Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006L0048

    Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 177 vom 30.6.2006, p. 1–200 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 239M vom 10.9.2010, p. 1–200 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013L0036

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/48/oj

    30.6.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 177/1


    RICHTLINIE 2006/48/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 14. Juni 2006

    über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung)

    (Text mit Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (4) ist mehrmals in wesentlichen Punkten geändert worden. Da nun weitere Änderungen an dieser Richtlinie vorgenommen werden sollen, sollte sie aus Gründen der Klarheit neugefasst werden.

    (2)

    Um die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute zu erleichtern, müssen die störendsten Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beseitigt werden, welche die aufsichtsrechtliche Stellung dieser Institute bestimmen.

    (3)

    Diese Richtlinie ist unter dem zweifachen Aspekt der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Bankensektor das wesentliche Instrument für die Verwirklichung des Binnenmarktes.

    (4)

    In der Mitteilung der Kommission vom 11. Mai 1999 mit dem Titel „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ werden verschiedene Ziele genannt, die zur Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen verwirklicht werden müssen. Der Europäische Rat vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon hat das Ziel vorgegeben, den Aktionsplan bis 2005 umzusetzen. Die Neufassung der Eigenmittelbestimmungen ist ein wesentliches Element des Aktionsplans.

    (5)

    Die Koordinierungsmaßnahmen in Bezug auf die Kreditinstitute sollten zum Schutz der Sparer und zur Schaffung gleicher Bedingungen für den Wettbewerb unter diesen Kreditinstituten für den gesamten Kreditsektor gelten. Jedoch sollten objektive Unterschiede in ihrem Status und ihrer Aufgabenstellung nach den nationalen Vorschriften berücksichtigt werden.

    (6)

    Daher ist es notwendig, den Anwendungsbereich der Koordinierungsmaßnahmen möglichst weit auszudehnen und alle Institute zu erfassen, die rückzahlbare Gelder des Publikums sowohl in Form von Einlagen als auch in anderen Formen, zum Beispiel die laufende Ausgabe von Schuldverschreibungen und ähnlichen Wertpapieren, entgegennehmen und Kredite für eigene Rechnung gewähren. Allerdings sollten Ausnahmen für gewisse Kreditinstitute vorgesehen werden, auf die diese Richtlinie keine Anwendung finden kann. Diese Richtlinie sollte die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht beeinträchtigen, welche besondere zusätzliche Genehmigungen vorsehen, durch die es den Kreditinstituten ermöglicht wird, spezifische Tätigkeiten auszuüben oder bestimmte Arten von Geschäften zu tätigen.

    (7)

    Die Harmonisierung sollte sich auf das Wesentliche beschränken und nur so weit gehen, wie notwendig und ausreichend ist, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Bankenaufsichtssysteme zu gelangen, die die Gewährung einer einzigen Zulassung für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaatermöglichen. Aus diesem Grunde sollte die Forderung, einen Geschäftsplan vorzulegen, nur als ein Faktor angesehen werden, der die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, aufgrund einer präziseren Information nach objektiven Kriterien zu entscheiden. Allerdings sollte hinsichtlich der Anforderungen an die Rechtsformen der Kreditinstitute hinsichtlich des Schutzes von Bankbezeichnungen eine gewisse Flexibilität möglich sein.

    (8)

    Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und deren Beaufsichtigung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (9)

    Um dem Sparer ähnliche Sicherheiten zu bieten und gerechte Bedingungen für den Wettbewerb zwischen vergleichbaren Gruppen von Kreditinstituten zu gewährleisten, müssen an die Kreditinstitute gleichwertige finanzielle Anforderungen gestellt werden. Bis zu einer weiteren Koordinierung sollten strukturelle Relationen festgelegt werden, die es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden ermöglichen, die Lage vergleichbarer Gruppen von Kreditinstituten nach einheitlichen Methoden zu beobachten. Dieses Vorgehen soll die schrittweise Angleichung der von den Mitgliedstaaten festgelegten und angewandten Koeffizientensysteme erleichtern. Dabei muss jedoch zwischen den Koeffizienten, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Kreditinstitute gewährleisten sollen, und den Koeffizienten mit wirtschafts- und währungspolitischer Zielsetzung unterschieden werden.

    (10)

    Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat machen es erforderlich, dass die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats die Zulassung in den Fällen nicht erteilen oder sie entziehen, in denen aus Umständen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, dem geographischen Tätigkeitsbereich oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, dass das Kreditinstitut die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Anforderungen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem es den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt. Sofern dies nicht unzweifelhaft aus den Umständen hervorgeht, sich die Mehrheit der Aktiva der Unternehmen einer Bankengruppe jedoch in einem anderen Mitgliedstaat befindet, dessen zuständige Behörden die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ausüben, sollte im Zusammenhang mit den Artikeln 125 und 126 die Zuständigkeit für die Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nur mit der Zustimmung der besagten zuständigen Behörden geändert werden. Ein Kreditinstitut, das eine juristische Person ist, sollte in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet. Ein Kreditinstitut, das keine juristische Person ist, sollte seine Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat haben, im dem es zugelassen worden ist. Im Übrigen sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Hauptverwaltung eines Kreditinstituts sich stets in seinem Herkunftsmitgliedstaat befindet und dass es dort tatsächlich tätig ist.

    (11)

    Die zuständigen Behörden sollten ein Kreditinstitut nicht zulassen oder dessen Zulassung aufrechterhalten, wenn enge Verbindungen zwischen diesem Institut und anderen natürlichen oder juristischen Personen die Behörden bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgaben behindern können. Entsprechend sollten auch bereits zugelassene Kreditinstitute die zuständigen Behörden nicht behindern.

    (12)

    Die Bezugnahme auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe durch die Aufsichtsbehörden umfasst auch die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, der ein Kreditinstitut unterliegen sollte, wenn in den Gemeinschaftsbestimmungen eine solche Art der Beaufsichtigung vorgesehen ist. In diesem Fall sollte für die Behörden, bei denen die Zulassung beantragt wird, feststellbar sein, welche Behörde für die Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute auf konsolidierter Basis zuständig ist.

    (13)

    Diese Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten und/oder den zuständigen Behörden die Möglichkeit, Eigenkapitalanforderungen auf individueller und konsolidierter Grundlage anzuwenden und auf die Anwendung dieser Anforderungen auf individueller Grundlage zu verzichten, falls sie dies für angebracht halten. Beaufsichtigungen auf individueller, konsolidierter und grenzüberschreitender Grundlage stellen nützliche Instrumente zur Überwachung von Kreditinstituten dar. Diese Richtlinie sollte den zuständigen Behörden die Möglichkeit eröffnen, grenzüberschreitend tätige Institute zu unterstützen, indem sie ihnen die Zusammenarbeit erleichtert. Die zuständigen Behörden sollten insbesondere weiterhin die Artikel 42, 131 und 141 zur Koordinierung ihrer Tätigkeiten und Informationsersuchen nutzen.

    (14)

    In ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute sollten die Gesamtheit oder einen Teil der in der Liste in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten überall in der Gemeinschaft durch die Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Wege der Dienstleistung ausüben dürfen.

    (15)

    Die Mitgliedstaaten können für Kreditinstitute, die von ihren zuständigen Behörden zugelassen wurden, auch strengere Bestimmungen als in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 sowie in den Artikeln 12, 19 bis 21, 44 bis 52, 75 und 120 bis 122 vorgesehen festlegen. Ferner können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Artikel 123 auf individueller oder anderer Basis einzuhalten ist und die in Artikel 73 Absatz 2 genannte Teilkonsolidierung auf anderen Ebenen innerhalb einer Gruppe anzuwenden ist.

    (16)

    Es ist angebracht, die gegenseitige Anerkennung auf die in der Liste des Anhangs I enthaltenen Tätigkeiten auszudehnen, wenn diese Tätigkeiten von einem Finanzinstitut, das ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts ist, ausgeübt werden, sofern das Tochterunternehmen in die auf konsolidierter Basis erfolgende Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen ist und strengen Bedingungen genügt.

    (17)

    Der Aufnahmemitgliedstaat sollte bei der Ausübung des Niederlassungsrechts und beim freien Dienstleistungsverkehr die Einhaltung spezifischer Anforderungen seiner Rechtsvorschriften von Unternehmen, die im Herkunftsmitgliedstaat nicht als Kreditinstitute zugelassen sind, oder für Tätigkeiten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, verlangen können, soweit diese Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und durch das Allgemeininteresse begründet sind und soweit diese Kreditinstitute oder Tätigkeiten nicht gleichwertigen Regeln aufgrund der Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats unterliegen.

    (18)

    Die Mitgliedstaaten sollten zudem darauf achten, dass die Tätigkeiten, die unter die gegenseitige Anerkennung fallen, ohne Behinderung auf die gleiche Weise wie im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt werden können, soweit sie nicht im Gegensatz zu den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeininteresses stehen.

    (19)

    Die Regelung für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sollte in allen Mitgliedstaaten gleich sein. Es kommt vor allem darauf an, dass diese Regelung für solche Zweigstellen nicht günstiger als für Zweigstellen von Instituten aus einem anderen Mitgliedstaat ist. Die Gemeinschaft sollte mit Drittländern Abkommen schließen können, welche die Anwendung von Bestimmungen vorsehen, nach denen diesen Zweigstellen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet die gleiche Behandlung gewährt wird. Die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sollten nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet sind, nicht jedoch in den anderen Mitgliedstaaten, in den Genuss des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Vertrages bzw. der Niederlassungsfreiheit kommen.

    (20)

    Zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sollten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen abgeschlossen werden, um eine Durchführung der konsolidierten Beaufsichtigung in einem größtmöglichen geographischen Rahmen zu ermöglichen.

    (21)

    Die Verantwortung für die Überwachung der finanziellen Solidität und insbesondere der Solvenz eines Kreditinstituts sollte bei dessen Herkunftsmitgliedstaat liegen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats sollten für die Überwachung der Liquidität der Zweigniederlassungen und die Geldpolitik zuständig sein. Die Überwachung der Marktrisiken sollte Gegenstand einer engen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sein.

    (22)

    Für ein harmonisches Funktionieren des Binnenmarktes für das Bankenwesen bedarf es über die gesetzlichen Normen hinaus einer engen und regelmäßigen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie einer erheblichen Annäherung ihrer Beaufsichtigungspraktiken. Vor allem zu diesem Zweck sollten die Erörterung von Problemen, die ein einzelnes Kreditinstitut betreffen, und der Informationsaustausch im Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden stattfinden, der durch den Beschluss 2004/5/EG der Kommission (5) eingesetzt wurde. Dieser gegenseitige Informationsaustausch sollte gleichwohl nicht die bilaterale Zusammenarbeit ersetzen. Unbeschadet ihrer eigenen Kontrollbefugnisse sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats entweder auf eigene Initiative in Dringlichkeitsfällen oder auf Veranlassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nachprüfen können, ob die Tätigkeit eines Kreditinstituts auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats gesetzeskonform ausgeübt wird, den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Rechnungslegung entspricht und einer angemessenen internen Kontrolle unterliegt.

    (23)

    Es empfiehlt sich, einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden oder Einrichtungen zu gestatten, die aufgrund ihrer Funktion zur Stärkung des Finanzsystems beitragen. Um die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren, sollte der Adressatenkreis eng begrenzt bleiben.

    (24)

    Bestimmte rechtswidrige Handlungen wie z. B. Betrugsdelikte, Insiderdelikte usw. könnten, selbst wenn sie andere Unternehmen als Kreditinstitute betreffen, die Stabilität des Finanzsystems und seine Integrität beeinträchtigen. Es muss festgelegt werden, unter welchen Bedingungen in solchen Fällen ein Austausch von Informationen zulässig ist.

    (25)

    Wenn vorgesehen ist, dass Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen, sollten diese ihre Zustimmung gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Bedingungen abhängig machen können.

    (26)

    Der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden auf der einen Seite und den Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden und gegebenenfalls anderen mit der Überwachung der Zahlungssysteme betrauten Behörden auf der anderen Seite sollte ebenfalls zugelassen werden.

    (27)

    Zur verstärkten Beaufsichtigung von Kreditinstituten und zum besseren Schutz von Kunden von Kreditinstituten sollten Abschlussprüfer die zuständigen Behörden unverzüglich unterrichten müssen, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe Kenntnis von bestimmten Tatsachen erhalten, die die finanzielle Lage eines Kreditinstituts oder dessen Geschäftsorganisation oder Rechnungswesen ernsthaft beeinträchtigen könnten. Zu demselben Zweck sollten die Mitgliedstaaten ferner vorsehen, dass diese Verpflichtung auf jeden Fall besteht, wenn solche Tatsachen von einem Abschlussprüfer bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe bei einem Unternehmen festgestellt werden, das enge Verbindungen zu einem Kreditinstitut hat. Durch die Verpflichtung der Abschlussprüfer, den zuständigen Behörden gegebenenfalls bestimmte, ein Kreditinstitut betreffende Tatsachen und Beschlüsse, die sie bei Wahrnehmung ihrer Aufgabe bei einem anderen Unternehmen festgestellt haben, zu melden, sollte sich weder die Art ihrer Aufgabe bei diesem Unternehmen noch die Art und Weise, in der sie diese Aufgabe bei diesem Unternehmen wahrzunehmen haben, ändern.

    (28)

    Für bestimmte Eigenmittelbestandteile sollten Kriterien festgelegt werden, die ein Kreditinstitut für die Anwendung eines bestimmten Ansatzes erfüllen muss, wobei es den Mitgliedstaaten freisteht, strengere Bestimmungen anzuwenden.

    (29)

    Diese Richtlinie unterscheidet nach der Qualität der Bestandteile der Eigenmittel zum einen die Bestandteile, die die Basiseigenmittel bilden, und zum anderen die Bestandteile, die die ergänzenden Eigenmittel bilden.

    (30)

    Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Bestandteile, die die ergänzenden Eigenmittel bilden, eine andere Qualität haben als diejenigen, die die Basiseigenmittel bilden, sollten sie nicht zu einem Satz von mehr als 100 % der Basiseigenmittel in die Eigenmittel einbezogen werden. Darüber hinaus sollte die Einbeziehung bestimmter Bestandteile der ergänzenden Eigenmittel auf die Hälfte % der Basiseigenmittel begrenzt werden.

    (31)

    Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten öffentliche Kreditinstitute Garantien des jeweiligen Mitgliedstaats oder von Gebietskörperschaften bei der Berechnung der Eigenmittel nicht berücksichtigen.

    (32)

    Wenn es im Zuge der Aufsicht notwendig ist, den Umfang der konsolidierten Eigenmittel eines Kreditinstitutkonzerns zu ermitteln, sollte die Berechnung gemäß der vorliegenden Richtlinie erfolgen.

    (33)

    Die Bilanzierungstechnik, die für die Berechnung der Eigenmittel samt ihrer Angemessenheit für das Risiko eines Kreditinstituts sowie für die Bewertung der Konzentration von Krediten im Einzelnen anzuwenden ist, sollte den Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (6), die eine Reihe von Anpassungen der Bestimmungen der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (7) enthält, oder der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (8) Rechnung tragen, je nach dem, welche Bestimmungen nach nationalem Recht für die Rechnungslegung der Kreditinstitute verbindlich sind.

    (34)

    Mindesteigenkapitalanforderungen spielen bei der Beaufsichtigung von Kreditinstituten und der gegenseitigen Anerkennung von Aufsichtstechniken eine wichtige Rolle. In diesem Zusammenhang sollten die Mindesteigenkapitalvorschriften in Verbindung mit anderen Instrumenten gesehen werden, die ebenfalls zur Harmonisierung der grundlegenden Techniken für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten beitragen.

    (35)

    Um eine Verzerrung des Wettbewerbs zu verhindern und das Bankensystem im Binnenmarkt zu stärken, sollten gemeinsame Mindesteigenkapitalanforderungen festgelegt werden.

    (36)

    Bei der Festlegung dieser Mindesteigenkapitalanforderungen sollte im Interesse einer angemessenen Solvenz auf eine risikogerechte Gewichtung der Aktiva und außerbilanziellen Positionen geachtet werden.

    (37)

    Hierzu hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht am 26. Juni 2004 eine Rahmenvereinbarung über die Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen verabschiedet. Die Bestimmungen in dieser Richtlinie über die Mindesteigenkapitalanforderungen der Kreditinstitute sowie die Mindesteigenkapitalbestimmungen in der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (9) bilden ein Äquivalent zu den Bestimmungen der Baseler Rahmenvereinbarung.

    (38)

    Der Vielfalt der Kreditinstitute in der Gemeinschaft sollte unbedingt Rechnung getragen werden; zu diesem Zweck sollten für die Kreditinstitute für die Ermittlung ihrer Mindesteigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko verschiedene Ansätze mit unterschiedlich hohem Grad an Risikoempfindlichkeit und Differenziertheit vorgesehen werden. Durch den Einsatz externer Ratings und institutseigener Schätzungen einzelner Kreditrisikoparameter gewinnen die Bestimmungen zum Kreditrisiko erheblich an Risikoempfindlichkeit und aufsichtsrechtlicher Solidität. Den Kreditinstituten sollten angemessene Anreize zu einer Umstellung auf Ansätze mit höherer Risikoempfindlichkeit gegeben werden. Wenn die Kreditinstitute in Anwendung der Ansätze dieser Richtlinie zur Ermittlung des Kreditrisikos ihre Schätzungen vorlegen, müssen sie ihre Datenverarbeitungserfordernisse auf das legitime Datenschutzinteresse ihrer Kunden gemäß den geltenden gemeinschaftlichen Datenschutzvorschriften abstimmen; die Verfahren der Kreditinstitute zur Kreditrisikomessung und zum Kreditrisikomanagement sollten dabei verbessert werden, um Methoden zur Festlegung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalerfordernisse an Kreditinstitute zu entwickeln, die den differenzierten Verfahren der einzelnen Kreditinstitute Rechnung tragen. Die Verarbeitung der Daten sollte gemäß den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (10) festgelegt sind. In diesem Zusammenhang umfasst die Datenverarbeitung im Bereich der Kreditvergabe und dem Kreditmanagement gegenüber Kunden auch Entwicklung und Validierung von Systemen zum Kreditrisikomanagement und zur Kreditrisikomessung. Das dient sowohl zur Verwirklichung des berechtigten Interesses der Kreditinstitute als auch der Zielsetzung der Richtlinie, verbesserte Methoden zur Risikomessung und -steuerung anzuwenden und diese auch für regulatorische Eigenkapitalzwecke zu nutzen.

    (39)

    Bei der Verwendung sowohl externer als auch institutseigener Schätzungen bzw. interner Ratings sollte berücksichtigt werden, dass derzeit nur letztere von einem Unternehmen, das einem europäischen Anerkennungsverfahren unterliegt, nämlich dem Finanzinstitut selbst, erstellt werden. Im Falle der externen Ratings erfolgt ein Rückgriff auf die Produkte so genannter anerkannter Ratingagenturen, die in Europa derzeit keinem Anerkennungsverfahren unterliegen. Aufgrund der Bedeutung externer Ratings für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen im Rahmen dieser Richtlinie ist es notwendig, einen angemessenen künftigen Anerkennungs- und Beaufsichtigungsprozess für Ratingagenturen im Auge zu behalten.

    (40)

    Die Mindesteigenkapitalanforderungen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweiligen Risiken stehen. Insbesondere sollten sie der risikomindernden Wirkung einer großen Zahl relativ kleiner Kredite Rechnung tragen.

    (41)

    Die Bestimmungen dieser Richtlinie berücksichtigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie insbesondere den Unterschieden zwischen den Kreditinstituten in Bezug auf Größe und Umfang der getätigten Geschäfte und deren Tätigkeitsbereich Rechnung tragen. Die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedeutet auch, dass für Retailforderungen möglichst einfache Rating-Verfahren, auch im auf internen Ratings basierenden Ansatz („IRB-Ansatz“), anerkannt werden.

    (42)

    Der „evolutive“ Charakter dieser Richtlinie ermöglicht es den Kreditinstituten, zwischen drei Ansätzen unterschiedlicher Komplexität zu wählen. Um insbesondere kleinen Kreditinstituten die Möglichkeit zu bieten, sich für den risikosensibleren IRB-Ansatz zu entscheiden, sollten die zuständigen Behörden die Bestimmungen von Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a und b anwenden, wann immer dies zweckmäßig erscheint. Diese Bestimmungen sollten so zu verstehen sein, dass die in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Forderungsklassen alle ihnen in dieser Richtlinie — direkt oder indirekt — zugeordneten Forderungen einschließen. Die zuständigen Behörden sollten bei der Beaufsichtigung grundsätzlich nicht zwischen den drei Ansätzen unterscheiden, d. h., Kreditinstitute, die den Standardansatz anwenden, sollten nicht allein aus diesem Grund einer strengeren Aufsicht unterliegen.

    (43)

    Kreditrisikominderungstechniken sollten verstärkt anerkannt werden, wobei der rechtliche Rahmen insgesamt gewährleisten muss, dass die Solvenz nicht durch eine unzulässige Anerkennung beeinträchtigt wird. Im Rahmen des Möglichen sollten die bisher schon in den jeweiligen Mitgliedstaaten banküblichen Sicherheiten zur Minderung von Kreditrisiken im Standardansatz, jedoch auch in den anderen Ansätzen anerkannt werden.

    (44)

    Um zu gewährleisten, dass sich die Risiken und risikomindernden Effekte der Verbriefungen und Anlagen von Kreditinstituten angemessen in deren Mindesteigenkapitalanforderungen niederschlagen, müssen Bestimmungen erlassen werden, die eine risikogerechte und aufsichtsrechtlich solide Behandlung dieser Transaktionen und Anlagen garantieren.

    (45)

    Kreditinstitute tragen ein erhebliches operationelles Risiko, das durch Eigenkapital unterlegt werden muss. Der Vielfalt der Kreditinstitute in der Gemeinschaft sollte unbedingt Rechnung getragen werden; zu diesem Zweck sollten die Kreditinstitute für die Ermittlung ihrer Mindesteigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko zwischen verschiedenen Ansätzen mit unterschiedlich hohem Grad an Risikoempfindlichkeit und Differenziertheit wählen können. Den Kreditinstituten sollten angemessene Anreize zu einer Umstellung auf Ansätze mit höherer Risikoempfindlichkeit gegeben werden. Da die Techniken für Messung und Management des operationellen Risikos noch in Entwicklung befindlich sind, sollten diese Vorschriften regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden, was auch für die Eigenkapitalanforderungen für unterschiedliche Geschäftsfelder und die Anerkennung von Risikominderungstechniken gilt. Ein besonderes Augenmerk sollte hier der Berücksichtigung von Versicherungen in den einfachen Ansätzen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko gelten.

    (46)

    Um für die Kreditinstitute einer Gruppe ein angemessenes Maß an Solvenz zu gewährleisten, müssen die Mindesteigenkapitalanforderungen unbedingt auf konsolidierter Basis gelten. Um sicherzustellen, dass die Eigenmittel angemessen innerhalb der Gruppe verteilt werden und bei Bedarf zum Schutz der Einlagen über sie verfügt werden kann, sollten die Mindesteigenkapitalanforderungen für die einzelnen Kreditinstitute einer Gruppe gelten, es sei denn, dieses Ziel kann auch auf anderem Wege erreicht werden.

    (47)

    Es ist angebracht, die wichtigsten Aufsichtsregelungen für Großkredite von Kreditinstituten zu harmonisieren. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, strengere Vorschriften als die in dieser Richtlinie vorgesehenen einzuführen.

    (48)

    Die Überwachung und Kontrolle von Krediten eines Kreditinstituts sollte Bestandteil der Bankaufsicht sein. Die übermäßige Konzentration von Krediten auf einen einzigen Kunden oder eine Gruppe von verbundenen Kunden kann deshalb ein unannehmbares Verlustrisiko zur Folge haben. Eine derartige Situation kann für die Solvabilität eines Kreditinstituts als abträglich angesehen werden.

    (49)

    Da die Kreditinstitute auf dem Binnenmarkt unmittelbar miteinander im Wettbewerb stehen, sollten die bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften gemeinschaftsweit gleichwertig sein.

    (50)

    Auch wenn es sinnvoll ist, für die Festlegung von Obergrenzen für Großkredite die Definition des Risikobegriffs auf die für die Festlegung der Mindesteigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko verwendete Definition zu stützen, ist es nicht sinnvoll, grundsätzlich die Gewichtungen oder die Risikograde zu übernehmen. Diese Gewichtungen und Risikograde dienen dazu, eine allgemeine Solvabilitätsanforderung zur Abdeckung des Kreditrisikos der Kreditinstitute aufzustellen. Um die maximalen Verlustrisiken eines Kreditinstituts in Bezug auf einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden zu begrenzen, sollten Vorschriften für die Bestimmung von Großkrediten erlassen werden, die den Nominalwert des Kredits ohne Anwendung von Gewichtungen oder Risikograden zugrundelegen.

    (51)

    Auch wenn es bis zur Änderung der Bestimmungen über Großkredite im Interesse einer Limitierung der Berechnungsvorgaben gestattet sein sollte, die Wirkungen der Kreditrisikominderung in ähnlicher Weise anzuerkennen wie bei der Festlegung von Mindesteigenkapitalanforderungen, so ist doch zu bedenken, dass die Bestimmungen zur Kreditrisikominderung auf ein generell diversifiziertes Kreditrisiko bei Ausleihungen an eine große Zahl von Gegenparteien abstellen. Aus diesem Grund sollten bei der Festlegung von Obergrenzen für Großkredite, die die durch einen einzelnen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden maximal verursachbaren Verluste begrenzen sollen, die Wirkungen derartiger Techniken nur bei gleichzeitigen aufsichtsrechtlichen Schutzmaßnahmen anerkannt werden dürfen.

    (52)

    Wenn ein Kreditinstitut seinem Mutterunternehmen oder anderen Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens Kredite gewährt, ist besondere Vorsicht geboten. Die Kreditgewährung eines Kreditinstituts sollte völlig autonom, nach Prinzipien einer soliden Bankgeschäftsführung und ohne Berücksichtigung sonstiger Gesichtspunkte erfolgen. Im Falle einer Einflussnahme zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung eines Kreditinstituts durch eine Person, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut hält, sollten die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Für Großkredite eines Kreditinstituts an Unternehmen der eigenen Gruppe sollten spezifische Normen, einschließlich strengerer Obergrenzen, vorgesehen werden. Von einer Anwendung dieser Normen kann jedoch abgesehen werden, wenn die Muttergesellschaft eine Finanzholding oder ein Kreditinstitut ist oder die anderen Tochtergesellschaften Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen sind und all diese Unternehmen in die Beaufsichtigung des Kreditinstituts auf konsolidierter Basis einbezogen werden.

    (53)

    Die Kreditinstitute sollten gewährleisten, dass sie über ausreichendes internes Eigenkapital verfügen, das den Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, im Hinblick auf die Quantität, Qualität und Streuung angemessen ist. Aus diesem Grund sollten die Kreditinstitute über Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Angemessenheit ihrer Eigenkapitalausstattung bewerten und diese auf einem ausreichend hohen Stand halten können.

    (54)

    Die zuständigen Behörden müssen sich davon überzeugen, dass Kreditinstitute über eine ihren aktuellen und etwaigen künftigen Risiken angemessene Organisation und Eigenmittelausstattung verfügen.

    (55)

    Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes für das Bankwesen zu einer gemeinschaftsweit kohärenten Anwendung dieser Richtlinie und einer Annäherung der Beaufsichtigungspraktiken in der Gemeinschaft beitragen und den Gemeinschaftsorganen jährlich einen Bericht über die erzielten Fortschritte vorlegen.

    (56)

    Aus dem gleichen Grund und um zu gewährleisten, dass in mehreren Mitgliedstaaten tätige Kreditinstitute aus der Gemeinschaft durch die weiterhin auf Einzelmitgliedstaatsebene bestehenden Zulassungs- und Beaufsichtigungspflichten der Behörden nicht unverhältnismäßig stark belastet werden, muss die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden deutlich verbessert werden. In diesem Zusammenhang sollte die Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gestärkt werden. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte diese Zusammenarbeit fördern und verbessern.

    (57)

    Die Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis hat insbesondere den Schutz der Kreditinstitutskunden und die Sicherung der Stabilität des Finanzsystems zum Ziel.

    (58)

    Damit die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis wirksam ist, sollte sie auf alle Bankengruppen angewendet werden, so auch auf Unternehmen, deren Mutterunternehmen kein Kreditinstitut ist. Die zuständigen Behörden sollten mit den für eine solche Beaufsichtigung erforderlichen rechtlichen Instrumenten ausgestattet werden.

