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Document 51997AC1182

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung"

ABl. C 19 vom 21.1.1998, p. 45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997AC1182

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung"

Amtsblatt Nr. C 019 vom 21/01/1998 S. 0045


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung" () (98/C 19/13)

Der Rat beschloß am 25. Juni 1997, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Außenbeziehungen, Außenhandels- und Entwicklungspolitik nahm ihre Stellungnahme am 9. Oktober 1997 an. Berichterstatterin war Frau Cassina.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 349. Plenartagung (Sitzung vom 29. Oktober 1997) mit 111 gegen 3 Stimmen bei 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Vorbemerkungen

1.1. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates wurde eine Europäische Stiftung für Berufsbildung errichtet, um die Entwicklung der Berufsbildungssysteme in den im Rahmen des PHARE-Programms in Betracht kommenden Ländern Mittel- und Osteuropas zu unterstützen; mit der ersten Änderung dieser Verordnung (EWG) Nr. 2063/94 wurde das Mandat der Stiftung auf die im Rahmen des TACIS-Programms in Betracht kommenden Staaten ausgeweitet. Gegenwärtig umfaßt der Zuständigkeitsbereich der Stiftung 25 Länder (). Die Stiftung hat ihren Sitz in Turin und hat ihre Tätigkeit vor drei Jahren aufgenommen.

1.2. In dieser Änderungsvorlage wird vorgeschlagen, den Zuständigkeitsbereich der Stiftung auf die Drittländer im Mittelmeerraum auszuweiten, was jedoch auch mit einer Reihe von Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz der Arbeit der Stiftung einhergehen soll. Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Rollen und Aufgaben der leitenden Personen und Organe näher bestimmt und die Zuständigkeitsbereiche der verschiedenen Akteure genauer festgelegt. Damit soll die Ausarbeitung von Berufsbildungsstrategien begünstigt werden, die alle - einschließlich der Kommission - bestmöglich einbeziehen, die Vorausplanbarkeit der Stiftung verbessert und die Kohärenz zwischen den anderen Bereichen der Mittelmeerpartnerschaft und den Kooperationsinitiativen zur Entwicklung von Berufsbildungssystemen des gesamten Gebiets verstärkt werden.

1.3. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat immer die Auffassung vertreten, daß die Kooperation im Berufsbildungsbereich mit Drittstaaten einen strategischen Wert hat. In den Mitgliedstaaten war und ist die Entwicklung verschiedener, aber hochwertiger Berufsbildungssysteme eine wesentliche Komponente des Wirtschaftswachstums, der Beziehungen zwischen Mensch und Arbeit, einer qualitativen Wettbewerbsfähigkeit, der dynamischen Entwicklung des Handels. Mit anderen Worten, die Investition in die Humanressourcen ist ein entscheidendes Element für die Dynamik des europäischen Integrationsprozesses. Im Rahmen der Mittelmeerpartnerschaft, die die baldige Errichtung einer Freihandelszone (bis zum Jahre 2010) in einem Gebiet der durch den Dialog geförderten Errungenschaften, gemeinsamer Wohlstand, Stabilität und Demokratie vorsieht, ist es ganz wichtig, der Kooperation im Berufsbildungsbereich eine besondere Bedeutung beizumessen.

1.4. Der Ausschuß begrüßt diese Vorlage der Kommission in der Überzeugung, daß diese Stiftung einen bedeutenden Beitrag zur gemeinsamen Entwicklung eines Euro-Mittelmeerraums leisten kann.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Die eigentliche Aufgabe der Stiftung besteht nicht in der Verwaltung der Programme, sondern vielmehr darin, deren Durchführung zu unterstützen, wobei eine Bedarfsanalyse die Planung einer fortschrittlichen und bedarfsgerechten Berufsbildung ermöglichen soll und eine Strategie für planvolle konkrete Maßnahmen zu entwickeln ist.

