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Document 32008B0523

2008/523/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. April 2007 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2005

ABl. L 187 vom 15.7.2008, p. 135–135 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/523/oj

15.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/135


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 24. April 2007

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2005

(2008/523/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse von Eurojust für das Haushaltsjahr 2005 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die endgültigen Rechnungsabschlüsse 2005 von Eurojust, zusammen mit den Antworten von Eurojust (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 27. Februar 2007 (5711/2007 — C6-0080/2007),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276, und den EU-Vertrag, insbesondere auf Artikel 41,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0120/2007),

1.

erteilt dem Verwaltungsdirektor von Eurojust die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2005;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor von Eurojust, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Harald RØMER


(1)  ABl. C 266 vom 31.10.2006, S. 34.

(2)  ABl. C 312 vom 19.12.2006, S. 67.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/659/JI (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


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15.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/136


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 24. April 2007

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2005 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse von Eurojust für das Haushaltsjahr 2005 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die endgültigen Rechnungsabschlüsse 2005 von Eurojust, zusammen mit den Antworten von Eurojust (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 27. Februar 2007 (5711/2007 — C6-0080/2007),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276, und den EU-Vertrag, insbesondere auf Artikel 41,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0120/2007),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2005 zu Ende gegangene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Verwaltungsdirektor am 27. April 2006 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2004 erteilt hat (6) und dass das Parlament in der dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

seinem Wunsch Ausdruck gegeben hat, über die Absichten der niederländischen Gastgeberbehörden in Bezug auf neue Räumlichkeiten für Eurojust umfassend auf dem Laufenden gehalten zu werden, und insbesondere den Wunsch geäußert hat, über die Möglichkeiten der Unterbringung von Eurojust und Europol in ein und demselben Gebäude sowie über die Bedingungen eines entsprechenden Umzugs und die finanzielle Unterstützung, die der Gaststaat Eurojust hierfür gewährt, informiert zu werden,

zur Kenntnis genommen hat, dass Eurojust einen anderen als den von der Haushaltsbehörde festgestellten Haushaltsplan ausgeführt hat, und darauf bestanden hat, dass Eurojust die korrekten Verfahren einhält und die Zustimmung der Haushaltsbehörde abwartet, bevor es künftig derartige Änderungen vornimmt,

betont hat, dass der Grundsatz der Trennung von Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung beachtet werden sollte und dass sich die Situation des Jahres 2004, als ein Bediensteter beide Funktionen ausübte, nicht wiederholen darf,

Allgemeine Punkte, die die Mehrzahl der EU-Agenturen betreffen, denen auf individueller Grundlage Entlastung erteilt werden muss

1.

ist der Auffassung, dass sich die immer größer werdende Zahl der Gemeinschaftsagenturen und die Tätigkeit einiger dieser Agenturen anscheinend nicht in einen globalen Orientierungsrahmen einfügen und dass die Aufgaben einiger Agenturen nicht immer dem tatsächlichen Bedarf der Union und auch nicht den Erwartungen der Bürger entsprechen, und stellt fest, dass die Agenturen generell nicht immer über ein gutes Image und eine gute Presse verfügen;

2.

fordert daher die Kommission auf, einen globalen Orientierungsrahmen für die Errichtung neuer Gemeinschaftsagenturen festzulegen, vor der Errichtung einer neuen Agentur eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzulegen und darauf zu achten, dass sich die Tätigkeiten der Agenturen nicht untereinander und auch nicht mit den Aufgaben anderer europäischer Organisationen überschneiden;

3.

fordert den Rechnungshof auf, zu der Kosten-Nutzen-Analyse Stellung zu nehmen, ehe das Parlament seinen Beschluss fasst;

4.

fordert die Kommission auf, alle fünf Jahre eine Studie über den Zusatznutzen der einzelnen bestehenden Agenturen vorzulegen; fordert alle zuständigen Organe auf, im Falle einer negativen Beurteilung des Zusatznutzens einer Agentur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem der Auftrag dieser Agentur neu festgelegt oder die Agentur geschlossen wird;

