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Document 32012A0531(01)

Stellungnahme der Kommission vom 30. Mai 2012 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus den Zwischenlagern für mittelaktive Abfälle und abgebrannten Brennstoff am Standort des Kernkraftwerks Hinkley Point C in Somerset, Vereinigtes Königreich, gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

ABl. C 154 vom 31.5.2012, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

31.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2012

zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus den Zwischenlagern für mittelaktive Abfälle und abgebrannten Brennstoff am Standort des Kernkraftwerks Hinkley Point C in Somerset, Vereinigtes Königreich, gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

(Nur der englische Text ist verbindlich)

2012/C 154/01

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind.

Am 27. Januar 2012 übermittelte die Regierung des Vereinigten Königreichs der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus den Zwischenlagern für mittelaktive Abfälle und abgebrannten Brennstoff am Standort des Kernkraftwerks Hinkley Point C in Somerset, Vereinigtes Königreich.

Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe nimmt die Kommission wie folgt Stellung:

1.

Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze anderer Mitgliedstaaten beträgt 185 km (Frankreich) bzw. 250 km (Republik Irland).

2.

Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat verursachen werden.

3.

Sekundäre schwach radioaktive Festabfälle werden vorübergehend am Standort zwischengelagert und anschließend in behördlich genehmigte Endlager des Vereinigten Königreichs verbracht. Nicht radioaktive Festabfälle und Reststoffe werden im Einklang mit den in der Richtlinie 96/29/Euratom festgelegten Kriterien zur Entsorgung als konventionelle Abfälle oder zur Wiederverwendung oder Wiederverwertung freigegeben.

4.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich.

Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kommission nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Art aus den Zwischenlagern für mittelaktive Abfälle und abgebrannten Brennstoff am Standort des Kernkraftwerks Hinkley Point C in Somerset, Vereinigtes Königreich, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Verseuchung des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Brüssel, den 30. Mai 2012

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


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