    (59)

    Bei Unternehmensgruppen, die in mehreren Bereichen tätig sind und deren Mutterunternehmen mindestens ein Tochterunternehmen kontrolliert, das ein Kreditinstitut ist, sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, die finanzielle Situation des Kreditinstituts im Rahmen der Gruppe beurteilen zu können. Die zuständigen Behörden sollten zumindest über Möglichkeiten verfügen, für alle Unternehmen der Gruppe die erforderlichen Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind. Bei Unternehmensgruppen, die in unterschiedlichen Bereichen des Finanzwesens tätig sind, sollte eine Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die für die Beaufsichtigung der einzelnen finanziellen Sektoren verantwortlich sind, herbeigeführt werden. Bis zu einer späteren Koordinierung sollten die Mitgliedstaaten zur Erreichung der Zielsetzung dieser Richtlinie geeignete Konsolidierungstechniken vorschreiben können

    (60)

    Die Mitgliedstaaten sollten für bestimmte Gruppenstrukturen, in denen sie die Ausübung der Banktätigkeiten für ungeeignet halten, die Bankzulassung verweigern oder zurückziehen können, insbesondere weil sie diese Tätigkeiten nicht mehr in zufrieden stellender Weise beaufsichtigen können. Die zuständigen Behörden sollten diesbezüglich über die notwendigen Befugnisse verfügen, um eine umsichtige und ordnungsgemäße Geschäftsführung der Kreditinstitute zu gewährleisten.

    (61)

    Um die Effizienz des Binnenmarktes für das Bankwesen zu steigern und für die Bürger der Gemeinschaft ein angemessenes Maß an Transparenz zu gewährleisten, müssen die zuständigen Behörden öffentlich bekannt machen, wie sie diese Richtlinie umgesetzt haben und dabei so verfahren, dass ein aussagekräftiger Vergleich möglich ist.

    (62)

    Um die Marktdisziplin zu stärken und die Kreditinstitute zu veranlassen, ihre Marktstrategie, ihre Risikosteuerung und ihr internes Management zu verbessern, sollten auch für sie angemessene Offenlegungspflichten vorgesehen werden.

    (63)

    Die Prüfung der Fragen auf den Gebieten, die unter die vorliegende Richtlinie sowie andere Richtlinien über die Tätigkeit der Kreditinstitute fallen, macht es besonders im Hinblick auf eine weiterreichende Koordinierung notwendig, dass die zuständigen Behörden und die Kommission zusammenarbeiten.

    (64)

    Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) erlassen werden.

    (65)

    In seiner Entschließung vom 5. Februar 2002 zu der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen (12) forderte das Europäische Parlament, dass das Parlament und der Rat eine gleichberechtigte Rolle bei der Überwachung der Art und Weise haben sollten, wie die Kommission ihre Exekutivfunktion ausübt, um die gesetzgeberischen Befugnisse des Parlaments gemäß Artikel 251 des Vertrags wiederzuspiegeln. In der feierlichen Erklärung, die ihr Präsident am gleichen Tag vor dem Parlament abgab, unterstützte die Kommission diese Forderung. Am 11. Dezember 2002 schlug die Kommission Änderungen zu dem Beschluss 1999/468/EG vor und unterbreitete am 22.4.2004 dann einen geänderten Vorschlag. Nach Auffassung des Europäischen Parlaments werden mit diesem Vorschlag seine gesetzgeberischen Vorrechte nicht gewahrt. Das Europäische Parlament und der Rat sollten aus der Sicht des Europäischen Parlaments die Gelegenheit haben, die Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bewerten. Es ist deshalb angemessen, den Zeitraum zu begrenzen, innerhalb dessen die Kommission Durchführungsmaßnahmen annehmen kann.

    (66)

    Das Europäische Parlament sollte über einen Zeitraum von drei Monaten ab der ersten Übermittlung des Entwurfs von Änderungen und Durchführungsmaßnahmen verfügen, damit es diese prüfen und seine Stellungnahme dazu abgeben kann. In dringenden und hinreichend begründeten Fällen sollte es allerdings möglich sein, diesen Zeitraum zu verkürzen. Nimmt das Europäische Parlament innerhalb dieses Zeitraums eine Entschließung an, so sollte die Kommission den Entwurf von Änderungen oder Maßnahmen erneut prüfen.

    (67)

    Um eine Störung der Märkte zu verhindern und das globale Eigenkapitalniveau zu wahren, ist es zweckmäßig, besondere Übergangsbestimmungen vorzusehen.

    (68)

    In Anbetracht der Risikoempfindlichkeit der Mindesteigenkapitalvorschriften sollte regelmäßig überprüft werden, ob diese sich signifikant auf den Konjunkturzyklus auswirken. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank darüber Bericht erstatten.

    (69)

    Die Überwachung der für die Liquiditätsrisiken notwendigen Instrumente sollte ebenfalls harmonisiert werden.

    (70)

    Diese Richtlinie berücksichtigt die die Grundrechte und beachtet die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anerkannt werden.

    (71)

    Die Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht betrifft nur jene Bestimmungen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

    (72)

    Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XIII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie unberührt lassen –

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    INHALT

    TITEL I

    GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    TITEL II

    BEDINGUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE UND IHRE AUSÜBUNG

    TITEL III

    BESTIMMUNGEN ÜBER DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

    Abschnitt 1

    Kreditinstitute

    Abschnitt 2

    Finanzinstitute

    Abschnitt 3

    Ausübung des Niederlassungsrechts

    Abschnitt 4

    Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

    Abschnitt 5

    Befugnisse der zuständigen Behörden des AufnahmeMitgliedstaats

    TITEL IV

    BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN

    Abschnitt 1

    Meldung in Bezug auf Drittlandunternehmen und Bedingungen des Zugangs zu den Märkten dieser Länder

    Abschnitt 2

    Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern im Bereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

    TITEL V

    GRUNDSÄTZE UND TECHNISCHE INSTRUMENTE FÜR DIE BANKENAUFSICHT UND DIE OFFENLEGUNG

    KAPITEL 1

    GRUNDSÄTZE DER BANKENAUFSICHT

    Abschnitt 1

    Befugnisse von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat

    Abschnitt 2

    Informationsaustausch und Berufsgeheimnis

    Abschnitt 3

    Pflichten der Personen, die mit der gesetzlichen Prüfung der Jahres- und konsolidierten Abschlüsse betraut sind

    Abschnitt 4

    Sanktionsbefugnis und Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln

    KAPITEL 2

    TECHNISCHE INSTRUMENTE DER BANKENAUFSICHT

    Abschnitt 1

    Eigenmittel

    Abschnitt 2

    Risikovorsorge

    Unterabschnitt 1

    Anwendungsstufen

    Unterabschnitt 2

    Berechnung der Anforderungen

    Unterabschnitt 3

    Eigenmitteluntergrenze

    Abschnitt 3

    Mindesteigenkapitalanforderungen zur Absicherung des Kreditrisikos

    Unterabschnitt 1

    Standardansatz

    Unterabschnitt 2

    Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB-Ansatz)

    Unterabschnitt 3

    Kreditrisikominderung

    Unterabschnitt 4

    Verbriefung

    Abschnitt 4

    Mindesteigenkapitalanforderungen zur Absicherung des operationellen Risikos

    Abschnitt 5

    Großkredite

    Abschnitt 6

    Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzbereichs

    KAPITEL 3

    KREDITINSTITUTSEIGENE VERFAHREN ZUR BEWERTUNG DER EIGENKAPITALAUSSTATTUNG

    KAPITEL 4

    BEAUFSICHTIGUNG UND OFFENLEGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

    Abschnitt 1

    Beaufsichtigung

    Abschnitt 2

    Informationspflichten der zuständigen Behörden

    KAPITEL 5

    INFORMATIONSPFLICHTEN DER KREDITINSTITUTE

    TITEL VI

    AUSÜBUNGSBEFUGNISSE

    TITEL VII

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    KAPITEL 1

    ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    KAPITEL 2

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    ANHANG I

    LISTE DER TÄTIGKEITEN, FÜR DIE DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG GILT

    ANHANG II

    KLASSIFIZIERUNG DER AUSSERBILANZMÄSSIGEN GESCHÄFTE

    ANHANG III

    BEHANDLUNG DES GEGENPARTEIAUSFALLRISIKOS VON DERIVATEN, PENSIONSGESCHÄFTEN, WERTPAPIER- ODER WARENLEIHGESCHÄFTEN, GESCHÄFTEN MIT LANGER ABWICKLUNGSFRIST UND LOMBARDGESCHÄFTEN

    Teil 1

    Begriffsbestimmungen

    Teil 2

    Wahl der Methode

    Teil 3

    Die Marktbewertungsmethode

    Teil 4

    Die Ursprungsrisikomethode

    Teil 5

    Die Standardmethode

    Teil 6

    Auf einem internen Modell beruhende Methode

    Teil 7

    Vertragliches Netting (Schuldumwandlungsverträge und sonstige Aufrechnungsvereinbarungen)

    ANHANG IV

    ARTEN VON DERIVATEN

    ANHANG V

    TECHNISCHE VORGABEN FÜR DIE ORGANISATION UND BEHANDLUNG VON RISIKEN

    ANHANG VI

    STANDARDANSATZ

    Teil 1

    Risikogewichte

    Teil 2

    Anerkennung von Ratingagenturen (External Credit Assessment Institutions — ECAIs) und Zuordnung ihrer Ratings

    Teil 3

    Nutzung der Ratings von Ratingagenturen zur Bestimmung des Risikogewichts

    ANHANG VII

    AUF INTERNEN RATINGS BASIERENDER ANSATZ (IRB-ANSATZ)

    Teil 1

    Risikogewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge

    Teil 2

    PD, LGD und Laufzeit

    Teil 3

    Forderungswert

    Teil 4

    Mindestanforderungen für den IRB-Ansatz

    ANHANG VIII

    KREDITRISIKOMINDERUNG

    Teil 1

    Anerkennungsfähigkeit

    Teil 2

    Mindestanforderungen

    Teil 3

    Berechnung der Effekte der Kreditrisikominderung

    Teil 4

    Laufzeiteninkongruenz

    Teil 5

    Kombinierte Kreditrisikominderung beim Standardansatz

    Teil 6

    Kreditrisikominderungstechniken für Forderungskörbe

    ANHANG IX

    VERBRIEFUNG

    Teil 1

    Begriffsbestimmungen für Anhang IX

    Teil 2

    Mindestanforderungen für die Anerkennung eines wesentlichen Kreditrisikotransfers und Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für verbriefte Forderungen

    Teil 3

    Externe Kreditbewertung (Rating)

    Teil 4

    Berechnung

    ANHANG X

    OPERATIONELLES RISIKO

    Teil 1

    Basisindikatoransatz

    Teil 2

    Standardansatz

    Teil 3

    Fortgeschrittene Messansätze (AMA)

    Teil 4

    Kombinierte Anwendung verschiedener Methoden

    Teil 5

    Klassifizierung der Verlustereignisse

    ANHANG XI

    TECHNISCHE KRITERIEN FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

    ANHANG XII

    TECHNISCHE KRITERIEN FÜR DIE OFFENLEGUNG

    Teil 1

    Allgemeine Kriterien

    Teil 2

    Allgemeine Vorschriften

    Teil 3

    Für die Verwendung bestimmter Instrumente oder Methoden vorgeschriebene Anforderungen

    ANHANG XIII Teil A

    AUFGEHOBENE RICHTLINIEN UND IHRE NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN (GEMÄß ARTIKEL 158)

    ANHANG XIII Teil B

    UMSETZUNGSFRISTEN (GEMÄß ARTIKEL 158)

    ANHANG XIV

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    TITEL I

    GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    1.   Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und deren Beaufsichtigung fest.

    2.   Artikel 39 und Titel V Kapitel 4 Abschnitt 1 gelten für alle Finanzholdinggesellschaften und gemischten Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft.

    3.   Die Unternehmen, die nach Artikel 2 dauerhaft ausgeschlossen sind, werden — mit Ausnahme der Zentralbanken der Mitgliedstaaten — für die Anwendung von Artikel 39 und Titel V Kapitel 4 Abschnitt 1 wie Finanzinstitute behandelt.

    Artikel 2

    Diese Richtlinie gilt nicht für:

    die Zentralbanken der Mitgliedstaaten,

    Postscheckämter,

    in Belgien das „Institut de Réescompte et de Garantie/Herdiscontering- en Waarborginstituut“,

    in Dänemark den „Dansk Eksportfinansieringsfond“, den „Danmarks Skibskreditfond“, den „Dansk Landbrugs Realkreditfond“ und den „KommuneKredit“,

    in Deutschland die „Kreditanstalt für Wiederaufbau“, Unternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben, sowie Unternehmen, die auf Grund dieses Gesetzes als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind,

    in Griechenland die „Ταμείο Παρακαταθηκών και Δανείων“ (Tamio Parakatathikon kai Danion),"

    in Spanien das „Instituto de Crédito Oficial“,

    in Frankreich die „Caisse des dépôts et consignations“,

    in Irland die „credit unions“ und „friendly societies“,

    in Italien die „Cassa depositi e prestiti“,

    in Lettland die „krājaizdevu sabiedrības“, d. h. die Unternehmen, die nach dem „krājaizdevu sabiedrību likums“ als genossenschaftliche Unternehmen anerkannt sind, die Finanzdienstleistungen nur ihren Mitgliedern anbieten,

    in Litauen andere „kredito unijos“ als der „Centrinė kredito unija“,

    in Ungarn die „Magyar Fejlesztési Bank Rt.“ und die „Magyar Export-Import Bank Rt.“,

    in den Niederlanden die „Nederlandse Investeringsbank voor Ontwikkelingslanden NV“, die „NV Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij“, die „NV Industriebank Limburgs Instituut voor Ontwikkeling en Financiering“ und die „Overijsselse Ontwikkelingsmaatschappij NV“,

    in Österreich Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, und die „Österreichischen Kontrollbank AG“,

    in Polen die „Spółdzielcze Kasy Oszczędnościowo –Kreditowe“ und die „Bank Gospodarstwa Krajowego“.

    in Portugal die „Caixas Económicas“, die seit dem 1. Januar 1986 bestehen, mit Ausnahme derjenigen, die die Form von Aktiengesellschaften haben, und der „Caixa Económica Montepio Geral“,

    in Finnland die „Teollisen yhteistyön rahasto Oy/Fonden för industriellt samarbete AB“ und die „Finnvera Oyj/Finnvera Abp“,

    in Schweden die „Svenska Skeppshypotekskassan“,

    im Vereinigten Königreich die „National Savings Bank“, die „Commonwealth Development Finance Company Ltd“, die „Agricultural Mortgage Corporation Ltd“, die „Scottish Agricultural Securities Corporation Ltd“, die „Crown Agents for overseas governments and administrations“, „credit unions“ und „municipal banks“.

    Artikel 3

    1.   Waren ein oder mehrere Kreditinstitute zum 15. Dezember 1977 im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen und zu diesem Zeitpunkt ständig einer Zentralorganisation zugeordnet, die sie überwacht und die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, so können sie von den Anforderungen nach Artikel 7 und Artikel 11 Absatz 1 befreit werden, sofern spätestens zum 15. Dezember 1979 die nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen haben, dass:

    a)

    die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der angeschlossenen Institute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden,

    b)

    die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität der Zentralorganisation sowie aller angeschlossenen Institute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse überwacht werden,

    c)

    die Leiter der Zentralorganisation befugt sind, den Leitern der angeschlossenen Institute Weisungen zu erteilen.

    Auf Kreditinstitute mit örtlichem Tätigkeitsfeld, die sich nach dem 15. Dezember 1977 gemäß Unterabsatz 1ständig einer Zentralorganisation anschließen, können die unter Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen angewandt werden, wenn es sich um eine normale Erweiterung des von dieser Zentralorganisation abhängigen Netzes handelt.

    Im Falle von anderen Kreditinstituten als diejenigen, die in neu eingedeichten Gebieten errichtet werden bzw. aus der Verschmelzung von bereits bestehenden, der Zentralorganisation unterstehenden Instituten hervorgegangen sind oder die von solchen abgetrennt wurden, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 151 Absatz 2 genannten Verfahren zusätzliche Vorschriften für die Anwendung des Unterabsatzes 2 festlegen, die auch den Widerruf von den in Unterabsatz 1 genannten Ausnahmen umfassen können, wenn sie der Auffassung ist, dass die Eingliederung neuer Institute, die von den in Unterabsatz 2 genannten Vereinbarungen profitieren, unter Umständen negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zeitigt.

    2.   Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Kreditinstitute können ebenfalls von der Anwendung der Artikel 9 und 10 und des Titels V Kapitel 2 Abschnitte 2, 3, 4, 5 und 6 sowie des Kapitels 3 ausgenommen werden, sofern die Gesamtheit, bestehend aus der Zentralorganisation und den ihr zugeordneten Kreditinstituten — unbeschadet der Anwendung der genannten Vorschriften auf die Zentralorganisation selbst –, diesen Vorschriften auf konsolidierter Basis unterliegt.

    Bei derartigen Ausnahmen sind die Artikel 16, 23, 24 und 25, der Artikel 26 Absätze 1 bis 3 und die Artikel 28 bis 37 auf die aus der Zentralorganisation und den ihr zugeordneten Instituten bestehende Gesamtheit anzuwenden.

    Artikel 4

    Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    1.

    „Kreditinstitut“:

    a)

    ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, oder

    b)

    ein E-Geld-Institut im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG (13);

    2.

    „Zulassung“: ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstituts auszuüben;

    3.

    „Zweigstelle“: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Kreditinstituts verbunden sind;

    4.

    „zuständige Behörden“: diejenigen nationalen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Beaufsichtigungsbefugnis über Kreditinstitute haben;

    5.

    „Finanzinstitut“: ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die unter den Nummern 2 bis 12 der im Anhang I enthaltenen Liste aufgeführt sind;

    6.

    „Institute“, für die Zwecke von Kapitel 2 Titel V Abschnitte 2 und 3: Institute im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/49/EG;

    7.

    „Herkunftsmitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, in dem gemäß den Artikeln 6 bis 9 und 11 bis 14 ein Kreditinstitut zugelassen ist;

    8.

    „Aufnahmemitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt;

    9.

    „Kontrolle“: das Verhältnis zwischen einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft, gemäß der Definitionin Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG, oder ein gleich geartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

    10.

    „Beteiligung“ für die Zwecke des Artikels 57 Buchstaben o und p, der Artikel 71 bis 73 und des Kapitels 4 Titel V: eine Beteiligung im Sinne von Artikel 17 Satz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über Jahresabschlüsse bestimmter Arten von Unternehmen (14) oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;

    11.

    „qualifizierte Beteiligung“: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung;

    12.

    „Mutterunternehmen“:

    a)

    ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, oder

    b)

    für die Zwecke der Artikel 71 bis 73 und des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 5 und Kapitel 4 ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, das nach Auffassung der zuständigen Behörden tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;

    13.

    „Tochterunternehmen“:

    a)

    ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;

    b)

    für die Zwecke der Artikel 71 bis 73 und des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 5 und Kapitel 4 ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Auffassung der zuständigen Behörden tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt.

    Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen befindet, betrachtet;

    14.

    „Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat“: ein Kreditinstitut, das ein Kredit- oder Finanzinstitut als Tochter hat oder eine Beteiligung an einem solchen hält und selbst nicht Tochtergesellschaft eines anderen, in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft ist;

    15.

    „Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“: eine Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochtergesellschaft eines in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft ist;

    16.

    „EU-Mutterkreditinstitut“: ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht Tochtergesellschaft eines anderen, in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten Finanzholdinggesellschaft ist;

    17.

    „EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft“: eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochtergesellschaft eines in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts ist oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten anderen Finanzholdinggesellschaft ist;

    18.

    „öffentliche Stellen“: Nicht-gewerbliche Verwaltungseinrichtungen, die von Zentralstaaten, Gebietskörperschaften oder von Behörden, die in den Augen der zuständigen Behörden die gleichen Aufgaben wie regionale und lokale Behörden wahrnehmen, getragen werden, oder im Besitz von Zentralstaaten befindliche Unternehmen ohne Erwerbszweck, für die eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung gilt, einschließlich selbst verwalteter Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen;

    19.

    „Finanzholdinggesellschaft“: ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Richtlinie 2002/87/EG (15) ist und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist;

    20.

    „gemischtes Unternehmen“: ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Richtlinie 2002/87/EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut gehört;

    21.

    „Anbieter von Nebendienstleistungen“: ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfasst und die den Charakter einer Nebentätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat;

    22.

    „operationelles Risiko“: das Risiko von Verlusten, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich Rechtsrisiken;

    23.

    „Zentralbanken“ schließen soweit nichts anderes angegeben ist auch die Europäische Zentralbank ein;

    24.

    „Verwässerungsrisiko“: das Risiko, dass sich ein Forderungsbetrag einer angekauften Forderung durch bare oder unbare Ansprüche des Forderungsschuldners vermindert;

    25.

    „Ausfallwahrscheinlichkeit“: Wahrscheinlichkeit des Ausfalls einer Gegenpartei im Laufe eines Jahres;

    26.

    „Verlust“ im Sinne von Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3: wirtschaftlicher Verlust einschließlich wesentlicher Diskontierungseffekte sowie wesentlicher direkter und indirekter Kosten der Beitreibung;

    27.

    „Verlustquote bei Ausfall (LGD)“: Höhe des Verlusts in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls der Gegenpartei;

    28.

    „Umrechnungsfaktor“: Verhältnis zwischen dem gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrag einer Zusage, der bei Ausfall in Anspruch genommen sein und ausstehen wird, zu dem gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrag dieser Zusage, wobei sich der Umfang der Zusage nach dem mitgeteilten Limit bestimmt, es sei denn, das nicht mitgeteilte Limit ist höher;

    29.

    „Erwarteter Verlust (EL)“ im Sinne von Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3: Höhe des Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall derGegenpartei oder bei Verwässerung im Laufe eines Jahres zu erwarten ist, in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls;

    30.

    „Kreditrisikominderung“: ein Verfahren, das ein Kreditinstitut einsetzt, um das mit einer oder mehreren Forderungen seines Bestands verbundene Kreditrisiko herabzusetzen;

    31.

    „Besicherung mit Sicherheitsleistung“: Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Forderung eines Kreditinstituts verbundene Kreditrisiko dadurch vermindert, dass das Institut das Recht hat, bei Ausfall der Gegenpartei oder bei bestimmten anderen, mit der Gegenpartei zusammenhängenden Kreditereignissen bestimmte Vermögensgegenstände oder Beträge zu verwerten, ihren Transfer oder ihre Bereitstellung zu erwirken oder sie einzubehalten oder aber den Forderungsbetrag auf die Differenz zwischen dem Forderungsbetrag und dem Betrag einer Forderung gegen das Kreditinstitut herabzusetzen bzw. diesen durch diese Differenz zu ersetzen;

    32.

    „Absicherung ohne Sicherheitsleistung“: Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Forderung eines Kreditinstituts verbundene Kreditrisiko durch die Zusage eines Dritten vermindert, bei Ausfall der Gegenpartei oder bestimmten anderen Kreditereignissen eine Zahlung zu leisten;

    33.

    „Pensionsgeschäft“: jedes Geschäft im Rahmen einer Vereinbarung, die unter die Definition von „Pensionsgeschäft“ oder „umgekehrtes Pensionsgeschäft“ des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2006/49/EG fällt;

    34.

    „Wertpapier- oder Warenleihgeschäft“: jedes Geschäft, das unter die Definition von „Wertpapierverleihgeschäft“, „Warenverleihgeschäft“, „Wertpapierleihgeschäft“ oder „Warenleihgeschäft“ des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie 2006/49/EG fällt;

    35.

    „bargeldnahes Instrument“: ein vom ausleihenden Kreditinstitut ausgestelltes Einlagenzertifikat oder ähnliches Instrument;

    36.

    „Verbriefung“: Transaktion oder Struktur mit nachstehend genannten Charakteristika, bei dem das mit einer Forderung oder einem Pool von Forderungen verbundene Kreditrisiko in Tranchen unterteilt wird:

    a)

    die im Rahmen dieser Transaktion oder dieser Struktur getätigten Zahlungen hängen von der Erfüllung der Forderung oder der im Pool enthaltenen Forderungen ab, und

    b)

    die Rangfolge der Tranchen entscheidet über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit der Transaktion oder der Struktur;

    37.

    „traditionelle Verbriefung“: Verbriefung, bei der die verbrieften Forderungen wirtschaftlich auf eine Zweckgesellschaft übertragen werden, welche Wertpapiere emittiert. Dabei überträgt das originierende Kreditinstitut das Eigentum an den verbrieften Forderungen oder gibt Unterbeteiligungen ab. Die ausgegebenen Wertpapiere stellen für das originierende Kreditinstitut keine Zahlungsverpflichtung dar;

    38.

    „synthetische Verbriefung“: Verbriefung, bei der die Unterteilung in Tranchen durch Kreditderivate oder Garantien erreicht wird und der Forderungspool in der Bilanz des originierenden Kreditinstituts verbleibt;

    39.

    „Tranche“: vertraglich festgelegtes Segment des mit ein oder mehreren Forderungen verbundenen Kreditrisikos, wobei eine Position in diesem Segment — lässt man Sicherheiten, die von Dritten direkt für die Inhaber von Positionen in diesem oder anderen Segmenten gestellt werden, außer Acht — mit einem größeren oder geringeren Verlustrisiko behaftet ist als eine Position gleicher Höhe in jedem anderen dieser Segmente;

    40.

    „Verbriefungsposition“: eine Risikoposition in einer Verbriefung;

    41.

    „Originator“:

    a)

    ein Unternehmen, das entweder selbst oder über verbundene Unternehmen direkt oder indirekt an der ursprünglichen Vereinbarung beteiligt war, die die Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen des Schuldners bzw. potenziellen Schuldners begründet und deren Forderungen nun Gegenstand der Verbriefung sind, oder

    b)

    ein Unternehmen, das Forderungen eines Dritten erwirbt, diese in seiner Bilanz ausweist und dann verbrieft;

    42.

    „Sponsor“: Kreditinstitut, bei dem es sich nicht um einen Originator handelt, das ein forderungsgedecktes Geldmarktpapier-Programm oder ein anderes Verbriefungsprogramm, bei dem Forderungen Dritter aufgekauft werden, auflegt und verwaltet;

    43.

    „Bonitätsverbesserung“: vertragliche Vereinbarung, durch die die Kreditqualität einer Verbriefungsposition gegenüber einem Stand ohne eine solche Vereinbarung verbessert wird; dazu zählen auch Verbesserungen, die durch nachrangigere Verbriefungstranchen und andere Arten der Besicherung erzielt werden;

    44.

    „Zweckgesellschaft“: eine Treuhandgesellschaft oder ein sonstiges Unternehmen, die kein Kreditinstitut ist und zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungen errichtet wurde, deren Tätigkeit auf das zu diesem Zweck Notwendige beschränkt ist, deren Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des originierenden Kreditinstituts zu trennen, und deren wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt verpfänden oder veräußern können;

    45.

    „Gruppe verbundener Kunden“:

    a)

    zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die — wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen wird — im Hinblick auf den Kredit insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen zu einer direkten oder indirekten Kontrolle über die andere oder die anderen befugt ist;

    b)

    zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, zwischen denen kein Kontrollverhältnis gemäß Buchstabe a besteht, die aber im Hinblick auf den Kredit als Einheit anzusehen sind, da zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass, wenn einer dieser Kunden in finanzielle Schwierigkeiten gerät, die anderen oder alle auf Rückzahlungsschwierigkeiten stoßen;

    46.

    „enge Verbindung“: eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen auf eine der folgenden Weisen miteinander verbunden sind:

    a)

    über eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;

    b)

    durch Kontrolle;

    c)

    aufgrund der Tatsache, dass beide oder alle über ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit ein und derselben dritten Person verbunden sind;

    47.

    „anerkannte Börsen“: Börsen, die von den zuständigen Behörden als solche anerkannt sind und die folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)

    sie haben einen regelmäßigen Geschäftsbetrieb, oder

    b)

    sie verfügen über eine von den betreffenden Behörden des Börsensitzlandes erlassene oder genehmigte Börsenordnung, in der die Bedingungen für den Börsenbetrieb und den Börsenzugang sowie die Voraussetzungen festgelegt sind, die ein Kontrakt erfüllen muss, um tatsächlich an der Börse gehandelt werden zu können, und

    c)

    sie verfügen über einen Clearingmechanismus, der für die in Anhang IV aufgeführten Geschäfte die tägliche Berechnung der Einschussforderungen vorsieht und damit nach Auffassung der zuständigen Behörden einen angemessenen Schutz bietet.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten untersagen Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, die Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums gewerbsmäßig zu betreiben.

    Von Absatz 1 ausgenommen ist die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern durch einen Mitgliedstaat, durch Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder durch öffentliche internationale Einrichtungen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, sowie für die in den nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ausdrücklich genannten Fälle, sofern diese Tätigkeiten Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Schutz von Einlegern und Anlegern bezwecken und auf diese Fälle anwendbar sind.

    TITEL II

    BEDINGUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE UND IHRE AUSÜBUNG

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Unbeschadet der Artikel 7 bis 12 legen sie die Zulassungsbedingungen fest und teilen sie der Kommission mit.

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass dem Zulassungsantrag ein Geschäftsplan beizufügen ist, aus dem insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Kreditinstituts hervorgehen.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten dürfen nicht vorsehen, dass bei der Prüfung des Zulassungsantrags auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt wird.

    Artikel 9

    1.   Unbeschadet anderer allgemeiner Bedingungen, die nationale Rechtsvorschriften vorsehen, erteilen die zuständigen Behörden keine Zulassung, wenn das Kreditinstitut nicht über getrennte Eigenmittel verfügt oder wenn das Anfangskapital weniger als 5 Millionen EUR beträgt.

    Das „Anfangskapital“ umfasst Kapital und Rücklagen im Sinne von Artikel 57 Buchstaben a und b.

