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Document 51997AG0305(01)

GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 8/97 vom Rat festgelegt am 16. Dezember 1996 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 97/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Änderung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten sowie der Richtlinie 93/22/EWG des Rates über Wertpapierdienstleistungen

ABl. C 69 vom 5.3.1997, p. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997AG0305(01)

GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 8/97 vom Rat festgelegt am 16. Dezember 1996 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 97/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Änderung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten sowie der Richtlinie 93/22/EWG des Rates über Wertpapierdienstleistungen

Amtsblatt Nr. C 069 vom 05/03/1997 S. 0001


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 8/97 vom Rat festgelegt am 16. Dezember 1996 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 97/. . ./EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom . . . zur Änderung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten sowie der Richtlinie 93/22/EWG des Rates über Wertpapierdienstleistungen (97/C 69/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Anwendung der Richtlinien über Wertpapiere, Wertpapiermärkte und Wertpapiermittler sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich; dies gilt insbesondere für die Anpassung der Richtlinien an die neuen Entwicklungen im Finanzbereich.

Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 93/6/EWG (3) und Artikel 29 der Richtlinie 93/22/EWG (4) hat der Rat sich selbst die Befugnisse zur Annahme von Durchführungsmaßnahmen so lange vorbehalten, bis spätere Rechtsvorschriften verabschiedet werden, denen zufolge die Kommission diese Befugnisse ausüben kann.

Gemäß Artikel 145 dritter Gedankenstrich des Vertrags überträgt der Rat der Kommission die Befugnisse zur Durchführung der von ihm festgelegten Bestimmungen.

In seiner zweiten Lesung der Vorschläge für die genannten Richtlinien über die angemessene Eigenkapitalausstattung und die Wertpapierdienstleistungen hatte sich das Europäische Parlament für eine Übertragung dieser Befugnisse auf die Kommission ausgesprochen.

Zu diesem Zweck bedarf es der Einsetzung eines Wertpapierausschusses, der die Kommission in diesen Bereichen unterstützt. Dieser Ausschuß sollte außerdem hinsichtlich der Anwendung der bereits angenommenen Richtlinien und der Ausarbeitung neuer Vorschläge in diesem Bereich eine beratende Funktion haben.

Die Durchführungsmaßnahmen sollten gemäß dem Verfahren erlassen werden, das in Artikel 2 Verfahren III Variante b) des Beschlusses 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) beschrieben ist.

Die Richtlinien 93/6/EWG und 93/22/EWG sollten deshalb dahingehend geändert werden, daß die genannten Artikel 10 und 29 durch neue Artikel ersetzt werden, mit denen der Wertpapierausschuß eingesetzt und der Kommission - unterstützt durch diesen Ausschuß - die Zuständigkeit für die Anpassung der Richtlinien an die technischen Fortschritte übertragen wird.

Die Schaffung eines Wertpapierausschusses macht auch eine Reihe von Änderungen in den Richtlinien 93/6/EWG und 93/22/EWG erforderlich, um einige Bestimmungen zu ändern, die bis zur Einsetzung des Ausschusses gelten.

Für die Prüfung von Fragen auf dem Gebiet der Wertpapiere, Wertpapiermärkte und Wertpapiermittler ist ein Meinungsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission wünschenswert. Auch diese Aufgabe sollte dem Wertpapierausschuß übertragen werden.

Einige der dem Wertpapierausschuß zu unterbreitenden Fragen betreffen Unternehmen oder Sektoren, die auch andere vom Rat eingesetzte Ausschüsse angehen, insbesondere den mit der Richtlinie 77/780/EWG (6) eingesetzten Beratenden Bankenausschuß und den mit der Richtlinie 91/675/EWG (7) eingesetzten Versicherungsausschuß; auch der umgekehrte Fall kann eintreten. In diesen Fällen empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Wertpapierausschuß und diesen anderen Ausschüssen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 93/6/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Nummer 12 Unterabsatz 5 sind die Worte "dem Rat und" zu streichen und ist der Satz wie folgt zu ergänzen: "; die Kommission unterrichtet den in Artikel 10a genannten Wertpapierausschuß entsprechend."

