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Document 51998PC0652

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über eine Finanzhilfe für Bosnien-Herzegowina

/* KOM/98/0652 endg. - CNS 98/0311 */

ABl. C 396 vom 19.12.1998, p. 16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998PC0652

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über eine Finanzhilfe für Bosnien-Herzegowina /* KOM/98/0652 endg. - CNS 98/0311 */

Amtsblatt Nr. C 396 vom 19/12/1998 S. 0016


Vorschlag für einen Beschluß des Rates über eine Finanzhilfe für Bosnien-Herzegowina (98/C 396/08) KOM(1998) 652 endg. - 98/0311(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 13. November 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Währungsausschuß konsultiert.

Bosnien-Herzegowina hat tiefgreifende institutionelle und politische Reformen eingeleitet, um gemeinsame Institutionen und Politiken einzuführen. Bosnien-Herzegowina unternimmt substantielle Anstrengungen zur Förderung wirtschaftlicher Reformen und Einführung einer offenen Marktwirtschaft.

Es scheint wünschenswert, im Rahmen des vom Rat definierten regionalen Ansatzes die Anstrengungen zur Sicherstellung eines stabilen politischen und wirtschaftlichen Umfelds in Bosnien-Herzegowina zu unterstützen, um so zu einer uneingeschränkten Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft zu kommen.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird wesentlich zur Unterstützung der Einführung mit dem Friedensvertrag von Dayton in Einklang stehender gemeinsamer Institutionen und Politiken in Bosnien-Herzegowina beitragen, das gegenseitige Vertrauen stärken und Bosnien-Herzegowina näher an die Gemeinschaft heranzuführen.

Bosnien-Herzegowina hat sich mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) auf ein umfassendes Programm zur Durchführung wirtschaftspolitischer und institutioneller Reformen geeinigt, das durch eine zwölfmonatige Bereitschaftskreditvereinbarung über eine höhere Kredittranche unterstützt werden soll. Die Bereitschaftskreditvereinbarung wird durch eine Erweiterte Strukturanpassungsfazilität (ESAF) abgelöst oder ersetzt werden.

Bosnien-Herzegowina hat sich mit der Weltbank auf ein Strukturanpassungsprogramm geeinigt, das durch zwei mit besonders günstigen Bedingungen ausgestattete Darlehens- und Kreditfazilitäten zur Strukturanpassung mit Schwerpunkt auf den Bereichen Reform der öffentlichen Finanzen sowie Unternehmens- und Bankenprivatisierung gefördert werden soll.

Die Regierung von Bosnien-Herzegowina hat um finanzielle Unterstützung durch die internationalen Finanzinstitutionen, die Gemeinschaft und andere bilaterale Geber nachgesucht. Über den geschätzten Finanzbetrag hinaus, der vom IWF und von der Weltbank aufgebracht werden könnte, ist in den kommenden Monaten noch eine größere Finanzierungslücke zu schließen, damit die Reserveposition des Landes gestärkt wird und die wirtschaftspolitischen Ziele, die mit den Reformmaßnahmen der Regierung verknüpft sind, Unterstützung erhalten.

Auf der vierten Geberkonferenz für Bosnien-Herzegowina vom 7.-8. Mai 1998 begrüßte die internationale Gemeinschaft die mit den Bretton-Woods-Institutionen getroffenen Vereinbarungen und beschloß, das Wirtschaftsreform- und Wiederaufbauprogramm Bosnien-Herzegowinas durch feste Finanzierungszusagen zu unterstützen.

Die Regierung von Bosnien-Herzegowina hat zugesagt, den bestehenden finanziellen Verpflichtungen aller öffentlichen Stellen Bosnien-Herzegowinas gegenüber der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank in voller Höhe nachzukommen und für die noch nicht fälligen Verbindlichkeiten die Bürgschaft zu übernehmen.

Die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Bosnien-Herzegowina ist eine angemessene Maßnahme, um zur Bewältigung der angespannten finanziellen Situation des Landes gegenüber dem Ausland beizutragen, die Zahlungsbilanz zu stützen und die Reserveposition zu stärken.