2.1.1. In Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 sind die Aufgaben der Stiftung beschrieben. Dazu zählen insbesondere:

- die Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs und diesbezüglicher Prioritäten mit den entsprechenden hierfür benannten Einrichtungen in den in Betracht kommenden Ländern;

- die Lieferung von Informationen über laufende Maßnahmen und den künftigen Bedarf; die Verbreitung von Informationen durch Veröffentlichungen, Tagungen und sonstige Mittel;

- die Teilnahme an Maßnahmen, einschließlich Pilotprojekten, für die Bildung multinationaler spezialisierter Teams und die Ermittlung von für eine Kofinanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen sowie, auf Ersuchen der Kommission oder des Rates, die Durchführung von Programmen;

- die Mitteilung der Namen von Organisationen mit nachweislicher Erfahrung im Bildungsbereich für die Untersuchung, Ausarbeitung, Durchführung und Verwaltung der Vorhaben;

- die Festlegung von Ausschreibungsverfahren für Projekte, die allein von der Stiftung oder unter Beteiligung der Stiftung finanziert werden (Aufgabe des Vorstands);

- die Mitwirkung in Zusammenarbeit mit der Kommission an der Evaluierung der Gesamteffizienz der Unterstützung von Berufsbildungsmaßnahmen.

2.2. Der Ausschuß ist an der Tätigkeit der Stiftung und dieser Vorlage insbesondere angesichts der Rolle interessiert, die er selbst in der Mittelmeerpartnerschaft spielt, und auch, weil er bereits seit längerer Zeit von den EU-Institutionen mehr Kohärenz, Öffnung und Einsatz zugunsten der Beteiligung der Mittelmeerpartnerländer an den Erfahrungen und Programmen der Gemeinschaft im Berufsbildungsbereich fordert.

2.3. Die Europa-Mittelmeer-Konferenz von Barcelona (November 1995) wies dem WSA die Aufgabe zu, "... Kontakte zwischen anderen europäischen Institutionen und entsprechenden Institutionen der Mittelmeerländer" herzustellen, um "zu einem besseren Verständnis der großen Fragen beizutragen, die für die Europa-Mittelmeerpartnerschaft von Belang sind". In diesem Sinne hat der WSA gemeinsam mit den Wirtschafts- und Sozialräten der Mitgliedstaaten die Kontakte und die Kooperation mit seinen Partnern im Mittelmeer intensiviert und das Thema Berufsbildung in verschiedenen Sitzungen und in seinen schriftlichen Beiträgen behandelt, wobei er stets versuchte, konkrete Forschungsmöglichkeiten und methodische Ansätze aufzuzeigen.

2.3.1. In seinem für den Wirtschafts- und Sozialgipfel in Paris (21./22. November 1996) ausgearbeiteten Bericht über die "Schaffung einer Freihandelszone und Wanderungsbewegungen", betonte der WSA, daß eine angepaßte, fortschrittliche und in Zusammenarbeit mit den Wirtschafts- und Sozialsektoren der Mittelmeerpartnerländer und denen der EU-Mitgliedstaaten entwickelte berufliche Qualifikation ein Schlüsselfaktor ist, um zu vergleichbaren Wettbewerbniveaus zu gelangen und um einen regelmäßigen Austausch und eine Lenkung von Investitionsströmen zu fördern, die für die Entwicklung arbeitsplatzschaffender Produktionstätigkeiten von ausschlaggebender Bedeutung sein dürften. Der Ausschuß wies insbesondere auf die strategische Bedeutung der Ausbildung der Ausbilder und Manager und die Nutzung des Potentials an Humanressourcen hin, das die Arbeitnehmer der Mittelmeerländer bilden, die in EU-Länder ausgewandert sind oder waren.

2.3.2. Der WSA hat in der Folge ein Dokument für den nächsten Wirtschafts- und Sozialgipfel (der im November 1997 in Marokko stattfinden wird) zum Thema "Die Rolle der wirtschaftlichen und sozialen Gruppen bei der Durchführung sozialer Begleitmaßnahmen (insbesondere im Bereich der Berufsausbildung) zur Flankierung der Entwicklung und der Hebung des Leistungsstandards der Volkswirtschaften" erarbeitet.

2.3.2.1. In diesem Dokument wird die Rolle, die die Wirtschafts- und Sozialpartner seit jeher in der Berufsbildung in den Mitgliedstaaten spielen, hervorgehoben und festgestellt, daß mit Hilfe der dabei gewonnenen Erfahrungen dafür gesorgt werden kann und muß, daß die Wirtschafts- und Sozialpartner der Mittelmeerländer derartige Zuständigkeiten wahrnehmen können und hierzu über ausreichende Mittel verfügen. In diesem Zusammenhang wird die Errichtung transnationaler Partnerschaftsnetze befürwortet, bei denen "die bestehenden Strukturen im Bildungs- und Berufsbildungsbereich" genutzt werden.

