auf zwei Hauptziele:

- die wirtschaftliche und wissenschaftliche Unterstützung des Spitzensports in Zusammenarbeit mit den Sportverbänden und den Zentren für Sportwissenschaft;

- die wirtschaftliche und organisatorische Unterstützung des Breitensports auf nationaler wie auf lokaler Ebene in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, Vereinen und anderen Einrichtungen für Soziales und Sport.

"Der Sport steht unter dem Schutz und der obersten Aufsicht des Staates..." (Artikel 16 der Verfassung).

IRLAND

ALLGEMEINE ORGANISATION DES SPORTS

Die irische Sportpolitik stützt sich in hohem Maße auf die Prinzipien der Europäischen Sportcharta, aber auch andere Faktoren, wie z. B. Untersuchungen zum Teilnahmegrad und zur Strategie, beeinflussen die Entscheidungen.

Die Regierung erkennt durch ihre Sportpolitik die Unabhängigkeit der Sportvereine an und bemüht sich, zur Entwicklung des Sports beizutragen.

ITALIEN

ALLGEMEINE ORGANISATION DES SPORTS

Die sportlichen Aktivitäten werden von der Sportbewegung organisiert, deren Basis die Vereine sind und deren Spitze das Nationale Italienische Olympische Komitee (CONI) ist.

Der Staat spielt eine ergänzende Rolle; er sorgt für die notwendigen Bedingungen, damit die Bürger ihren Lieblingssport unbeschränkt ausüben können.

Das Gesetz zur Einsetzung des CONI (1942) übertrug diesem keinerlei Befugnisse aus dem Zuständigkeitsbereich des Staates, erkannte aber Rolle und Funktionen seiner Vorläuferorganisation, die diese seit ihrem Bestehen ausübte, an.

Das CONI erfuellt damit drei Funktionen:

- es ist eine öffentliche, jedoch regierungsunabhängige Einrichtung;

- es ist der Dachverband der Sportverbände;

- es ist das vom IOC anerkannte Nationale Olympische Komitee.

LUXEMBURG

ALLGEMEINE ORGANISATION DES SPORTS

Der Sport in Luxemburg zeichnet sich dadurch aus, daß die zwischen der unabhängigen Sportbewegung und den nationalen und lokalen Behörden aufgeteilten Aufgaben einander ergänzen.

PORTUGAL

ALLGEMEINE ORGANISATION DES SPORTS

Die Regierung nimmt über das dem Premierminister unterstellte Staatssekretariat für Sport an der Organisation des Sports teil. Dieses wird von der öffentlichen Verwaltung über drei öffentliche Einrichtungen unterstützt: das IND (Nationales Sportinstitut), das CEFD (Zentrum für Sportstudium und -ausbildung) und das CAAD (Zentrum zur Förderung des Sports).

Der Staatssekretär für Sport zeichnet auf Regierungsebene für den Sport verantwortlich und ist politischer Entscheidungsträger. Bei der Umsetzung wird er von drei öffentlichen Stellen unterstützt, die für die Koordinierung und den Ausbau administrativer und finanzieller Maßnahmen sowie der Unterstützung des Staates im Bereich Sport zuständig sind und dem für Sport verantwortlichen Regierungsmitglied unterstehen.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

ALLGEMEINE ORGANISATION DES SPORTS

Folgende Stellen sind mit den Bereichen Sport und Freizeit betraut: das Ministerium für das nationale Kulturerbe, das Ministerium für Schottland, das Ministerium für Wales und das Ministerium für Nordirland, Abteilung Sport; der Sports Council (Sportrat) von Wales, der Sports Council von Schottland und der Sports Council von Nordirland; die Gemeinden; die nationalen Vereine; die Verbände, der ehrenamtliche und der kommerzielle Sektor.

Den Initiativen der Gemeinden, den Bedarf im Bereich Sport zu decken, liegen verschiedene offizielle, aber unverbindliche Bestimmungen zugrunde. Die lokalen Gebietskörperschaften sind rechtlich nicht verpflichtet, die für die sportliche Betätigung geeigneten Bedingungen zu schaffen.

Die Sports Councils des Vereinigten Königreichs von England, Schottland, Wales und Nordirland sind Stellen zur Entwicklung und Finanzierung des Sports und auf unterschiedliche Weise für die Förderung des Sports, die Steigerung der Zahl der Sporttreibenden, die Erhöhung der Leistungsstandards und die Verbesserung der Infrastrukturen verantwortlich.

SCHWEDEN

ALLGEMEINE ORGANISATION DES SPORTS

In Schweden ist der Sport eine große, unabhängige Bewegung, die von einer Zentralstelle aus gesteuert wird: dem Schwedischen Sportbund.

Die örtlichen Sportvereine stellen jedoch die Basis der Sportbewegung dar.

Im schwedischen System spielt der Schwedische Sportbund eine zentrale Rolle; auch wenn es sich um eine regierungsunabhängige Einrichtung handelt, so hat die Regierung dieser doch eine Reihe von Aufgaben übertragen. Die Regierung finanziert den Bund und zumindest die Verwaltungsarbeit der Verbände.

NIEDERLANDE

ALLGEMEINE ORGANISATION DES SPORTS

Die Entwicklung und die Umsetzung der Sportpolitik liegen in der gemeinsamen Verantwortung der Behörden und der unabhängigen Sportorganisationen. Der Privatsektor kann frei über seine eigene Politik entscheiden, für deren Umsetzung die Behörden den Finanz-, Organisations- und Infrastrukturrahmen bereitstellen.

Prinzipiell führen die Behörden keine sportpolitischen Maßnahmen durch, soweit die nationalen Sportorganisationen in der Lage sind, ihre Eigenverantwortung wahrzunehmen. Dieser Grundsatz schließt jedoch nicht aus, daß die Behörden im Rahmen der Abwägung zwischen öffentlicher Förderung und privater Initiative aufgrund ihrer eigenen Zuständigkeiten im Bereich des Sports eine gewisse Unabhängigkeit der Beschlußfassung bewahren.

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