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Document 32013D0452

2013/452/EU: Beschluss der Kommission vom 2. Mai 2013 über die von Schweden geplante staatliche Beihilfe SA.33618 (12/C) zugunsten der Uppsala Arena (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2362) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 243 vom 12.9.2013, p. 19–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 243 vom 12.9.2013, p. 19–19 (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/452/oj

12.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/19


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2013

über die von Schweden geplante staatliche Beihilfe SA.33618 (12/C) zugunsten der Uppsala Arena

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2362)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/452/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   DAS VERFAHREN

(1)

Im Anschluss an eine Voranmeldephase setzte Schweden die Kommission am 7. Dezember 2011 über eine Maßnahme zugunsten einer neuen Veranstaltungshalle in Uppsala (Uppsala Arena) in Kenntnis. Am 17. Januar 2012 übermittelte die Kommission eine Aufforderung zur Vorlage weiterer Informationen. Schweden kam dieser Aufforderung am 16. Februar 2012 nach.

(2)

Mit Schreiben vom 22. März 2012 setzte die Kommission Schweden über ihren Beschluss in Kenntnis, wegen der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten.

(3)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(4)

Bei der Kommission ging die Stellungnahme eines Beteiligten ein. Diese wurde an Schweden weitergeleitet mit der Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen; mit Schreiben vom 3. August 2012 legte Schweden seine Bemerkungen vor.

(5)

Im Oktober und November 2012 übermittelte Schweden zudem weitere Erläuterungen.

(6)

Schweden hat auf die Übersetzung in die Landessprache verzichtet und einer Annahme des Beschlusses in englischer Sprache als verbindlicher Sprachfassung zugestimmt.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(7)

An der Uppsala Arena sind die Stadt Uppsala (3) (im Folgenden die „Stadt“) und drei Unternehmen beteiligt, die privaten Eigentümern gehören oder nach ihrer Gründung im Eigentum privater Investoren stehen werden. Dabei handelt es sich um die Arena Company, die Property Company und die Events Company.

(8)

Die Arena Company wird das Arena-Projekt bis zur Gründung der Property Company und der Events Company leiten und koordinieren. Die Arena Company ist das einzige Unternehmen, das bislang existiert. Die Eigentümer sind die privatwirtschaftlichen Unternehmen SH Bygg (45 %), Aros Holding (45 %) und der Sportverein Almtuna IS (10 %).

(9)

Bauherr und Eigentümer der Uppsala Arena wird die Property Company sein. Die Gesellschafter der Property Company werden ausschließlich aus privaten Investoren bestehen. Die Stadt wird Vorgaben festlegen, um sicherzustellen, dass die Auswahl der Property Company objektiv und so offen und transparent wie möglich durchgeführt wird. Die Arena Company wird der Stadt mögliche in Frage kommende Investoren vorschlagen, und die Stadt wird für die Genehmigung und die Entscheidung darüber zuständig sein, welche Investoren anhand der festgelegten Auswahlkriterien (4) zur Gründung der Property Company ausgewählt werden. Für die Information über das Arena-Projekt und die Kommunikation mit den Interessenten soll ein Internetportal eingerichtet werden. Über dieses Portal werden Interessenten die Möglichkeit haben, ihre Bereitschaft zu Investitionen in die Property Company zu bekunden (5). Die Stadt Uppsala wird weder Anteile an der Veranstaltungshalle besitzen noch Einfluss auf die Geschäfte der Property Company ausüben, ihr wird jedoch als Gegenleistung für ihren Zuschuss eine Kaufoption für die Property Company eingeräumt.

(10)

Bei der Events Company wird es sich um ein privatwirtschaftliches Unternehmen handeln, das für den Betrieb der Uppsala Arena verantwortlich ist. Die Eigentümer der Events Company sind nicht notwendigerweise mit denen der Property Company identisch. Die Events Company wird von der Property Company anhand der Vorgaben ausgewählt, die von der Stadt festgelegt wurden um sicherzustellen, dass die Auswahl der Events Company offen, transparent, objektiv und auf der Grundlage der entsprechenden Auswahlkriterien (6) vorgenommen wird.

(11)

Ausgehend von den Ergebnissen der durchgeführten Studien (7) vertritt die Stadt die Auffassung, dass eine Mehrzweckhalle in der Größe der Uppsala Arena gebaut werden muss, um den aktuellen und zukünftigen Bedarf an Einrichtungen für Sport- und Kulturveranstaltungen decken zu können.

(12)

Die Arena ist als Mehrzweckhalle konzipiert, die sich für verschiedene Sportarten, wie zum Beispiel Eishockey, Basketball, Floorball, Handball und Reitsport, verschiedene Arten von Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen, wie etwa Konzerte, Familien-, Fernseh- und Galaveranstaltungen, sowie als Ausrichtungsort für Konferenzen, Unternehmenszusammenkünfte, Handelsmessen, Firmenveranstaltungen, usw. eignet. Die Höchstkapazität liegt für Sportveranstaltungen bei 8 500 und für andere Veranstaltungen bei 10 000 Besuchern (8). Außerdem werden zur Arena ein Fitnessstudio und mehrere Restaurants gehören.

(13)

Derzeit gibt es in Uppsala sechs Veranstaltungs- und Konzerthallen, von denen vier der Stadt gehören und zwei in privatem Eigentum stehen. Weitere große Veranstaltungshallen, unter anderem in Stockholm, sind auf der Straße von Uppsala aus in ein bis zwei Stunden erreichbar. Schweden macht jedoch geltend, dass die derzeitige Kapazität nicht ausreicht, um den Bedarf an Veranstaltungsräumen zu decken und größere Sport- und Kulturveranstaltungen durchzuführen, und dass die Alternative einer Erweiterung vorhandener Veranstaltungshallen für die Stadt mit höheren Kosten verbunden wäre (9).