2. In Artikel 7 Absatz 3 siebter Gedankenstrich sind die Worte "auf den Rat und die Kommission" durch "auf den Wertpapierausschuß" zu ersetzen.

3. In Artikel 7 Absatz 9 Satz 3 sind die Worte "dem Rat" durch die Worte "dem Wertpapierausschuß" zu ersetzen.

4. In Anhang III Nummer 9 sind die Worte "den Rat und" zu streichen und ist der Satz wie folgt zu ergänzen: "; die Kommission unterrichtet den Wertpapierausschuß entsprechend."

5. In Anhang VI Nummer 9 sind die Worte "dem Rat und der Kommission mitzuteilende" zu streichen und ist nach den Worten "Die zuständigen Behörden entwickeln Verfahren" folgender Zusatz einzufügen: "(die sie der Kommission mitteilen, welche wiederum den Wertpapierausschuß davon unterrichtet)".

6. Artikel 10 wird durch die folgenden drei Artikel ersetzt:

"Artikel 10

Etwaige technische Anpassungen dieser Richtlinie werden für folgende Bereiche nach dem Verfahren des Artikels 10a vorgenommen:

- die Klärung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 zwecks einheitlicher Anwendung dieser Richtlinie in der Gemeinschaft;

- die Klärung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2, um der Entwicklung auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen;

- die Änderung der Höhe des nach Artikel 3 erforderlichen Anfangskapitals sowie des in Artikel 4 Absatz 6 festgesetzten Betrags zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und währungspolitischer Entwicklungen;

- die Abstimmung der Terminologie und der Begriffsbestimmungen mit späteren Rechtsvorschriften über Institute und damit zusammenhängende Bereiche.

Artikel 10a

(1) Die Kommission wird von einem Wertpapierausschuß - in diesem Artikel 'Ausschuß' genannt - unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 10b

(1) Der Wertpapierausschuß prüft auf Ersuchen seines Vorsitzenden oder eines seiner Mitglieder jede Frage, die die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Wertpapiere, Wertpapiermärkte und Wertpapiermittler betrifft.

Die Kommission kann den Ausschuß ferner zu neuen Vorschlägen anhören, die sie dem Rat zur weiteren Koordinierung auf dem Gebiet der Wertpapiere, Wertpapiermärkte und Wertpapiermittler vorzulegen beabsichtigt.

(2) Der Ausschuß befaßt sich jedoch nicht mit den spezifischen Problemen von Einzelfällen."

Artikel 2

Die Richtlinie 93/22/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission

a) jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt. Die Kommission setzt den mit Artikel 10a der Richtlinie 93/6/EWG (*) eingesetzten Wertpapierausschuß davon in Kenntnis;

b) jeden Erwerb einer Beteiligung an einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den diese Wertpapierfirma zu einem Tochterunternehmen desselben wird. Die Kommission setzt den Wertpapierausschuß davon in Kenntnis.

Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer dem Recht eines Drittlandes unterliegenden Mutterunternehmen(s) die Zulassung erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Meldung anzugeben, die die zuständigen Behörden an die Kommission zu richten haben.

(*) ABL. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/. . ./EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L . . . vom . . ., S. . . .)."

2. Artikel 29 wird durch die folgenden drei Artikel ersetzt:

"Artikel 29

Etwaige technische Anpassungen dieser Richtlinie werden für folgende Bereiche nach dem Verfahren des Artikels 29a vorgenommen:

- die Erweiterung der in Abschnitt C des Anhangs enthaltenen Liste;

- die terminologischen Anpassungen der im Anhang enthaltenen Listen zur Berücksichtigung von Entwicklungen auf den Finanzmärkten;

- die in Artikel 23 aufgeführten Bereiche, in denen die zuständigen Behörden Informationen austauschen müssen;

- die Klärung der Begriffsbestimmungen zwecks einheitlicher Anwendung dieser Richtlinie in der Gemeinschaft;

- die Klärung der Begriffsbestimmungen mit dem Ziel, bei der Anwendung dieser Richtlinie den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen;

- die Abstimmung der Terminologie und der Begriffsbestimmungen mit späteren Rechtsvorschriften über Wertpapierfirmen und damit zusammenhängende Bereiche;

- andere in Artikel 7 Absatz 5 vorgesehene Aufgaben.