    Die Mitgliedstaaten können die weitere Tätigkeit der bereits am 15. Dezember 1979 bestehenden Kreditinstitute, welche die Bedingung hinsichtlich der getrennten Eigenmittel nicht erfüllen, zulassen. Sie können diese Unternehmen von der Pflicht befreien, die Bedingung von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu erfüllen.

    2.   Besondere Kategorien von Kreditinstituten, deren Anfangskapital geringer als der in Absatz 1 genannte Betrag ist, können von den Mitgliedstaaten jedoch unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:

    a)

    Das Anfangskapital beträgt mindestens 1 Million EUR.

    b)

    Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, aus welchen Gründen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, und

    c)

    Jedes Kreditinstitut, das nicht über das in Absatz 1 angegebene Mindestkapital verfügt, wird namentlich in der in Artikel 14 genannten Liste aufgeführt.

    Artikel 10

    1.   Die Eigenmittel eines Kreditinstituts dürfen das gemäß Artikel 9 bei seiner Zulassung geforderte Anfangskapital nicht unterschreiten.

    2.   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Kreditinstitute, die am 1. Januar 1993 bereits bestanden, deren Eigenmittel jedoch die in Artikel 9 für das Anfangskapitel festgesetzten Beträge nicht erreichten, ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben können. In diesem Fall dürfen die Eigenmittel nicht unter den am 22. Dezember 1989 erreichten Höchstbetrag absinken.

    3.   Wenn die Kontrolle über ein Kreditinstitut, welches unter die in Absatz 2 genannte Gruppe fällt, von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen übernommen wird, welche zuvor die Kontrolle über das Kreditinstitut ausgeübt hat, so müssen die Eigenmittel dieses Kreditinstituts mindestens den in Artikel 9 für das Anfangskapital genannten Betrag erreichen.

    4.   Unter bestimmten besonderen Umständen und mit Einverständnis der zuständigen Behörden dürfen bei einem Zusammenschluss von zwei oder mehreren Kreditinstituten, die unter die in Absatz 2 genannte Gruppe fallen, die Eigenmittel des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Kreditinstituts so lange nicht unter den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen Gesamtbetrag der Eigenmittel der zusammen geschlossenen Kreditinstitute absinken, wie die in Artikel 9 genannten Beträge nicht erreicht worden sind.

    5.   Sollten die Eigenmittel in den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Fällen abnehmen, können die zuständigen Behörden, sofern es die Umstände rechtfertigen, eine begrenzte Frist einräumen, damit das betreffende Kreditinstitut seine Lage mit den geltenden Vorschriften in Einklang bringen oder seine Tätigkeit einstellen kann.

    Artikel 11

    1.   Die zuständigen Behörden erteilen dem Kreditinstitut die Zulassung nur unter der Bedingung, dass die Zahl der Personen, welche die Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts tatsächlich bestimmen, mindestens zwei beträgt.

    Sie erteilen die Zulassung nicht, wenn diese Personen nicht die notwendige Zuverlässigkeit oder angemessene Erfahrung besitzen, um diese Aufgaben wahrzunehmen.

    2.   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass

    a)

    sich bei Kreditinstituten, bei denen es sich um juristische Personen handelt und die gemäß dem für sie geltenden nationalen Recht einen satzungsmäßigen Sitz haben, die Hauptverwaltung im gleichen Mitgliedstaat befindet wie dieser Sitz, und

    b)

    sich bei anderen Kreditinstituten die Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat befindet, der die Zulassung erteilt hat und in dem sie effektiv tätig sind.

    Artikel 12

    1.   Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts nur, wenn ihnen die Identität und der Beteiligungsbetrag der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als juristische oder natürliche Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten, mitgeteilt wurden.

    Bei der Bestimmung einer qualifizierten Beteiligung im Rahmen dieses Artikels werden die in Artikel 92 der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (16) erwähnten Stimmrechte berücksichtigt.

    2.   Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nicht, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Aktionäre oder Gesellschafter den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen.

    3.   Bestehen zwischen dem Kreditinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nur dann, wenn diese Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe behindern.

    Ferner erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nicht, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Kreditinstitut enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.

    Die zuständigen Behörden verlangen, dass die Kreditinstitute ihnen die angeforderten Angaben übermitteln, damit sie sich davon überzeugen können, dass die Bedingungen dieses Absatzes auf Dauer erfüllt werden.

    Artikel 13

    Jede Entscheidung, die Zulassung nicht zu erteilen, wird begründet und dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung der für den Beschluss erforderlichen Angaben durch den Antragsteller bekannt gegeben. Auf jeden Fall wird binnen zwölf Monaten nach Antragseingang entschieden.

    Artikel 14

    Jede Zulassung wird der Kommission mitgeteilt.

    Jedes Kreditinstitut, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird namentlich in einer Liste aufgeführt. Die Kommission sorgt dafür, dass diese Liste im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und auf dem jeweils neuesten Stand gehalten wird.

    Artikel 15

    1.   Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde in nachstehend genannten Fällen die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats:

    a)

    das betreffende Kreditinstitut ist ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts;

    b)

    das betreffende Kreditinstitut ist ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts, oder

    c)

    das betreffende Kreditinstitut wird von den gleichen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut.

    2.   Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde in nachstehend genannten Fällen die für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats:

    a)

    das Kreditinstitut ist ein Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma;

    b)

    das Kreditinstitut ist ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma, oder

    c)

    das Kreditinstitut wird von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wie ein in der Gemeinschaft zugelassenes Versicherungsunternehmen oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma.

    3.   Die jeweils zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre in Bezug auf die Ansprüche einer umsichtigen Geschäftsführung sowie den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie tauschen alle Informationen hinsichtlich Eignung der Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der Geschäftsleiter aus, die für die Erteilung der Zulassung und die laufende Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.

    Artikel 16

    Die Aufnahmemitgliedstaaten dürfen für Zweigstellen von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituten keine Zulassung sowie kein Dotationskapital verlangen. Die Errichtung und Überwachung dieser Zweigstellen erfolgen gemäß den Artikeln 22 und 25, Artikel 26 Absätze 1 bis 3, den Artikeln 29 bis 37 und Artikel 40.

    Artikel 17

    1.   Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut die erteilte Zulassung nur dann entziehen, wenn das Institut:

    a)

    von der Zulassung binnen zwölf Monaten keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, dass der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht;

    b)

    die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf andere ordnungswidrige Weise erhalten hat;

    c)

    die an die Zulassung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt;

    d)

    nicht mehr über ausreichende Eigenmittel verfügt oder nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, bietet;

    e)

    wenn ein anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt, oder

    2.   Jeder Entzug einer Zulassung wird begründet und den Betroffenen mitgeteilt. Der Entzug wird der Kommission gemeldet.

    Artikel 18

    Ungeachtet etwaiger Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Verwendung der Worte „Bank“, „Sparkasse“ oder anderer Bankbezeichnungen können die Kreditinstitute für die Ausübung ihrer Tätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft denselben Namen verwenden wie in ihrem Sitzland. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so können die Aufnahmeländer der Klarheit wegen einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben.

    Artikel 19

    1.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, an einem Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu halten, zuvor die zuständigen Behörden unterrichtet und den Betrag dieser Beteiligung mitteilt. Jede natürliche oder juristische Person unterrichtet ebenfalls die zuständigen Behörden, wenn sie beabsichtigt, den Betrag ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 %, 33 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten würden oder das Kreditinstitut ihr Tochterunternehmen würde.

    Unbeschadet des Absatzes 2 können die zuständigen Behörden binnen einer Frist von höchstens drei Monaten ab der in den Unterabsätzen 1 und 2 vorgesehenen Unterrichtung Einspruch gegen diese Absicht erheben, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die betreffende Person den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt. Erheben die zuständigen Behörden keinen Einspruch, so können sie einen Termin festsetzen, bis zu dem diese Absichten verwirklicht werden müssen.

    2.   Soll eine Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 von einem Kreditinstitut, einem Versicherungsunternehmen oder einer Wertpapierfirma, das/die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, erworben werden und würde das Kreditinstitut, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele unter seine Kontrolle, so geht der Bewertung des Erwerbs die in Artikel 15 vorgesehene Konsultation voraus.

    Artikel 20

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, ihre an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung aufzugeben, zuvor die zuständigen Behörden unterrichtet und den geplanten Betrag ihrer Beteiligung mitteilt. Jede natürliche oder juristische Person unterrichtet die zuständigen Behörden ebenfalls, wenn sie beabsichtigt, den Betrag ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu senken, dass die Schwellen von 20 %, 33 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals unterschritten würdenoder das Kreditinstitut nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.

    Artikel 21

    1.   Erhält ein Kreditinstitut Kenntnis davon, dass aufgrund eines Erwerbs oder einer Veräußerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 genannten Schwellen über- oder unterschritten werden, so unterrichtet es die zuständigen Behörden über diesen Erwerb/diese Veräußerung.

    Ferner unterrichtet es die zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Betrag, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Pflichten der börsennotierten Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt.

    2.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, falls der durch die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Personen ausgeübte Einfluss sich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte, die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können in einstweiligen Verfügungen, Sanktionen für die Institutsleiter oder der Suspendierung des Stimmrechts für Aktien oder Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder Gesellschaftern gehalten werden, bestehen.

    Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die ihren in Artikel 19 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen.

    Für den Fall, dass eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wurde, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet der von ihnen zu verhängenden Sanktionen vor, dass die entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt werden oder dass die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.

    3.   Bei der Bestimmung einer qualifizierten Beteiligung und der anderen in diesem Artikel genannten Beteiligungsquoten werden die in Artikel 92 der Richtlinie 2001/34/EG erwähnten Stimmrechte berücksichtigt.

    Artikel 22

    1.   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, dass jedes Kreditinstitut über eine solide Unternehmenssteuerung verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, zählen.

    2.   Die in Absatz 1 genannten Regeln, Verfahren und Mechanismen müssen umfassend und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein. Sie tragen den in Anhang V festgelegten technischen Kriterien Rechnung.

    TITEL III

    BESTIMMUNGEN ÜBER DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

    Abschnitt 1

    Kreditinstitute

    Artikel 23

    Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die in der Liste in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 25, Artikel 26 Absätze 1 bis 3, Artikel 28 Absätze 1 und 2 sowie den Artikeln 29 bis 37 sowohl über eine Zweigstelle als auch im Wege des Dienstleistungsverkehrs von jedem Kreditinstitut ausgeübt werden können, das durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zugelassen ist und kontrolliert wird, soweit die betreffenden Tätigkeiten durch die Zulassung abgedeckt sind.

    Abschnitt 2

    Finanzinstitute

    Artikel 24

    1.

    a)

    Das (die) Mutterunternehmen ist (sind) in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Finanzinstitut Anwendung findet, als Kreditinstitut zugelassen;

    b)

    die betreffenden Tätigkeiten werden tatsächlich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ausgeübt;

    c)

    das (die) Mutterunternehmen hält (halten) mindestens 90 % der mit den Anteilen oder Aktien des Finanzinstituts verbundenen Stimmrechte;

    d)

    die Muttergesellschaft(en) macht/machen gegenüber den zuständigen Behörden die umsichtige Geschäftsführung des Finanzinstituts glaubhaft und verbürgen sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gesamtschuldnerisch für die von dem Finanzinstitut eingegangenen Verpflichtungen, und

    e)

    das Finanzinstitut ist gemäß Titel V, Kapitel 4, Abschnitt 1 insbesondere für die in Frage kommenden Tätigkeiten tatsächlich in die dem (den) Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der in Artikel 75 festgelegten Mindesteigenmittelanforderungen, der Kontrolle der Großkredite und der in den Artikeln 120 bis 122 vorgesehenen Begrenzung der Beteiligung.

    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind; in diesem Fall stellen sie dem Finanzinstitut eine Bescheinigung aus, welche der in den Artikeln 25 und 28 genannten Mitteilung beizufügen ist.

    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gewährleisten die Aufsicht über das Finanzinstitut gemäß Artikel 10 Absatz 1 und den Artikeln 19 bis 22, 40, 42 bis 52 und 54.

    2.   Wenn ein in Absatz 1 Unterabsatz 1 genanntes Finanzinstitut eine der festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, setzt der Herkunftsmitgliedstaat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis und die Tätigkeit des betreffenden Finanzinstituts fällt unter die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats.

    3.   Die Absätze 1 und 2 finden auf Tochterunternehmen eines Finanzinstituts im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 entsprechend Anwendung.

    Abschnitt 3

    Ausübung des Niederlassungsrechts

    Artikel 25

    1.   Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, teilt dies der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats mit.

    2.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Mitteilung gemäß Absatz 1 Folgendes anzugeben hat:

    a)

    den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es eine Zweigstelle errichten möchte;

    b)

    einen Geschäftsplan, in dem insbesondere die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind;

    c)

    die Anschrift, unter der die Unterlagen des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können, und

    d)

    die Namen der Personen, die die Geschäftsführung der Zweigstelle übernehmen sollen.

    3.   Sofern die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht des betreffenden Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des betreffenden Kreditinstituts anzuzweifeln, übermittelt sie die Angaben gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies dem betreffenden Kreditinstitut mit.

    Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt ebenfalls die Höhe der Eigenmittel und die Summe der Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 75 des Kreditinstituts mit.

    Abweichend von Unterabsatz 2 teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in dem in Artikel 24 genannten Fall die Höhe der Eigenmittel des Finanzinstituts und die Summe der konsolidierten Eigenmittelausstattung und der konsolidierten Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 75 von dessen Mutterkreditinstitut mit.

    4.   erweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, so nennt sie dem betroffenen Kreditinstitut innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.

    Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.

    Artikel 26

    1.   Bevor die Zweigstelle des Kreditinstituts ihre Tätigkeiten aufnimmt, verfügt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Eingang der in Artikel 25 genannten Mitteilung über einen Zeitraum von zwei Monaten zur Vorbereitung der Beaufsichtigung des Kreditinstituts gemäß Abschnitt 5 und gegebenenfalls zur Angabe der Bedingungen, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.

    2.   Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder — bei Nichtäußerung — nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeiten aufnehmen.

    3.   Im Fall einer Änderung des Inhalts von gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d übermittelten Angaben teilt das Kreditinstitut den zuständigen Behörden im Herkunfts- und im Aufnahmemitgliedstaat die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit, damit sich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 25 und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu dieser Änderung äußern können.

    4.   Bei Zweigstellen, die ihre Tätigkeit gemäß den Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bereits vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen haben, wird vermutet, dass sie Gegenstand des in Artikel 25 und in den Absätzen 1und 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Verfahrens waren. Ab 1. Januar 1993 gelten für sie die Vorschriften von Absatz 3 des vorliegenden Artikels und der Artikel 23 und 34 sowie der Abschnitte 2 und 5.

    Artikel 27

    Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.

    Abschnitt 4

    Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

    Artikel 28

    1.   Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, teilt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diejenigen in der Liste im Anhang I aufgeführten Tätigkeiten mit, die es ausüben möchte.

    2.   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bringt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die in Absatz 1 genannte Mitteilung innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.

    3.   Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die von dem Kreditinstitut vor dem 1. Januar 1993 erworbenen Rechte zur Erbringung von Dienstleistungen.

    Abschnitt 5

    Befugnisse der zuständigen Behörden des AufnahmeMitgliedstaats

    Artikel 29

    Der Aufnahmemitgliedstaat kann für statistische Zwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die in seinem Hoheitsgebiet getätigten Geschäfte erstattet.

    Der Aufnahmemitgliedstaat kann zwecks Ausübung der ihm gemäß Artikel 41 obliegenden Pflichten von den Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen wie von den nationalen Kreditinstituten verlangen.

    Artikel 30

    1.   Stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in ihrem Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, die Rechtsvorschriften nicht beachtet, die in Anwendung der eine Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beinhaltenden Bestimmungen dieser Richtlinie von diesem Staat erlassen wurden, so fordern die Behörden das betreffende Kreditinstitut auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.

    2.   Kommt das Kreditinstitut der Aufforderung nicht nach, so setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis.

    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats treffen unverzüglich die geeigneten Maßnahmen, damit das betreffende Kreditinstitut die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mitzuteilen.

    3.   Verletzt das Kreditinstitut trotz der vom Herkunftsmitgliedstaat getroffenen Maßnahmen — oder wenn sich die betreffenden Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat — weiter die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann er auch die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten durch dieses Kreditinstitut in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet den Kreditinstituten zugestellt werden können.

    Artikel 31

    Die Artikel 29 und 30 berühren nicht die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Unregelmäßigkeiten in seinem Gebiet zu verhindern oder zu ahnden, die den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, die er aus Gründen des Allgemeininteresses erlassen hat. Dies umfasst auch die Möglichkeit, einem Kreditinstitut, bei dem Unregelmäßigkeiten vorkommen, die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen.

    Artikel 32

    Jede Maßnahme gemäß Artikel 30 Absätze 2 und 3 oder Artikel 31, die Sanktionen und Einschränkungen des Dienstleistungsverkehrs enthält, wird ordnungsgemäß begründet und dem betreffenden Kreditinstitut mitgeteilt. Gegen jede dieser Maßnahmen können die Gerichte des Mitgliedstaats angerufen werden, von dem sie getroffen wurden.

    Artikel 33

    In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in Artikel 30 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Einleger, Investoren oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen interessierten Mitgliedstaaten werden von solchen Maßnahmen umgehend unterrichtet.

    Die Kommission kann nach Anhörung der zuständigen Behörden der interessierten Mitgliedstaaten beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.

    Artikel 34

    Der Aufnahmemitgliedstaat kann in Ausübung der ihm kraft dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse geeignete Maßnahmen treffen, um Unregelmäßigkeiten in seinem Hoheitsgebiet zu ahnden oder zu verhindern. Dies umfasst die Möglichkeit, einem Kreditinstitut, bei dem Unregelmäßigkeiten vorkommen, die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen.

    Artikel 35

    Bei Widerruf der Zulassung werden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats davon unterrichtet; sie treffen entsprechende Maßnahmen, damit das betreffende Kreditinstitut nicht neue Tätigkeiten im Gebiet dieses Mitgliedstaats aufnimmt und die Interessen der Einleger gewahrt werden.

    Artikel 36

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Weigerung gemäß Artikel 25 und Artikel 26 Absätze 1 bis 3 vorliegt oder Maßnahmen nach Artikel 30 Absatz 3 getroffen worden sind.

    Artikel 37

    Dieser Abschnitt hindert Kreditinstitute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht daran, ihre Dienstleistungen über alle verfügbaren Kommunikationskanäle im Aufnahmemitgliedstaat anzubieten, vorbehaltlich etwaiger für Form und Inhalt dieser Werbung geltender Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.

    TITEL IV

    BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN

    Abschnitt 1

    Meldung in Bezug auf Drittlandsunternehmen und Bedingungen des Zugangs zu den Märkten dieser Länder

    Artikel 38

    1.   Die Mitgliedstaaten wenden auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft für die Aufnahme und die Ausübung ihrer Tätigkeit keine Bestimmungen an, welche diese Zweigstellen günstiger stellen würden als die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in der Gemeinschaft.

    2.   Die zuständigen Behörden teilen der Kommission und dem Europäischen Bankenausschuss die Zulassung von Zweigstellen mit, die sie den Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft erteilen.

    3.   Unbeschadet Absatz 1 kann die Gemeinschaft in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, die den Zweigstellen eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft die gleiche Behandlung im gesamten Gebiet der Gemeinschaft einräumen.

    Abschnitt 2

    Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern im Bereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

    Artikel 39

    1.   Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aufgrund eigener Initiative dem Rat Vorschläge unterbreiten, um mit einem oder mehreren Drittländern für nachstehende Kreditinstitute Abkommen über die Einzelheiten der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auszuhandeln:

    a)

    Kreditinstitute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in Drittländern haben, oder

    b)

    Kreditinstitute mit Sitz in einem Drittland, deren Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft ist.

    2.   In den Abkommen gemäß Absatz 1 wird insbesondere sichergestellt,

    a)

    dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanzholdinggesellschaften, die innerhalb der Gemeinschaft niedergelassen sind und außerhalb der Gemeinschaft eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen, und

    b)

    dass die zuständigen Behörden von Drittländern die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Muttergesellschaften mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tochtergesellschaft in Form eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- oder Finanzinstituten halten.

    3.   Unbeschadet Artikel 300 Absatz 1 und Absatz 2 des Vertrags kann die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses das Ergebnis der nach Absatz 1 geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage prüfen.

    TITEL V

    GRUNDSÄTZE UND TECHNISCHE INSTRUMENTEFÜR DIE BANKENAUFSICHTUND DIE OFFENLEGUNG

    KAPITEL 1

    Grundsätze der bankenaufsicht

    Abschnitt 1

    Befugnisse von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat

    Artikel 40

    1.   Die Bankenaufsicht über ein Kreditinstitut einschließlich der Tätigkeiten, die es gemäß den Artikeln 23 und 24 ausübt, obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats; die Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt.

    2.   Absatz 1 steht einer Aufsicht auf konsolidierter Basis nach dieser Richtlinie nicht entgegen.

    Artikel 41

    Bis zur weiteren Koordinierung bleibt der Aufnahmemitgliedstaat in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit der Überwachung der Liquidität der Zweigniederlassung eines Kreditinstituts beauftragt.

    Unbeschadet der für die Stärkung des europäischen Währungssystems erforderlichen Maßnahmen behält der Aufnahmemitgliedstaat die volle Zuständigkeit für die Maßnahmen zur Durchführung seiner Währungspolitik.

    Diese Maßnahmen dürfen keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat enthalten.

    Artikel 42

    Bei der Überwachung der Tätigkeit der Kreditinstitute, die über eine Zweigniederlasung in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als ihrem Sitzland Geschäfte betreiben, arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eng zusammen. Sie teilen einander alle Informationen über die Leitung, die Verwaltung und die Eigentumsverhältnisse mit, welche die Aufsicht über die Kreditinstitute und die Prüfung der Voraussetzungen für ihre Zulassung betreffen, sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Aufsicht über diese Institute, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherheit und Begrenzung von Großkrediten, Organisation von Verwaltung und Rechnungslegung und interne Kontrolle zu erleichtern.

    Artikel 43

    1.   Die Aufnahmemitgliedstaaten sehen vor, dass im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts, das seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats — nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats — selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfung der in Artikel 42 genannten Informationen vor Ort vornehmen können.

    2.   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitglieds können für die Prüfung der Zweigniederlassungen auch auf eines der anderen in Artikel 141 vorgesehenen Verfahren zurückgreifen.

    3.   Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleibt das Recht der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in Ausübung der ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben vor Ort Prüfungen von in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Zweigniederlassungen vorzunehmen.

    Abschnitt 2

    Informationsaustausch und Berufsgeheimnis

    Artikel 44

    1.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen.

    Vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Institute nicht zu erkennen sind; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.

    In Fällen, in denen für ein Kreditinstitut durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können jedoch vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur Rettung des Kreditinstituts beteiligt sind, in zivilgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.

    2.   Absatz 1 steht dem Informationsaustausch der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie sowie anderen für die Kreditinstitute geltenden Richtlinien nicht entgegen. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.

    Artikel 45

    Eine zuständige Behörde, die aufgrund des Artikels 44 vertrauliche Informationen erhält, darf diese nur im Rahmen ihrer Aufgaben und nur für folgende Zwecke verwenden:

    a)

    zur Prüfung der Zulassungsbedingungen für Kreditinstitute und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung auf der Basis des einzelnen Instituts und auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der Liquidität, der Solvenz, der Großkredite, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrolle,

    b)

    zur Verhängung von Sanktionen,

    c)

    im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde,

    d)

    im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund von Artikel 55 oder aufgrund besonderer Bestimmungen, die in dieser Richtlinie sowie in anderen auf dem Gebiet der Kreditinstitute erlassenen Richtlinien vorgesehen sind, eingeleitet werden.

    Artikel 46

    Die Mitgliedstaaten können mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen im Sinne von Artikel 47 und Artikel 48 Absatz 1 Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen nur treffen, wenn der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach Artikel 44 Absatz 1. Dieser Informationsaustausch muss der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben der genannten Behörden oder Stellen dienen.

    Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

    Artikel 47

    Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 stehen einem Informationsaustausch der zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats — wenn es dort mehrere zuständige Behörden gibt — oder zwischen den Mitgliedstaaten und den im Folgenden genannten Stellen nicht entgegen, wenn dieser im Rahmen der ihnen übertragenen Aufsichtsfunktionen stattfindet:

    a)

    Stellen, die im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung anderer Finanzinstitute und der Versicherungsgesellschaften betraut sind, sowie die mit der Überwachung der Finanzmärkte betrauten Stellen;

    b)

    Organe, die bei der Liquidation oder dem Konkurs von Kreditinstituten oder ähnlichen Verfahren befasst werden;

    c)

    Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des betreffenden Kreditinstituts und der sonstigen Finanzinstitute betraut sind.

    Die Artikel 44 Absatz 1 und 45 stehen einer Übermittlung der Informationen, die die mit der Führung der Einlagensicherungssysteme betrauten Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen, nicht entgegen.

    In beiden Fällen fallen die übermittelten Informationen unter das Berufsgeheimnis nach Artikel 44 Absatz 1.

    Artikel 48

    1.   Ungeachtet der Artikel 44 bis 46 können die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und folgenden Stellen zulassen:

    a)

    den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Organe, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Kreditunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst werden, obliegt, und

    b)

    den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind, obliegt.

    In diesen Fällen schreiben die Mitgliedstaaten zumindest die Einhaltung folgender Bedingungen vor:

    a)

    Die Informationen sind zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe nach Unterabsatz 1 bestimmt;

    b)

    die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das in Artikel 44 Absatz 1 genannte Berufsgeheimnis, und

    c)

    wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben, denen diese Behörde zugestimmt hat.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen.

    2.   Ungeachtet der Artikel 44 bis 46 können die Mitgliedstaaten zur Stärkung des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den kraft Gesetzes für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht zuständigen Behörden oder Organen zulassen.

    In diesen Fällen schreiben die Mitgliedstaaten zumindest die Einhaltung folgender Bedingungen vor:

    a)

    Die Informationen sind zur Erfüllung der Aufgabe nach Unterabsatz 1 bestimmt;

    b)

    die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das in Artikel 44 Absatz 1 genannte Berufsgeheimnis, und

    c)

    wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

    Wenn in einem Mitgliedstaat die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Aufklärung von Verstößen besonders befähigte und entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, so kann die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit des Austausches von Informationen unter den in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen auf die betreffenden Personen ausgedehnt werden.

    Für die Anwendung des Unterabsatzes 3 teilen die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe den zuständigen Behörden, die die Informationen erteilt haben, mit, an welche Personen die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen und welches deren genaue Aufgabe ist.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden oder Organe Informationen gemäß diesem Artikel erhalten dürfen.

    Die Kommission erstellt einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels.

    Artikel 49

    Dieser Abschnitt hindert die zuständigen Behörden nicht daran, den nachstehend genannten Stellen für die Zwecke ihrer Aufgaben Informationen zu übermitteln:

    a)

    Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, and

    b)

    gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind.

    Dieser Abschnitt hindert diese Behörden oder Einrichtungen nicht daran, den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese für die Zwecke des Artikels 45 benötigen.

    Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das in Artikel 44 Absatz 1 genannte Berufsgeheimnis nach.

    Artikel 50

    Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 1 und des Artikels 45 können die Mitgliedstaaten durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden, die für die Rechtsvorschriften über die Überwachung der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierdienstleistungen und der Versicherungsgesellschaften zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten.

    Diese Informationen können jedoch nur geliefert werden, wenn sich dies aus Gründen der Bankenaufsicht als erforderlich erweist.

    Artikel 51

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Informationen, die sie aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 47 oder im Wege der in Artikel 43 Absätze 1 und 2 genannten Prüfungen vor Ort erlangen, nicht Gegenstand der in Artikel 50 genannten Weitergabe sein dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörde, die die Informationen erteilt hat, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung vor Ort durchgeführt worden ist, liegt vor.

    Artikel 52

    Dieser Abschnitt hindert die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates nicht daran, die in den Artikeln 44 bis 46 genannten Informationen einer Clearingstelle oder einer ähnlichen, gesetzlich für die Erbringung von Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen auf einem ihrer nationalen Märkte anerkannten Stelle zu übermitteln, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstößen — oder auch nur möglichen Verstößen — der Marktteilnehmer sicherzustellen. Die in diesem Rahmen übermittelten Informationen fallen unter das in Artikel 44 Absatz 1 genannte Berufsgeheimnis.

    Die Mitgliedstaaten tragen jedoch dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 44 Absatz 2 erhaltenen Informationen in dem im vorliegenden Artikel genannten Fall nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen übermittelt haben, weitergegeben werden dürfen.

    Abschnitt 3

    Pflichten der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Jahres- und konsolidierten Abschlüsse betraut sind

    Artikel 53

    1.   Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass jede gemäß der Richtlinie 84/253/EWG (17) zugelassene Person, die bei einem Kreditinstitut die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG, in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG oder in Artikel 31 der Richtlinie 85/611/EWG (18) beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllt, die Verpflichtung hat, den zuständigen Behörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen, die dieses Kreditinstitut betreffen, zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die

    a)

    eine Verletzung der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften darstellen können, welche die Zulassungsbedingungen regeln oder im Besonderen für die Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute gelten;

    b)

    die Fortsetzung der Tätigkeit des Kreditinstituts beeinträchtigen können, oder

    c)

    die Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemäßer Rechnungslegung oder Vorbehalte nach sich ziehen können.

    Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass die betreffende Person auch zur Meldung sämtlicher Tatsachen oder Entscheidungen verpflichtet ist, von denen sie bei Wahrnehmung einer der in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben in einem Unternehmen Kenntnis erhält, das aufgrund eines Kontrollverhältnisses zu dem Kreditinstitut, bei dem sie diese Aufgabe wahrnimmt, in enger Verbindung steht.

    2.   Machen die gemäß der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Personen den zuständigen Behörden in gutem Glauben Mitteilung über die in Absatz 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keinerlei nachteilige Folgen nach sich.

    Abschnitt 4

    Sanktionsbefugnis und Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln

    Artikel 54

    Unbeschadet des Verfahrens zum Entzug der Zulassung und der strafrechtlichen Bestimmungen sehen die Mitgliedstaaten vor, dass ihre zuständigen Behörden bei Verstößen gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Kontrolle oder der Ausübung der Tätigkeit gegen die Kreditinstitute oder ihre verantwortlichen Geschäftsführer Sanktionen verhängen oder Maßnahmen ergreifen können, damit die festgestellten Verstöße abgestellt oder ihre Ursachen beseitigt werden.

    Artikel 55

    Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass gegen Entscheidungen, die gegenüber einem Kreditinstitut in Anwendung der gemäß der vorliegenden Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können. Dies gilt auch für den Fall, dass über einen Zulassungsantrag, der alle aufgrund der geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird.

    KAPITEL 2

    Technische instrumente der bankenaufsicht

    Abschnitt 1

    Eigenmittel

    Artikel 56

    Wenn ein Mitgliedstaat durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder hoheitliche Maßnahmen zur Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Bankenaufsicht zur Überwachung eines bereits tätigen Kreditinstituts Bestimmungen trifft, in denen er einen Eigenmittelbegriff verwendet oder sich auf einen solchen Begriff bezieht, so bringt er den dabei verwendeten oder in Bezug genommenen Eigenmittelbegriff mit demjenigen Begriff der Eigenmittel in Übereinstimmung, der in den Artikeln 57 bis 61 und 63 bis 66 definiert ist.

    Artikel 57

    Vorbehaltlich der Beschränkungen nach Artikel 66 umfassen die nicht konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitute die nachstehend aufgeführten Bestandteile:

    a)

    das Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG, zuzüglich des Emissionsagiokontos, jedoch unter Ausschluss der kumulativen Vorzugsaktien;

    b)

    die Rücklagen im Sinne des Artikels 23 der Richtlinie 86/635/EWG sowie die unter Zuweisung des endgültigen Ergebnisses vorgetragenen Ergebnisse;

    c)

    den Fonds für allgemeine Bankrisiken im Sinne des Artikels 38 der Richtlinie 86/635/EWG;

    d)

    die Neubewertungsrücklagen im Sinne des Artikels 33 der Richtlinie 78/660/EWG;

    e)

    die Wertberichtigungen im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG;

    f)

    die sonstigen Bestandteile im Sinne des Artikels 63;

    g)

    die Haftsummen der Mitglieder genossenschaftlicher Kreditinstitute und die gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer bestimmter Institute, die die Form von Fonds haben, im Sinne des Artikels 64 Absatz 1, und

    h)

    die kumulativen Vorzugsaktien mit fester Laufzeit sowie die nachrangigen Darlehen im Sinne des Artikels 64 Absatz 3.

    Folgende Posten sind gemäß Artikel 66 abzuziehen:

    i)

    der Bestand des Kreditinstituts an eigenen Aktien zum Buchwert;

    j)

    immaterielle Anlagewerte im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 (Aktiva) der Richtlinie 86/635/EWG;

    k)

    materielle negative Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;

    l)

    Beteiligungen an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten von mehr als 10 % ihres Kapitals;

    m)

    nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 63 und des Artikels 64 Absatz 3, die das Kreditinstitut an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten, an deren Kapital es zu jeweils mehr als 10 %. beteiligt ist, hält;

    n)

    Beteiligungen an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten von höchstens 10 % ihres Kapitals sowie nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 63 und des Artikels 64 Absatz 3, die das Kreditinstitut an anderen als den unter den Buchstaben l und m genannten Kreditinstituten und Finanzinstituten hält, sofern diese Beteiligungen, nachrangigen Forderungen und Kapitalbestandteile zusammengenommen 10 %. der Eigenmittel des Kreditinstituts übersteigen, die vor Abzug der unter den Buchstaben l bis p genannten Bestandteile berechnet wurden;

    o)

    Beteiligungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 des Kreditinstituts an:

    i)

    Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG (19), des Artikels 4 der Richtlinie 2002/83/EG (20) oder des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/78/EG (21),

    ii)

    Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c der Richtlinie 98/78/EG, oder

    iii)

    Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i der Richtlinie 98/78/EG;

    p)

    die folgenden Posten des Kreditinstituts in Bezug auf die unter Buchstabe o genannten Unternehmen, an denen es eine Beteiligung hält:

    i)

    Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG, und

    ii)

    Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 27 Absatz 3 der Richtlinie 2002/83/EG;

    q)

    bei Kreditinstituten, die die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Abschnitt 3 Unterabsatz 2 ermitteln, die Beträge, die bei der Berechnung nach Anhang VII Teil 1 Nummer 36 in Abzug gebracht werden, sowie die erwarteten Verlustbeträge, die sich aus der Berechnung nach Anhang VII Teil 1 Nummern 32 und 33 ergeben, und

    r)

    der nach Anhang IX Teil 4 ermittelte Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen, die gemäß Anhang IX Teil 4 mit einem Risikogewicht von 1 250 % angesetzt werden.

    Für die Zwecke des Buchstaben b können die Mitgliedstaaten die Berücksichtigung von Zwischengewinnen vor dem endgültigen Beschluss nur dann genehmigen, wenn diese Gewinne von für die Buchprüfung zuständigen Personen überprüft wurden und wenn gegenüber den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen wurde, dass es sich dabei um den gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 86/635/EWG ermittelten Nettobetrag nach Abzug aller vorhersehbaren Abgaben und der Dividenden handelt.

    Bei einem Kreditinstitut, das der Originator einer Verbriefung ist, sind die Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge der verbrieften Forderungen, die die Bonität von Verbriefungspositionen verbessern, von dem unter Buchstabe b genannten Kapitalbestandteil ausgenommen.

    Artikel 58

    Werden vorübergehend Anteile eines anderen Kreditinstituts, Finanzinstituts, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungsholdinggesellschaft gehalten, um das betreffende Unternehmen zum Zwecke der Sanierung und Rettung finanziell zu stützen, so kann die zuständige Behörde von einer Anwendung der Bestimmungen über den Abzug gemäß Artikel 57 Buchstaben l bis p absehen.

    Artikel 59

    Alternativ zum Abzug der in Artikel 57 Buchstaben o und p genannten Kapitalbestandteile können die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten gestatten, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannten Methoden 1, 2 oder 3 entsprechend anzuwenden. Die Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) darf nur angewandt werden, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend ist. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

    Artikel 60

    Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Kreditinstitute, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Kapitel 4, Abschnitt 1 oder der zusätzlichen Beaufsichtigung nach der Richtlinie 2002/87/EG unterliegen, bei der Berechnung der Eigenmittel des einzelnen Kreditunternehmens die Posten gemäß Artikel 57 Buchstaben l bis p in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzinstitute, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften nicht in Abzug bringen müssen, wenn diese Unternehmen in den Konsolidierungskreis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen.

    Diese Bestimmung gilt für alle durch Rechtsakte der Gemeinschaft harmonisierten Aufsichtsregeln.

    Artikel 61

    Der Eigenmittelbegriff nach Artikel 57 Buchstaben a bis h umfasst eine Höchstzahl von Bestandteilen und Beträgen. Den Mitgliedstaaten wird anheim gestellt, ob sie diese Bestandteile verwenden, niedrigere Obergrenzen festlegen oder andere als die in Artikel 57 Buchstaben i bis r aufgeführten Bestandteile abziehen wollen.

    Die in Artikel 57 Buchstaben a bis e aufgeführten Bestandteile müssen dem Kreditinstitut uneingeschränkt und sogleich für die Risiko- und Verlustdeckung zur Verfügung stehen, sobald sich die betreffenden Risiken oder Verluste ergeben. Ihr Betrag muss im Zeitpunkt seiner Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepasst werden, sofern die betreffenden Steuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Bestandteile für die Risiko- oder Verlustdeckung verwandt werden können.

    Artikel 62

    Die Mitgliedstaaten können der Kommission über ihre Fortschritte im Hinblick auf die Festlegung einer gemeinsamen Eigenmitteldefinition berichten. Ausgehend von diesen Berichten legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bei Bedarf, bis 1. Januar 2009 einen Vorschlag zur Änderung dieses Abschnitts vor.

    Artikel 63

    1.   Der in einem Mitgliedstaat verwendete Eigenmittelbegriff kann sonstige Bestandteile dann einschließen, wenn sie, unabhängig von ihrer rechtlichen oder buchungstechnischen Bezeichnung, folgende Merkmale aufweisen:

    a)

    Das Kreditinstitut kann frei über sie verfügen, um normale geschäftliche Risiken abzudecken, wenn die Verluste und Wertminderungen noch nicht festgestellt wurden;

    b)

    sie sind aus den internen Unterlagen ersichtlich, und

    c)

    ihre Höhe ist von der Geschäftsleitung des Kreditinstituts festgestellt, von unabhängigen Buchprüfern geprüft, den zuständigen Aufsichtsbehörden offen gelegt und ihrer Überwachung unterworfen worden.

    2.   Als sonstige Bestandteile können auch Titel mit unbestimmter Laufzeit und andere Kapitalbestandteile zugelassen werden, die folgende Bedingungen erfüllen:

    a)

    Sie sind nicht auf Initiative des Inhabers oder ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde rückzahlbar;

    b)

    die Schuldvereinbarung stellt sicher, dass das Kreditinstitut die Möglichkeit hat, eine Zinszahlung auf die Schuld aufzuschieben;

    c)

    die Forderungen des Kreditgebers gegenüber dem kreditnehmenden Institut sind den Forderungen aller nicht-nachrangigen Gläubiger vollständig nachrangig, und

    d)

    die Urkunden über die Ausgabe der Titel stellen sicher, dass die Schulden und ungezahlten Zinsen Verluste ausgleichen können, während gleichzeitig das Kreditinstitut in der Lage sein muss, weiterzuarbeiten;

    e)

    es werden lediglich die tatsächlich einbezahlten Beträge berücksichtigt.

    Zu diesen Titeln mit unbestimmter Laufzeit und anderen Kapitalbestandteilen kommen außerdem die kumulativen Vorzugsaktien, die nicht unter Artikel 57 Buchstabe h fallen.

    3.   Bei Kreditinstituten, die die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Abschnitt 3 Unterabsatz 2 ermitteln, können die Beträge, die bei der Berechnung nach Anhang VII Teil 1 Nummer 36 hinzuaddiert werden, bis zu einer Höhe von 0,6 % der nach Unterabsatz 2 errechneten risikogewichteten Forderungsbeträge als sonstige Bestandteile akzeptiert werden. Bei diesen Kreditinstituten dürfen die in die Berechnung nach Anhang VII Teil 1 Nummer 36 einbezogenen Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie Wertberichtigungen und Rückstellungen für die in Artikel 57 Buchstabe e genannten Forderungen nur gemäß diesem Absatz in die Eigenmittel aufgenommen werden. Nicht in die risikogewichteten Forderungsbeträge einbezogen werden zu diesem Zweck die Beträge, die für Verbriefungspositionen mit einem Risikogewicht von 1 250 % ermittelt werden.

    Artikel 64

    1.   Bei den Haftsummen der Mitglieder genossenschaftlicher Kreditinstitute im Sinne des Artikels 57 Buchstabe g handelt es sich um das noch nicht eingeforderte Kapital dieser Genossenschaften sowie um die zusätzlichen, nicht rückzahlbaren Beträge, die deren Mitglieder bei Verlusten des betreffenden Kreditinstituts laut Satzung nachschießen müssen; in diesem Fall müssen diese Beträge unverzüglich eingefordert werden können.

    Den vorstehend genannten Bestandteilen gleichgestellt sind die gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer bei Kreditinstituten in der Form von Fonds.

    Die Gesamtheit dieser Bestandteile kann in die Eigenmittel einbezogen werden, wenn sie entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften in die Eigenmittel dieser Institute einbezogen wurden.

    2.   Die Mitgliedstaaten beziehen Garantien, welche sie oder ihre Behörden den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gewähren, nicht in die Eigenmittel dieser Institute ein.

    3.   Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden können kumulative Vorzugsaktien mit fester Laufzeit und nachrangige Darlehen im Sinne des Artikels 57 Buchstabe h in die Eigenmittel einbeziehen, wenn vereinbart worden ist, dass diese Darlehen bei einem Konkurs oder einer Liquidation des Kreditinstituts im Verhältnis zu den Forderungen aller anderen Gläubiger einen Nachrang einnehmen und nicht zurückgezahlt werden, solange nicht die anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schulden getilgt sind.

    Die nachrangigen Darlehen erfüllen zusätzlich dazu folgende Kriterien:

    a)

    es werden lediglich die tatsächlich einbezahlten Mittel berücksichtigt;

    b)

    sie haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren, nach deren Ablauf sie rückzahlbar werden können;

    c)

    ihre Einbeziehung in die Eigenmittel wird mindestens in den fünf Jahren vor dem Rückzahlungstermin schrittweise zurückgeführt, und

    d)

    die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Auflösung des Kreditinstituts vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird.

    Ist eine Laufzeit nicht festgelegt, so sind für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe b fünf Jahre Kündigungsfrist für die betreffenden Darlehen vorzusehen, es sei denn, die betreffenden Mittel werden nicht länger als Eigenmittelbestandteile angesehen oder für die vorzeitige Rückzahlung wird die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden ausdrücklich verlangt. Die zuständigen Behörden können diese Zustimmung erteilen, sofern der Wunsch vom Emittenten ausgeht und die Solvabilität des Kreditinstituts hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

    4.   Die Kreditinstitute beziehen in ihre Eigenmittel weder die zum Fair Value angesetzten Rücklagen für Gewinne oder Verluste aus Cash-flow-Sicherungsgeschäften für Finanzinstrumente, die zu amortisierten Kosten bewertet werden, noch etwaige, durch Veränderungen bei der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus ihren zum Fair Value bewerteten Verbindlichkeiten ein.

    Artikel 65

    1.   Wenn die Berechnung auf einer konsolidierten Grundlage erfolgen muss, werden die in Artikel 57 aufgeführten Bestandteile gemäß den Bestimmungen des Kapitels 4 Abschnitt 1 in Höhe ihrer konsolidierten Beträge berücksichtigt. Außerdem können bei der Berechnung der Eigenmittel folgende Bestandteile zu den konsolidierten Rücklagen hinzugerechnet werden, sofern sie Passiva sind:

    a)

    die Anteile anderer Gesellschafter im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 83/349/EWG im Fall der Anwendung der Methode der vollständigen Konsolidierung;

    b)

    der Unterschiedsbetrag der ersten Konsolidierung im Sinne der Artikel 19, 30 und 31 der Richtlinie 83/349/EWG;

    c)

    die Umrechnungsdifferenzen, die nach Artikel 39 Absatz 6 der Richtlinie 86/635/EWG in den konsolidierten Rücklagen enthalten sein können, und

    d)

    der Unterschied, der sich durch die Ausweisung bestimmter Beteiligungen nach der in Artikel 33 der Richtlinie 83/349/EWG angegebenen Methode ergibt.

    2.   Sind die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bestandteile Aktiva, so werden sie bei der Berechnung der konsolidierten Eigenmittel in Abzug gebracht.

    Artikel 66

    1.   Die in Artikel 57 Buchstaben d bis h aufgeführten Bestandteile unterliegen folgenden Beschränkungen:

    a)

    Die Summe der Bestandteile der Buchstaben d bis h ist auf höchstens 100 % der Summe der Bestandteile der Buchstaben a, b und c abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k beschränkt, und

    b)

    die Summe der Bestandteile der Buchstaben g bis h ist auf höchstens 50 % der Summe der Bestandteile der Buchstaben a, b und c abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k beschränkt.

    2.   Die Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben l bis r wird zur Hälfte von der Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben a bis c abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k und zur Hälfte von den Bestandteilen der Buchstaben d bis h unter Anwendung der Beschränkungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgezogen. Sofern die Hälfte der Summe der Bestandteile der Buchstaben l bis r die Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben d bis h übersteigt, ist dieser Mehrbetrag von der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis c abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k abzuziehen. Die Bestandteile des Artikels 57 Buchstabe r sind nicht abzuziehen, sofern sie in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge, die für die Zwecke des Artikels 75 gemäß Anhang IX Teil 4 vorgenommen werden, einbezogen wurden.

    3.   Für die Zwecke der Abschnitte 5 und 6 wird dieser Abschnitt ohne die in Artikel 57 unter den Buchstaben q und r und in Artikel 63 Absatz 3 genannten Bestandteile gelesen.

    4.   Die zuständigen Behörden können den Kreditinstituten gestatten, die in Absatz 1 festgelegten Beschränkungen unter außergewöhnlichen, zeitlich befristeten Umständen zu überschreiten.

    Artikel 67

    Die Einhaltung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Bedingungen muss zur Zufriedenheit den zuständigen Behörden nachgewiesen werden.

    Abschnitt 2

    Bestimmungen für die Behandlung von Risiken

    Unterabschnitt 1

    Anwendungsbereich

    Artikel 68

    1.   Jedes Kreditinstitut kommt den in den Artikeln 22 und 75 und in Abschnitt 5 festgelegten Pflichten auf Einzelbasis nach.

    2.   Jedes Kreditinstitut, das im Mitgliedstaat seiner Zulassung und Beaufsichtigung weder ein Tochterunternehmen noch ein Mutterunternehmen ist, und jedes Kreditinstitut, das nicht in die Konsolidierung nach Artikel 73 einbezogen ist, kommt den in den Artikeln 120 und 123 festgelegten Pflichten auf Einzelbasis nach.

    3.   Jedes Kreditinstitut, das weder ein Mutter- noch ein Tochterunternehmen ist, und jedes Kreditinstitut, das nicht in die Konsolidierung nach Artikel 73 einbezogen ist, kommt den in Kapitel 5 festgelegten Pflichten auf Einzelbasis nach.

    Artikel 69

    1.   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Tochterunternehmen eines Kreditinstituts von der Anwendung des Artikels 68 Absatz 1 auszunehmen, wenn sowohl das Tochterunternehmen als auch das Kreditinstitut von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen und beaufsichtigt werden, das Tochterunternehmen in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterkreditinstituts einbezogen ist und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind, so dass eine angemessene Verteilung der Eigenmittel auf Mutter und Töchter gewährleistet ist:

    a)

    ein substanzielles tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen ist weder vorhanden noch abzusehen;

    b)

    entweder das Mutterunternehmen erfüllt die Anforderungen der zuständigen Behörde in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens und hat mit Zustimmung der zuständigen Behörde erklärt, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken sind von untergeordneter Bedeutung;

    c)

    die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens schließen das Tochterunternehmen ein, und

    d)

    das Mutterunternehmen hält über 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte und/oder ist zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens nach Artikel 11 berechtigt.

    2.   Die Mitgliedstaaten können von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, wenn es sich bei dem Mutterunternehmen um eine Finanzholdinggesellschaft handelt, die in dem gleichen Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut errichtet wurde und beide der gleichen Aufsicht unterliegen, was insbesondere für die in Artikel 71 Absatz 1 festgelegten Standards gilt.

    3.   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 68 Absatz 1 nicht auf ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat anzuwenden, in dem das Kreditinstitut der Genehmigung und Beaufsichtigung durch den betreffenden Mitgliedstaat unterliegt und es auf konsolidierter Basis in die Beaufsichtigung eingebunden ist, sofern folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sind, um zu gewährleisten, dass die Eigenmittel angemessen zwischen dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen aufgeteilt werden:

    a)

    es bestehen keine vorhandenen oder absehbaren substantiellen tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse für eine sofortige Übertragung von Eigenmitteln oder die Erstattung von Verbindlichkeiten an das Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, und

    b)

    die für eine konsolidierte Beaufsichtigung erforderlichen Verfahren der Risikobewertung, der Messung und Kontrolle betreffen das Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat;

    Die zuständige Behörde, die diese Bestimmung anwendet, unterrichtet die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.

    4.   Unbeschadet der allgemeinen Regelung(en) in Artikel 144 veröffentlichen die zuständigen Behörden derjenigen Mitgliedstaaten, die von ihrem Ermessen nach Absatz 3 Gebrauch machen, in der in Artikel 144 angegebenen Weise die folgenden Informationen:

    a)

    die Kriterien, nach denen festgelegt wird, dass ein substanzielles tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist;

    b)

    die Anzahl der Mutterkreditinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird, sowie die Anzahl derer, die über Tochterunternehmen in einem Drittland verfügen, und

    c)

    aggregiert für den Mitgliedstaat:

    i)

    den Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten Eigenmittel des Mutterkreditinstituts in einem Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird, die in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehalten werden;

    ii)

    den prozentualen Anteil an den auf konsolidierter Basis ermittelten Gesamteigenmitteln von Mutterkreditinstituten in dem Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird, in Form von Eigenmitteln, die in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehalten werden, und

    iii)

    den prozentualen Anteil an derartigen auf konsolidierter Basis ermittelten und nach Artikel 75 vorgeschriebenen Mindesteigenmitteln von Mutterkreditunternehmen in diesem Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird, in Form von Eigenmitteln, die in Tochterunternehmen in einem Drittstaat gehalten werden.

    Artikel 70

    1.   Die zuständigen Behörden können vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 Mutterkreditinstituten auf Einzelfallbasis gestatten, in ihre Berechnung nach Artikel 68 Absatz 1 Tochterunternehmen einzubeziehen, wenn die in Artikel 69 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Bedingungen erfüllt sind und die wesentlichen Forderungen oder Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens gegenüber diesem Mutterkreditinstitut bestehen.

    2.   Die Behandlung gemäß Absatz 1 ist nur zulässig, sofern das Mutterkreditinstitut den zuständigen Behörden in vollem Umfang die Umstände und Vorkehrungen, einschließlich rechtlich wirksamer Vereinbarungen offen legt, wonach ein substanzielles praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung von Verbindlichkeiten auf Antrag des Tochterunternehmens bei dem Mutterunternehmen oder zu jedem beliebigen Zeitpunkt derzeit weder vorhanden noch abzusehen ist.

    3.   Macht eine zuständige Behörde von ihrem Ermessen gemäß Absatz 1 Gebrauch, so unterrichtet sie regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten über die Anwendung von Absatz 1 sowie über die Umstände und Vorkehrungen nach Absatz 2. Befindet sich das Tochterunternehmen in einem Drittland, so unterrichten die zuständigen Behörden auch die zuständigen Behörden dieses Drittlandes in gleicher Weise.

    4.   Unbeschadet der allgemeinen Regelungen in Artikel 144 veröffentlicht eine zuständige Behörde, die von ihrem Ermessen gemäß Absatz 1 Gebrauch macht, in der in Artikel 144 angegebenen Weise die folgenden Informationen:

    a)

    die Kriterien, nach denen festgelegt wird, dass ein substanzielles, praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist;

    b)

    die Anzahl der Mutterkreditinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird, sowie die Anzahl derer, die über Tochterunternehmen in einem Drittland verfügen, und

    c)

    aggregiert für den Mitgliedstaat:

    i)

    den Gesamtbetrag der Eigenmittel der Mutterkreditinstitute in einem Mitgliedstaat die in Tochterunternehmen in Drittländern gehalten werden, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird,;

    ii)

    den prozentualen Anteil der Eigenmittel, die in Tochterunternehmen in Drittländern gehalten werden, an den Gesamteigenmitteln der Mutterkreditinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird, und

    iii)

    den prozentualen Anteil der Eigenmittel, die in Tochterunternehmen in Drittländern gehalten werden, am Gesamtbetrag der gemäß Artikel 75 vorgeschriebenen Mindesteigenmittel der Mutterkreditinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Absatz 3 ausgeübt wird.

    Artikel 71

    1.   Unbeschadet der Artikel 68 bis 70 kommen Mutterkreditinstitute in einem Mitgliedstaat den in den Artikeln 75, 120 und 123 sowie in Abschnitt 5 niedergelegten Pflichten in dem in Artikel 133 festgelegten Umfang und der dort festgelegten Weise nach und legen zu diesem Zweck ihre konsolidierte Finanzlage zugrunde.

    2.   Unbeschadet der Artikel 68 bis 70 kommen Kreditinstitute, die von einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat kontrolliert werden, den in den Artikeln 75, 120 und 123 sowie in Abschnitt 5 niedergelegten Pflichten in dem in Artikel 133 festgelegten Umfang und der dort festgelegten Weise nach und legen zu diesem Zweck die konsolidierte Finanzlage dieser Finanzholdinggesellschaft zugrunde.

    Kontrolliert eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat mehr als ein Kreditinstitut, so gilt Unterabsatz 1 nur für diejenigen von ihnen, die nach den Artikeln 125 und 126 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen.

    Artikel 72

    1.   EU-Mutterkreditinstitute kommen den in Kapitel 5 festgelegten Pflichten auf der Grundlage ihrer konsolidierten Finanzlage nach.

    Bedeutende Tochterunternehmen von EU-Mutterkreditinstituten legen die in Anhang XII Teil 1 Nummer 5 genannten Informationen auf Einzelbasis oder auf unterkonsolidierter Basis offen.

    2.   Kreditinstitute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, kommen den in Kapitel 5 festgelegten Pflichten auf der Basis der konsolidierten Finanzlage dieser Finanzholdinggesellschaft nach.

    Bedeutende Tochterunternehmen von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften legen die in Anhang XII Teil 1 Nummer 5 genannten Informationen auf Einzelbasis oder auf unterkonsolidierter Basis offen.

    3.   Die nach den Artikeln 125 und 126 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können beschließen, Kreditinstitute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland haben und auf konsolidierter Basis vergleichbare Informationen über diese Kreditinstitute offen legen, ganz oder teilweise von der Anwendung der Absätze 1 und 2 auszunehmen.

    Artikel 73

    1.   Die Mitgliedstaaten oder die in Anwendung der Artikel 125 und 126 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können auf die Einbeziehung von Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung verzichten,

    a)

    wenn das betreffende Unternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen;

    b)

    wenn das betreffende Unternehmen nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die Ziele der Bankenaufsicht nur von untergeordneter Bedeutung ist und in jedem Fall, wenn die Bilanzsumme des betreffenden Unternehmens niedriger als der kleinere der folgenden zwei Beträge ist:

    i)

    10 Millionen EUR, oder

    ii)

    1 % der Bilanzsumme des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das die Beteiligung hält;

    c)

    wenn nach Auffassung der zuständigen Behörden, die mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragt sind, eine Konsolidierung der Finanzlage des betreffenden Unternehmens in Bezug auf die Ziele der Bankenaufsicht ungeeignet oder irreführend wäre.

    Wenn in den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fällen mehrere Unternehmen die dort genannten Kriterien erfüllen, werden sie dennoch in die Konsolidierung einbezogen, soweit sie in Bezug auf die erwähnten Ziele zusammen genommen von nicht unerheblicher Bedeutung sind.

    2.   Die zuständigen Behörden schreiben Tochterkreditinstituten vor, die in den Artikeln 75, 120 und 123 sowie die in Abschnitt 5 festgelegten Anforderungen auf unterkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn sie oder ihr Mutterunternehmen — sollte es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft handeln — in einem Drittland ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG als Tochterunternehmen haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.

    3.   Die zuständigen Behörden schreiben den unter diese Richtlinie fallenden Mutter- und Tochterunternehmen vor, den in Artikel 22 festgelegten Pflichten auf konsolidierter oder unterkonsolidierter Basis nachzukommen, um zu gewährleisten, dass deren Regelungen, Verfahren und Mechanismen kohärent und gut aufeinander abgestimmt sind und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können.

    Unterabschnitt 2

    Berechnung der Anforderungen

    Artikel 74

    1.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Aktiva und außerbilanzielle Geschäfte nach dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und der Richtlinie 86/635/EWG für Kreditinstitute geltenden Bilanzierungsrahmen bewertet.

    2.   Unbeschadet der Anforderungen der Artikel 68 bis 72 erfolgen die Berechnungen, mit denen überprüft wird, ob die Kreditinstitute den in Artikel 75 festgelegten Pflichten nachkommen, mindestens zweimal jährlich.

    Die Kreditinstitute leiten ihre Ergebnisse samt allen erforderlichen Teildaten an die zuständigen Behörden weiter.