(14)

Aus der Sicht der Stadt wäre es die beste Lösung, wenn die neue Kapazität durch private Projekte ohne öffentliche Beteiligung geschaffen werden könnte, was jedoch nicht möglich ist.

2.1.   Finanzierung des Baus der Arena

(15)

Die finanzielle Beteiligung der Stadt besteht zum einen in einem Direktzuschuss zum Bau der Arena und zum anderen in der Verpachtung des dafür benötigten Grundstücks an die Property Company.

(16)

Was den Zuschuss betrifft, ist von Kosten in Höhe von 650 Mio. SEK (72 Mio. EUR) für das Arena-Projekt auszugehen. Die Stadt würde 150 Mio. SEK (16,5 Mio. EUR) über einen Zuschuss bereitstellen, der Rest soll im Wesentlichen über privates Kapital und Kredite finanziert werden. Die privaten Eigentümer der Property Company stellen 75 bis 100 Mio. SEK (8 bis 11 Mio. EUR) zur Verfügung und die Property Company nimmt Kredite zwischen 400 und 425 Mio. SEK (44 bis 47 Mio. EUR) auf, für die die Stadt keinerlei Bürgschaften übernimmt.

(17)

Als Gegenleistung für ihren Zuschuss wird der Stadt eine Option („die Option“) auf den Kauf der Arena eingeräumt. Von dieser übertragbaren Option kann frühestens nach Ablauf von fünf Jahren und nicht später als 25 Jahre nach ihrem Inkrafttreten Gebrauch gemacht werden. In der Optionsvereinbarung ist festgelegt, dass vom Optionsinhaber eine Gebühr zu entrichten ist, wenn er von dieser Option Gebrauch macht. Nach dem vorgelegten Szenario einer Ausübung der Option nach zehn Jahren würde eine Gebühr von 47,3 Mio. SEK (5 Mio. EUR) anfallen. Schweden zufolge beläuft sich der Kapitalwert der Option bei einem pessimistischen Szenario (bei dem der Nettowert des Zuschusses der Stadt 22 Mio. SEK (2,6 Mio. EUR) beträgt) auf 128 Mio. SEK (15 Mio. EUR) (10). Schweden verweist darauf, dass die Stadt nicht daran interessiert ist, Eigentümer der Arena zu werden, und der Wert der Option für die Stadt in der Möglichkeit besteht, die Option zu einem späteren Zeitpunkt zu verkaufen, um so die Aufwendungen für die Finanzierung der Arena zurückzuerhalten.

(18)

Was die Verpachtung des Grundstücks anbelangt, wird darauf hingewiesen, dass die Arena auf einer öffentlichen Fläche gebaut wird, die von der Stadt für mindestens 50 Jahre (11) an die Property Company verpachtet wird. Die Pacht beträgt jährlich 50 000 SEK (5 500 EUR). Die Höhe der Pacht entspricht den Angaben zufolge den marktüblichen Bedingungen.

2.2.   Betrieb und Nutzung der Arena

(19)

Nach der Fertigstellung wird die Arena von der Events Company betrieben, die die Veranstaltungshalle von der Property Company anmietet und dann an die Nutzer weitervermietet.

(20)

Eine Bedingung für die Beteiligung an der Finanzierung der Arena besteht darin, dass die Stadt Vorgaben für die Auswahl der Events Company festgelegt. Nach dem Mietvertrag zwischen der Property Company und der Events Company muss die Events Company sicherstellen, dass die Arena der breiten Öffentlichkeit zu marktüblichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung steht.

(21)

Wie von Schweden im Verlauf des Verfahrens erläutert, soll die Arena im Wesentlichen für drei Kategorien von Veranstaltungen genutzt werden: kommerzielle Veranstaltungen, von Sponsoren geförderte Veranstaltungen und von der Stadt oder anderen ausgerichtete Veranstaltungen, die während der von der Stadt angemieteten Zeiten stattfinden. Rund 90 % dieser Veranstaltungen mit unterschiedlichen Eintrittspreisen werden für die Öffentlichkeit zugänglich sein und mindestens 95 % der durch die Stadt angemieteten Nutzungszeit, also ca. 60 Stunden wöchentlich, werden für den Schul- und Hochschulsport, für gemeinnützige Vereine und den Freizeitsport für die breite Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Es wird geltend gemacht, dass die Arena multifunktional ist und allen Interessenten ohne Bevorzugung der örtlichen Nutzer zur Verfügung steht (12).

(22)

Die Stadt wird einen Mietvertrag mit der Events Company schließen, um die Nutzung der Arena für Schulen, Sportvereine und die breite Öffentlichkeit sowie für eigene Veranstaltungen der Stadt zu regeln (13). 20 % der Gesamtkapazität der Arena werden von der Stadt angemietet. Der Mietvertrag hat eine Laufzeit von 25 Jahren und die Miete beträgt 15 Mio. SEK (1,7 Mio. EUR) pro Jahr (14). Neben den Mietzahlungen der Stadt können durch die Vermietung der Arena an andere Nutzer Mieteinnahmen von schätzungsweise […] (15) SEK erzielt werden.

2.3.   Gründe für die Eröffnung des Verfahrens

(23)

Im Beschluss zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass auf den verschiedenen Ebenen des Vorhabens, beispielsweise beim Bau, beim Betrieb und bei der Nutzung, ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, so dass das Projekt staatliche Beihilfen beinhalten würde. Darüber hinaus steht zu befürchten, dass über die Kofinanzierung der Veranstaltungshalle durch die öffentliche Hand der Wettbewerb verfälscht wird oder zumindest die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung besteht und somit Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen werden können. Die Kommission hat ferner Zweifel daran, dass das geplante Vorhaben zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf die drei Ebenen, auf denen eine Beihilfe vorliegen könnte (Bau, Betrieb und Nutzung), nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann.