Artikel 29a

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 10a der Richtlinie 93/6/EWG eingesetzten Wertpapierausschuß - in diesem Artikel 'Ausschuß' genannt - unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommmission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigen Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 29b

(1) Der Ausschuß prüft auf Ersuchen seines Vorsitzenden oder eines seiner Mitglieder jede Frage, die die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Wertpapiere, Wertpapiermärkte und Wertpapiermittler betrifft.

Die Kommission kann den Ausschuß ferner zu neuen Vorschlägen anhören, die sie dem Rat zur weiteren Koordinierung auf dem Gebiet der Wertpapiere, Wertpapiermärkte und Wertpapiermittler vorzulegen beabsichtigt.

(2) Der Ausschuß befaßt sich jedoch nicht mit den spezifischen Problemen von Einzelfällen."

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu . . .

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. Nr. C 253 vom 29. 9. 1995, S. 19.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Mai 1996 (ABl. Nr. C 152 vom 27. 5. 1996, S. 19), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Dezember 1996 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom . . . 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 27. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 168 vom 18. 7. 1995, S. 7).

(5) ABl. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 33.

(6) ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG (ABl. Nr. L 168 vom 18. 7. 1995, S. 7).

(7) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 32.

BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINFÜHRUNG

1. Die Kommission hat dem Rat am 17. Juli 1995 den auf Artikel 57 Absatz 2 des EG-Vertrags beruhenden Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten sowie der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen übermittelt.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme am 9. Mai 1996 abgegeben.

Im Anschluß daran legte die Kommission am 20. Juni 1996 einen geänderten Vorschlag vor.

2. Am 16. Dezember 1996 legte der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 189b des Vertrags fest.

II. ZIELSETZUNG

Der Vorschlag bezweckt die Einsetzung eines Wertpapierausschusses, die Übertragung der Durchführungsbefugnisse gemäß Artikel 10 der Richtlinie 93/6/EWG und Artikel 29 der Richtlinie 93/22/EWG auf die Kommission, die von diesem Ausschuß unterstützt wird, und die Änderung der Meldebestimmungen in diesen Richtlinien.

III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1. Der Wertpapierausschuß soll im wesentlichen zwei Aufgaben haben:

- eine Regelungsfunktion, d. h. er unterstützt die Kommission, wenn der Rat ihr Durchführungsbefugnisse in Rechtsakten überträgt, die er im Bereich der Wertpapiere erläßt;

- eine beratende Aufgabe, die darin besteht, die Anwendung der Richtlinien zu prüfen und die Kommission bei der Ausarbeitung neuer Vorschläge für Rechtsvorschriften in diesem Bereich zu unterstützen.

2. Der ursprüngliche und der geänderte Vorschlag der Kommission wurden im gemeinsamen Standpunkt im wesentlichen beibehalten, jedoch wurden einige Änderungen vorgenommen, die die Kohärenz mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gewährleisten sollen und die nachstehend dargelegt sind.

A. Erwägungsgründe

Abgesehen von Änderungen an den Erwägungsgründen des geänderten Kommissionsvorschlags, die sich aus Änderungen des verfügenden Teils ergeben, ist zu den Erwägungsgründen des gemeinsamen Standpunkts folgendes zu bemerken:

- Der erste Erwägungsgrund des geänderten Kommissionsvorschlags wurde weggelassen, da der Rat ihn für überfluessig hält.

- In einem neuen zehnten Erwägungsgrund wird die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit zwischen dem Wertpapierausschuß und dem Beratenden Bankenausschuß sowie dem Versicherungsausschuß hervorgehoben.