5.

bedauert angesichts der wachsenden Zahl von Regelungsagenturen, dass die Verhandlungen über den Entwurf einer interinstitutionellen Vereinbarung über einen gemeinsamen Rahmen für diese Agenturen noch zu keinem Ergebnis geführt haben, und fordert die zuständigen Dienststellen der Kommission auf, in Absprache mit dem Rechnungshof alles in ihrer Macht Stehende zu tun, damit eine solche Vereinbarung rasch zustande kommt;

6.

stellt fest, dass die Haushaltsverantwortung der Kommission eine engere Anbindung der Agenturen an die Kommission erforderlich macht; fordert Kommission und Rat auf, alle nötigen Schritte einzuleiten, um der Kommission bis 31. Dezember 2007 eine Sperrminorität in den Aufsichtsgremien der Regelungsagenturen einzuräumen und bei Neugründungen dies von vornherein so vorzusehen;

7.

fordert den Rechnungshof auf, in seinen Jahresbericht ein zusätzliches Kapitel aufzunehmen, in dem alle Agenturen behandelt werden, denen im Rahmen des Jahresabschlusses der Kommission Entlastung erteilt werden muss, damit besser ersichtlich wird, wie die EU-Mittel von den Agenturen verwendet wurden;

8.

erinnert an den Grundsatz, dass alle Gemeinschaftsagenturen, unabhängig davon, ob sie einen Zuschuss erhalten oder nicht, der Entlastung durch das Parlament unterliegen, selbst wenn ihr Gründungsakt eine Entlastungsbehörde vorsieht;

9.

fordert den Rechnungshof auf, alle Agenturen einer Leistungskontrolle zu unterziehen und den zuständigen Ausschüssen des Parlaments einschließlich des Haushaltskontrollausschusses hierüber Bericht zu erstatten;

10.

stellt fest, dass die Zahl der Agenturen ständig zunimmt und dass die für die Errichtung und Überwachung der Agenturen zuständigen Generaldirektionen entsprechend der politischen Verantwortung der Kommission für die Funktionsweise der Agenturen, die weit über eine bloße logistische Unterstützung hinausgeht, daher umso mehr einen gemeinsamen Ansatz für die Agenturen entwickeln müssen; ist der Auffassung, dass eine Struktur für die Koordinierung zwischen den betroffenen Generaldirektionen, die der von den Agenturen geschaffenen Struktur vergleichbar ist, eine pragmatische Lösung auf dem Weg zu einem gemeinsamen Ansatz der Kommission in allen die Agenturen betreffenden Fragen darstellen würde;

11.

fordert die Kommission auf, die administrative und technische Unterstützung für die Agenturen zu verbessern, da die Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft und die technischen Probleme immer komplizierter werden;

12.

stellt fest, dass keine der Gemeinschaftsagenturen über ein Disziplinarorgan verfügt, und fordert die Dienststellen der Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit ein solcher Mechanismus umgehend eingeführt wird;

13.

begrüßt die deutlichen Verbesserungen auf dem Gebiet der Koordinierung zwischen den Agenturen, was es diesen ermöglicht, mit sich wiederholenden Problemen fertig zu werden, und zu einer effizienteren Zusammenarbeit mit der Kommission und dem Parlament führt;

14.

ist der Ansicht, dass die Errichtung eines gemeinsamen Unterstützungsdienstes durch mehrere Agenturen mit dem Ziel, die rechnergestützten Haushaltsführungssysteme mit denen der Kommission kompatibel zu machen, eine Maßnahme darstellt, die fortgeführt und ausgeweitet werden muss;

15.

fordert die Agenturen auf, ihre Zusammenarbeit und ihren Leistungsvergleich mit den einschlägigen Akteuren zu verbessern; ermutigt die Kommission, die Maßnahmen zu treffen, die sie für erforderlich hält, um die Agenturen dabei zu unterstützen, ihr Image aufzuwerten und die Sichtbarkeit ihrer Tätigkeit zu erhöhen;

