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Document 32024D0593

Beschluss (EU) 2024/593 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über die Ermächtigung Frankreichs zur Aushandlung eines bilateralen Abkommens mit Algerien über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen

PE/65/2023/REV/1

ABl. L, 2024/593, 16.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/593/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/593/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/593

16.2.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/593 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. Februar 2024

über die Ermächtigung Frankreichs zur Aushandlung eines bilateralen Abkommens mit Algerien über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 ersuchte Frankreich die Union um die Ermächtigung zur Aushandlung eines bilateralen Abkommens mit Algerien über justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen. Damit sollten die drei bilateralen Abkommen von 1962, 1964 und 1980, die in Kraft sind, modernisiert und konsolidiert werden.

(2)

Frankreich legte der Kommission Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass es aufgrund der außergewöhnlichen wirtschaftlichen, kulturellen, historischen, gesellschaftlichen und politischen Verbindungen, die es mit Algerien hat, ein besonderes Interesse an der Aushandlung eines bilateralen Abkommens mit Algerien hat, dessen Entwurf der Kommission übermittelt wurde.

(3)

Insbesondere legte Frankreich Angaben zu der großen Zahl algerischer Staatsangehöriger, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, und zu der Zahl französischer Staatsangehöriger, die in Algerien leben, sowie über die besondere Bedeutung des Handels zwischen den beiden Ländern vor.

(4)

Die Beziehungen zwischen der Union und Algerien beruhen auf dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (2) (im Folgenden „Europa-Mittelmeer-Abkommen“), das 2005 in Kraft getreten ist. Das Europa-Mittelmeer-Abkommen bildet den rechtlichen Rahmen für die Beziehungen zwischen den Parteien in wirtschaftlichen, handelspolitischen, politischen, sozialen und kulturellen Fragen.

(5)

Artikel 85 des Europa-Mittelmeer-Abkommens besagt, dass die Zusammenarbeit in den Bereichen Recht und Justiz von wesentlicher Bedeutung ist und eine notwendige Ergänzung der Zusammenarbeit zwischen der Union und Algerien in den anderen im Europa-Mittelmeer-Abkommen vorgesehen Bereichen darstellt sowie dass diese Zusammenarbeit gegebenenfalls die Aushandlung von Abkommen in diesen Bereichen umfassen kann.

(6)

Die Beziehungen der Union zu Drittländern hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen beruhen auf dem von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (im Folgenden „HCCH“) gemäß dem Grundsatz des Multilateralismus entwickelten Rechtsrahmen. Allerdings ist Algerien kein Mitglied der HCCH und hat es bisher abgelehnt, den Kernübereinkommen der Konferenz beizutreten.

(7)

Obwohl Algerien kein Mitglied der HCCH und den Kernübereinkommen der Konferenz nicht beigetreten ist, scheint sich der Entwurf des Abkommens weitgehend an dem durch die Haager Übereinkommen geschaffenen System und den zu denselben Fragen erlassenen Rechtsvorschriften der Union zu orientieren.

(8)

Einige im Entwurf des Abkommens zwischen Frankreich und Algerien zu regelnde Angelegenheiten berühren den einschlägigen Besitzstand der Union in Zivil- und Handelssachen. Somit fallen die von solchen internationalen Verpflichtungen betroffenen Angelegenheiten in die ausschließliche Außenkompetenz der Union. Die Mitgliedstaaten können solche Verpflichtungen nur aushandeln oder eingehen, wenn ihnen vom Unionsgesetzgeber nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 AEUV genannten Gesetzgebungsverfahren eine Ermächtigung erteilt wird.

(9)

Da die Mehrzahl der im Entwurf des Abkommens zwischen Frankreich und Algerien zu regelnden Angelegenheiten in die Zuständigkeit der Union fällt, sollte Frankreich der Kommission regelmäßig über den Verlauf der Verhandlungen über das bilaterale Abkommen Bericht erstatten. Sowohl Frankreich als auch die Kommission werden den Rat regelmäßig über den Stand der Dinge informieren.

(10)

Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich das künftige Abkommen zwischen Frankreich und Algerien zwangsläufig negativ auf den Besitzstand der Union auswirken würde. Es ist jedoch angebracht, Verhandlungsrichtlinien vorzusehen, um das Risiko negativer Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.

(11)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(12)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich wird hiermit ermächtigt, ein bilaterales Abkommen mit Algerien über justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszuhandeln, sofern die folgenden Verhandlungsrichtlinien befolgt werden:

a)

Frankreich setzt Algerien davon in Kenntnis, dass die Kommission in beobachtender Funktion an den Verhandlungen teilnehmen kann und dass die Kommission über die Fortschritte und Ergebnisse unterrichtet wird, die in den verschiedenen Phasen der Verhandlungen erzielt werden.

b)

Frankreich legt Algerien nahe, es in Erwägung zu ziehen, den von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ausgearbeiteten Kernübereinkommen (im Folgenden „Haager Übereinkommen“) beizutreten und eine Analyse der am besten geeigneten Mittel zur Beseitigung der Hindernisse einzuleiten, die Algerien davon abgehalten haben, den Haager Übereinkommen beizutreten.

c)

Frankreich setzt Algerien davon in Kenntnis, dass nach Abschluss der Verhandlungen eine Ermächtigung des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich ist, bevor Frankreich das Abkommen abschließen kann.

d)

Frankreich setzt Algerien davon in Kenntnis, dass die Ermächtigung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Abschluss des Abkommens auf Vorschlag der Kommission vorsehen kann, dass das Abkommen befristet zu sein hat, mit der Möglichkeit, dass in dem Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über den Abschluss des Abkommens ein System der stillschweigenden Verlängerung vorgesehen wird.

e)

Es wird eine Bestimmung in das Abkommen aufgenommen, die eine vollständige oder teilweise Kündigung des Abkommens oder eine unmittelbare Ersetzung der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens im Falle des Abschlusses eines späteren Abkommens zwischen der Union oder der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Algerien andererseits oder des Beitritts Algeriens zu den einschlägigen Haager Übereinkommen vorsieht.

f)

Es wird eine Bestimmung in das Abkommen aufgenommen, wonach die in Frankreich im Rahmen des Abkommens anerkannten Entscheidungen nicht später in anderen Mitgliedstaaten nach Unionsrecht gelten.

g)

Es wird sichergestellt, dass die Bestimmungen des Abkommens mit dem einschlägigen Besitzstand der Union und den einschlägigen Haager Übereinkommen in Einklang stehen.

h)

Frankreich setzt Algerien davon in Kenntnis, dass je nach dem Verlauf der Verhandlungen zu gegebener Zeit weitere Verhandlungsrichtlinien erforderlich sein können.

Artikel 2

Frankreich führt die Verhandlungen in Abstimmung mit der Kommission.

Frankreich erstattet der Kommission regelmäßig Bericht über die aufgrund dieses Beschlusses unternommenen Schritte und stimmt sich regelmäßig mit ihr ab. Auf Ersuchen der Kommission erstattet Frankreich der Kommission schriftlich Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 7. Februar 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Januar 2024.

(2)   ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 2.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/593/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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