- Der gemeinsame Standpunkt enthält keinen Erwägungsgrund, der auf den "Modus vivendi" zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission betreffend die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b des EG-Vertrags erlassenen Rechtsakte (1) Bezug nimmt, da der Rat einen solchen Erwägungsgrund für unnötig hält. Die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Änderung Nr. 2 wurde daher nicht in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

B. Verfügender Teil

Im Sinne einer größeren Transparenz sind im gemeinsamen Standpunkt alle Änderungen der Richtlinien 93/6/EWG und 93/22/EWG in den Artikeln 1 bzw. 2 zusammengefaßt und in der Reihenfolge der Artikel der betreffenden Richtlinie aufgeführt. Die Artikel 3 und 4 des geänderten Kommissionsvorschlags sind somit in die Artikel 2 bzw. 1 des gemeinsamen Standpunkts eingegliedert worden.

Damit keine Rechtsunsicherheit entsteht, wurde im gemeinsamen Standpunkt deutlich gemacht, daß nur ein einziger Wertpapierausschuß gebildet wird. Die Bestimmungen über die Einsetzung und die Satzung des Ausschusses wurden daher in die Richtlinie 93/6/EWG aufgenommen, während in den entsprechenden Artikeln der Richtlinie 93/22/EWG kein Ausschuß eingesetzt, sondern auf den mit Artikel 10a der Richtlinie 93/6/EWG eingesetzten Ausschuß Bezug genommen wird.

Um nach Möglichkeit wie bei den mit der Richtlinie 77/780/EWG (2) eingesetzten Beratenden Bankenausschuß und dem mit der Richtlinie 91/675/EWG (3) eingesetzten Versicherungsausschuß vorzugehen, wurde das Ausschußverfahren III Buchstabe b) des Beschlusses 87/373/EWG des Rates (4) in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen, und die Erwägungsgründe wurden entsprechend angepaßt. Die vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Änderungen Nrn. 1, 3 und 4, die sich alle auf die Wahl des Ausschußverfahrens beziehen, wurden daher nicht übernommen.

Die Formulierung des neuen Artikels 10b der Richtlinie 93/6/EWG und des neuen Artikels 29b der Richtlinie 93/22/EWG ist an den entsprechenden Artikel der Richtlinie 91/675/EWG (Artikel 3) angeglichen worden, in dem die beratende Funktion des Ausschusses hervorgehoben wird, und der diesbezügliche Erwägungsgrund wurde entsprechend geändert. Entsprechend der Richtlinie 91/675/EWG wird im gemeinsamen Standpunkt im neuen Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 93/6/EWG festgelegt, daß der neue Wertpapierausschuß sich eine Geschäftsordnung gibt.

Ferner wurden im gemeinsamen Standpunkt in Artikel 2 Nummer 12 Unterabsatz 5, Artikel 7 Absatz 9, Anhang III Nummer 9 und Anhang VI Nummer 9 der Richtlinie 93/6/EWG im Vergleich zum geänderten Kommissionsvorschlag einige technische Änderungen vorgenommen, die der Rat wegen der Einsetzung des Wertpapierausschusses für notwendig hält.

Außerdem enthält der gemeinsame Standpunkt eine Bestimmung über das Inkrafttreten der Richtlinie.

IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Der Rat ist der Auffassung, daß alle Änderungen am Kommissionsvorschlag den Zielsetzungen der Richtlinie voll entsprechen. Die Wahl eines anderen Ausschußverfahrens als das von der Kommission vorgeschlagene Verfahren und die Betonung der beratenden Aufgabe des Wertpapierausschusses sollen ein Hoechstmaß an Übereinstimmung mit den vergleichbaren Ausschüssen in den Nachbarbereichen Bank- und Versicherungswesen gewährleisten.

(1) ABl. Nr. C 293 vom 8. 11. 1995, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30.

(3) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 32.

(4) ABl. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 33.

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