16.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Harmonisierung der Gestaltung der Jahresberichte der Agenturen zu unterbreiten und Leistungsindikatoren zu entwickeln, die einen Vergleich ihrer Effizienz ermöglichen;

17.

fordert die Agenturen auf, zu Beginn eines jeden Jahres Leistungsindikatoren vorzulegen, anhand deren sie gemessen werden könnten;

18.

fordert alle Agenturen auf, verstärkt SMART-Ziele festzusetzen, die zu einer realistischeren Planung und Verwirklichung der Ziele führen dürften;

19.

stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass die Kommission auch für das (Finanz-) Management der Agenturen verantwortlich ist; fordert daher die Kommission nachdrücklich auf, das Management der verschiedenen Agenturen zu überwachen und, wenn nötig, Anleitung und Hilfestellung zu geben, insbesondere im Hinblick auf eine korrekte Anwendung der Ausschreibungsverfahren, die Transparenz der Einstellungsverfahren, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Nichtausschöpfung der Mittel und Veranschlagung zu hoher Mittelbeträge) und, was besonders wichtig ist, die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften des internen Kontrollrahmens;

20.

ist der Ansicht, dass in den Arbeitsprogrammen der Agenturen deren Beiträge operational und messbar formuliert sein sollten und dass die internen Kontrollnormen der Kommission gebührend berücksichtigt werden sollten;

Besondere Punkte

21.

stellt fest, dass die Überprüfung des Haushaltsvollzugs ergab, dass 90 % der für das Haushaltsjahr bewilligten Mittel gebunden wurden und dass sich die Zahlungsquote auf insgesamt 84 % belief; stellt des Weiteren fest, dass die Verwendungsrate bei den Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsjahres im Bereich der operativen Tätigkeiten (Titel III) nur 80 % betrug und dass ein Drittel der Mittelbindungen auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden musste; stellt fest, dass über 15 % der aus dem Vorjahr übertragenen Mittelbindungen annulliert werden mussten; fordert Eurojust auf, die Planung der operativen Ausgaben noch weiter zu verbessern;

22.

stellt fest, dass das Kollegium beschlossen hat, eine nichtautomatische Mittelübertragung in Höhe von 285 484 EUR zu genehmigen, und erinnert daran, dass derartige Mittelübertragungen nur zulässig sind, wenn die meisten der Mittelbindung vorausgehenden Stufen bis zum Ende des Haushaltsjahres abgeschlossen sind, was nicht der Fall war;

23.

unterstreicht, dass Eurojust noch immer nicht über eine eigene Finanzregelung verfügt und weiterhin die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 angewandt hat; fordert die Kommission auf, das Parlament über ihre Stellungnahme zu dem von Eurojust vorgelegten Entwurf einer Finanzregelung zu unterrichten;

24.

fordert Eurojust auf, sein Verfahren für die Bestandsaufnahme zu verbessern;

25.

fordert Eurojust auf, das Parlament über die Annahme von Normen für die interne Kontrolle durch seinen Verwaltungsrat zu informieren; ist besorgt, weil es an einer Formalisierung der operationellen und buchhalterischen Verfahren weitgehend fehlt und im Jahr 2005 die Checklisten mit der Beschreibung der Kontrollen, denen die Mittelbindungen im Zusammenhang mit wichtigen operationellen Verfahren (Auftragsvergabe und Einstellung) zu unterziehen sind, nicht ausführlich genug waren; fordert Eurojust auf, dem Parlament rechtzeitig für das Entlastungsverfahren für 2006 eine kurze Beschreibung sämtlicher Verbesserungen in diesem Bereich vorzulegen;

26.

fordert Eurojust auf, die für die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Vertragsverwaltung geltenden Verfahren einzuhalten und sich an die in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen für Rahmenverträge zu halten.


(1)  ABl. C 266 vom 31.10.2006, S. 34.

(2)  ABl. C 312 vom 19.12.2006, S. 67.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/659/JI (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 340 vom 6.12.2006, S. 112.

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