3.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(24)

Nach der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens wurde nur von der Partei der Grünen, einer Oppositionspartei im Stadtrat von Uppsala, eine Stellungnahme übermittelt. Darin brachte die Partei ihre grundsätzliche Ablehnung des Vorhabens zum Ausdruck, von dem ihrer Ansicht nach hauptsächlich private Unternehmen profitieren werden.

4.   STELLUNGNAHMEN SCHWEDENS

(25)

In der Anmeldung der Maßnahme geht Schweden unter Verweis auf die Tatsache, dass die zusätzlich benötigte Kapazität an Veranstaltungseinrichtungen nicht durch den Markt geschaffen wird, von der Gewährung einer staatlichen Beihilfe aus, macht jedoch geltend, dass die Beihilfe als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen ist. Nach Ansicht Schwedens sollten dabei insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden:

(26)

Die Arena dient angesichts ihres multifunktionalen Charakters und des derzeitigen Mangels an geeigneten, modernen Einrichtungen für Sport- und Kulturveranstaltungen in Uppsala einem klar definierten Ziel von allgemeinem Interesse. Indem sie die Realisierung des Vorhabens ermöglicht, kommt die Stadt ihrer Verantwortung gegenüber der breiten Öffentlichkeit nach (16). Mögliche Alternativen, wie Investitionen in die bestehende Infrastruktur der Eissporthalle Gränby, wären teurer und könnten den Kapazitätsmangel nicht vollständig beheben.

(27)

Es liegt ein Marktversagen vor, da die benötigte neue Kapazität an Veranstaltungseinrichtungen ohne die Beihilfe nicht geschaffen würde. Im Gegensatz zur Situation in einigen anderen Mitgliedstaaten ist der Sportsektor in Schweden weitgehend gemeinnützig organisiert und auf die finanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen.

(28)

Die öffentliche Kofinanzierung in Höhe von 23 % der gesamten Projektkosten ist strikt auf das für die Realisierung des Projekts erforderliche und angemessene Minimum beschränkt. Sie deckt lediglich das Finanzierungsdefizit, also die Mittel, die über den Markt nicht beschafft werden können. Mit der Bereitstellung der „fehlenden“ Mittel ermöglicht die Stadt somit das Vorhaben, da kein anderer Marktteilnehmer bereit ist, 150 Mio. SEK (16,5 Mio. EUR) zu investieren. Durch die Miete, die die Stadt für die Anmietung von 20 % der Kapazität der Arena zahlt, wird dem Betreiber kein Vorteil gegenüber den Marktbedingungen gewährt, und für die Verpachtung des Grundstücks an die Property Company gelten vergleichbare Bedingungen wie für andere Unternehmen, die für Sporteinrichtungen Grundstücke von der Stadt pachten. Schweden erläuterte ferner die Notwendigkeit des Vorhabens und gab an, dass die erforderliche zusätzliche Kapazität nicht durch private Akteure oder die Nutzung der bestehenden Veranstaltungshallen in Uppsala und/oder deren Erweiterung geschaffen werden kann.

(29)

Um die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu gewährleisten, wird der Stadt eine Kaufoption eingeräumt, deren Wert anhand eines Basisszenarios mit 174 Mio. SEK (19,6 Mio. EUR) (17) angegeben wird. Die Option schließt eine Überkompensierung aus, da die Stadt die Option, die mehr wert ist als der Beitrag der Stadt, als Gegenleistung für ihren Beitrag erhält.

(30)

Schweden machte außerdem weitere Angaben zur Nutzung der Arena und ihrer Öffnung für die Öffentlichkeit. Die Veranstaltungshalle wird rund 90 % der verfügbaren Zeit für die breite Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und es wird sichergestellt, dass die Arena diskriminierungsfrei und ohne Bevorzugung bestimmter Unternehmen zu marktüblichen Bedingungen genutzt werden kann.

(31)

Sofern Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auftreten, sind diese begrenzt, da es sich bei den wirtschaftlichen Tätigkeiten überwiegend um lokale Aktivitäten handelt. Hinzu kommt, dass die privaten Veranstaltungshallen in der Stadt auf andere Schwerpunkte ausgerichtet sind und daher nicht als Konkurrenten angesehen werden können, die dasselbe Publikum wie die Arena haben.

5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(32)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(33)

Um als staatliche Beihilfe zu gelten, muss das angemeldete Vorhaben kumulativ alle der folgenden Bedingungen erfüllen: erstens, die Maßnahme muss aus staatlichen Mitteln gewährt werden; zweitens, sie muss Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen; drittens, der Vorteil muss selektiv sein und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und viertens, die Maßnahme muss den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen.

(34)

Das Kriterium, dass die Maßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zuzuschreiben sein muss, ist in diesem Fall eindeutig erfüllt, da die Stadt Uppsala mit einem Direktzuschuss einen Beitrag zu dem Vorhaben leisten, Miete für die Nutzung der Arena bezahlen und das Grundstück, auf dem die Arena errichtet werden soll, zur Verfügung stellen wird. Stadtverwaltungen wie die der Stadt Uppsala sind als Behörden Teil des Staates und ihre Mittel sind daher als dem Staat zuzuschreibende Mittel zu betrachten.

(35)

Bei den Finanzmitteln, die die Stadt für den Bau der Arena bereitstellt, kann es sich um eine Beihilfe handeln, wenn dadurch bestimmten Wirtschaftszweigen ein selektiver Vorteil gewährt wird. Nach dem Urteil des Gerichtshofs zum Flughafen Leipzig/Halle (18) stellt in diesem Kontext die Finanzierung des Baus einer Infrastruktur, die für kommerzielle Zwecke genutzt wird, eine Beihilfe dar, wenn alle Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind. Nach der Beurteilung des Gerichts ist der wirtschaftliche Charakter der späteren Nutzung der Infrastruktur ausschlaggebend für die Art des Bauvorhabens. Im vorliegenden Fall wird die Arena für eine wirtschaftliche Tätigkeit genutzt, da ihr Zweck darin besteht, auf einem Markt Dienstleistungen anzubieten. Deshalb ist zu prüfen, ob den verschiedenen am Projekt beteiligten Akteuren eine staatliche Beihilfe gewährt wird.