    Unterabschnitt 3

    Eigenmitteluntergrenze

    Artikel 75

    Unbeschadet des Artikels 136 schreiben die Mitgliedstaaten den Kreditinstituten vor, dass ihre Eigenmittelausstattung jederzeit gleich der Summe der nachstehenden Eigenkapitalanforderungen sein oder darüber hinausgehen muss:

    a)

    8 % sämtlicher nach Abschnitt 3 errechneter risikogewichteter Forderungsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko in all ihren Geschäftsfeldern mit Ausnahme des Handelsbuchs und illiquider Aktiva, sofern diese gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2006/49/EG von den Eigenmitteln abgezogen wurden;

    b)

    die nach Artikel 18 und Kapitel V Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/49/EG ermittelten Eigenkapitalanforderungen für die mit dem Handelsbuch verbundenen Positionsrisiken, Abwicklungsrisiken, Gegenparteiausfallrisiken und — wenn die in den Artikel 111 bis 117 festgelegten Obergrenzen überschritten werden dürfen — für die über diese Grenzen hinausgehenden Großrisiken;

    c)

    die nach Artikel 18 der Richtlinie 2006/49/EG ermittelten Eigenkapitalanforderungen für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko in allen Geschäftsfeldern;

    d)

    die nach Abschnitt 4 ermittelten Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko in allen Geschäftsfeldern.

    Abschnitt 3

    Mindesteigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken

    Artikel 76

    Zur Berechnung ihrer risikogewichteten Forderungsbeträge für die Zwecke des Artikels 75 Buchstabe a wenden die Kreditinstitute entweder den in den Artikeln 78 bis 83 vorgesehenen Standardansatz oder — sollten die zuständigen Behörden dies gemäß Artikel 84 gestattet haben — den in den Artikeln 84 bis 89 vorgesehenen auf internen Ratings basierenden Ansatz an.

    Artikel 77

    „Forderung“ bezeichnet in diesem Abschnitt einen Aktivposten oder einen außerbilanziellen Posten.

    Unterabschnitt 1

    Standardansatz

    Artikel 78

    1.   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist der Forderungswert eines Aktivpostens dessen Bilanzwert und der Forderungswert eines in Anhang II aufgeführten außerbilanziellen Geschäfts ein prozentualer Anteil seines Werts, nämlich 100 %, wenn es sich um eine Position mit hohem Risiko handelt, 50 %, wenn es sich um eine Position mit mittlerem Risiko handelt, 20 %, wenn es sich um eine Position mit mittlerem/niedrigem Risiko handelt und 0 %, wenn es sich um eine Position mit niedrigem Risiko handelt. Die im ersten Satz genannten außerbilanziellen Geschäfte werden den in Anhang II genannten Risikokategorien zugeordnet. Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Anhang VIII Teil 3 an, so wird bei Forderungen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensions- oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäfts veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, und von Lombardgeschäften der Forderungswert der um die nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil 3 Nummern 34 bis 59 als für solche Wertpapiere und Waren angemessen anzusehende Volatilitätsanpassung heraufgesetzt.

    2.   Der Forderungswert eines in Anhang IV aufgeführten Derivats wird nach Anhang III ermittelt, wobei den Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen für die Zwecke dieser Methoden nach Maßgabe des Anhangs III Rechnung getragen wird. Der Forderungswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder nach Anhang III oder nach Anhang VIII bestimmt werden.

    3.   Ist eine Forderung durch eine Sicherheitsleistung besichert, kann der Forderungswert für diese Position nach Unterabschnitt 3 geändert werden.

    4.   Ungeachtet Nummer 2 wird der von den zuständigen Behörden festgelegte Forderungswert eines ausstehenden Kreditausfallrisikos gegenüber einer zentralen Gegenpartei gemäß Anhang III Teil 2 Nummer 6 festgesetzt, vorausgesetzt, die Gegenparteiausfallrisiko-Positionen der zentralen Gegenpartei mit allen angeschlossenen Teilnehmern werden täglich voll besichert.

    Artikel 79

    1.   Jede Forderung wird einer der folgenden Forderungsklassen zugeordnet:

    a)

    Forderungen oder Eventualforderungen an Zentralstaaten oder Zentralbanken,

    b)

    Forderungen oder Eventualforderungen an Gebietskörperschaften,

    c)

    Forderungen oder Eventualforderungen an Verwaltungseinrichtungen und nicht-gewerbliche Unternehmen,

    d)

    Forderungen oder Eventualforderungen an multilaterale Entwicklungsbanken,

    e)

    Forderungen oder Eventualforderungen an internationale Organisationen,

    f)

    Forderungen oder Eventualforderungen an Institute,

    g)

    Forderungen oder Eventualforderungen an Unternehmen,

    h)

    Retail-Forderungen oder Eventual-Retailforderungen,

    i)

    Durch Immobilien besicherte Forderungen oder Eventualforderungen,

    j)

    überfälligePosten,

    k)

    Posten mit hohem Risiko,

    l)

    Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen,

    m)

    Verbriefungspositionen,

    n)

    kurzfristige Forderungen an Kreditinstitute und Unternehmen,

    o)

    Forderungen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA), oder

    p)

    sonstige Posten.

    2.   Um den in Absatz 1 Buchstabe h genannten Retail-Forderungen zugeordnet werden zu können, muss eine Forderung die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    a)

    sie richtet sich entweder an eine Einzelperson/an Einzelpersonen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen;

    b)

    sie ist eine von vielen Forderungen mit ähnlichen Merkmalen, so dass die Risiken dieser Ausleihungen erheblich reduziert werden, und

    c)

    der dem Kreditinstitut sowie den Mutterunternehmen und deren Tochtergesellschaften von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen, mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohneigentum besichert sind, geht nach dem Wissen des Kreditinstituts nicht über 1 Mio. EUR hinaus. Das Kreditinstitut unternimmt angemessene Schritte zur Erlangung dieses Wissens.

    Wertpapiere können nicht der Forderungsklasse der Retail-Forderungen zugeordnet werden.

    3.   Der Zeitwert von Retail-Mindestleasingzahlungen kann der Retail-Forderungsklasse zugeordnet werden.

    Artikel 80

    1.   Zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge werden allen Forderungen — sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden — Risikogewichte nach Anhang VI Teil 1 zugeteilt. Die Zuteilung der Risikogewichte richtet sich nach der Kategorie, der die Forderung zugeordnet wird, und — soweit in Anhang VI Teil 1 vorgesehen — nach deren Qualität. Zur Bewertung der Kreditqualität können gemäß den Artikeln 81 bis 83 die Ratings von Ratingagenturen oder gemäß Anhang VI Teil 1 die Ratings von Exportversicherungsagenturen herangezogen werden.

    2.   Für die Zuteilung eines Risikogewichts gemäß Absatz 1 wird der Forderungswert mit dem nach diesem Unterabschnitt festgelegten oder ermittelten Risikogewicht multipliziert.

    3.   Bei Forderungen an Institute entscheiden die Mitgliedstaaten, ob für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Anhang VI, die Bonität des Zentralstaats, in dem das Institut seinen Sitz hat, oder die Bonität des Instituts ders Gegenpartei zugrunde gelegt wird.

    4.   Unbeschadet des Absatzes 1 kann das Risikogewicht einer Forderung bei entsprechender Besicherung gemäß Unterabschnitt 3 geändert werden.

    5.   Für verbriefte Forderungen werden die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Unterabschnitt 4 ermittelt.

    6.   Forderungen, für die dieser Unterabschnitt keine Bestimmungen zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge enthält, wird ein Risikogewicht von 100 % zugeteilt.

    7.   Mit Ausnahme von Forderungen, die Verbindlichkeiten in Form der in Artikel 57 Buchstaben a bis h genannten Positionen begründen, können die zuständigen Behörden Forderungen eines Kreditinstituts gegenüber einer Gegenpartei, die sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen oder ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder ein Unternehmen ist, mit dem es durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist, unter folgenden Voraussetzungen von Absatz 1 ausnehmen:

    a)

    die Gegenpartei ist ein Institut oder eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen und unterliegt angemessenen Aufsichtsvorschriften;

    b)

    die Gegenpartei ist in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen wie das Kreditinstitut ;

    c)

    die Gegenpartei unterliegt den gleichen Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren wie das Kreditinstitut;

    d)

    die Gegenpartei hat ihren Sitz in dem gleichen Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut, und

    e)

    ein substantielles tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf das Kreditinstitut oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Kreditinstitut durch die Gegenpartei ist weder vorhanden noch abzusehen.

    In einem solchen Fall wird ein Risikogewicht von 0 % zugeteilt.

    8.   Mit Ausnahme von Forderungen, die Verbindlichkeiten in Form der in Artikel 57 Buchstaben a bis h genannten Positionen begründen, können die zuständigen Behörden Forderungen gegenüber Gegenparteien, die Mitglied des selben institutsbezogenen Sicherungssystems sind wie das Kredit gebende Kreditinstitut von den Anforderungen gemäß Absatz 1 ausnehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    die Anforderungen gemäß Absatz 7 Buchstaben a, d und e;

    b)

    das Kreditinstitut und die Gegenpartei haben eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung geschlossen, die sie absichert und insbesondere bei Bedarf ihre Liquidität und Solvenz zur Vermeidung einer Insolvenz sicherstellt (im Folgenden als institutsbezogenes Sicherungssystem bezeichnet);

    c)

    die Haftungsvereinbarung stellt sicher, dass das institutsbezogeneSicherungssystem im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln gewähren kann;

    d)

    das institutsbezogene Sicherungssystem verfügt über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung der Risiken (die einen vollständigen Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das institutsbezogeneSicherungssystem insgesamt liefert) mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme müssen eine angemessene Überwachung von Forderungsausfällen gemäß Anhang VII Teil 4 Nummer 44 sicherstellen;

    e)

    das institutsbezogene Sicherungssystem führt eine eigene Risikobewertung durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird;

    f)

    das institutsbezogene Sicherungssystem veröffentlicht mindestens einmal jährlich entweder einen konsolidierten Bericht mit einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht über das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt oder einen Bericht mit einer aggregierten Bilanz, einer aggregierten Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht zum institutsbezogenen Sicherungssystem insgesamt;

    g)

    die Mitglieder des institutsbezogenen Sicherungssystems sind verpflichtet, ihre Absicht, aus dem System auszuscheiden, mindestens 24 Monate im Voraus anzuzeigen;

    h)

    die mehrfache Nutzung von Bestandteilen, die für die Berechnung von Eigenmitteln in Frage kommen („Mehrfachbelegung“), sowie jegliche unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Buchstabe b wird unterlassen;

    i)

    das institutsbezogene Sicherungssystem stützt sich auf eine breite Mitgliedschaft von Kreditinstituten mit einem überwiegend homogenen Geschäftsprofil, und

    j)

    die Angemessenheit der Systeme gemäß Buchstabe d wird von den einschlägigen zuständigen Behörden bestätigt und regelmäßig überwacht.

    In einem solchen Fall wird ein Risikogewicht von 0 % zugeteilt.

    Artikel 81

    1.   Ein externes Rating kann nur dann für die Bestimmung des Risikogewichts einer Forderung nach Artikel 80 herangezogen werden, wenn die Ratingagentur, von der diese Bewertung stammt, von den zuständigen Behörden für diesen Zweck anerkannt wurde (nachstehend als „anerkannte Ratingagentur“ bezeichnet).

    2.   Die zuständigen Behörden erkennen eine Ratingagentur für die Zwecke des Artikels 80 nur an, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass deren Rating-Methode Objektivität, Unabhängigkeit und Transparenz gewährleistet, sie kontinuierlich überprüft wird und die erstellten Ratings zuverlässig und transparent sind. Zu diesem Zweck tragen die zuständigen Behörden den technischen Kriterien in Anhang VI Teil 2 Rechnung.

    3.   Wurde eine Ratingagentur von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats anerkannt, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats sie ohne eigene Prüfung ebenfalls anerkennen.

    1.   Die zuständigen Behörden machen Informationen über das Anerkennungsverfahren und eine Liste der anerkannten Ratingagenturen öffentlich zugänglich.

    Artikel 82

    1.   Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der technischen Kriterien in Anhang VI Teil 2 fest, welchen der in Teil 1 jenes Anhangs genannten Bonitätsstufen die jeweiligen Ratings einer anerkannten Ratingagentur zuzuordnen sind. Bei dieser Zuordnung wird objektiv und kohärent verfahren.

    2.   Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Zuordnung gemäß Absatz 1 vorgenommen haben, können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats diese ohne eigenes Zuordnungsverfahren anerkennen.

    Artikel 83

    1.   Werden für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge eines Kreditinstituts die Ratings von Ratingagenturen herangezogen, so werden diese kohärent und in Einklang mit Anhang VI Teil 3 verwendet. Eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist nicht zulässig.

    2.   Die Kreditinstitute verwenden in Auftrag gegebene Ratings. Mit Erlaubnis der zuständigen Behörde können sie jedoch auch ohne Auftrag erstellte Ratings verwenden.

    Unterabschnitt 2

    Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB-Ansatz)

    Artikel 84

    1.   Nach diesem Unterabschnitt können die zuständigen Behörden Kreditinstituten gestatten, ihre risikogewichteten Forderungsbeträge anhand interner Ratings („IRB-Ansatz“) zu berechnen. Jedes Kreditinstitut muss dazu eine ausdrückliche Erlaubnis einholen.

    2.   Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass die Systeme, die das Kreditinstitut zur Steuerung und Einstufung seiner Kreditrisiken einsetzt, solide sind, integer umgesetzt werden und insbesondere die folgenden Standards in Übereinstimmung mit Anhang VII Teil 4 erfüllen:

    a)

    die Rating-Systeme des Kreditinstituts ermöglichen eine aussagekräftige Beurteilung von Schuldner- und Geschäftscharakteristika, eine aussagekräfige Risikodifferenzierung und präzise, kohärente quantitative Risikoschätzungen;

    b)

    die bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwendeten internen Ratings und Ausfall- und Verlustschätzungen sowie die dazugehörigen Systeme und Verfahren sind im Risikomanagement und Entscheidungsprozess, bei der Kreditvergabeentscheidung, der internen Kapitalallokation und der Corporate Governance des Kreditinstituts von wesentlicher Bedeutung;

    c)

    das Kreditinstitut hat eine Abteilung „Kreditrisikokontrolle“, die für die internen Ratingsysteme zuständig ist, über das notwendige Maß an Unabhängigkeit verfügt und vor ungebührlicher Einflussnahme geschützt ist;

    d)

    das Kreditinstitut sammelt und speichert alle maßgeblichen Daten, die für eine zuverlässige Kreditrisikomessung und ein zuverlässiges Kreditrisikomanagement von Bedeutung sind, und

    e)

    das Kreditinstitut führt über seine Ratingsysteme Buch, dokumentiert die Gründe für deren Ausgestaltung und validiert diese Systeme.

    Wenden ein EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen den IRB-Ansatz einheitlich an, so können die zuständigen Behörden gestatten, dass die in Anhang VII Teil 4 genannten Mindestanforderungen von Mutter und Töchtern gemeinsam erfüllt werden.

    3.   Ein Kreditinstitut, das eine Genehmigung zur Anwendung des IRB-Ansatzes beantragt, weist nach, dass es für die betreffenden IRB-Forderungsklassen seit mindestens drei Jahren Ratingsysteme verwendet, die den in Anhang VII Teil 4 für die interne Risikomessung und das interne Risikomanagement genannten Mindestanforderungen im Großen und Ganzen entsprechen.

    4.   Ein Kreditinstitut, das eine Genehmigung zur Verwendung eigener LGD-Schätzungen und/oder eigener Umrechnungsfaktoren beantragt, weist nach, dass es seine LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren seit mindestens drei Jahren in einer Weise verwendet, die den in Anhang VII, Teil 4 für die Nutzung eigener Schätzungen genannten Mindestanforderungen im Großen und Ganzen entspricht.

    5.   Wenn ein Kreditinstitut die in diesem Unterabschnitt genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt, legt es der zuständigen Behörde entweder einen Plan vor, aus dem hervorgeht, dass es die Anforderungen bald wieder einhalten wird, oder es weist nach, dass die Abweichungen keine nennenswerten Auswirkungen haben.

    6.   Wollen das EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen den IRB-Ansatz anwenden, arbeiten die für die einzelnen juristischen Personen zuständigen Behörden den Artikeln 129 bis 132 entsprechend eng zusammen.

    Artikel 85

    1.   Unbeschadet des Artikels 89 wenden Kreditinstitute und alle Mutterunternehmen mit ihren Tochtergesellschaften den IRB-Ansatz auf alle Forderungen an.

    Soweit von den zuständigen Behörden genehmigt, kann die Umstellung schrittweise erfolgen, d. h. innerhalb eines Geschäftsfelds von einer der in Artikel 86 genannten Forderungsklasse zur nächsten, innerhalb einer Gruppe von Geschäftsfeld zu Geschäftsfeld oder bei der Verwendung eigener LGD-Schätzungen oder Umrechnungsfaktoren zur Berechnung der Risikogewichte von Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken.

    Bei der in Artikel 86 genannten Forderungsklasse der Retail-Forderungen kann die Umstellung schrittweise für die Kategorien, denen die verschiedenen in Anhang VII Teil 1 Nummern 10 bis 13 genannten Korrelationen entsprechen, erfolgen.

    2.   Die in Absatz 1 dargelegte Umstellung erstreckt sich über einen angemessenen, mit den zuständigen Behörden zu vereinbarenden Zeitraum. Die Umstellung erfolgt unter strengen Auflagen, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden. Diese Auflagen müssen sicherstellen, dass der in Absatz 1 eingeräumte Spielraum nicht selektiv dazu genutzt wird, für die noch nicht in den IRB-Ansatz einbezogenen Forderungsklassen und Geschäftsfelder oder beim Einsatz eigener Schätzungen von LGD und/oder Umrechnungsfaktoren niedrigere Mindesteigenkapitalanforderungen zu erreichen.

    3.   Kreditinstitute, die für eine Forderungsklasse nach dem IRB-Ansatz verfahren, verwenden diesen ebenfalls für die Forderungsklasse der Beteiligungspositionen.

    4.   Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 89 kommen Kreditinstitute, denen nach Artikel 84 die Anwendung des IRB-Ansatzes gestattet wurde, für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nicht auf Unterabschnitt 1 zurück, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden genehmigen dies.

    5.   Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels und des Artikels 89 kommen Kreditinstitute, denen nach Artikel 87 Absatz 9 die Verwendung eigener Schätzungen für LGD und Umrechnungsfaktoren gestattet wurde, nicht auf die in Artikel 87 Absatz 8 genannten LGD-Werte und Umrechnungsfaktoren zurück, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden genehmigen dies.

    Artikel 86

    1.   Jede Forderung wird einer der folgenden Forderungsklassen zugeordnet:

    a)

    Forderungen oder Eventualforderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken,

    b)

    Forderungen oder Eventualforderungen an Institute,

    c)

    Forderungen oder Eventualforderungen an Unternehmen,

    d)

    Retail-Forderungen oder Eventual-Retailforderungen,

    e)

    Beteiligungspositionen,

    f)

    Verbriefungspositionen, oder

    g)

    Sonstige Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt.

    2.   Die folgenden Forderungen werden wie Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken behandelt:

    a)

    Forderungen an regionale Gebietskörperschaften, lokale Behörden oder öffentliche Stellen die im Rahmen von Unterabschnitt 1 wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt werden, und

    b)

    Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die im Rahmen von Unterabschnitt 1 ein Risikogewicht von 0 % erhalten.

    3.   Die folgenden Forderungen werden wie Forderungen an Institute behandelt:

    a)

    Forderungen an Gebietskörperschaften, die im Rahmen von Unterabschnitt 1 nicht wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt werden;

    b)

    Forderungen an öffentliche Stellen, die im Rahmen von Unterabschnitt 1 wie Forderungen an Institute behandelt werden, und

    c)

    Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken, die im Rahmen von Unterabschnitt 1 nicht das Risikogewicht 0 % erhalten.

    4.   Um der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Retail-Forderungsklasse zugeordnet werden zu können, müssen Forderungen die folgenden Kriterien erfüllen:

    a)

    sie richten sich entweder an eine Einzelperson/an Einzelpersonen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen, wobei in letztgenanntem Fall der dem Kreditinstitut und gegebenenfalls den Mutterunternehmen und deren Tochtergesellschaften von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag, einschließlich etwaiger in der Vergangenheit fälliger Forderungen, jedoch mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohneigentum besichert sind, nach Wissen des Kreditinstituts nicht über 1 Mio. EUR hinausgehen darf; das Kreditinstitut hat angemessene Schritte unternommen, um sich von der Richtigkeit seines Kenntnisstands zu überzeugen;

    b)

    sie werden im kreditinstitutsinternen Risikomanagement im Zeitverlauf kohärent und durchgängig behandelt;

    c)

    sie werden nicht genauso individuell wie Forderungen in der Forderungsklasse „Forderungen an Unternehmen“ gemanagt, und

    d)

    sie sind alle Teil einer größeren Zahl ähnlich gemanagter Forderungen.

    Der Zeitwert von Retail-Mindestleasingzahlungen kann der Retail-Forderungsklasse zugeordnet werden.

    5.   Die folgenden Forderungen werden als Beteiligungspositionen eingestuft:

    a)

    nicht rückzahlbare Forderungen, die einen nachrangigen Restanspruch auf das Vermögen oder die Einkünfte des Emittenten beinhalten, und

    b)

    rückzahlbare Forderungen, die in ihrer wirtschaftlichen Substanz den unter Buchstabe a genannten Forderungen ähneln.

    6.   Innerhalb der Forderungsklasse „Forderungen an Unternehmen“ werden Forderungen mit nachfolgend genannten Charakteristika von den Kreditinstituten getrennt als Spezialfinanzierungen erfasst:

    a)

    die Forderung richtet sich gegen eine speziell zur Finanzierung und/oder zum Betrieb von Objekten errichtete Gesellschaft;

    b)

    die vertraglichen Vereinbarungen verschaffen dem Kreditgeber einen erheblichen Einfluss auf den betreffenden Vermögensgegenstand und die aus ihm resultierenden Einkünfte, und

    c)

    die Rückzahlung der Forderung speist sich in erster Linie aus den Einkünften, die mit den finanzierten Objekten erzielt werden, und weniger auf die davon unabhängige Zahlungsfähigkeit eines auf einer breiten Basis agierenden Unternehmens.

    7.   Jede Forderung, die nicht den in Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d bis f genannten Forderungsklassen zugeordnet ist, wird der unter Buchstabe c jenes Absatzes genannten Forderungsklasse zugeordnet.

    8.   Die in Absatz 1 Buchstabe g genannte Forderungsklasse schließt auch den Restwert von Leasingobjekten ein, falls dieser nicht in dem in Anhang VII Teil 3 Nummer 4 definierten Leasing-Forderungswert enthalten ist.

    9.   Bei der Einordnung seiner Forderungen in die verschiedenen Forderungsklassen verfährt das Kreditinstitut nach einer angemessenen, im Zeitverlauf konsistenten Methode.

    Artikel 87

    1.   Die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko von Forderungen, die unter eine der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis e oder g genannten Forderungsklassen fallen, werden — sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden — nach Anhang VII Teil 1 Nummern 1 bis 27 berechnet.

    2.   Die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen werden nach Anhang VII Teil 1 Nummer 28 berechnet. Nimmt das Kreditinstitut bei erworbenen Forderungen bezüglich des Ausfallrisikos und des Verwässerungsrisikos uneingeschränkt den Verkäufer der erworbenen Forderungen in Anspruch, so brauchen die Bestimmungen der Artikel 87 und 88 über erworbene Forderungen nicht angewandt zu werden. Die Forderung kann stattdessen als abgesicherte Forderung behandelt werden.

    3.   Die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko werden anhand der mit der jeweiligen Forderung verbundenen Parameter berechnet. Dazu zählen die PD, die LGD, die Restlaufzeit (M) und der Forderungswert. PD und LGD können nach Maßgabe des Anhangs VII Teil 2 gesondert oder gemeinsam berücksichtigt werden.

    4.   Unbeschadet des Absatzes 3 werden mit Genehmigung der zuständigen Behörden die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko, das mit allen unter Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e fallenden Forderungen verbunden ist, nach Anhang VII Teil 1 Nummern 17 bis 26 berechnet. Die zuständigen Behörden gestatten einem Kreditinstitut nur, nach Anhang VII Teil 1 Nummern 25 und 26 zu verfahren, wenn das Kreditinstitut die in Anhang VII Teil 4 Nummern 115 bis 123 genannten Mindestanforderungen erfüllt.

    5.   Unbeschadet des Absatzes 3 können die risikogewichteten Forderungsbeträge für das mit Spezialfinanzierungen verbundene Kreditrisiko nach Anhang VII Teil 1 Nummer 6 berechnet werden. Die zuständigen Behörden veröffentlichen für die Kreditinstitute Leitlinien für die Zuordnung von Risikogewichten zu Spezialfinanzierungen im Rahmen des Anhangs VII Teil 1 Nummer 6 und genehmigen die von den Kreditinstituten zu diesem Zweck angewandten Methoden.

    6.   Für Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Forderungsklassen führen die Kreditinstitute nach Maßgabe des Artikels 84 und des Anhangs VII Teil 4 ihre eigenen PD-Schätzungen durch.

    7.   Für Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe d genannten Forderungsklasse führen die Kreditinstitute nach Maßgabe des Artikels 84 und des Anhangs VII Teil 4 ihre eigenen LGD-Schätzungen und Schätzungen der Umrechnungsfaktoren durch.

    8.   Auf Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Forderungsklassen wenden die Kreditinstitute die in Anhang VII Teil 2 Nummer 8 angegebenen LGD-Werte und die in Anhang VII Teil 3 Nummer 11 Buchstaben a bis c angegebenen Umrechnungsfaktoren an.

    9.   Unbeschadet des Absatzes 8 können die zuständigen Behörden den Kreditinstituten gestatten, für alle Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Forderungsklassen nach Maßgabe des Artikels 84 und des Anhangs VII Teil 4 eigene LGD-Schätzungen und Schätzungen der Umrechnungsfaktoren zu verwenden.

    10.   Die risikogewichteten Forderungsbeträge für verbriefte Forderungen und Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe f genannten Forderungsklasse werden nach Unterabschnitt 4 berechnet.

    11.   Erfüllen Forderungen in Gestalt eines Organismus für Gemeinsame Anlagen (OGA) die in Anhang VI Teil 1 Nummern 77 und 78 genannten Kriterien und sind dem Kreditinstitut alle zugrunde liegenden Forderungen des OGA bekannt, so berechnet das Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge für die dem OGA zugrunde liegenden Forderungen nach den in diesem Unterabschnitt beschriebenen Verfahren.

    Werden die Bedingungen, die zur Anwendung der in diesem Unterabschnitt beschriebenen Verfahren notwendig sind, von dem Kreditinstitut nicht erfüllt, so werden die risikogewichteten Forderungsbeträge und geschätzten Verlustbeträge wie folgt ermittelt:

    a)

    bei Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e genannten Forderungsklasse nach der in Anhang VII Teil 1 Nummern 19 bis 21 beschriebenen Methode. Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, zu diesem Zweck zwischen privaten, börsengehandelten und sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, so behandelt es die betreffenden Forderungen als sonstige Beteiligungspositionen;

    b)

    bei allen anderen zugrunde liegenden Forderungen nach der in Unterabschnitt 1 beschriebenen Methode, die für diese Zwecke wie folgt geändert wird:

    i)

    die Forderungen werden der passenden Forderungsklasse zugeordnet und erhalten das Risikogewicht einer Stufe über der Bonitätsstufe, der die Forderung normalerweise zugeordnet würde, und

    ii)

    Forderungen, die den höheren Bonitätsstufen zugeordnet werden und normalerweise ein Risikogewicht von 150 % erhalten würden, werden mit einem Risikogewicht von 200 % belegt.

    12.   Wenn Forderungen in Gestalt eines OGA die in Anhang VI Teil 1 Nummern 77 und 78 genannten Kriterien nicht erfüllen oder dem Kreditinstitut nicht alle zugrunde liegenden Forderungen des OGA bekannt sind, schaut das Kreditinstitut auf die dem OGA zugrunde liegenden Forderungen durch und berechnet die risikogewichteten Forderungs- und erwarteten Verlustbeträge nach dem in Anhang VII Teil 1 Nummern 19 bis 21 beschriebenen Verfahren. Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, zu diesem Zweck zwischen privaten, börsengehandelten und sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, so behandelt es die betreffenden Forderungen als sonstige Beteiligungspositionen. Forderungen, bei denen es sich nicht um Beteiligungspositionen handelt, werden für diese Zwecke einer der in Anhang VII Teil 1 Nummer 19 genannten Forderungsklassen (private, börsengehandelte oder sonstige Beteiligungspositionen), unbekannte Forderungen der Klasse „sonstige Beteiligungspositionen“ zugeordnet.