Das zu den einkommensschwachen Ländern zählende Bosnien-Herzegowina kann von der Weltbank und vom IWF Darlehen und andere Fazilitäten zu sehr vorteilhaften Konditionen erhalten, so daß die Finanzhilfe der Gemeinschaft mit besonders günstigen Vorzugsbedingungen versehen werden muß.

Durch die Einbeziehung einer Zuschußkomponente in diese Finanzhilfe werden die Befugnisse der Haushaltsbehörde nicht berührt.

Die Finanzhilfe sollte von der Kommission verwaltet werden.

Der Vertrag sieht nur in Artikel 235 Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses vor.

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft stellt Bosnien-Herzegowina eine Finanzhilfe in Form eines langfristigen Darlehens und eines verlorenen Zuschusses zur Verfügung, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation sicherzustellen und die Reserveposition des Landes zu stärken.

(2) Die Darlehenskomponente dieser Finanzhilfe beläuft sich auf einen Hoechstbetrag von 30 Mio. ECU und hat eine Laufzeit von bis zu fünfzehn Jahren. Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die Bosnien-Herzegowina als Darlehen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Zuschußkomponente dieser Finanzhilfe beläuft sich auf einen Hoechstbetrag von 30 Mio. ECU und betrifft den Zeitraum 1998-1999.

(4) Die Kommission verwaltet die Finanzhilfe der Gemeinschaft in enger Absprache mit dem Währungsausschuß und in Einklang mit etwaigen Vereinbarungen zwischen dem IWF und Bosnien-Herzegowina.

(5) Die Durchführung dieser Finanzhilfe ist an die Auflagen geknüpft, daß Bosnien-Herzegowina die ausstehenden finanziellen Verpflichtungen aller öffentlichen Stellen gegenüber der Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank in vollem Umfang tilgt und daß Bosnien-Herzegowina für die noch nicht fälligen Verbindlichkeiten die Bürgschaft übernimmt.

Artikel 2

(1) Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden Bosnien-Herzegowinas nach Anhörung des Währungsausschusses die wirtschaftspolitischen und institutionellen Auflagen zu vereinbaren, an die die Finanzhilfe der Gemeinschaft geknüpft ist. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Vereinbarungen in Einklang stehen.

(2) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Währungsausschuß und in enger Koordinierung mit dem IWF, ob die Wirtschaftspolitik und die institutionelle Strategie Bosnien-Herzegowinas mit den Zielen dieser Finanzhilfe übereinstimmen und ob die an die Finanzhilfe geknüpften Bedingungen eingehalten werden.

Artikel 3

(1) Die Darlehns- und die Zuschußkomponente dieser Finanzhilfe werden Bosnien-Herzegowina in mindestens zwei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die Freigabe der ersten Tranche erfolgt vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 2, wenn die erste Überprüfung der zwölfmonatigen Bereitschaftskreditvereinbarung zwischen dem IWF und Bosnien-Herzegowina erfolgreich abgeschlossen ist, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 5.

(2) Die zweite Tranche wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 2 sowie einer zufriedenstellenden Umsetzung der mit dem IWF geschlossenen Bereitschaftskreditvereinbarung frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche freigegeben.

(3) Die Mittel werden an die Zentralbank von Bosnien-Herzegowina ausgezahlt.

Artikel 4

(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

(2) Auf Ersuchen Bosnien-Herzegowinas trägt die Kommission dafür Sorge, daß eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls ausgeführt wird.

(3) Auf Ersuchen Bosnien-Herzegowinas kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Eine Refinanzierung oder Neufestsetzung erfolgt nach Maßgabe von Absatz 1 und darf weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt dieser Transaktion noch geschuldeten Kapitalbetrags, ausgedrückt zum jeweiligen Wechselkurs, führen.

(4) Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung der in diesem Beschluß vorgesehenen Transaktion entstehen, gehen zu Lasten von Bosnien-Herzegowina.

(5) Der Währungsausschuß wird mindestens einmal jährlich über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

Artikel 5

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und gibt eine Bewertung ab.

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