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Document 32015D1497

Beschluss (EU) 2015/1497 des Rates vom 20. April 2015 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Kommission über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) betreffend die Mitgliedschaft der Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

ABl. L 234 vom 8.9.2015, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1497/oj

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8.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/1


BESCHLUSS (EU) 2015/1497 DES RATES

vom 20. April 2015

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Kommission über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) betreffend die Mitgliedschaft der Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erlassen und Vereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen einzugehen.

(2)

Die Union ist gemäß Beschluss 98/392/EG des Rates (1) Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982. Dieses Übereinkommen verpflichtet alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Meeresressourcen zusammenzuarbeiten.

(3)

Die Union ist gemäß Beschluss 98/414/EG des Rates (2) Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische.

(4)

Am 1. Dezember 2009 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission, im Namen der Union auf eine Änderung des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (im Folgenden „Übereinkommen“) hinzuwirken, sodass die Union eine Vertragspartei werden kann.

(5)

Während die Verhandlungen betreffend die Änderung des Übereinkommens nicht abgeschlossen sind, hat die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (im Folgenden „CCSBT“) im Rahmen ihrer 20. Sitzung im Oktober 2013 die Resolution geändert, mit der eine erweiterte Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (im Folgenden „erweiterte CCSBT Kommission“) errichtet wurde, um es der Union zu ermöglichen, im Wege eines Abkommens in Form eines Briefwechsels die Mitgliedschaft in der erweiterten CCSBT Kommission zu erlangen.

(6)

Da Schiffe, die unter der Flagge der Mitgliedstaaten der Union Bestände im Verbreitungsgebiet des Südlichen Blauflossenthuns befischen, ist es im Interesse der Union, das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Kommission über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) betreffend die Mitgliedschaft der Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“) zu unterzeichnen und vorläufig anzuwenden, um einen wirksamen Beitrag zur Umsetzung des Übereinkommens leisten zu können.

(7)

Nach Abschluss dieses Verfahrens wäre die Union zur Mitgliedschaft und Stimmabgabe in der erweiterten CCSBT Kommission und im erweiterten wissenschaftlichen Ausschuss berechtigt.

(8)

Die Mitgliedschaft in der erweiterten CCSBT Kommission wird auch die Kohärenz des Erhaltungsansatzes der Union in allen Ozeanen fördern und ihre Entschlossenheit zur langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der weltweiten Fischereiressourcen bekräftigen.

(9)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte daher unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung im Namen der Union des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Kommission über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) betreffend die Mitgliedschaft der Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“) wird hiermit — vorbehaltlich der Verfahren für seinen Abschluss — genehmigt.

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels wird ab dem … (3) vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. April 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DŪKLAVS


(1)  Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

(2)  Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14).

(3)  Das Datum der Unterzeichnung und das Datum, ab dem das Abkommen in Form eines Briefwechsels vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats im Amtsblatt veröffentlicht.


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