(36)

Schweden hat eingeräumt, dass die Stadt Uppsala ursprünglich gehofft hatte, dass private Investoren die Realisierung der Arena finanzieren würden, dass das Projekt jedoch ohne öffentliche Mittel nicht durchgeführt werden kann. Demzufolge wird dem Eigentümer der Arena, der Property Company, mit dem Zuschuss von 150 Mio. SEK für den Bau der Arena ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt, weil dieser Zuschuss für die Arena erforderlich ist, die zu marktüblichen Bedingungen nicht gebaut werden könnte. Da es sich bei den betreffenden Mitteln zweifelsfrei um staatliche Mittel handelt und die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses der Stadt zuzuschreiben ist, sind alle anderen Kriterien für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt (siehe Überprüfung der Wettbewerbsverfälschung und der Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten weiter unten) und der Zuschuss stellt deshalb eine staatliche Beihilfe für die Property Company dar.

(37)

In Bezug auf die Verpachtung des Grundstücks hat Schweden Dokumente übermittelt, die belegen, dass für andere Sporteinrichtungen in Uppsala vergleichbare Pachtkosten (19) gelten. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Property Company durch die Pachtbedingungen eine zusätzliche Beihilfe gewährt wird.

(38)

Die Events Company, die die Arena von der Property Company anmietet, wird den Betrieb der Arena übernehmen. Sowohl die Property Company als auch die Events Company werden private Unternehmen sein. Im Verlauf des Verfahrens wurden von Schweden weitere Angaben über die Voraussetzungen und Bedingungen für die Auswahl der Property Company und der Events Company sowie über die wichtigsten Bedingungen des Mietvertrags zwischen der Property Company und der Events Company vorgelegt (20). Die Stadt wird bei der Auswahl der Kandidaten, die die Property Company bilden werden, für die Genehmigung der und die Entscheidung über die ausgewählten Kandidaten zuständig sein, jedoch nicht in die Geschäfte der Property Company eingebunden sein. Die Property Company wählt die Events Company aus, die ein eigenständiges privates Unternehmen ohne Verbindung zur Property Company sein wird.

(39)

Die Miete, die die Events Company an die Property Company zahlen wird, setzt sich nach Angaben von Schweden aus folgenden Elementen zusammen: (i) einem Mietfestpreis in Höhe der Miete, die die Stadt für die Anmietung von 20 % der Kapazität der Arena an die Events Company bezahlt; (ii) einem Festbetrag in Höhe der Zahlung, die ein Namenssponsor leistet; (iii) einem Mietfestpreis auf der Basis der tatsächlichen Kosten, der die Betriebskosten und die Abschreibung auf die Einrichtung abdeckt; und (iv) einer variablen Miete, die als prozentualer Anteil am Nettoumsatz der Events Company errechnet wird und für die von den Vertragsparteien ein Mindestbetrag festgelegt wird. Das bedeutet, dass die Miete – oberhalb eines bestimmten Mindestbetrags, der sich aus den oben erwähnten Faktoren ergibt – von den beiden privaten Unternehmen nach eigenen Ermessen festgelegt wird. Schweden wies zudem darauf hin, dass die Stadt nicht zur unmittelbaren Beteiligung an den Verhandlungen über den Mietvertrag zwischen der Property Company und der Events Company berechtigt ist und keinerlei Einfluss auf die Geschäftsbedingungen hat, die zwischen diesen beiden eigenständigen Privatunternehmen festgelegt werden.

(40)

Der Mietvertrag zwischen der Stadt und der Events Company für die Nutzung von 20 % der Gesamtkapazität der Arena hat eine Laufzeit von 25 Jahren und die Miete beträgt 15 Mio. SEK pro Jahr (1,7 Mio. EUR). Schweden erklärte, dass: (i) die Stadt einen Stundensatz für die Nutzung der Arena bezahlen wird, der um 40 % bis 50 % unter dem Mietpreis liegt, der von der Events Company für die Nutzung der Arena an die Property Company zu zahlen ist; (ii) die Differenz zwischen dem Mietpreis der Stadt und dem Mietpreis der Events Company im Laufe der Zeit steigen wird und (iii) die Events Company von anderen Nutzern marktübliche Mieten verlangen wird.

(41)

Obgleich durch diese Vereinbarungen der Vorteil, der der Events Company gewährt wird, auf das für den Betrieb der Infrastruktur erforderliche Minimum beschränkt wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Betreiber dieser neuen Arena im Markt für den Betrieb derartiger Einrichtungen ein Vorteil erwächst. Da eine solche Beihilfe jedoch mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre, wie weiter unten belegt wird, ist eine endgültige Feststellung über das Vorliegen einer Beihilfe nicht erforderlich.

(42)

Wie oben erwähnt, handelt es sich bei der Events Company um ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Die Events Company muss im Hinblick auf die Nutzung der Arena sicherstellen, dass die Veranstaltungshalle für die breite Öffentlichkeit zu marktüblichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung steht. Rund 90 % aller Veranstaltungen werden für die Öffentlichkeit zugänglich sein, wenngleich zu unterschiedlichen Eintrittspreisen, und mindestens 95 % der durch die Stadt angemieteten Nutzungszeit, also ca. 60 Stunden wöchentlich, werden für den Schul- und Hochschulsport, für gemeinnützige Vereine und den Freizeitsport für die breite Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die Arena ist somit multifunktional und steht allen Interessenten offen; einen professionellen örtlichen Nutzer gibt es nicht.