2.3.2.2. Insbesondere wird die Schaffung eines Grundstocks für eine Beobachtungsstelle für den Arbeitsmarkt im Mittelmeerraum vorgeschlagen, die auch die Wanderungsbewegungen beobachten und technische Hilfe seitens der Einrichtungen der Gemeinschaft, insbesondere der in dieser Stellungnahme behandelten Europäischen Stiftung für Berufsbildung, erhalten könnte.

2.4. Der Ausschuß bringt aus all diesen Gründen der Vorlage der Kommission großes Interesse entgegen und unterstützt diese voll und ganz. Er erklärt sich ferner bereit, fortan an deren Tätigkeiten mitzuwirken, und wünscht, daß sich die Kommission nicht darauf beschränkt - wie in Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung vorgesehen -, ihm den Jahresbericht zu übermitteln, sondern ihn auch systematisch um Stellungnahme zu diesem Bericht ersucht.

2.5. Der Ausschuß betont schließlich, ohne in dieser Phase vorrangige Themen für die Arbeit der Stiftung festlegen zu wollen, daß einigen Besonderheiten des Mittelmeerraums große Aufmerksamkeit gewidmet werden muß: Insbesondere die Chancengleichheit von Männern und Frauen müßte stets eine Schlüsselrolle bei der Festlegung der verschiedenen Programme spielen.

3. Besondere Bemerkungen

3.1. Die für Artikel 2 vorgeschlagene Änderung legt den Rahmen - "die von der Kommission festgelegten allgemeinen politischen Leitlinien" - fest, innerhalb dessen die Stiftung tätig ist. Diese Änderung richtet sich sowohl an die Stiftung selbst, von der eine allgemeine Kohärenz mit den EU-Politiken gegenüber Drittländern gefordert wird, als auch an die Kommission, die durch ihre verschiedenen Vertreter allgemeine kohärente Leitlinien für die Berufsbildung festzulegen hat. Der Ausschuß begrüßt diesen Vorschlag.

3.2. Die für Artikel 4 Absatz 1 vorgeschlagene Änderung verpflichtet die Kommission, für eine Zusammenarbeit der Stiftung mit sonstigen einschlägigen Einrichtungen der Gemeinschaft zu sorgen, insbesondere mit dem CEDEFOP, der auf dem Gebiet der Berufsbildungsstrategien innerhalb der EU tätig ist. Auch in dieser Änderung wird die Notwendigkeit einer stärkeren Einbeziehung und Verantwortlichkeit der Kommission betont. Der Ausschuß begrüßt diesen Vorschlag.

3.3. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorstands - Artikel 5 Absatz 1 und 4 - ist der Vorschlag, die Zahl der Kommissionsvertreter von zwei auf drei zu erhöhen, dabei aber den Vertretern der Kommission weiterhin nur eine Stimme zuzugestehen, im Lichte der vorangegangenen Änderungen zu betrachten: es handelt sich nicht darum, der Kommission ein größeres Gewicht in einem Vorstand zu geben, der sich bislang aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Kommission zusammensetzte (ein Vertreter führt den Vorsitz und hat kein Stimmrecht), sondern es soll vielmehr ermöglicht werden, im Streben nach größtmöglicher Effizienz verschiedene spezifische Erfahrungen auszutauschen und zu vergleichen. Der Ausschuß begrüßt diesen Vorschlag.

3.4. Mit dem Änderungsvorschlag für Artikel 5 Absatz 7 wird die Frist für den Beschluß des Jahresprogrammes vom 30. November des Vorjahres auf den Beginn des Jahres der Programmdurchführung verlegt und die Möglichkeit eingeführt, dieses Programm im Laufe des Jahres anzupassen. Dieser Vorschlag ist im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 1 und 2 (Haushaltsverfahren) zu sehen, gemäß dem der Direktor zu Beginn jedes Haushaltjahres den Entwurf des Haushaltsplans zu unterbreiten hat, der vom Vorstand spätestens bis zum 15. Februar zu genehmigen ist. Diese Änderung, bei der die Inhalte (Jahresarbeitsprogramm im Rahmen einer fortlaufenden Vorausplanung über drei Jahre) an die verfügbaren Mitteln gebunden werden, ermöglicht jedoch eine gewisse Flexibilität bei der Durchführung im Laufe des Haushaltsjahres. Der Ausschuß hält diese Änderung für angebracht.

