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Document 32008D0441
2008/441/EC: Commission Decision of 4 June 2008 on a financial contribution from the Community towards emergency measures to combat avian influenza in Germany in 2007 (notified under document number C(2008) 2345)
2008/441/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland im Jahr 2007 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2345)
2008/441/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland im Jahr 2007 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2345)
ABl. L 156 vom 14.6.2008, p. 14–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
14.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/14 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 4. Juni 2008
über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland im Jahr 2007
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2345)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2008/441/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 3a der genannten Entscheidung kann den Mitgliedstaaten eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für die Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza gewährt werden. |
(2) |
Artikel 3a Absatz 3 der Entscheidung 90/424/EWG legt fest, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann. |
(3) |
Nach der Änderung der Entscheidung 90/424/EWG durch die Entscheidung 2006/53/EG des Rates (2) fällt die Aviäre Influenza nicht mehr unter die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3). Daher ist es notwendig, in der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich vorzusehen, dass die Gewährung einer Finanzhilfe für Deutschland bestimmten Vorschriften dieser Verordnung unterliegt. |
(4) |
Im Jahr 2007 sind in Deutschland Ausbrüche der Aviären Influenza aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt ein ernstes Risiko für den Tierbestand der Gemeinschaft dar. Deutschland hat gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Ausbrüche getroffen. |
(5) |
Deutschland hat die technischen und verwaltungstechnischen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 erfüllt. |
(6) |
Deutschland hat der Kommission am 30. August 2007 Informationen über die entstandenen Kosten übermittelt und in der Folge alle nötigen Angaben über die Entschädigungszahlungen und operativen Ausgaben vorgelegt. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für Deutschland
(1) Deutschland kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten gewährt werden, die diesem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den in Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Jahr 2007 entstanden sind.
(2) Für die Zwecke dieser Entscheidung sind die Artikel 2 bis 5, Artikel 7 und Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 entsprechend anzuwenden.
Artikel 2
Zahlungsvereinbarung
Als Teil der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird eine erste Tranche von 320 000 EUR gezahlt.
Artikel 3
Adressat
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 4. Juni 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37.
(3) ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.