(43)

In diesem Fall wird die Stadt ein wichtiger Mieter der Arena sein, die zu einem großen Teil von den lokalen Eishockey- und Basketball-Mannschaften genutzt werden und als deren Heimarena dienen wird. Die Aktivitäten der Eishockey-Mannschaften beschränken sich ebenso wie die der Basketball-Mannschaften weitgehend auf die Amateurebene; die erfolgreichste Mannschaft des Eishockey-Vereins spielt in der zweithöchsten Eishockey-Liga.

(44)

Die Vermietung der Arena kann eine Beihilfe für die Nutzer darstellen, sofern die Nutzer als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 AEUV angesehen werden können und sofern die von ihnen gezahlte Miete niedriger ist als die Miete, die für die Nutzung einer vergleichbaren Infrastruktur unter marktüblichen Bedingungen gezahlt werden müsste. Nicht professionelle Nutzer gelten nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 AEUV. Schweden sicherte außerdem zu, sich bei der Festlegung der Gebühren an den marktüblichen Preisen zu orientieren. Da jedoch keine genauen Angaben darüber vorliegen, wie diese Gebühren berechnet werden, kann die Gewährung eines Vorteils nicht völlig ausgeschlossen werden.

(45)

Wenngleich die meisten für die Veranstaltungshalle geplanten Aktivitäten lokalen Charakter haben, eignet sich die Anlage auch für große oder mittlere internationale Veranstaltungen, so dass Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen werden können. Nach Angaben der Stadt ist es jedoch äußerst unwahrscheinlich, dass, sofern dies überhaupt der Fall ist, in nennenswertem Umfang Veranstaltungen in der Arena stattfinden werden, die für Bewohner der Nachbarländer so interessant sind, dass diese für den Besuch derartiger Veranstaltungen in Uppsala eine Anreise über Hunderte von Kilometern in Kauf nehmen würden. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die Veranstaltungen in der Arena eine Konkurrenz für Veranstaltungshallen in angrenzenden Ländern darstellen.

(46)

In seinem Beschluss zum Ahoy’-Komplex in den Niederlanden führte das Gericht jedoch aus, dass kein Grund vorliegt, aus dem der Markt für die Nutzung einer derartigen Einrichtung auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates zu beschränken ist (21). Wie im Eröffnungsbeschluss ausgeführt, stellt die Kommission daher fest, dass bei einer Beihilfe für die Arena Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen werden können.

5.2.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

(47)

Schweden vertrat die Auffassung, dass die Maßnahme, sofern sie als staatliche Beihilfe eingestuft werden sollte, als vereinbar mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV anzusehen ist. Um festzustellen, ob eine geplante Maßnahme nach dieser Ausnahmeregelung als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, prüft die Kommission, ob die Maßnahme einem Ziel von allgemeinem Interesse dient, erforderlich und angemessen ist und keine unverhältnismäßige Wettbewerbsverfälschung verursacht.

(48)

Was die Erreichung eines politischen Ziels von allgemeinem Interesse angeht, können der Bau von Einrichtungen für Sport- und sonstige öffentliche Veranstaltungen sowie die Unterstützung verschiedener Arten von Tätigkeiten, die der breiten Öffentlichkeit zugute kommen, als eine Aufgabe des Staates angesehen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Erklärung von Amsterdam zum Sport und des Artikels 165 AEUV, der Folgendes besagt: „Die Union trägt zur Förderung der europäischen Dimension des Sports bei und berücksichtigt dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion“.

(49)

Da mit der Arena der Zugang und die Beteiligung der breiten Öffentlichkeit an sportlichen und kulturellen Aktivitäten sichergestellt wird, erfüllt die Stadt – insbesondere angesichts der Multifunktionalität der Arena und des Kapazitätsmangels und/oder des Mangels an angemessenen und modernen Einrichtungen für Sport- und Kulturveranstaltungen in Uppsala – ihre Aufgabe gegenüber der breiten Öffentlichkeit, indem sie die Realisierung des Arena-Projekts ermöglicht. Daher ist davon auszugehen, dass der Bau der Arena politischen Zielen von allgemeinem Interesse entspricht.

(50)

Was die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der geplanten Maßnahme betrifft, hat Schweden den Bedarf an zusätzlicher Kapazität bei Veranstaltungshallen nachgewiesen. Da der Bedarf an Einrichtungen für größere Sportveranstaltungen in Uppsala lediglich zu 70 % gedeckt ist (22) und die Bevölkerung der Stadt relativ schnell wächst, muss in Uppsala dringend zusätzliche Hallenkapazität geschaffen werden. Schweden führte weiter aus, dass dieser Bedarf durch private Akteure nicht vollständig gedeckt werden kann. Dies ist teilweise auf die besondere Struktur der Sportorganisationen in Schweden zurückzuführen, die unter anderem darin besteht, dass es sich um gemeinnützige Einrichtungen handelt, die ehrenamtlich geleitet und betrieben werden und auf die finanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen sind. Schweden teilte außerdem mit, dass die bestehenden Veranstaltungshallen für bestimmte Arten von Veranstaltungen usw., zum Beispiel für größere Sport- und Kulturveranstaltungen, nicht geeignet sind und dass von den Einrichtungen privater Eigentümer in der Regel nur Veranstaltungen in kleinerem Rahmen durchgeführt werden. Die bestehenden Einrichtungen sind nicht mehr zeitgemäß und genügen den Anforderungen des Publikums nicht mehr. Bei der 1974 erbauten Eissporthalle Gränby wären nach Auskunft von Schweden für eine Modernisierung nach heutigem Standard so umfangreiche Veränderungen erforderlich, dass dies praktisch einem kompletten Neubau der Veranstaltungshalle gleichkäme. Das Grundstück, auf dem die Halle steht, ist jedoch für ein solches Vorhaben zu klein. Abgesehen von den Auswirkungen, die dies z. B. auf die angrenzende Bandyhalle hätte, würde das Problem nicht beseitigt, dass an diesem Standort die Beförderung, Evakuierung und Sicherheit von Besuchern und Spielern nicht gewährleistet werden kann, wenn in anderen nahegelegenen Einrichtungen ebenfalls Veranstaltungen stattfinden.