    Alternativ zu der oben beschriebenen Methode können Kreditinstitute eigene Berechnungen vornehmen oder Berechnungen der durchschnittlichen gewichteten Forderungsbeträge der dem OGA zugrunde liegenden Forderungen von Dritten verwenden, sofern durch angemessene Maßnahmen für die Richtigkeit der Berechnung gesorgt ist, und die Beträge wie folgt ermittelt werden:

    a)

    bei Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e genannten Forderungsklasse nach der in Anhang VII Teil 1 Nummern 19 bis 21 beschriebenen Methode. Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, für diese Zwecke zwischen privaten, börsengehandelten und sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, so behandelt es die betreffenden Forderungen wie sonstige Beteiligungspositionen, oder

    b)

    bei allen anderen zugrunde liegenden Forderungen nach der in Unterabschnitt 1 beschriebenen Methode, die für diese Zwecke wie folgt geändert wird:

    i)

    die Forderungen werden der passenden Forderungsklasse zugeordnet und erhalten das Risikogewicht einer Stufe über der Bonitätsstufe, der die Forderung normalerweise zugeordnet würde, und

    ii)

    Forderungen, die den höheren Bonitätsstufen zugeordnet werden und normalerweise ein Risikogewicht von 150 % erhalten würden, werden mit einem Risikogewicht von 200 % belegt.

    Artikel 88

    1.   Bei Forderungen einer der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Forderungsklasse werden die erwarteten Verlustbeträge nach der Methode in Anhang VII Teil 1 Nummern 29 bis 35 ermittelt.

    2.   Bei der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge nach Anhang VII Teil 1 Nummern 29 bis 35 werden für jede Forderung die gleichen PD-, LGD- und Forderungswerte zugrunde gelegt wie bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Artikel 87. Bei Forderungsausfällen, bei denen die Kreditinstitute ihre eigenen LGD-Schätzungen zugrunde legen, entspricht der erwartete Verlust („EL“) der genauesten Schätzung des Kreditinstituts für den durch den Forderungsausfall zu erwarteten Verlust („ELBE“) gemäß Anhang VII Teil 4 Nummer 80.

    3.   Bei Verbriefungspositionen werden die erwarteten Verlustbeträge nach Unterabschnitt 4 ermittelt.

    4.   Bei Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe g genannten Forderungsklasse ist der erwartete Verlustbetrag gleich Null.

    5.   Bei angekauften Forderungen werden die im Zusammenhang mit dem Verwässerungsrisiko erwarteten Verlustbeträge nach den in Anhang VII Teil 1 Nummer 35 beschriebenen Methoden ermittelt.

    6.   Bei den in Artikel 87 Absätze 11 und 12 genannten Forderungen werden die erwarteten Verlustbeträge nach den in Anhang VII Teil 1 Nummern 29 bis 35 beschriebenen Methoden ermittelt.

    Artikel 89

    1.   Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden können Kreditinstitute, die bei der Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für eine oder mehrere Forderungsklassen nach dem IRB-Ansatz verfahren dürfen, Unterabschnitt 1 anwenden auf:

    a)

    die in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a genannte Forderungsklasse, wenn die Zahl der in diesem Zusammenhang wesentlichen Gegenparteien begrenzt ist und die Einrichtung eines Rating-Systems für diese Gegenparteien für das Kreditinstitut mit einem unverhältnismäß großen Aufwand verbunden wäre;

    b)

    die in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b genannte Forderungsklasse, wenn die Zahl der in diesem Zusammenhang wesentlichen Gegenparteien begrenzt ist und die Einrichtung eines Rating-Systems für diese Gegenparteien für das Kreditinstitut mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre;

    c)

    Forderungen in zweitrangigen Geschäftsfeldern sowie Forderungsklassen von nicht wesentlichem Umfang, deren Risikoprofil als unerheblich angesehen wird;

    d)

    Forderungen an Zentralstaaten (Herkunftsmitgliedstaat) und deren Gebietskörperschaften und Verwaltungseinrichtungen, wenn

    i)

    die Forderungen an diesen Zentralstaat und die genannten anderen Forderungen aufgrund spezieller öffentlicher Regelungen nicht mit unterschiedlich hohen Risiken verbunden sind, und

    ii)

    Forderungen an den Zentralstaat im Rahmen von Unterabschnitt 1 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;

    e)

    Forderungen eines Kreditinstituts gegenüber seinem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einer Tochter seines Mutterunternehmens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist und angemessenen Aufsichtsvorschriften unterliegt, oder ein verbundenes Unternehmen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG ist, und Forderungen zwischen Kreditinstituten, die den Anforderungen von Artikel 80 Absatz 8 genügen;

    f)

    Beteiligungen an Gesellschaften, deren Forderungen im Rahmen von Unterabschnitt 1 mit einem Risikogewicht von 0 %angesetzt werden (dazu zählen auch die öffentlich geförderten Gesellschaften, die ein Risikogewicht von Null erhalten können);

    g)

    Beteiligungen im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, durch die das Kreditinstitut erhebliche Subventionen für die Beteiligungspositionen erhält und die Programme einer gewissen staatlichen Aufsicht und gewissen Beschränkungen unterliegen. Dieser Ausschluss ist zusammengenommen auf 10 % der Basiseigenmittel und der ergänzenden Eigenmittel beschränkt;

    h)

    Forderungen gemäß Anhang VI Teil 1 Nummer 40, die die dort angeführten Bedingungen erfüllen, oder

    i)

    staatliche und staatlich rückversicherte Garantien nach Anhang VIII Teil 2 Nummer 19.

    Dieser Absatz hindert die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nicht daran zu gestatten, dass Unterabschnitt 1 auf Beteiligungen angewandt wird, die in anderen Mitgliedstaaten für eine solche Behandlung zugelassen sind.

    2.   Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Beteiligungen eines Kreditinstituts als wesentlich angesehen, wenn ihr Gesamtwert ohne die unter Absatz 1 genannten Beteiligungen im Rahmen von in Absatz 1 Buchstabe g genannten staatlichen Programmen im Durchschnitt des Vorjahres mehr als 10 % der Eigenmittel des Kreditinstituts beträgt. Liegt die Zahl dieser Beteiligungen unter 10, so liegt diese Schwelle bei 5 % der Eigenmittel.

    Unterabschnitt 3

    Kreditrisikominderung

    Artikel 90

    In diesem Unterabschnitt bezeichnet „kreditgebendes Kreditinstitut“ das Kreditinstitut, das die betreffende Forderung hält, gleich ob sich diese von einem Kredit ableitet oder nicht.

    Artikel 91

    Kreditinstitute, die den Standardansatz nach den Artikeln 78 bis 83 anwenden oder gemäß den Artikeln 84 bis 89 nach dem IRB-Ansatz verfahren, aber keine eigenen LGD-Schätzungen und Schätzungen von Umrechnungsfaktoren gemäß den Artikel 87 und 88 verwenden, können bei der Ermittlung risikogewichteter Forderungsbeträge für die Zwecke des Artikels 75 Buchstabe a oder gegebenenfalls erwarteter Verlustbeträge für die in Artikel 57 Buchstabe q und Artikel 63 Absatz 3 genannte Berechnung nach Maßgabe dieses Unterabschnitts die Kreditrisikominderung anerkennen.

    Artikel 92

    1.   Das zur Besicherung eingesetzte Verfahren gewährleistet zusammen mit den von dem kreditgebenden Kreditinstitut getroffenen Maßnahmen, Schritten, Verfahren und Strategien eine rechtswirksame Besicherung, die in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam ist und durchgesetzt werden kann.

    2.   Das kreditgebende Kreditinstitut ergreift alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Rechtswirksamkeit der Besicherung zu gewährleisten und damit verbundene Risiken abzusichern.

    3.   Bei einer Besicherung mit Sicherheitsleistung können als Sicherheit nur Vermögensgegenstände mit ausreichender Liquidität anerkannt werden, deren Wert über einen längeren Zeitraum hinweg so stabil ist, dass sie mit Blick auf das Verfahren, das zur Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge eingesetzt wird, und auf das zulässige Maß an Anerkennung eine angemessene Besicherung darstellen. In Frage kommen für diese Zwecke ausschließlich die in Anhang VIII Teil 1 genannten Vermögensgegenstände.

    4.   Bei einer Besicherung mit Sicherheitsleistung hat das kreditgebende Kreditinstitut das Recht, bei Ausfall, Insolvenz oder Konkurs des Schuldners bzw. gegebenenfalls des Sicherheitenverwahrers — oder einem anderen in der entsprechenden Vereinbarung genannten Kreditereignis — die als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände zeitnah zu liquidieren oder einzubehalten. Der Wert der als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände darf nicht in ungebührlich hohem Maße an die Bonität des Schuldners gekoppelt sein.

    5.   Bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung können nur Zusagen eines ausreichend zuverlässigen Sicherheitenstellers anerkannt werden, die in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam sind und durchgesetzt werden können und in Anbetracht des Verfahrens, das zur Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge eingesetzt wird, und des zulässigen Maßes an Anerkennung eine angemessene Besicherung darstellen. In Frage kommen für diese Zwecke ausschließlich die in Anhang VIII Teil 1 genannten Sicherheitensteller und Besicherungsvereinbarungen.

    6.   Die in Anhang VIII Teil 2 aufgeführten Mindestanforderungen werden eingehalten.

    Artikel 93

    1.   Wenn die in Artikel 92 genannten Anforderungen erfüllt sind, können die Verfahren zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge nach Maßgabe des Anhangs VIII Teile 3 bis 6 geändert werden.

    2.   Eine Forderung, für die eine Kreditrisikominderung erreicht wird, darf keinesfalls einen höheren risikogewichteten Forderungsbetrag oder höheren erwarteten Verlustbetrag ergeben als eine Forderung ohne Kreditrisikominderung, die in allen anderen Punkten identisch ist.

    3.   Trägt der risikogewichtete Forderungsbetrag der Besicherung im Rahmen der Artikel 78 bis 83 bzw. 84 bis 89 bereits Rechnung, so wird die Besicherung in diesem Unterabschnitt nicht weiter anerkannt.

    Unterabschnitt 4

    Verbriefung

    Artikel 94

    Berechnet ein Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge für die Forderungsklasse, der die verbrieften Forderungen nach Artikel 79 zuzuordnen wären, nach dem in den Artikeln 78 bis 83 dargelegten Standardansatz, so ermittelt es den risikogewichteten Forderungsbetrag für eine Verbriefungsposition nach Anhang IX Teil 4 Nummern 1 bis 36.

    In allen anderen Fällen ermittelt es den risikogewichteten Forderungsbetrag nach Anhang IX Teil 4 Nummern 1 bis 5 und 37 bis 76.

    Artikel 95

    1.   Wurde das aus verbrieften Forderungen resultierende Kreditrisiko vom originierenden Kreditinstitut unter den in Anhang IX Teil 2 genannten Bedingungen zu einem großen Teil weitergegeben, so kann dieses Kreditinstitut

    a)

    bei einer traditionellen Verbriefung die von ihm verbrieften Forderungen von seiner Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge ausnehmen, und

    b)

    bei einer synthetischen Verbriefung die risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge nach Anhang IX Teil 2 berechnen.

    2.   Findet Absatz 1 Anwendung, so ermittelt das originierende Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge für Verbriefungspositionen, die es in einer Verbriefung hält, gemäß Anhang IX.

    Gelingt es dem originierenden Kreditinstitut nicht, das Kreditrisiko gemäß Absatz 1 zu einem großen Teil weiterzugeben, so braucht es für keine in der betreffenden Verbriefung enthaltene Position risikogewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln.

    Artikel 96

    1.   Zur Ermittlung des risikogewichteten Forderungsbetrags einer Verbriefungsposition wird dem Forderungswert der Position gemäß Anhang IX ein Risikogewichtzugewiesen, welches sich nach der Kreditqualität der Verbriefungsposition richtet. Die Kreditqualität kann entweder durch das Rating einer Ratingagentur oder auf andere Weise, wie in Anhang IX beschrieben, bestimmt werden.

    2.   Besteht eine Verbriefungsposition aus verschiedenen Verbriefungstranchen, so werden die zu jeweils einer Tranche gehörigen Teile dieser Verbriefungsposition als gesonderte Positionen betrachtet. Die Sicherungssteller bei Verbriefungspositionen werden als Investoren in diese Verbriefungspositionen betrachtet. Verbriefungspositionen schließen auch Forderungen aus einer Verbriefung ein, die aus Zinssatz- oder Wechselkursderivaten resultieren.

    3.   Ist eine Verbriefungsposition besichert — gleich ob mit oder ohne Sicherheitsleistung — so kann das für diese Position angesetzte Risikogewicht nach den Artikeln 90 bis 93 (zu lesen in Verbindung mit Anhang IX) geändert werden.

    4.   Der risikogewichtete Forderungsbetrag wird vorbehaltlich des Artikels 57 Buchstabe r und des Artikels 66 Absatz 2 bei der Ermittlung sämtlicher risikogewichteter Forderungsbeträge für die Zwecke des Artikels 75 Buchstabe a mitberücksichtigt.

    Artikel 97

    1.   Das Rating einer Ratingagentur darf zur Bestimmung des Risikogewichts einer Verbriefungsposition gemäß Artikel 96 nur herangezogen werden, wenn die betreffende Ratingagentur von den zuständigen Behörden für diese Zwecke anerkannt wurde (im Folgenden als „anerkannte Ratingagentur“ bezeichnet).

    2.   Die zuständigen Behörden erkennen eine Ratingagentur für die Zwecke des Absatzes 1 nur an, wenn sie sich unter Berücksichtigung der technischen Kriterien in Anhang VI Teil 2 davon überzeugt haben, dass diese die Anforderungen des Artikels 81 erfüllt und beispielsweise durch hohe Marktakzeptanz ihre Eignung für den Bereich der Verbriefung nachweisen kann.

    3.   Wurde eine Ratingagentur von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats für die Zwecke des Absatzes 1 anerkannt, so können die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten sie für diese Zwecke ohne eigene Prüfung ebenfalls anerkennen.

    4.   Die zuständigen Behörden machen Informationen über das Anerkennungsverfahren und eine Liste der anerkannten Ratingagenturen öffentlich zugänglich.

    5.   Für die Zwecke des Absatzes 1 verwendet werden dürfen nur Ratings anerkannter Ratingagenturen, die den in Anhang IX Teil 3 genannten Grundsätzen der Glaubwürdigkeit und Transparenz genügen.

    Artikel 98

    1.   Damit für Verbriefungspositionen Risikogewichte angesetzt werden können, legen die zuständigen Behörden fest, welchen der in Anhang IX genannten Bonitätsstufen das jeweilige Rating einer anerkannten Ratingagentur zugeordnet werden soll. Bei dieser Zuordnung wird objektiv und durchgängig verfahren.

    2.   Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Zuordnung gemäß Absatz 1 vorgenommen, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats diese ohne eigenes Zuordnungsverfahren anerkennen

    Artikel 99

    Werden für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge eines Kreditinstituts die Ratings von Ratingagenturen herangezogen, so werden diese durchgängig und in Einklang mit Anhang VI Teil 3 verwendet. Eine Selektion einzelner Ratings ist nicht zulässig.

    Artikel 100

    1.   Bei einer Verbriefung revolvierender Forderungen mit Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung ermittelt das originierende Kreditinstitut für das Risiko, dass sich ihr Kreditrisiko nach Inanspruchnahme der Klausel zur vorzeitigen Rückzahlung erhöhen könnte, gemäß Anhang IX einen zusätzlichen risikogewichteten Forderungsbetrag.

    2.   Für diese Zwecke ist eine „revolvierende Forderung“ eine Position, bei der die Kreditinanspruchnahme bis zu einem von dem Kreditinstitut gesetzten Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach dem freien Ermessen des Kunden schwanken darf, und ist eine Klausel über die vorzeitige Rückzahlung eine vertragliche Bestimmung, wonach die Positionen der Investoren beim Eintritt bestimmter Ereignisse vor der eigentlichen Fälligkeit der emittierten Wertpapiere zurückgezahlt werden müssen.

    Artikel 101

    1.   Ein Originator, der in Bezug auf eine Verbriefung die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Artikel 95 berechnet hat, oder ein Sponsor unterstützt eine Verbriefung nicht über seine vertraglichen Verpflichtungen hinaus, um so die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abzuschwächen.

    2.   Verstößt ein Originator oder Sponsor bei einer Verbriefung gegen Absatz 1, so schreibt die zuständige Behörde ihm vor, für alle verbrieften Forderungen mindestens so viel Eigenkapital vorzuhalten, wie er es ohne Verbriefung hätte vorsehen müssen. Das Kreditinstitut macht öffentlich bekannt, dass es eine außervertragliche Unterstützung gewährt hat und welche Auswirkungen auf seine Eigenkapitalausstattung sich hieraus ergeben.

    Abschnitt 4

    Mindesteigenkapitalanforderungen zur Absicherung des operationellen Risikos

    Artikel 102

    1.   Die zuständigen Behörden schreiben den Kreditinstituten zur Absicherung ihres operationellen Risikos eine Eigenkapitalausstattung gemäß den Artikeln 103, 104 und 105 vor.

    2.   Unbeschadet Absatz 4 kehren Kreditinstitute, die nach Artikel 104 verfahren, nicht zu dem in Artikel 103 beschriebenen Verfahren zurück, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden genehmigen dies.

    3.   Unbeschadet Absatz 4 kehren Kreditinstitute, die nach Artikel 105 verfahren, nicht zu den in den Artikeln 103 bzw. 104 beschriebenen Verfahren zurück, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden genehmigen dies.

    4.   Die zuständigen Behörden können den Kreditinstituten gestatten, die Verfahren nach Maßgabe des Anhangs X Teil 4 miteinander zu kombinieren.

    Artikel 103

    Beim Basisindikatoransatz wird als Eigenkapital zur Unterlegung des operationellen Risikos ein gewisser Prozentsatz eines nach den Regelungen des Anhangs X Teil 1 maßgeblichen Indikators vorgeschrieben.

    Artikel 104

    1.   Beim Standardansatz ordnen die Kreditinstitute ihre Tätigkeiten gemäß Anhang X Teil 2 einer Reihe von Geschäftsfeldern zu.

    2.   Für jedes dieser Geschäftsfelder ermitteln die Kreditinstitute das zur Unterlegung des operationellen Risikos erforderliche Eigenkapital, bei dem es sich um einen gewissen Prozentsatz eines nach den Regelungendes Anhangs X Teil 2 maßgeblichen Indikators handelt.

    3.   Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut unter bestimmten Bedingungen gestatten, gemäß Anhang X Teil 2 Nummern 8 bis 14, in bestimmten Geschäftsfeldern für die Ermittlung der Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko einen alternativen maßgeblichen Indikator zu verwenden.

    4.   Beim Standardansatz ist die Eigenkapitalunterlegung für das operationelle Risiko die Summe der Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko in den einzelnen Geschäftsfeldern.

    5.   Die Regelungen für den Standardansatz sind Anhang X Teil 2 zu entnehmen.

    6.   Den Standardansatz anwenden dürfen nur Kreditinstitute, die die in Anhang X Teil 2 genannten Kriterien erfüllen.

    Artikel 105

    1.   Die Kreditinstitute können fortgeschrittene Messansätze (sog. AMA), die auf ihrem eigenen System für die Messung des operationellen Risikos basieren, nur verwenden, wenn die zuständigen Behörden die Verwendung dieser Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen ausdrücklich genehmigt haben.

    2.   Die Kreditinstitute überzeugen die für sie zuständigen Behörden davon, dass sie die in Anhang X Teil 3 genannten Voraussetzungen erfüllen.

    3.   Soll ein fortgeschrittener Messansatz von einem EU-Mutterkreditinstitut und seinen Tochterunternehmen oder den Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft verwendet werden, so arbeiten die für die einzelnen juristischen Personen zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 129 bis 132 eng zusammen. Der Antrag trägt dabei den in Anhang X Teil 3 genannten Bestandteilen Rechnung.

    4.   Verwenden ein EU-Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder ein EU-Mutterfinanzinstitut und seine Tochterunternehmen oder die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft einen gemeinsamen fortgeschrittenen Messansatz, so können die zuständigen Behörden gestatten, dass die in Anhang X Teil 3 genannten Voraussetzungen von Mutter und Töchtern gemeinsam erfüllt werden.

    Abschnitt 5

    Grosskredite

    Artikel 106

    1.   „Kredite“ sind für die Zwecke dieses Abschnitts alle Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne von Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 ohne Anwendung der in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Risikogewichte und -grade.

    Forderungen, die aus den in Anhang IV genannten Positionen resultieren, werden nach einer der in Anhang III vorgesehenen Methoden berechnet. Für die Zwecke dieses Abschnitts findet auch Anhang III Teil 2 Nummer 2 Anwendung.

    Alle durch das Eigenkapital zu 100 % abgedeckten Posten können mit Zustimmung der zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Kredite unberücksichtigt bleiben, soweit dieses Eigenkapital bei der Bestimmung des Eigenkapitals des Kreditinstituts für die Zwecke des Artikels 75 oder bei der Berechnung der sonstigen in dieser Richtlinie sowie in anderen gemeinschaftlichen Rechtsakten vorgesehenen Überwachungskoeffizienten nicht berücksichtigt wird.

    2.   Kredite umfassen nicht folgende Kredite:

    a)

    im Fall von Wechselkursgeschäften nicht die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden, oder

    b)

    im Fall von Wertpapiergeschäften nicht die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 5 Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere — je nachdem, welches der frühere Termin ist — vergeben werden.

    Artikel 107

    Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „Kreditinstitut“

    a)

    ein Kreditinstitut einschließlich seiner Zweigniederlassungen in einem Drittland, und

    b)

    alle privaten oder öffentlichen Unternehmen einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, die der Definition von „Kreditinstitut“ entsprechen und in einem Drittland zugelassen worden sind.

    Artikel 108

    Ein Kredit eines Kreditinstituts an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden ist ein „Großkredit“, wenn sein Wert 10 % der Eigenmittel des Kreditinstituts erreicht oder überschreitet.

    Artikel 109

    Die zuständigen Behörden verlangen, dass jedes Kreditinstitut ordnungsgemäße Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie angemessene interne Kontrollmechanismen zur Ermittlung und Erfassung aller Großkredite und ihrer späteren Änderungen gemäß dieser Richtlinie und zur Überwachung der Übereinstimmung dieser Kredite mit der eigenen Kreditpolitik des Kreditinstituts hat.

    Artikel 110

    1.   Großkredite werden von dem Kreditinstitut bei den zuständigen Behörden gemeldet.

    Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass diese Meldung wahlweise nach einer der beiden folgenden Methoden erfolgt:

    a)

    Meldung aller Großkredite mindestens einmal jährlich und im Verlauf des Jahres Meldung aller neuen Großkredite sowie jeder Erhöhung bestehender Großkredite um mindestens 20 % im Vergleich zur letzten Meldung, oder

    b)

    Meldung aller Großkredite mindestens viermal jährlich.

    2.   Außer bei Kreditinstituten, die bei der Berechnung des Forderungswerts für die Zwecke von Artikel 111 Absätze 1, 2 und 3 in Bezug auf die Anerkennung von Sicherheiten Artikel 114 in Anspruch nehmen, können die gemäß Artikel 113 Absatz 3 Buchstaben a bis d und f bis h ausgenommenen Kredite von der Meldepflicht nach Absatz 1 und der Frequenz der Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels befreit werden. Für die in Artikel 113 Absatz 3 Buchstaben e und i sowie in den Artikeln 115 und 116 genannten Kredite kann die Häufigkeit der Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b auf zweimal jährlich gesenkt werden.

    Beruft sich ein Kreditinstitut auf diesen Absatz 2, so bewahrt es die Belege für die angeführten Gründe ein Jahr lang nach dem Eintreten des die Freistellung begründenden Tatbestands auf, damit die zuständigen Stellen deren Rechtmäßigkeit überprüfen können.

    3.   Die Mitgliedstaaten können von Kreditinstituten verlangen, dass sie ihre Forderungen an Sicherheitsemittenten auf mögliche Konzentrationen prüfen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen ergreifen oder ihrer zuständigen Behörde etwaige wesentliche Feststellungen mitteilen.

    Artikel 111

    1.   Ein Kreditinstitut darf einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden keinen Kredit einräumen, dessen Gesamtbetrag 25 % der Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet.

    2.   Wenn es sich bei dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden um das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Kreditinstituts und/oder eine oder mehrere der Tochtergesellschaften dieses Mutterunternehmens handelt, verringert sich der in Absatz 1 genannte Prozentsatz auf 20 %. Die Mitgliedstaaten können jedoch die diesen Kunden gewährten Kredite von der Begrenzung auf 20 % ausnehmen, wenn sie für diese Kredite eine besondere Beaufsichtigung durch andere Maßnahmen oder Verfahren vorsehen. Sie informieren die Kommission und den Europäischen Bankenausschuss über den Inhalt dieser Maßnahmen und Verfahren.

    3.   Der aggregierte Wert der Großkredite eines Kreditinstituts darf 800 % seiner Eigenmittel nicht überschreiten.

    4.   Die Kreditinstitute müssen in Bezug auf die von ihnen vergebenen Kredite zu jedem Zeitpunkt die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Obergrenzen beachten. Werden bei einem Kredit diese Obergrenzen jedoch ausnahmsweise überschritten, so ist dies unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden, die, sofern es die Umstände rechtfertigen, eine begrenzte Frist einräumen können, bis zu deren Ablauf das betreffende Kreditinstitut die Obergrenzen einhalten muss.

    Artikel 112

    1.   Für die Zwecke der Artikel 113 bis 117 umfasst der Begriff „Garantie“ auch die nach den Artikeln 90 bis 93 anerkannten Kreditderivate außer Credit linked notes.

    2.   In Fällen, in denen eine Besicherung mit oder ohne Sicherheitsleistung nach den Artikeln 113 bis 117 anerkannt werden darf, müssen vorbehaltlich Absatz 3 die in den Artikeln 90 bis 93 für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 genannten Voraussetzungen und sonstigen Mindestanforderungen erfüllt sein.

    3.   Verfährt ein Kreditinstitut nach Artikel 114 Absatz 2, so kann die Besicherung mit Sicherheitsleistung nur anerkannt werden, wenn die entsprechenden Anforderungen der Artikel 84 bis 89 erfüllt sind.

    Artikel 113

    1.   Die Mitgliedstaaten können strengere als die in Artikel 111 vorgesehenen Obergrenzen vorsehen.

    2.   Die Mitgliedstaaten können die von einem Kreditinstitut vergebenen Kredite an die Muttergesellschaft, andere Tochtergesellschaften derselben und eigene Tochtergesellschaften, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Kreditinstitut gemäß der vorliegenden Richtlinie oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt, ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 111 Absätze 1, 2 und 3 ausnehmen.

    3.   Die Mitgliedstaaten können folgende Kredite ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 111 ausnehmen:

    a)

    Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten oder Zentralbanken, denen nach den Artikeln 78 bis 83 unbesichert ein Risikogewicht von 0 %zugewiesen würde;

    b)

    Aktiva in Form von Forderungen an internationale Organisationen oder multilaterale Entwicklungsbanken, denen, nach den Artikeln 78 bis 83 unbesichert ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;

    c)

    Aktiva in Form von Forderungen, die ausdrücklich durch Zentralstaaten, Zentralbanken, internationale Organisationen, multilaterale Entwicklungsbanken oder öffentliche Stellen garantiert sind, und bei denen unbesicherten Forderungen an den Garantiesteller nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 %zugewiesen würde;

    d)

    sonstige Kredite an Zentralstaaten, Zentralbanken, internationale Organisationen, multilaterale Entwicklungsbanken oder öffentliche Stellen bzw. von diesen garantierte Kredite, bei denen unbesicherten Forderungen an den Kreditnehmer oder den Garantiesteller nach den Artikeln 78 bis 83 mit ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;

    e)

    Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite an nicht unter Buchstabe a genannte Zentralstaaten oder Zentralbanken, die auf die Währung des Kreditnehmers lauten und, soweit dies vorgesehen ist, gegebenenfalls in dieser finanziert sind;

    f)

    Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von Schuldverschreibungen abgesichert sind, die von Zentralstaaten oder Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen emittiert wurden und eine Forderung an den Emittenten begründen, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;

    g)

    Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form einer Bareinlage bei dem kreditgebenden Kreditinstitut oder bei einem Kreditinstitut, das Muttergesellschaft oder ein Tochterunternehmen des kreditgebenden Instituts ist, abgesichert sind;

    h)

    Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von Einlagenzertifikaten abgesichert sind, die vom kreditgebenden Kreditinstitut oder einem Kreditinstitut, das das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des kreditgebenden Kreditinstitut ist, ausgestellt und bei einem derselben hinterlegt sind;

    i)

    Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite an Institute mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die keine Eigenmittel darstellen;

    j)

    Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr an Institute, die keine Kreditinstitute sind, jedoch die Bedingungen von Anhang VI Teil 1 Nummer 85 erfüllen, wenn diese Forderungen entsprechend den dort vorgesehenen Bedingungen abgesichert sind;

    k)

    Handelspapiere und ähnliche Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die von einem anderen Kreditinstitut ausgestellt sind;

    l)

    gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummern 68 bis 70;

    m)

    bis zu weiteren Koordinierungsmaßnahmen die Beteiligungen an den in Artikel 122 Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen bis zu höchstens 40 % der Eigenmittel des Kreditinstituts, das die Beteiligung erwirbt;

    n)

    Aktiva in Form von Forderungen an regionale Kreditinstitute oder Zentralkreditinstitute, denen das kreditgebende Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen einer Vereinigung angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieser Vereinigung vorzunehmen;

    o)

    Forderungen, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von anderen als den in Buchstabe f genannten Wertpapieren abgesichert sind;

    p)

    Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Hypotheken auf Wohneigentum oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze gesichert sind, wie auch Leasinggeschäfte, bei denen der vermietete Wohnraum so lange vollständig das Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat, und zwar in allen Fällen bis zu 50 % des Wertes des betreffenden Wohneigentums;

    q)

    folgende Kredite, wenn diese nach den Artikeln 78 bis 83 mit einem Risikogewicht von 50 % angesetzt würden, bis maximal 50 % des Werts der betreffenden Immobilie:

    i)

    Kredite, die durch Hypotheken auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien oder durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften besichert sind, welche ihre Tätigkeit auf der Grundlage des finnischen Wohnungsbaugesellschaftsgesetzes von 1991 oder entsprechender späterer Rechtsvorschriften über Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien ausüben, und

    ii)

    Immobilienleasinggeschäfte, die Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien betreffen.

