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Document 32008D0048
2008/48/EC: Commission Decision of 20 December 2007 amending Decision 2004/407/EC on transitional sanitary and certification rules under Regulation (EC) No 1774/2002 of the European Parliament and of the Council as regards import from certain third countries of photographic gelatine (notified under document number C(2007) 6487)
2008/48/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2004/407/EG der Kommission mit Übergangsregelungen für Hygiene und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von Fotogelatine aus bestimmten Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6487)
2008/48/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidung 2004/407/EG der Kommission mit Übergangsregelungen für Hygiene und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von Fotogelatine aus bestimmten Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6487)
ABl. L 11 vom 15.1.2008, p. 17–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32011R0142
15.1.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 11/17 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2007
zur Änderung der Entscheidung 2004/407/EG der Kommission mit Übergangsregelungen für Hygiene und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von Fotogelatine aus bestimmten Drittländern
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6487)
(Nur der englische, der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(2008/48/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbietet für tierische Nebenprodukte und Verarbeitungserzeugnisse die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Gemeinschaft, es sei denn, Einfuhr und Durchfuhr sind im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung gestattet. |
(2) |
Gemäß der Entscheidung 2004/407/EG der Kommission (2) genehmigen Belgien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich abweichend von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die Einfuhr von Gelatine, die aus Material hergestellt wurde, das Rinderwirbelsäule enthält, gemäß der genannten Verordnung als Material der Kategorie 1 eingestuft ist und gemäß dieser Entscheidung ausschließlich zur Verwendung als Fotogelatine in der Fotoindustrie bestimmt ist. |
(3) |
Frankreich hat die Kommission gemäß der Entscheidung 2004/407/EG davon in Kenntnis gesetzt, dass der Fotobetrieb Kodak in Chalon-sur-Saône keine Fotogelatine mehr aus Japan und den USA einführt. |
(4) |
Außerdem erscheint es geboten, dafür Sorge zu tragen, dass das Muster der Veterinärbescheingung im Anhang der Entscheidung 2004/407/EG mit dem durch die Entscheidung 2004/292/EG (3) der Kommission geschaffenen integrierten rechnergeschützten Veterinärsystem TRACES kompatibel ist. |
(5) |
Die Entscheidung 2004/407/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2004/407/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Ausnahmeregelung für die Einfuhr von Fotogelatine Abweichend von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genehmigen Belgien, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich die Einfuhr von Gelatine, die aus Material hergestellt wurde, das Rinderwirbelsäule enthält, gemäß der genannten Verordnung als Material der Kategorie 1 eingestuft ist und gemäß dieser Entscheidung ausschließlich zur Verwendung als Fotogelatine in der Fotoindustrie bestimmt ist.“ |
2. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Einhaltung der Bestimmungen dieser Entscheidung durch die Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.“ |
3. |
Die Anhänge I und III werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert. |
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2008.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 20. Dezember 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1432/2007 der Kommission (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 13).
(2) ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 11. Berichtigte Fassung im ABl. L 208 vom 10.6.2004, S. 9. Entscheidung zuletzt geändert durch Entscheidung 2006/311/EG (ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 40).
(3) ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/515/EG (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 29).
ANHANG
Die Anhänge I und III werden wie folgt geändert.
1. |
Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I HERKUNFTSDRITTLÄNDER UND HERKUNFTSBETRIEBE, BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAATEN, GRENZKONTROLLSTELLEN DER ERSTEN EINFUHR UND ZUGELASSENE FOTOBETRIEBE
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2. |
Anhang III erhält folgende Fassung: „ANHANG III MUSTER-VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR TECHNISCHER GELATINE AUS DRITTLÄNDERN ZUR VERWENDUNG IN DER FOTOINDUSTRIE Erläuterungen
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