(51)

Außerdem werden nach dem Bau der neuen Arena die bestehenden Veranstaltungshallen wie die Eissporthalle Gränby weiter genutzt. In der neuen Arena mit ihrem Multifunktionscharakter werden zum einen große Sport- und Kulturveranstaltungen stattfinden, die derzeit in Uppsala nicht durchgeführt werden können, und sie wird zum anderen als Ergänzung der bereits vorhandenen Veranstaltungshallen dienen, die ihren Betrieb im Wesentlichen unverändert fortführen werden. Mit der neuen Arena können größere Sportveranstaltungen, die derzeit in der Eissporthalle Gränby ausgerichtet werden, wie z. B. Eishockeyspiele der zweiten Liga, in geeignetere Räumlichkeiten mit höherer Kapazität in der neuen Arena verlagert werden. Voraussichtlich werden rund 60 % der Eishockey-Spiele schrittweise von der Eissporthalle Gränby in die neue Arena verlagert werden, so dass in Gränby 3 045 Stunden jährlich für den Schul- und Hochschulsport sowie den Freizeitsport für die breite Öffentlichkeit zur Verfügung stehen werden.

(52)

Hinzu kommt, dass es keine brauchbaren Alternativen zum Bau der neuen Arena gibt. Der Weiterbetrieb der bestehenden Arena der Eissporthalle Gränby ohne eine Kapazitätserweiterung wäre keine realistische Alternative zur Arena, weil dadurch die benötigte neue Kapazität nicht geschaffen werden könnte. Eine Erweiterung der Kapazität der Eissporthalle Gränby würde nicht ausreichen, um den Bedarf an geeigneten Einrichtungen für größere Veranstaltungen zu decken. Auch wenn die neue Arena gebaut wird, müssen bei den bestehenden Veranstaltungshallen, wie beispielsweise der Eissporthalle Gränby, Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden.

(53)

Nach Ansicht der Kommission hat Schweden daher nachgewiesen, dass selbst wenn andere Veranstaltungshallen entweder in der unmittelbaren Umgebung oder in nahegelegenen Städten/Nachbarländern vorhanden sind, der Bedarf an zusätzlicher Kapazität in Uppsala nicht allein durch die Nutzung oder Erweiterung der bestehenden Veranstaltungshallen in Uppsala gedeckt werden kann. Die neue Arena wird die bestehenden Hallen, insbesondere die Eissporthalle Gränby, nicht ersetzen, sondern ergänzen und eine effektive Nutzung der Veranstaltungskapazität in Uppsala gewährleisten. In der neuen Arena werden außerdem größere Sport- und Kulturveranstaltungen stattfinden, für die es derzeit in Uppsala keine geeigneten Veranstaltungsorte gibt.

(54)

Schweden teilte ferner mit, dass sich die privaten Akteure, wenn die Stadt kein Interesse an diesem Vorhaben gehabt hätte, für eine andere Arena mit einer stärkeren kommerziellen Ausrichtung entschieden hätten, was für sportliche Aktivitäten und die breite Öffentlichkeit im Allgemeinen nachteilig gewesen wäre. Schweden zufolge hat sich in den Gesprächen mit Banken und privaten Investoren gezeigt, dass diese nicht bereit sind, das gesamte finanzielle Risiko, das mit dem Vorhaben verbunden ist, zu tragen. Die Investitionskosten in Höhe von insgesamt 650 Mio. SEK (72 Mio. EUR) werden über drei Elemente finanziert: Kredite, private Direktinvestitionen und Investitionen der Stadt. Um eine möglichst solide Kapitalausstattung des Unternehmens zu gewährleisten, darf der über Kredite finanzierte Anteil nicht zu hoch sein und die verbleibende Summe muss unmittelbar von den Investoren bereitgestellt werden. Angesichts der Struktur und des Risikos/der Rendite des Vorhabens sind die privaten Investoren lediglich zu Investitionen in Höhe von ca. 75 bis 100 Mio. SEK (8 bis 11 Mio. EUR) bereit, so dass die verbleibenden 150 Mio. SEK (16,5 Mio. EUR) von der Stadt finanziert werden müssen. Mit einer solchen Investition der Stadt wird das Eigenkapital am Anfang mehr als 35 % betragen und für das Vorhaben ist ein Eigenkapitalanteil von über 30 % sichergestellt (23). Der Betrag von 150 Mio. SEK (16,5 Mio. EUR) entspricht einem Anteil von ca. 23 % am Nominalwert der Gesamtinvestition. Allen privaten Absichtserklärungen von Banken und privaten Investoren liegt die Annahme zugrunde, dass die Stadt 150 Mio. SEK (16,5 Mio. EUR) investieren wird. Daher ist seitens der Stadt eine Investition in dieser Größenordnung erforderlich, damit das Vorhaben durchgeführt wird und die damit verbundenen Vorteile für die Öffentlichkeit zum Tragen kommen. Folglich wurde nachgewiesen, dass die Beteiligung der Stadt an dem Vorhaben unverzichtbar ist. Die Kofinanzierung der Arena mit öffentlichen Mitteln ist ebenfalls erforderlich, da ohne den Beitrag der Stadt nicht genügend Mittel zur Finanzierung des Arena-Projekts zur Verfügung stehen werden. Vor diesem Hintergrund ist sichergestellt worden, dass der Beitrag der Stadt strikt auf das erforderliche Minimum beschränkt wird.

(55)

Als Gegenleistung für ihren Beitrag wird der Stadt die Option zum Kauf der Arena eingeräumt, deren Wert in einem pessimistischen Szenario auf 128 Mio. SEK (15 Mio. EUR) veranschlagt wird. Der Nettowert des von der Stadt bereitgestellten Kapitals beläuft sich demzufolge bei einem negativen Szenario auf höchstens 22 Mio. SEK (2,6 Mio. EUR). Die Stadt geht jedoch davon aus, dass der Wert der Option die Investitionskosten höchstwahrscheinlich übersteigen wird.