    Für die Zwecke von Ziffer ii können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kreditinstituten bis zum 31. Dezember 2011 gestatten, 100 % des Werts der betreffenden Immobilie anzuerkennen. Diese Behandlung wird bei Ablauf der genannten Frist überprüft. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, inwieweit sie von dieser Vorzugsbehandlung Gebrauch machen.

    r)

    50 % der außerbilanzmäßigen Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko gemäß Anhang II;

    s)

    mit Zustimmung der zuständigen Behörden andere als die auf gewährte Kredite gegebenen Garantien, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, wobei das Risikogewicht mit 20 % angesetzt wird, und

    t)

    außerbilanzmäßige Geschäfte mit geringem Risiko gemäß Anhang II, sofern mit dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Kredite nur vergeben werden dürfen, wenn festgestellt wurde, dass sie nicht oberhalb der gemäß Artikel 111 Absätze 1 bis 3 geltenden Grenzen liegen.

    Ebenfalls unter Buchstabe g fallen Barmittel, die im Rahmen einer von dem Kreditinstitut emittierten credit linked note entgegengenommen werden, sowie Darlehen und Einlagen einer Gegenpartei an das bzw. bei dem Kreditinstitut, die einer nach den Artikeln 90 bis 93 anerkannten Nettingvereinbarung unterliegen.

    Für die Zwecke des Buchstabens o werden als Sicherheit dienende Wertpapiere zum Marktwert bewertet; ihr Wert muss den Wert der abgesicherten Kredite übersteigen, und sie müssen an einer Börse notiert oder auf einem Markt tatsächlich gehandelt und regelmäßig notiert werden, der durch die Vermittlung anerkannter Berufsmakler betrieben wird und nach Auffassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts die Möglichkeit bietet, einen objektiven Kurswert festzustellen, mit dessen Hilfe der Marktwertüberschuss der betreffenden Papiere jederzeit überprüft werden kann. Der erforderliche Marktwertüberschuss beläuft sich auf 100 %. Er beträgt jedoch 150 % bei Aktien und 50 % bei Schuldverschreibungen von Instituten und von anderen als den unter Buchstabe f genannten Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats und bei Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, die nicht nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen bekommen. Besicherungen, deren Laufzeit nicht mit der Kreditlaufzeit übereinstimmt, werden nicht anerkannt. Die als Sicherheit gegebenen Wertpapiere dürfen nicht Teil der Eigenmittel der Institute sein.

    Für die Zwecke des Buchstaben p wird der Wert dieser Immobilie nach strikten Schätzungsnormen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, in nach Auffassung der zuständigen Behörde zufrieden stellender Weise berechnet. Die Schätzung wird mindestens einmal pro Jahr durchgeführt. Im Sinne des Buchstabens p gilt als Wohneigentum das Wohneigentum, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede nach Buchstabe s gewährte Freistellung, damit gewährleistet ist, dass keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

    Artikel 114

    1.   Vorbehaltlich Absatz 3 können die Mitgliedstaaten Kreditinstituten, die im Rahmen der Artikel 90 bis 93 die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden, alternativ zu den nach Artikel 113 Absatz 3 Buchstaben f, g, h und o zulässigen völligen oder teilweisen Freistellungen gestatten, bei der Berechnung des Werts ihrer Forderungen für die Zwecke von Artikel 111 Absätze 1 bis 3 einen niedrigeren Wert als den des Kredits anzusetzen, solange dieser den vollständig angepassten Wert der von dem Kreditinstitut an den Kunden oder die Gruppe verbundener Kunden insgesamt vergebenen Kredite nicht unterschreitet.

    „Vollständig angepasster Forderungswert“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Wert gemäß den Artikeln 90 bis 93 unter Berücksichtigung der Kreditrisikominderung, der Volatilitätsanpassungen sowie etwaiger Laufzeitinkongruenzen (E*) berechnet wurde.

    Wird dieser Absatz auf ein Kreditinstitut angewandt, so gelten die Buchstaben f, g, h und o des Artikels 113 Absatz 3 für dieses Kreditinstitut nicht.

    2.   Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann einem Kreditinstitut, das nach den Artikeln 84 bis 89 für eine Forderungsklasse eigene LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren verwenden darf, für den Fall, dass es die Wirkungen von Finanzsicherheiten auf sein Risiko zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden getrennt von anderen LGD-relevanten Aspekten schätzen kann, gestattet werden, diese Wirkungen bei der Berechnung des Werts der Forderungen für die Zwecke des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 anzuerkennen.

    Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass sich die Schätzungen des Kreditinstituts zur Herabsetzung des Forderungswerts für die Zwecke des Artikels 111 eignen.

    Darf ein Kreditinstitut in Bezug auf die Auswirkungen von Finanzsicherheiten seine eigenen Schätzungen verwenden, so verfährt es dabei in einer Weise, die mit dem für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen angewandten Ansatz in Einklang steht.

    Einem Kreditinstitut, das nach den Artikeln 84 bis 89 für eine Forderungsklasse eigene LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren verwenden darf und den Wert seiner Forderungen nicht nach der in Unterabsatz 1 genannten Methode berechnet, darf gestattet werden, den Wert seiner Forderungen nach Absatz 1 oder nach Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe o zu ermitteln. Ein Kreditinstitut wendet nur eine der beiden Methoden an.

    3.   Ein Kreditinstitut, das bei der Berechnung des Werts seiner Forderungen für die Zwecke des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 nach den Absätzen 1 und 2 verfahren darf, führt in Bezug auf seine Kreditrisikokonzentrationen regelmäßig Stresstests durch, die auch den Veräußerungswert etwaiger Sicherheiten einschließen.

    Getestet wird bei diesen Stresstests auf Risiken, die aus möglichen Veränderungen der Marktbedingungen resultieren, welche die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung des Kreditinstituts in Frage stellen könnten, sowie auf Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in Krisensituationen verbunden sind.

    Das Kreditinstitut überzeugt die zuständigen Behörden davon, dass seine Stresstests für die Abschätzung der genannten Risiken angemessen und geeignet sind.

    Sollte ein solcher Stresstest darauf hindeuten, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat als im Rahmen der Absätze 1 und 2 eigentlich berücksichtigt werden dürfte, so wird der bei der Berechnung des Forderungswerts für die Zwecke des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 anerkennungsfähige Wert der Sicherheit entsprechend herabgesetzt.

    Diese Kreditinstitute sehen in ihren Strategien zur Steuerung des Konzentrationsrisikos Folgendes vor:

    a)

    Vorschriften und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus unterschiedlichen Laufzeiten von Kredit und etwaigen Besicherungen für diesen Kredit ergeben;

    b)

    Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass ein Stresstest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat, als im Rahmen der Absätze 1 und 2 berücksichtigt wurde, und

    c)

    Vorschriften und Verfahren für das Konzentrationsrisiko, das sich aus der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken, insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken (z. B. wenn als Sicherheit nur die Wertpapieren eines einzigen Emittenten hereingenommen wurden), ergibt.

    4.   Werden die Auswirkungen von Sicherheiten gemäß den Absätzen 1 oder 2 anerkannt, so können die Mitgliedstaaten jeden abgesicherten Teil eines Kredits als Forderung an den Emittenten der Sicherheit und nicht an den Kunden behandeln.

    Artikel 115

    1.   Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 den Aktiva in Form von Forderungen an Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie den anderen an diesen Gebietskörperschaften bestehenden bzw. von ihnen abgesicherten Krediten, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, ein Risikogewicht von 20 % zuweisen. Für Aktiva in Form von Forderungen an Gebietskörperschaften, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie für andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Kredite, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, können die Mitgliedstaaten diesen Satz jedoch auf 0 % herabsetzen.

    2.   Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 für Aktiva in Form von Forderungen und auf sonstige Kredite an Institute, die eine Laufzeit von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als drei Jahren haben ein Risikogewicht von 20 % zuweisen, sowie ein Risikogewicht von 50 % für Aktiva in Form von Forderungen an Institute mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahrenzuweisen, sofern Letztere durch Schuldtitel eines Instituts verbrieft sind und sofern diese Schuldtitel nach Auffassung der zuständigen Behörden auf einem von berufsmäßigen Händlern gebildeten Markt tatsächlich handelbar sind und dort einer täglichen Kursfestsetzung unterliegen oder sofern ihre Ausgabe von den zuständigen Behörden des HerkunftsMitgliedstaats des Instituts, welches die Schuldtitel ausgegeben hat, genehmigt wurde. In keinem Fall können diese Aktiva Eigenmittel darstellen.

    Artikel 116

    Abweichend von Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe i und Artikel 115 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Kreditinstitute unabhängig von deren Laufzeit ein Risikogewicht von 20 % zuweisen.

    Artikel 117

    1.   Wenn ein Dritter einen Kredit an einen Kunden garantiert oder wenn der Kredit durch Sicherheiten in Form von durch einen Dritten begebenen Wertpapieren unter den in Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe o genannten Bedingungen garantiert ist, können die Mitgliedstaaten den Kredit

    a)

    als einen Kredit ansehen, der an den Garantiesteller und nicht an den Kunden vergeben wurde, oder

    b)

    als einen Kredit ansehen, der an den Dritten und nicht an den Kunden vergeben wurde, wenn der in Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe o definierte Kredit nach den dort genannten Bedingungen durch eine Sicherheit garantiert ist.

    2.   Verfahren die Mitgliedstaaten nach Absatz 1 Buchstabe a, so gilt:

    a)

    wenn die Garantie auf eine andere Währung lautet als der Kredit, wird der Betrag des Kredits, der durch diese Garantie als abgesichert gilt, nach den in Anhang VIII enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung von Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung einer Forderung ohne Sicherheitsleistung ermittelt;

    b)

    bei einer Differenz zwischen der Laufzeit des Kredits und der Laufzeit der Sicherheit wird nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeitinkongruenzen in Anhang VIII verfahren, und

    c)

    eine partielle Absicherung kann bei einer Behandlung gemäß Anhang VIII anerkannt werden.

    Artikel 118

    Ist ein Kreditinstitut nach Artikel 69 Absatz 1 auf Einzelbasis oder unterkonsolidierter Basis von den in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten freigestellt, oder werden auf ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat die Bestimmungen des Artikels 70 angewandt, so sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine angemessene Risikoverteilung innerhalb der Gruppe ermöglichen.

    Artikel 119

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2007 einen Bericht vor, in dem sie die Funktionsweise dieses Abschnitts bewertet und gegebenenfalls zweckdienliche Vorschläge unterbreitet.

    Abschnitt 6

    Qualifizierte Beteiligungen ausserhalb des Finanzbereichs

    Artikel 120

    1.   Ein Kreditinstitut darf an einem Unternehmen, das weder ein Kreditinstitut noch ein Finanzinstitut ist, noch ein Unternehmen, dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zu der Banktätigkeit steht oder eine Hilfstätigkeit in Bezug auf diese darstellt wie das Leasing, das Factoring, die Verwaltung von Investmentfonds oder von Rechenzentren oder eine ähnliche Tätigkeit, keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Betrag 15 % seiner Eigenmittel überschreitet.

    2.   Der Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Unternehmen, deren Tätigkeit in direkter Verlängerung zu der Banktätigkeit steht oder eine Hilfstätigkeit in Bezug auf diese darstellt wie das Leasing, das Factoring, die Verwaltung von Investmentfonds oder von Rechenzentren oder eine ähnliche Tätigkeit, darf 60 % der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht überschreiten.

    3.   Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen dürfen nur unter außerordentlichen Umständen überschritten werden. In diesem Fall verlangen die zuständigen Behörden jedoch, dass das Kreditinstitut seine Eigenmittel erhöht oder andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung ergreift.

    Artikel 121

    Die Aktien oder Anteile, die sich nur vorübergehend für eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung eines Unternehmens oder aber aufgrund einer Platzierungsverpflichtung für die Wertpapiere während der normalen Dauer einer derartigen Verpflichtung oder aber im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung im Besitz des Kreditinstituts befinden, werden für die Berechnung der in Artikel 120 Absätze 1 und 2 festgelegten Grenzen nicht in die qualifizierten Beteiligungen einbezogen. Aktien oder Anteile, die nicht den Charakter von Finanzanlagen im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG haben, sind nicht in die Berechnung einzubeziehen.

    Artikel 122

    1.   Die Mitgliedstaaten brauchen die in Artikel 120 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Beschränkungen nicht auf Beteiligungen an Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinien 73/239/EWG und 2002/83/EG oder an Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 98/78/EG anzuwenden.

    2.   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden die in Artikel 120 Absätze 1 und 2 festgelegten Grenzen nicht anwenden, wenn sie vorsehen, dass die über die genannten Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen durch Eigenmittel zu 100 % abgedeckt sind und diese Eigenmittel für die gemäß Artikel 75 erforderliche Berechnung nicht berücksichtigt werden. Werden die in Artikel 120 Absätze 1 und 2 genannten Sätze beide überschritten, so ist der höhere Betrag der die beiden Sätze überschreitenden Beteiligungen durch Eigenmittel abzudecken.

    KAPITEL 3

    Kreditinstitutseigene verfahren zur bewertung der eigenkapitalausstattung

    Artikel 123

    Die Kreditinstitute verfügen über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren, mit denen sie die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des internen Eigenkapitals, das sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung ihrer aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.

    Diese Strategien und Verfahren werden regelmäßig intern überprüft, um zu gewährleisten, dass sie der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts stets angemessen sind und keinen Aspekt außer Acht lassen.

    KAPITEL 4

    Beaufsichtigung und offenlegung durch die zuständigen behörden

    Abschnitt 1

    Beaufsichtigung

    Artikel 124

    1.   Die zuständigen Behörden überprüfen unter Berücksichtigung der technischen Kriterien in Anhang XI die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Kreditinstitute zur Einhaltung dieser Richtlinie geschaffen haben, und bewerten deren aktuelle und etwaige künftige Risiken.

    2.   Der Umfang der in Absatz 1 genannten Überprüfung und Bewertung deckt sich mit dem Geltungsbereich dieser Richtlinie.

    3.   Die zuständigen Behörden stellen auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Überprüfung und Bewertung fest, ob die von den Kreditinstituten geschaffenen Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen und ihre Eigenmittelausstattung ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten.

    4.   Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der Größe, der Relevanz der Geschäfte des betreffenden Kreditinstituts für das Finanzsystem, der Art dieser Geschäfte, ihres Umfangs und ihrer Komplexität die Häufigkeit und die Intensität der in Absatz 1 genannten Überprüfung und Bewertung fest und tragen dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung . Überprüfung und Bewertung werden mindestens einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht.

    5.   Die von den zuständigen Behörden durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst auch das Zinsänderungsrisiko, dem die Kreditinstitute bei nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften ausgesetzt sind. Bei Instituten, deren wirtschaftlicher Wert bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, deren Höhe von den zuständigen Behörden festzusetzen ist und die nicht von Kreditinstitut zu Kreditinstitut variieren darf, um mehr als 20 % ihrer Eigenmittel absinkt, werden Maßnahmen ergriffen.

    Artikel 125

    1.   Wenn das Mutterunternehmen ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat oder ein EU-Mutterkreditinstitut ist, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden, die diesem Kreditinstitut die in Artikel 6 erwähnte Zulassung erteilt haben, ausgeübt.

    2.   Wenn ein Kreditinstitut als Mutterunternehmen eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft hat, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden, die diesem Kreditinstitut die in Artikel 6 erwähnte Zulassung erteilt haben, ausgeübt.

    Artikel 126

    1.   Wenn in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute als Mutterunternehmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder dieselbe EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden des Kreditinstituts ausgeübt, das in dem Mitgliedstaat zugelassen wurde, in dem die Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat.

    Haben in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute als Mutterunternehmen mehr als eine Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten ein Kreditinstitut, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde ausgeübt.

    2.   Ist eine Finanzholdinggesellschaft Mutter von mehr als einem in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut, von denen keines im Sitzland der Finanzholdinggesellschaft zugelassen wurde, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von der Behörde wahrgenommen, die das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat, das für die Zwecke dieser Richtlinie als das von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Kreditinstitut betrachtet wird.

    3.   In Fällen, in denen die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien für bestimmte Kreditinstitute und die relative Bedeutung ihrer Geschäfte in verschiedenen Ländern unangemessen wäre, können die zuständigen Behörden einvernehmlich von diesen Kriterien abweichen und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eine andere Behörde benennen. Die zuständigen Behörden geben dem EU-Mutterkreditinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dem Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme vor einer solchen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme.

    4.   Die zuständigen Behörden melden der Kommission jede im Rahmen von Absatz 3 getroffene Vereinbarung.

    Artikel 127

    1.   Die Mitgliedstaaten treffen alle Maßnahmen, die sich als notwendig erweisen, um Finanzholdinggesellschaften gegebenenfalls in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen. Unbeschadet des Artikels 135 bedeutet die Konsolidierung der Finanzlage der Finanzholdinggesellschaft keinesfalls, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, die Finanzholdinggesellschaft auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.

    2.   Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ein Kreditinstitut, das ein Tochterunternehmen ist, in einem der in Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fälle nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbeziehen, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem dieses Tochterunternehmen ansässig ist, von dem Mutterunternehmen die Informationen verlangen, die ihnen die Beaufsichtigung dieses Kreditinstituts erleichtern.

    3.   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre zuständigen Behörden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ausüben, von den Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder einer Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die in Artikel 137 genannten Informationen verlangen können. Dabei finden die dort vorgesehenen Verfahren zur Übermittlung und Nachprüfung der Informationen Anwendung.

    Artikel 128

    Gibt es in den Mitgliedstaaten mehr als eine für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständige Behörde, so ergreifen die Mitgliedstaaten die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 129

    1.   Neben ihren Verpflichtungen aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie übernimmt die Behörde, die für die Beaufsichtigung von EU-Mutterkreditinstituten und von Kreditinstituten, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständig ist, folgende Aufgaben:

    a)

    sie koordiniert in Normal- und Krisensituationen die Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und wesentlicher Informationen, und

    b)

    sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten in Normal- und Krisensituationen, einschließlich der in Artikel 124 genannten Tätigkeiten, bei denen sie mit den jeweils zuständigen Behörden zusammenarbeitet.

    2.   Ersucht ein EU-Mutterkreditinstitut mit seinen Tochterunternehmen oder die Gesamtheit der Tochterunterunternehmen einer EU-Finanzholdinggesellschaft um eine Erlaubnis gemäß Artikel 84 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 9 oder Artikel 105 oder Anhang III Teil 6, so entscheiden die zuständigen Behörden nach umfassender Abstimmung gemeinsam darüber, ob diesem Antrag stattgegeben wird und an welche Bedingungen die Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft werden sollte.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Anträge werden ausschließlich an die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde gerichtet.

    Die zuständigen Behörden setzen alles daran, innerhalb von sechs Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag zu gelangen. Diese gemeinsame Entscheidung wird dem Antragsteller zusammen mit einer vollständigen Begründung durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 zugeleitet.

    Der in Unterabsatz 3 genannte Zeitraum beginnt mit dem Datum des Eingangs des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1. Diese leitet den vollständigen Antrag unverzüglich an die übrigen zuständigen Behörden weiter.

    Liegt innerhalb von sechs Monaten keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden vor, so entscheidet die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde allein über den Antrag. Diese Entscheidung wird in einem Dokument, das die vollständige Begründung enthält und die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten geäußerten Standpunkte und Vorbehalte berücksichtigt, dargelegt. Die Entscheidung wird dem Antragsteller und den übrigen zuständigen Behörden durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 zugeleitet.

    Die Entscheidungen gemäß den Unterabsätzen 3 und 5 werden als maßgeblich anerkannt und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten angewendet.

    Artikel 130

    1.   Bei Eintritt einer Krisensituation innerhalb einer Bankengruppe, die die Stabilität und Integrität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in dem Unternehmen der Gruppe zugelassen wurden, untergraben könnte, alarmiert die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde vorbehaltlich des Kapitels 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die in Artikel 49 Buchstabe a und in Artikel 50 genannten Behörden. Diese Verpflichtung gilt für alle Behörden, die nach den Artikeln 125 und 126 für die Beaufsichtigung einer bestimmten Gruppe zuständig sind, sowie die in Artikel 129 Absatz 1 genannte zuständige Behörde. So weit wie möglich nutzt die zuständige Behörde bestehende Informationskanäle.

    2.   Benötigt die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, so nimmt diese wann immer möglich zu Letzterer Kontakt auf, um zu vermeiden, dass die anderen an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden doppelt informiert werden.

    Artikel 131

    Um die Beaufsichtigung zu erleichtern und eine wirksame Aufsicht zu errichten, schließen die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde und die anderen zuständigen Behörden schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.

    Im Rahmen dieser Vereinbarungen können der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde zusätzliche Aufgaben übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.

    Die für die Zulassung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das ein Kreditinstitut ist, zuständigen Behörden können im Wege einer bilateralen Übereinkunft ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen, damit diese gemäß dieser Richtlinie die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen. Die Kommission wird über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte unterrichtet. Sie übermittelt diese Informationen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Bankenausschuss.

    Artikel 132

    1.   Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen. Sie übermitteln einander alle Informationen, die für die Wahrnehmung der ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Aufsichtsfunktionen wesentlich oder zweckdienlich sind. Zu diesem Zweck übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen auf eigene Initiative alle wesentlichen Informationen vor.

    Informationen gemäß Unterabsatz 1 gelten als zweckdienlich, wenn sie die Beurteilung der finanziellen Solidität eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts in einem anderen Mitgliedstaat wesentlich beeinflussen könnten.

    Insbesondere übermitteln die Behörden, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von EU-Mutterkreditinstituten und von Kreditinstituten, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zuständig sind, den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten, die die Töchter dieser Mutterunternehmen beaufsichtigen, alle zweckdienlichen Informationen. Bei der Bestimmung des Umfangs der Informationsübermittlung wird der Bedeutung dieser Tochterunternehmen für das Finanzsystem der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung getragen.

    Die in Unterabsatz 1 genannten wesentlichen Informationen umfassen insbesondere Folgendes:

    a)

    Offenlegung der Gruppenstruktur aller größeren Kreditinstitute einer Gruppe (mit allen größeren in dieser Gruppe vertretenen Kreditinstituten) und Nennung der für diese Kreditinstitute zuständigen Behörden;

    b)

    Angabe der Verfahren, nach denen bei den Kreditinstituten einer Gruppe Informationen gesammelt und diese Informationen überprüft werden;

    c)

    ungünstige Entwicklungen bei Kreditinstituten oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die den Kreditinstituten ernsthaft schaden könnten, und

    d)

    größere Sanktionen und außergewöhnliche Maßnahmen, die die zuständigen Behörden gemäß dieser Richtlinie getroffen haben, einschließlich der Verhängung einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung nach Artikel 136 und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 105 mittels eines fortgeschrittenen Messansatzes.

    2.   Die Behörde, die für die Beaufsichtigung der von einem EU-Mutterkreditinstitut kontrollierten Kreditinstitute zuständig ist, setzt sich wann immer möglich mit der in Artikel 129 Absatz 1 genannten Behörde in Verbindung, wenn sie Informationen über die Umsetzung der in dieser Richtlinie genannten Ansätze und Methoden benötigt und Letztere bereits über diese verfügen könnte.

    3.   Vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtstätigkeiten einer anderen zuständigen Behörde von Bedeutung ist, konsultieren die betreffenden Behörden einander in Bezug auf folgende Punkte:

    a)

    Änderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Führungsstruktur der Kreditinstitute einer Gruppe, die von den zuständigen Behörden gebilligt oder zugelassen werden müssen, und

    b)

    größere Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen der zuständigen Behörden einschließlich der Verhängung einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung nach Artikel 136 und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 105 mittels eines fortgeschrittenen Messansatzes.

    Bei der Anwendung des Buchstaben b wird stets die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde konsultiert.

    In Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung in Frage stellen könnte, kann eine zuständige Behörde beschließen, von einer Konsultation abzusehen. In diesem Fall setzt die zuständige Behörde die anderen zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis.

    Artikel 133

    1.   Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden verlangen zum Zwecke der Beaufsichtigung die vollständige Konsolidierung der Kreditinstitute und der Finanzinstitute, die Tochterunternehmen des Mutterunternehmens sind.

    Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass sich die Haftung des Mutterunternehmens, das einen Kapitalanteil hält, aufgrund der Haftung der anderen Aktionäre oder Gesellschafter — wenn diese ausreichend solvent sind — auf diesen Kapitalanteil beschränkt, so können sie auch nur eine anteilmäßige Konsolidierung verlangen. Die Verantwortlichkeit der anderen Aktionäre oder Gesellschafter wird — gegebenenfalls durch eine schriftliche Erklärung — ausdrücklich festgelegt.

    Sind Unternehmen untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, so bestimmen die zuständigen Behörden, in welcher Form die Konsolidierung erfolgt.

    2.   Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden verlangen die anteilmäßige Konsolidierung der Beteiligungen, die an Kreditinstituten und Finanzinstituten gehalten werden, welche von einem Unternehmen, das in die Konsolidierung einbezogen ist, gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen geleitet werden, wenn sich daraus eine beschränkte Haftung der betreffenden Unternehmen nach Maßgabe ihres Kapitalanteils ergibt.

    3.   In den anderen als den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Fällen von Beteiligungen oder sonstigen Kapitalbeziehungen entscheiden die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Sie können insbesondere die Anwendung der Äquivalenzmethode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.

    Artikel 134

    1.   Unbeschadet des Artikels 133 bestimmen die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung vorzunehmen ist, wenn

    a)

    ein Kreditinstitut nach Auffassung der zuständigen Behörden einen erheblichen Einfluss auf ein oder mehrere Kredit- oder Finanzinstitute ausübt, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu haben, und

    b)

    zwei oder mehr Kredit- oder Finanzinstitute einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne dass diese vertraglich oder satzungsmäßig formalisiert ist.

    Die zuständigen Behörden können insbesondere die Anwendung der Methode des Artikels 12 der Richtlinie 83/349/EWG gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.

    2.   Ist die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Artikeln 125 und 126 vorgeschrieben, so werden Anbieter von Nebendienstleistungen und Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG in den gleichen Fällen und nach den gleichen Methoden wie in Artikel 133 Absatz 1 vorgeschrieben in die Konsolidierung einbezogen.

    Artikel 135

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgaben verfügen müssen.

    Artikel 136

    1.   Die zuständigen Behörden verpflichten jedes Kreditinstitut, das den Anforderungen dieser Richtlinie nicht genügt, frühzeitig die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu treffen.

    Zu diesem Zweck haben die zuständigen Behörden u. a. die folgenden Möglichkeiten:

    a)

    sie können die Kreditinstitute verpflichten, mehr Eigenmittel vorzuhalten als die in Artikel 75 festgelegte Mindestausstattung;

    b)

    sie können die Verstärkung der in den Artikeln 22 und 123 vorgesehenen Regelungen, Prozesse, Mechanismen und Strategien verlangen;

    c)

    sie können von den Kreditinstituten verlangen, eine spezielle Risikovorsorge zu treffen oder in Bezug auf die Eigenkapitalanforderungen für ihre Aktiva eine spezielle Behandlung vorzusehen;

    d)

    sie können den Geschäftsbereich, die Tätigkeiten oder das Netzwerk von Kreditinstituten einschränken, und

    e)

    sie können die Herabsetzung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Kreditinstituten verbundenen Risikos verlangen.

    Diese Maßnahmen werden vorbehaltlich des Kapitels 1 Abschnitt 2 getroffen.

    2.   Die zuständigen Behörden belegen zumindest die Kreditinstitute, die den Anforderungen der Artikel 22, 109 und 123 nicht genügen oder bei denen in Bezug auf Artikel 124 Absatz 3 ein negatives Ergebnis festgestellt wurde, mit einer speziellen, über die in Artikel 75 festgelegte Mindestausstattung hinausgehenden Eigenkapitalanforderung, wenn andere Maßnahmen allein nicht dazu führen dürften, die Regeln, Verfahren, Mechanismen und Strategien innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausreichend zu verbessern.

    Artikel 137

    1.   Bis zur späteren Koordinierung der Konsolidierungsmethoden sehen die Mitgliedstaaten vor, dass in dem Fall, in dem es sich bei dem Mutterunternehmen eines oder mehrerer Kreditinstitute um ein gemischtes Unternehmen handelt, die für die Zulassung und Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute zuständigen Behörden von dem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen entweder dadurch, dass sie sich unmittelbar an sie wenden, oder über die Tochterunternehmen in Form von Kreditinstituten alle Informationen verlangen, die zur Beaufsichtigung der Tochterunternehmen in Form von Kreditinstituten zweckdienlich sind.

