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Document 32017D2105

Beschluss (EU) 2017/2105 des Rates vom 10. November 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Handelsausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs XII des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits, der die Liste der kolumbianischen Beschaffungsstellen enthält, im Einklang mit den Bestimmungen des Titels VI („Öffentliches Beschaffungswesen“)

ABl. L 303 vom 18.11.2017, p. 6–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2105/oj

18.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/6


BESCHLUSS (EU) 2017/2105 DES RATES

vom 10. November 2017

über den im Namen der Europäischen Union im Handelsausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs XII des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits, der die Liste der kolumbianischen Beschaffungsstellen enthält, im Einklang mit den Bestimmungen des Titels VI („Öffentliches Beschaffungswesen“)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Handelsübereinkommen“) wird seit dem 1. August 2013 mit Kolumbien vorläufig angewendet (1).

(2)

Nach Artikel 14 Absätze 1 und 3 des Handelsübereinkommens kann der Handelsausschuss in der Besetzung mit nur der Vertragspartei der Union und dem betreffenden unterzeichnenden Andenstaat (d. h. Kolumbien) einvernehmlich Beschlüsse fassen, vorausgesetzt, die jeweiligen Beschlüsse berühren nicht die Rechte und Pflichten eines anderen unterzeichnenden Andenstaats.

(3)

Auf seiner vierten Tagung am 24. November 2017 soll der Handelsausschuss den Beschluss zur Zustimmung zur Änderung des Anhangs XII („Öffentliches Beschaffungswesen“) Anlage 1 Abschnitt A Unterabschnitt 2 annehmen. Die Änderung beinhaltet eine Klärung des Geltungsbereichs in Bezug auf nachgeordnete öffentliche Beschaffungsstellen der Regierung in Kolumbien. Die Änderung führt zur Aufnahme einer Bemerkung in Unterabschnitt 2 des Geltungsbereichs für das kolumbianische öffentliche Beschaffungswesen, mit der konkretisiert werden soll, dass unter „Beschaffungsstellen“ alle nachgeordneten öffentlichen Beschaffungsstellen fallen, die keinen gewerblichen Charakter haben. Die Union und Kolumbien sind sich einig, dass für eine solche Änderung keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Handelsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Handelsausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PALO


(1)  Beschluss 2012/735/EU des Rates vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens (ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. […]/2017 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU, KOLUMBIEN UND PERU

vom […] 2017

zur Änderung des Anhangs XII („Öffentliches Beschaffungswesen“) Anlage 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Handelsübereinkommen“), insbesondere auf Artikel 191,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 191 des Handelsübereinkommens ist festgelegt, wie eine Vertragspartei den Geltungsbereich des Titels VI des Handelsübereinkommens im Hinblick auf das Beschaffungswesen ändern oder berichtigen kann.

(2)

In Anhang XII („Öffentliches Beschaffungswesen“) Anlage 1 Abschnitt A Unterabschnitt 2 des Handelsübereinkommens werden nachgeordnete Regierungsstellen spezifiziert, für deren Beschaffungstätigkeit Titel VI gilt.

(3)

Nach einem Austausch zwischen der Union und Kolumbien über die Umsetzung des Handelsübereinkommens notifizierte Kolumbien der Union seine Absicht, Unterabschnitt 2 eine Bemerkung hinzuzufügen, um zu konkretisieren, dass „Beschaffungsstellen“ alle nachgeordneten öffentlichen Beschaffungsstellen umfasst, die keinen gewerblichen Charakter haben. Die Union und Kolumbien sind mit dieser Änderung einverstanden und sind sich einig, dass für eine solche Änderung keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.

(4)

Um diese Bemerkung aufnehmen zu können, muss Anhang XII Anlage 1 Abschnitt A Unterabschnitt 2 des Handelsübereinkommens geändert werden. Der Beschluss zur Änderung des Anhangs kann nach Artikel 14 Absatz 3 des Handelsübereinkommens vom mit dem Handelsübereinkommen eingesetzten Handelsausschuss durch die Union und Kolumbien („betreffender unterzeichnender Andenstaat“) angenommen werden, da er sich ausschließlich auf die bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien bezieht —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bemerkungen zu Anhang XII („Öffentliches Beschaffungswesen“) Anlage 1 Abschnitt A Unterabschnitt 2 erhalten folgende Fassung:

„Bemerkungen zu diesem Unterabschnitt

1.

Für die Zwecke dieses Unterabschnitts fallen unter „Beschaffungsstellen“ alle nachgeordneten öffentlichen Beschaffungsstellen, die keinen gewerblichen Charakter haben.

2.

Titel VI dieses Übereinkommens gilt nicht in folgenden Fällen:

a)

Beschaffung von Lebensmitteln, landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen/Betriebsmitteln und lebenden Tieren im Zusammenhang mit Programmen für Agrarstützung sowie für Nahrungsmittelhilfe und

b)

Beschaffung von Waren, die unter Abschnitt 2 der CPC, Version 1.0 für Sozialhilfeprogramme fallen (Nahrungs- und Genussmittel; Textilien, Bekleidung und Lederwaren).“

Artikel 2

Die in Artikel 1 festgelegte Änderung hat keine Ausgleichsmaßnahme zur Folge, da sie zu keiner Verringerung des Geltungsbereichs führt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu […] am […] 2017.

Für den Handelsausschuss


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