(56)

In jedem Fall stellen das Auswahlverfahren für den Betreiber und dessen Vereinbarung mit der Property Company sowie die anderen oben erläuterten Schritte sicher, dass die Kriterien der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit erfüllt werden.

(57)

Was die Nutzung der Arena durch die Stadt anbelangt, die mit 3 285 Stunden pro Jahr in einer Größenordnung von 20 % der insgesamt möglichen Nutzung der Arena liegen wird, hat Schweden zugesichert, dass mindestens 95 % der durch die Stadt angemieteten Nutzungszeit, also ca. 3 121 Stunden pro Jahr bzw. rund 60 Stunden wöchentlich, für den Schul- und Hochschulsport, für gemeinnützige Vereine und den Freizeitsport für die breite Öffentlichkeit zur Verfügung stehen werden. Im Hinblick auf die Öffnung für die breite Öffentlichkeit kann festgestellt werden, dass durch die neue Arena und den Mietvertrag zwischen der Stadt und der Arena zum einen eine zusätzliche Kapazität von 3 285 Stunden entsteht und zum anderen in der Eissporthalle Gränby eine Kapazität von 3 045 Stunden pro Jahr frei wird (siehe Erwägungsgrund 50).

(58)

Infolgedessen wird die neue Arena sowohl die bestehenden Veranstaltungshallen durch zusätzliche Kapazität ergänzen als auch die Palette der Kultur- und Sportveranstaltungen erweitern, die in Uppsala stattfinden können. Davon werden der Amateursport und die breite Öffentlichkeit in Uppsala wesentlich profitieren. Aus diesem Grund muss die Beihilfe als zielgerichtet angesehen werden und die Kofinanzierung des Vorhabens durch die öffentliche Hand ist gerechtfertigt.

(59)

Des Weiteren sind angesichts des Standorts der Arena und des lokalen Charakters der meisten für die Veranstaltungshalle geplanten Aktivitäten die Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten begrenzt, auch wenn derartige Auswirkungen, wie oben beschrieben, nicht völlig ausgeschlossen werden können.

(60)

Aus den oben genannten Gründen wurde der Nachweis erbracht, dass die Beteiligung der Stadt am Arena-Projekt erforderlich und angemessen ist und keine unverhältnismäßige Wettbewerbsverfälschung verursacht und eine etwaige Beihilfe für die Events Company und die Nutzer folglich mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre.

(61)

Da sich das Vorhaben erst in der Anfangsphase befindet und die Genehmigung durch die Kommission noch aussteht, werden weitere Schritte sowie die Gründung der Property Company und der Events Company erst erfolgen, wenn diese Genehmigung erteilt worden ist. Schweden hat daher zugesagt, dass

(i)

die Absichtserklärung und der Zusatz zur Absichtserklärung zwischen der Stadt und der Arena Company umgesetzt werden sollen (24);

(ii)

mindestens 95 % der durch die Stadt angemieteten Nutzungszeit der Arena für den Schul- und Hochschulsport, für gemeinnützige Vereine und den Freizeitsport für die breite Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden;

(iii)

die relevanten Vereinbarungen, die auf der Grundlage der Absichtserklärung geschlossen wurden, von den schwedischen Behörden an die Kommission übermittelt werden (die Vereinbarung zwischen der Stadt und der Property Company, die Vereinbarung zwischen der Property Company und der Events Company und der Mietvertrag zwischen der Stadt und der Events Company) und

(iv)

Schweden der Kommission bis Ende 2020 Jahresberichte über die Durchführung der Beihilfemaßnahme, insbesondere in Bezug auf den oben aufgeführten Punkt (ii), vorlegt.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(62)

Bei dem Zuschuss der Stadt für den Bau der Arena handelt es sich um eine staatliche Beihilfe für die Property Company und möglicherweise auch für die Events Company und die Nutzer der Arena. Es wurde nachgewiesen, dass die Kofinanzierung der Uppsala Arena durch die öffentliche Hand erforderlich und angemessen ist, um das Vorhaben zu realisieren, und dass hinreichend sichergestellt ist, dass alle Interessenten die Arena zu diskriminierungsfreien Bedingungen nutzen können, ohne dass ein bestimmtes Unternehmen/bestimmte Unternehmen bevorzugt werden. Die Abwägungsprüfung hat ein positives Ergebnis erbracht.

(63)

Die Kommission stellt daher fest, dass das Vorhaben „Uppsala Arena“ nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

(64)

Die Kommission hält fest, dass Schweden dem Erlass des Beschlusses in englischer Sprache als verbindlicher Sprachfassung zugestimmt hat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN

Artikel 1

Die von Schweden geplante Maßnahme für die Uppsala Arena mit einem Finanzvolumen von 150 Mio. SEK ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Durchführung der Maßnahme in Höhe von 150 Mio. SEK wird daher genehmigt.

Artikel 2

Der Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 2. Mai 2013

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 152 vom 30.5.2012, S. 18.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Uppsala, die viertgrößte Stadt Schwedens, liegt etwa 70 km nördlich von Stockholm.

(4)  Die Auswahlkriterien für die Property Company sind im Zusatz zur Absichtserklärung aufgeführt, der von Schweden am 29. Juni 2012 übermittelt wurde. Der Bieter sollte unter anderem folgende Kriterien erfüllen: Erfahrung und Fachkenntnisse im Bau und Betrieb größerer Einrichtungen für kommerzielle Zwecke, hohe Fachkompetenz, finanzielle Stabilität und Kapazität, aktives Engagement für eine Veranstaltungshalle, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt ist, und aktives Eintreten gegen Diskriminierung.