3.5. Die Rolle des Direktors wird durch die für Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgeschlagene Änderung gestärkt, die ihm nicht mehr nur die Aufgabe, sondern vielmehr die Verantwortung für "die sachgemäße Ausführung der Beschlüsse des Vorstands sowie die zweckentsprechende Umsetzung der für die Aktivitäten der Stiftung festgelegten Leitlinien" überträgt. Dadurch werden dem Direktor ausdrücklichere Durchführungsbefugnisse übertragen, und er wird aufgerufen, geeignete Synergien mit den politischen Instanzen der EU (Kommission und Mitgliedstaaten) zu entwickeln.

Gemäß der für Artikel 7 Absatz 1 vorgeschlagenen Änderung wird der Direktor nicht wie bisher für eine Amtszeit von fünf Jahren, die verlängert werden kann, ernannt, sondern für eine Amtszeit "von drei bis fünf Jahren, die auf Vorschlag der Kommission verlängert werden kann". Der Ausschuß bringt seinen Vorbehalt gegenüber dieser Änderung zum Ausdruck. Seines Erachtens sollte die Dauer der ersten Amtszeit fünf Jahre betragen, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere fünf Jahre.

3.6. Der Vorstand wird mit der für Artikel 10 Absatz 4 vorgeschlagenen Änderung verpflichtet, das Arbeitsprogramm und den Haushaltsplan alljährlich gleichzeitig zu genehmigen. Diese Änderung stellt nicht nur eine Straffung des Entscheidungsprozesses hinsichtlich der Tätigkeiten der Stiftung dar, sondern stellt als wichtige Neuerung die Entscheidungen über die Arbeit (den Inhalt) und die Mittel der Stiftung auf eine Ebene. Der Ausschuß begrüßt diesen Vorschlag.

3.7. An der Auswahl der Mitglieder des Beratungsgremiums, das die Aufgabe hat, gegenüber dem Vorstand, entweder auf dessen Ersuchen oder aus eigener Initiative, Stellungnahmen abzugeben, sollte sich gemäß dem Änderungsvorschlag zu Artikel 6 Absatz 1 und 2 auch die Kommission beteiligen. Der Vorschlag erscheint angebracht. Der Ausschuß stellt jedoch fest, daß dieses Gremium sehr groß ist, denn aus jedem Mitgliedstaat, aus jedem in Betracht kommenden Land und aus dem Kreis der Sozialpartner auf europäischer Ebene sollen ihm je zwei Sachverständige angehören. Es ist zwar nach wie vor wichtig, daß in diesem Beratungsgremium alle betroffenen Kreise vertreten sind, doch sollte es noch leistungsfähig sein. Der Ausschuß wünscht daher, daß das Beratungsgremium verstärkt in kleinen Gruppen (nach Themen oder Regionen) arbeitet und daß dessen Stellungnahmen rechtzeitig in den Entscheidungsprozeß des Vorstands einbezogen werden können.

3.8. Die Kommission weist in ihrer Vorlage ausdrücklich darauf hin, daß keine Änderungen in der Zusammensetzung des Personals der Stiftung vorgesehen sind. Der Ausschuß wünscht, daß bei der notwendigen Umstrukturierung der den Beamten zugewiesenen Aufgaben für eine größere Professionalität und bessere Motivation der Beamten gesorgt wird, wobei insbesondere alle zweckdienlichen Bildungsmöglichkeiten zu fördern sind, die ihnen helfen, die spezifischen Sachkenntnisse zu erwerben, die notwendig sind, um den Berufsbildungserfordernissen der Mittelmeerdrittstaaten bestmöglich gerecht zu werden. So würde es der Ausschuß begrüßen, wenn die Vorschläge der Kommission diesen Erfordernissen im Rahmen des Haushaltsverfahrens Rechnung trügen und die Haushaltsbehörde infolgedessen eine - und sei sie noch so geringe - Erhöhung der Mittelzuweisungen an die Stiftung ins Auge fassen würde.

Brüssel, den 29. Oktober 1997.

Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Tom JENKINS

() ABl. C 156 vom 24. 5. 1997, S. 27.

() Im PHARE-Programm: Albanien, Bulgarien, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien und FYROM.

Im TACIS-Programm: Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Moldau, Usbekistan, Russische Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine und Mongolei.

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