(5)  Entsprechend der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (ABl. C 179 vom 1.8.2006, S. 2).

(6)  Die Auswahlkriterien für die Events Company sind im Zusatz zur Absichtserklärung aufgeführt, der von Schweden am 29. Juni 2012 übermittelt wurde. Der Bieter sollte unter anderem folgende Kriterien erfüllen: Erfahrung und Fachkenntnisse in den relevanten Märkten, hohe fachliche Kompetenz in Bezug auf Veranstaltungen sowie den Sport- und Kultursektor in Uppsala, überzeugender Geschäftsplan für den Betrieb der Arena, der die Aspekte der Öffnung der Arena für die breite Öffentlichkeit und des Engagements gegen Diskriminierung berücksichtigt, finanzielle Stabilität und Kapazität sowie Einwilligung in eine angemessene kaufmännische Mischung aus fester und ergebnisorientierter Vergütung.

(7)  Es wurden mehrere Studien vorgelegt, darunter eine Untersuchung über den Bedarf an Einrichtungen für Sportvereine in Uppsala, die ergab, dass derzeit nur etwa 70 % der benötigten Einrichtungen für größere Sportveranstaltungen in Uppsala vorhanden sind und dass daher ein Kapazitätsengpass in der Größenordnung von ca. 30 % besteht. In einer weiteren Befragung der Bevölkerung von Uppsala äußerten 37 % der Befragten die Ansicht, dass die Stadt Investitionen in Turnhallen, Veranstaltungshallen und Stadien tätigen sollte; dieser Wunsch steht damit an zweiter Stelle hinter der Forderung nach Investitionen in Fahrrad- und Fußgängerwege; 16 % der Befragten gaben an, dass Investitionen in Sportveranstaltungen Vorrang haben sollten.

(8)  Der größere der beiden Gebäudeteile der Arena wird bei Sportveranstaltungen 2 000 Besuchern und bei Kongressen und Konzerten 3 500 Besuchern Platz bieten. Im kleineren Gebäudeteil der Arena können bei Veranstaltungen jeglicher Art ca. 1 000 Besucher untergebracht werden, und im Konferenzraum der Arena stehen 10 bis 400 Plätze zur Verfügung.

(9)  So wäre der Weiterbetrieb der bestehenden Eissporthalle Gränby ohne eine Erweiterung keine realistische Alternative, weil dadurch die benötigte neue Kapazität nicht geschaffen werden könnte und die Erweiterung der Eissporthalle Gränby für die Stadt teurer wäre.

(10)  Die Option wurde mit Unterstützung der Finanzberatungsgesellschaft Copenhagen Economics erstellt. In einem Basisszenario wird der Wert der Option mit 174 Mio. SEK (19,6 Mio. EUR) angegeben, so dass der Wert der Option um 24 Mio. SEK höher ist als der Zuschuss.

(11)  Die Stadt kann den Pachtvertrag frühestens 50 Jahre nach Vertragsabschluss kündigen. Nach Ablauf dieser Frist verlängert sich der Vertrag um weitere 20 Jahre.

(12)  Zwar ist die Arena als zukünftige Heimarena für die lokalen Eishockey- und Basketball-Mannschaften vorgesehen, doch wurde darauf hingewiesen, dass die Vereine nicht über die Nutzung der Arena bestimmen werden.

(13)  Neben ihrem Mietvertrag mit der Events Company wird die Stadt einen Vertrag mit der Property Company schließen, um unter anderem den Zugang der Stadt und der breiten Öffentlichkeit zur Arena für den Fall sicherzustellen, dass die Events Company insolvent werden sollte oder der Mietvertrag zwischen der Events Company und der Property Company gekündigt wird. Der Vertrag zwischen der Stadt und der Property Company würde dann unter denselben Bedingungen weiterlaufen.

(14)  Die Höhe der Miete wird jedes Jahr auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes überprüft. Die Stadt wird außerdem einen separaten Vertrag mit der Property Company schließen, um im Falle einer Insolvenz der Events Company ihren Zugang zur Arena zu denselben Bedingungen sicherzustellen.

(15)  […]: Die Angaben in Klammern fallen unter das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis.

(16)  Erhebungen zufolge besteht derzeit bei der Art von Sport- und Kulturveranstaltungen, die in der Arena durchgeführt werden könnten, ein Kapazitätsdefizit von 30 %.

(17)  In einem negativen Szenario wird der Wert der Option mit 128 Mio. SEK (15 Mio. EUR) angegeben, was bedeuten würde, dass sich der Nettogegenwartswert des Zuschusses der Stadt auf 22 Mio. SEK (2,6 Mio. EUR) beläuft.

(18)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH/Europäische Kommission, Rechtssache C-288/11 P, Slg. 2012.

(19)  Als Beispiel für eine vergleichbare Vereinbarung wurde der Pachtvertrag für eine Tennisanlage in Gränby vorgelegt, für die die jährlichen Pachtkosten 52 000 SEK betragen.

(20)  Siehe Zusatz zur Absichtserklärung vom 29. Juni 2012.

(21)  Beschluss des Gerichts vom 26. Januar 2012, Mojo Concerts BV und Amsterdam Music Dome Exploitatie BV/Europäische Kommission, Rechtssache T-90/09, Slg. 2012, Randnr. 45.

(22)  Basierend auf mehreren Erhebungen, siehe hierzu auch Fußnote 7.

(23)  Auf der Basis der Erstinvestition der Stadt erstellte Berechnungen von Copenhagen Economics zur Eigenkapitalausstattung der Property Company. Schweden machte darauf aufmerksam, dass die Banken mit Krediten für Projekte mit einer Eigenkapitalausstattung von unter 30 % in der Regel zurückhaltend sind.

(24)  Diese Dokumente wurden der Kommission von Schweden als Anlage 6 zur Anmeldung und Anlage 1 zum Zusatz vom 29. Juni 2012 vorgelegt.


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