    2.   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre zuständigen Behörden die von den gemischten Unternehmen und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen können. Ist das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen, so kann auch auf das Verfahren des Artikels 140 Absatz 1 zurückgegriffen werden. Hat das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen einen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Tochterunternehmen in Form eines Kreditinstituts ansässig ist, so gilt für die Nachprüfung der Angaben vor Ort das Verfahren des Artikels 141.

    Artikel 138

    1.   Unbeschadet des Kapitels 2 Abschnitt 5 gewährleisten die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das Mutterunternehmen eines oder mehrerer Kreditinstitute ein gemischtes Unternehmen ist, dass die für die Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute zuständigen Behörden die Transaktionen zwischen dem Kreditinstitut und dem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen generell beaufsichtigen.

    2.   Die zuständigen Behörden schreiben den Kreditinstituten ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren vor, damit die Transaktionen mit dem Mutterunternehmen, d. h. dem gemischten Unternehmen, und deren Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Die zuständigen Behörden schreiben den Kreditinstituten vor, über Artikel 110 hinaus jede weitere bedeutende Transaktion mit diesen Unternehmen zu melden. Diese Verfahren und bedeutenden Transaktionen werden von den zuständigen Behörden überwacht.

    Gefährden solche gruppeninternen Transaktionen die Finanzlage eines Kreditinstituts, leitet die für die Beaufsichtigung des Instituts zuständige Behörde angemessene Maßnahmen ein.

    Artikel 139

    1.   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass keine rechtlichen Hindernisse bestehen, die die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogenen Unternehmen, gemischte Unternehmen und ihre Tochterunternehmen oder die in Artikel 127 Absatz 3 genannten Tochterunternehmen am Austausch von Informationen hindern, die für die Beaufsichtigung gemäß den Artikeln 124 bis 138 und dem vorliegenden Artikel zweckdienlich sind.

    2.   Falls das Mutterunternehmen und ein oder mehrere Kreditinstitute, die Tochterunternehmen sind, sich in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, übermitteln die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats einander die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu ermöglichen oder zu erleichtern.

    Falls die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Artikel 125 und 126 nicht selbst durchführen, können sie von den mit dieser Beaufsichtigung beauftragten zuständigen Behörden ersucht werden, von dem Mutterunternehmen die Informationen, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind, zu verlangen und sie an diese Behörden weiterzuleiten.

    3.   Die Mitgliedstaaten gestatten, dass ihre zuständigen Behörden die in Absatz 2 erwähnten Informationen austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen im Falle der Finanzholdinggesellschaften, der Finanzinstitute oder der Anbieter von Nebendienstleistungen keinesfalls bedeutet, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, diese Institute oder Unternehmen auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.

    Die Mitgliedstaaten gestatten, dass ihre zuständigen Behörden die in Artikel 137 genannten Informationen austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen keinesfalls bedeutet, dass die zuständigen Behörden eine Aufsichtsfunktion über dieses gemischte Unternehmen und seine Tochterunternehmen, die keine Kreditinstitute sind, oder über die in Artikel 127 Absatz 3 genannten Tochterunternehmen ausüben.

    Artikel 140

    1.   Wenn ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder einer Zulassung unterworfene Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen oder der Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrauten Behörden eng zusammen. Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse teilen sich diese Behörden alle Informationen mit, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern und eine Beaufsichtigung der Tätigkeit und der finanziellen Situation aller Unternehmen, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu ermöglichen.

    2.   Die im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erlangten Informationen und insbesondere der in dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Kapitel 1 Abschnitt 2.

    3.   Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden erstellen eine Liste der in Artikel 71 Absatz 2 genannten Finanzholdinggesellschaften. Die Liste wird den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt.

    Artikel 141

    Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Anwendung dieser Richtlinie in bestimmten Fällen die Informationen über ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen, ein gemischtes Unternehmen, eine Tochtergesellschaft gemäß Artikel 137 oder eine Tochtergesellschaft gemäß Artikel 127 Absatz 3 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, ersuchen sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung. Die ersuchten zuständigen Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder die ersuchenden zuständigen Behörden zu ihrer Durchführung ermächtigen oder gestatten, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird. Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Nachprüfung zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst vornimmt.

    Artikel 142

    Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass — unbeschadet ihrer strafrechtlichen Bestimmungen — gegen die Finanzholdinggesellschaften und gemischten Unternehmen oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die gemäß den Artikeln 124 bis 141 und dem vorliegenden Artikel erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, mit Sanktionen oder Maßnahmen mit dem Ziel vorgegangen werden kann, die festgestellten Verstöße oder deren Ursachen abzustellen. Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen, um den Erfolg dieser Sanktionen oder Maßnahmen zu sichern, vor allem dann, wenn der Sitz einer Finanzholdinggesellschaft oder eines gemischten Unternehmens sich nicht an dem Ort der Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung befindet.

    Artikel 143

    1.   Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland ist, nicht der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 125 und 126, so überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Kreditinstitut von der zuständigen Drittlandsbehörde auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird und diese Aufsicht den Grundsätzen dieser Richtlinie entspricht.

    Die zuständige Behörde, die in dem in Absatz 3 genannten Fall für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre, nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Gemeinschaft zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden.

    2.   Der Europäische Bankenausschuss kann allgemeine Orientierungen in der Frage geben, ob die von zuständigen Behörden in Drittländern ausgeübte Konsolidierungsaufsicht in Bezug auf Kreditinstitute, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, die Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Sinne dieses Kapitels erreichen kann. Der Ausschuss überprüft diese Orientierungen regelmäßig und berücksichtigt dabei Änderungen bei der Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die betreffenden zuständigen Behörden.

    Die mit der Überprüfung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 betraute zuständige Behörde berücksichtigt jedwede dieser Orientierungen. Zu diesem Zweck konsultiert sie den Ausschuss, bevor sie entscheidet.

    3.   Findet keine gleichwertige Beaufsichtigung statt, wenden die Mitgliedstaaten analog die Bestimmungen dieser Richtlinie auf das Kreditinstitut an oder gestatten ihren zuständigen Behörden, zu angemessenen anderen Aufsichtstechniken zu greifen, wenn diese die Erreichung der mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis verfolgten Ziele gewährleisten.

    Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde muss diesen Aufsichtstechniken nach Anhörung der beteiligten zuständigen Behörden zugestimmt haben.

    Die zuständigen Behörden können insbesondere verlangen, dass eine Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft gegründet wird, und die Bestimmungen über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Holding anwenden.

    Die Aufsichtstechniken sind dafür ausgelegt, die in diesem Kapitel festgelegten Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu erreichen, und werden den anderen jeweils zuständigen Behörden und der Kommission mitgeteilt.

    Abschnitt 2

    Offenlegungspflichten der zuständigen Behörden

    Artikel 144

    Die zuständigen Behörden veröffentlichen die folgenden Informationen:

    a)

    den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in ihrem Mitgliedstaat im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden;

    b)

    die Art und Weise, in der die im Gemeinschaftsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden;

    c)

    die allgemeinen Kriterien und Methoden, nach denen sie bei der in Artikel 124 genannten Überprüfung und Bewertung verfahren, und

    d)

    unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels 1 Abschnitt 2 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten.

    Die nach Absatz 1 gelieferten Angaben müssen einen aussagekräftigen Vergleich der Vorgehensweisen der zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen. Die Angaben werden in einem gemeinsamen Format veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Die Angaben sind über eine einzige Zugangsadresse elektronisch abrufbar.

    KAPITEL 5

    Offenlegungspflichten der kreditinstitute

    Artikel 145

    1.   Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 146 veröffentlichen die Kreditinstitute für die Zwecke dieser Richtlinie die in Anhang XII Teil 2 genannten Informationen.

    2.   Die in Anhang XII Teil 3 genannten Instrumente und Methoden können von den zuständigen Behörden nur im Rahmen von Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitte 2 und 3 und Artikel 105 anerkannt werden, wenn die Kreditinstitute die in diesem Anhang genannten Informationen veröffentlichen.

    3.   Die Kreditinstitute legen in einem formellen Verfahren fest, wie sie ihren in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Offenlegungspflichten nachkommen wollen; sie verfügen über Vorschriften, anhand deren sie die Angemessenheit ihrer Angaben beurteilen können, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und der Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählt.

    4.   Die Kreditinstitute sind aufgefordert, ihre Ratingentscheidungen den KMU und den anderen Unternehmen, die Kredite beantragt haben, in nachvollziehbarer Weise schriftlich offen zu legen. Sollte eine Selbstverpflichtung der Wirtschaft nur unzureichend Wirkung zeigen, so sind auf nationaler Ebene gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen. Die diesbezüglichen Verwaltungskosten der Kreditinstitute müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Kredits stehen.

    Artikel 146

    1.   Unbeschadet des Artikels 145 kann ein Kreditinstitut von der Offenlegung einer oder mehrerer der in Anhang XII Teil 2 genannten Informationen absehen, wenn diese in Anbetracht des in Anhang XII Teil 1 Nummer 1 genannten Kriteriums nicht als wesentlich anzusehen sind.

    2.   Unbeschadet des Artikels 145 kann ein Kreditinstitut von der Offenlegung eines oder mehrerer Bestandteile der in Anhang XII Teile 2 und 3 genannten Informationen absehen, wenn diese in Anbetracht der in Anhang XII Teil 1 Nummern 2 und 3 genannten Kriterien als geheim oder vertraulich einzustufen ist bzw. sind.

    3.   In den in Absatz 2 genannten Ausnahmefällen weist das betreffende Kreditinstitut bei der Offenlegung der restlichen Informationen darauf hin, dass die betreffenden Bestandteile nicht veröffentlicht wurden, begründet dies und veröffentlicht allgemeinere Angaben zu den geforderten Informationsbestandteilen, wenn diese in Anbetracht der in Anhang XII Teil 1 Nummern 2 und 3 genannten Kriterien nicht als geheim oder vertraulich einzustufen sind.

    Artikel 147

    1.   Die in Artikel 145 vorgeschriebenen Angaben werden von den Kreditinstituten mindestens einmal jährlich veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt so früh wie möglich.

    2.   Die Kreditinstitute entscheiden ferner, ob in Anbetracht der in Anhang XII Teil 1 Nummer 4 genannten Kriterien eine häufigere Veröffentlichung als gemäß Absatz 1 erforderlich ist.

    Artikel 148

    1.   Die Kreditinstitute können selbst bestimmen, in welchem Medium und an welcher Stelle sie ihren in Artikel 145 festgelegten Offenlegungspflichten nachkommen wollen und mit welchen Mitteln die dort vorgesehene Überprüfung stattfinden soll. Alle Angaben sollten soweit wie möglich in einem Medium oder an einer Stelle veröffentlicht werden.

    2.   Werden die gleichen Angaben von den Kreditinstituten bereits im Rahmen von Rechnungslegungs-, Börsen- oder sonstigen Vorschriften veröffentlicht, so können die Anforderungen des Artikels 145 als erfüllt angesehen werden. Sollten die Angaben nicht in den Jahresabschluss aufgenommen werden, so geben die Kreditinstitute ihre Fundstelle an.

    Artikel 149

    Unbeschadet der Artikel 146 bis 148 ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden, den Kreditinstituten vorzuschreiben:

    a)

    eine oder mehrere der in Anhang XII Teile 2 und 3 genannten Angaben zu veröffentlichen;

    b)

    eine oder mehrere der Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen und Fristen für diese Veröffentlichung zu setzen;

    c)

    die Angaben anstatt im Jahresabschluss in speziellen anderen Medien und an speziellen anderen Stellen zu veröffentlichen, und

    d)

    für die Überprüfung der nicht von der Jahresabschlussprüfung abgedeckten Angaben auf besondere Verfahren zurückzugreifen.

    TITEL VI

    AUSÜBUNGSBEFUGNISSE

    Artikel 150

    1.   Hinsichtlich der Eigenmittel werden unbeschadet des von der Kommission nach Artikel 62 vorzulegenden Vorschlags nach dem Verfahren des Artikels 151 Absatz 2 die nachstehend genannten technischen Anpassungen erlassen:

    a)

    Klärung der Definitionen zwecks Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Richtlinie auf den Finanzmärkten beobachteten Entwicklungen;

    b)

    Klärung der Definitionen, um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen;

    c)

    Anpassung der Terminologie und der Formulierung der Definitionen an spätere Rechtsakte, die sich auf die Kreditinstitute und damit verbundene Bereiche beziehen;

    d)

    technische Anpassungen an der Liste in Artikel 2;

    e)

    Änderung des nach Artikel 9 erforderlichen Anfangskapitals zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und währungspolitischer Entwicklungen;

    f)

    Erweiterung oder terminologische Anpassung der in den Artikeln 23 und 24 genannten, im Anhang I enthaltenen Liste zur Berücksichtigung von Entwicklungen auf den Finanzmärkten;

    g)

    in Artikel 42 aufgeführte Bereiche, in denen die zuständigen Behörden Informationen austauschen;

    h)

    technische Anpassungen an den Artikeln 56 bis 67 und in Artikel 74 infolge von Entwicklungen bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Rechnung tragen, oder im Hinblick auf die Konvergenz der Beaufsichtigungspraktiken;

    i)

    Änderung der Liste der Forderungsklassen in den Artikeln 79 und 86 zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten;

    j)

    inflationsbedingte Änderung des in Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 86 Absatz 4 Buchstabe a, Anhang VII Teil 1 Nummer 5 sowie Anhang VII Teil 2 Nummer 15 genannten Betrags;

    k)

    Liste und Klassifizierung der außerbilanzmäßigen Geschäfte in den Anhängen II und IV und ihre Behandlung bei der Bestimmung der Forderungsbeträge für die Zwecke von Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3, oder

    l)

    Anpassung der Bestimmungen der Anhänge V bis XII an Entwicklungen auf den Finanzmärkten (insbesondere neue Finanzprodukte), bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, mit denen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen wird, oder im Hinblick auf die Konvergenz der Beaufsichtigungspraktiken.

    2.   Die Kommission kann nach dem in Artikel 151 Absatz 2 genannten Verfahren die folgenden Durchführungsmaßnahmen erlassen:

    a)

    Quantifizierung der in Artikel 124 Absatz 5 genannten plötzlichen und unerwarteten Zinsänderungen;

    b)

    vorübergehende Herabsetzung der Mindesteigenkapitalausstattung nach Artikel 75 und/oder der in Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 vorgesehenen Risikogewichte zur Berücksichtigung von besonderen Situationen;

    c)

    unbeschadet des in Artikel 119 genannten Berichts Klarstellung der Ausnahmeregelungen in Artikel 111 Absatz 4, Artikel 113, Artikel 115 und Artikel 116;

    d)

    Ausführung der zentralen Aspekte, zu denen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe d aggregierte statistische Daten zu veröffentlichen sind, oder

    e)

    genaue Angabe des Formats, des Aufbaus, der Inhalte und des Zeitpunkts der jährlichen Offenlegung der in Artikel 144 genannten Angaben.

    3.   Keine der in Kraft gesetzten Durchführungsmaßnahmen darf die wesentlichen Vorschriften dieser Richtlinie ändern.

    4.   Unbeschadet der bereits angenommenen Durchführungsmaßnahmen wird die Anwendung von Vorschriften dieser Richtlinie, die die Annahme von technischen Bestimmungen, Änderungen und Beschlüssen gemäß Absatz 2 erfordern, nach Ablauf eines Zwei-Jahres-Zeitraums nach Annahme dieser Richtlinie, spätestens am 1. April 2008 ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können auf Vorschlag der Kommission die betreffenden Vorschriften gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern; zu diesem Zweck überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Vorschriften gegebenenfalls vor Ablauf des in diesem Absatz genannten Zeitraums oder Datums.

    Artikel 151

    1.   Die Kommission wird vom Europäischen Bankenausschuss unterstützt, der durch den Beschluss 2004/10/EG (22) eingesetzt worden ist.

    2.   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    3.   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    TITEL VII

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    KAPITEL 1

    Übergangsbestimmungen

    Artikel 152

    1.   Kreditinstitute, die ihre risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 errechnen sorgen dafür, dass ihre Eigenmittelausstattung im ersten, zweiten und dritten Zwölfmonatszeitraum nach dem 31. Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Beträge unterschreitet.

    2.   Kreditinstitute, die Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko, wie in Artikel 105 dargelegt, mit Hilfe fortgeschrittener Messansätze ermitteln, sorgen dafür, dass ihre Eigenmittelausstattung im zweiten und dritten Zwölfmonatszeitraum nach dem 31. Dezember 2006 zu keiner Zeit die in den Absätzen 4 und 5 genannten Beträge unterschreitet.

    3.   In dem in Absatz 1 genannten ersten Zwölfmonatszeitraum entspricht diese Eigenkapitalausstattung 95 % des Betrags, den das Kreditinstitut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (23) in der für sie und für die Richtlinie 2000/12/EG bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenkapital vorhalten müsste.

    4.   In dem in Absatz 1 genannten zweiten Zwölfmonatszeitraum entspricht diese Eigenkapitalausstattung 90 % des Betrags, den das Kreditinstitut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG in der für sie und für die Richtlinie 2000/12/EG bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenkapital vorhalten müsste.

    5.   In dem in Absatz 1 genannten dritten Zwölfmonatszeitraum entspricht diese Eigenkapitalausstattung 80 % des Betrags, den das Kreditinstitut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG in der für sie und für die Richtlinie 2000/12/EG bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenkapital vorhalten müsste.

    6.   Um Unterschieden bei der Eigenmittelberechnung nach den Richtlinien 2000/12/EG und 93/6/EWG in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung und der Eigenmittelberechnung gemäß dieser Richtlinie, bei der erwartete und unerwartete Verluste im Rahmen der Artikel 84 bis 89 gesondert behandelt werden, Rechnung zu tragen, erfolgt die Erfüllung der Anforderungen der Absätze 1 bis 4 auf Basis der voll angepassten Eigenmittelbeträge, in denen diese Unterschiede berücksichtigt werden.

    7.   Für die Zwecke der Absätze 1 bis 6 gelten die Artikel 68 bis 73.

    8.   Die Kreditinstitute können bis zum 1. Januar 2008 anstelle der Artikel des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 (Standardansatz) die Artikel 42 bis 46 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung vor dem 1. Januar 2007 anwenden.

    9.   Wird die in Absatz 8 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so gilt in Bezug auf die Richtlinie 2000/12/EG Folgendes:

    a)

    es gelten die Bestimmungen der Artikel 42 bis 46 dieser Richtlinie in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung;

    b)

    der in Artikel 42 Absatz 1 dieser Richtlinie genannte „risikogewichtete Wert“ bedeutet „risikogewichteter Forderungsbetrag“;

    c)

    die nach Artikel 42 Absatz 2 dieser Richtlinie ermittelten Werte werden als risikogewichtete Forderungsbeträge betrachtet;

    d)

    „Kreditderivate“ werden in die Liste der Geschäfte „mit hohem Kreditrisiko“ in Anhang II dieser Richtlinie aufgenommen, und

    e)

    die Behandlung nach Artikel 43 Absatz 3 dieser Richtlinie gilt für die in Anhang IV dieser Richtlinie genannten Derivate unabhängig davon, ob es sich dabei um bilanz- oder außerbilanzmäßige Geschäfte handelt, und die nach Anhang III ermittelten Werte werden als risikogewichtete Forderungsbeträge betrachtet.

    10.   Wird die in Absatz 7 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so gilt in Bezug auf Forderungen, bei denen der Standardansatz zum Einsatz kommt, Folgendes:

    a)

    Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 (Anerkennung von Kreditrisikominderung) findet keine Anwendung;

    b)

    Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 (Behandlung von Verbriefungen) kann von den zuständigen Behörden außer Kraft gesetzt werden.

    11.   Wird die in Absatz 8 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so wird die in Artikel 75 Buchstabe d vorgesehene Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko prozentual herabgesetzt, wobei der Prozentsatz dem Verhältnis zwischen dem Wert der Forderungen des Kreditinstituts, für die unter Rückgriff auf die in Absatz 8 genannte Möglichkeit risikogewichtete Forderungsbeträge ermittelt werden, und dem Gesamtwert seiner Forderungen entspricht.

    12.   Nimmt ein Kreditinstitut bei der Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge für all seine Forderungen die in Absatz 8 genannte Möglichkeit in Anspruch, so können die Artikel 48 bis 50 der Richtlinie 2000/12/EG (Großkredite) angewandt werden, wie sie vor dem 1. Januar 2007 bestanden;

    13.   Wird die in Absatz 8 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so sind Verweise auf die Artikel 46 bis 52 dieser Richtlinie als Verweise auf die Artikel 42 bis 46 der Richtlinie 2000/12/EG zu lesen wie sie vor dem 1. Januar 2007 bestanden.

    14.   Wird das in Absatz 8 genannte Wahlrecht ausgeübt, finden die Artikel 123, 124, 145 und 149 vor dem dort genannten Datum keine Anwendung.

    Artikel 153

    Die zuständigen Behörden können bis zum 31. Dezember 2012 gestatten, dass bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge von Immobilienleasinggeschäften, die Büro- oder sonstige gewerbliche Räume in ihrem Hoheitsgebiet betreffen und die in Anhang VI Teil 1 Nummer 54 genannten Kriterien erfüllen, ein Risikogewicht von 50 % angesetzt wird, ohne dass dabei Anhang VI Teil 1 Nummern 55 und 56 zur Anwendung gelangt.

    Bis zum 31. Dezember 2010 können die zuständigen Behörden — wenn für die Zwecke des Anhangs VI der besicherte Teil eines überfälligen Darlehens bestimmt werden soll — andere Sicherheiten als die nach den Artikeln 90 bis 93 zulässigen anerkennen.

    Bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummer 4 wird bis 31. Dezember 2012 Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, die gleiche Risikogewichtung zugewiesen wie Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind.

    Artikel 154

    1.   Bis zum 31. Dezember 2011 können die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats für die Zwecke von Anhang VI Teil 1 Nummer 61 für die in Anhang VI Teil 1 Nummern 12 bis 17 und 41 bis 43 genannten Forderungen an Gegenparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, die Anzahl von Rückstandstagen auf bis zu 180 festsetzen, wenn die regionalen Voraussetzungen eine derartige Anpassung rechtfertigen. Die jeweilige Anzahl kann je nach Produktlinie unterschiedlich sein.

    Die zuständigen Behörden, die ihre Ermessensbefugnis gemäß dem ersten Unterabsatz in Bezug auf Forderungen an Gegenparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, nicht wahrnehmen, können eine höhere Anzahl von Tagen für Forderungen an Gegenparteien festlegen, die im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten niedergelassen sind, deren zuständige Behörden diese Ermessensbefugnis ausgeübt haben. Die spezifische Anzahl von Tagen liegt zwischen 90 Tagen und der Anzahl von Tagen, die die anderen zuständigen Behörden für Forderungen an derartige Gegenparteien in ihrem eigenen Hoheitsgebiet festgelegt haben.

    2.   Für Kreditinstitute, die eine Genehmigung zur Anwendung des IRB-Ansatzes vor 2010 beantragen, kann der in Artikel 84 Absatz 3 vorgesehene Dreijahreszeitraum bis zum 31. Dezember 2009 auf einen Zeitraum von mindestens einem Jahr verringert werden.

    3.   Für Kreditinstitute, die eine Genehmigung zur Verwendung eigener LGD-Schätzungen und/oder eigener Umrechnungsfaktoren beantragen, kann der nach Artikel 84 Absatz 4 vorgesehene Dreijahreszeitraum bis zum 31. Dezember 2008 auf zwei Jahre verringert werden.

    4.   Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats können es den Kreditinstituten bis zum 31. Dezember 2012 gestatten, Beteiligungen nach der Art, wie sie in Artikel 57 Buchstabe o dargelegt sind, und die vor dem 20. Juli 2006 erworben wurden, gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung, die dieser Artikel vor dem 1. Januar 2007 hatte, zu behandeln.

    5.   Bis zum 31. Dezember 2010 liegt die forderungsgewichtete durchschnittliche LGD aller durch Wohnimmobilien besicherter Retailforderungen ohne Garantie eines Zentralstaates nicht unter 10 %.

    6.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können bestimmte Beteiligungspositionen, die am 31. Dezember 2007 von Kreditinstituten und EU-Tochterunternehmen von Kreditinstituten in diesem Mitgliedstaat gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen.

    Die ausgenommene Position bemisst sich nach der Anzahl der Anteile zum 31. Dezember 2007 und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme der Anteile, solange diese nicht die Beteiligungsquote an diesem Unternehmen erhöht.

    Erhöht sich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen, so wird der über die bisherige Beteiligungsquote hinausgehende Anteil nicht von der Ausnahmeregelung abgedeckt. Ebenso wenig gilt die Ausnahmeregelung für Beteiligungen, die zwar ursprünglich unter die Regelung fielen, zwischenzeitlich jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden.

    Die Eigenkapitalanforderungen für die unter diese Übergangsbestimmung fallenden Beteiligungspositionen werden nach Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 ermittelt.

    7.   Für Forderungen an Unternehmen können die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats bis zum 31. Dezember 2011 die Anzahl der Tage festlegen, ab der alle Kreditinstitute ihres Landes Forderungen an derartige Gegenparteien mit Sitz in diesem Mitgliedstaat nach der Definition des „Ausfalls“ in Anhang VII Teil 4 Nummer 44 als überfällig anzusehen haben. Diese Zahl kann zwischen 90 und 180 Tagen betragen, sollte dies aufgrund der lokalen Gegebenheiten sinnvoll erscheinen. Für Forderungen an derartige Gegenparteien mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat darf die von den zuständigen Behörden festgesetzte Anzahl von Tagen nicht über die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gesetzte Anzahl hinausgehen.

    Artikel 155

    Bis zum 31. Dezember 2012 können die Mitgliedstaaten für Kreditinstitute, bei denen der Indikator für das Geschäftsfeld Handel („Trading and Sales“) bei mindestens 50 % der nach Anhang X Teil 2 Nummern 1 bis 7 für alle Geschäftsfelder insgesamt ermittelten Indikatoren liegt, für das Geschäftsfeld Handel einen Wert von 15 % ansetzen.

    KAPITEL 2

    Schlussbestimmungen

    Artikel 156

    Die Kommission überprüft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank in regelmäßigen Abständen, ob sich diese Richtlinie insgesamt gesehen zusammen mit der Richtlinie 2006/49/EG signifikant auf den Konjunkturzyklus auswirkt und prüft anhand dessen, ob Abhilfemaßnahmen gerechtfertigt sind.

    Auf der Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank erstellt die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht und leitet ihn — gegebenenfalls zusammen mit angemessenen Vorschlägen — an das Europäische Parlament und den Rat weiter. Beiträge seitens der kreditnehmenden und kreditgebenden Wirtschaft sind bei der Erstellung des Berichts ausreichend zu würdigen.

    Bis 1. Januar 2012 überprüft die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie mit besonderer Beachtung aller Aspekte der Artikel 68 bis 73, 80 Absätze 7 und 8 sowie 129 und erstellt einen einschlägigen Bericht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen vorlegt.

    Artikel 157

    1.   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 31. Dezember 2006 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 4, 22, 57, 61 bis 64, 66, 68 bis 106, 108, 110 bis 115, 117 bis 119, 123 bis 127, 129 bis 132, 133, 136, 144 bis 149 und 152 bis 155 sowie den Anhängen II, III und V bis XII nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle über die Entsprechungen zwischen diesen Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

    Unbeschadet des Absatzes 2 wenden die Mitgliedstaaten diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2007 an.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie geänderten Richtlinien als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

    2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    3.   Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 87 Absatz 9 und Artikel 105 nachzukommen, ab dem 1. Januar 2008, jedoch nicht früher.

    Artikel 158

    1.   Die Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der in Anhang XV Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang XV Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.

    2.   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang XIV zu lesen.

    Artikel 159

    Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 160

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Straßburg 14. Juni 2006 am

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. WINKLER


    (1)  ABl. C 234 vom 22.9.2005, S. 8.

    (2)  ABl. C 52 vom 2.3.2005, S. 37.

    (3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Juni 2006.

    (4)  ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/29/EG (ABl. L . 70 vom 9.3.2006, S. 50).

    (5)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 28.

    (6)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16).

    (7)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG.

    (8)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

    (9)  Ritte 201 der Richtlinies einfügen

    (10)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (11)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (12)  ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 115.

    (13)  Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39).

    (14)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG.

    (15)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1). Geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

    (16)  ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

    (17)  Achte Richtlinie 84/253 des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20).

    (18)  Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGA) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

    (19)  Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

    (20)  Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

    (21)  Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

    (22)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.

    (23)  ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.


    ANHANG I

    LISTE DER TÄTIGKEITEN, FÜR DIE DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG GILT

    1.

    Entgegennahme von Einnahmen und anderen rückzahlbaren Geldern

    2.

    Ausleihungen, insbesondere Konsumentenkredite, Hypothekendarlehen, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung)

    3.

    Finanzierungsleasing

    4.

    Dienstleistungen zur Durchführung des Zahlungsverkehrs

    5.

    Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln (Kreditkarten, Reiseschecks und Bankschecks)

    6.

    Garantien und Zusagen

    7.

    Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag der Kundschaft:

    a)

    Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.)

    b)

    Geldwechselgeschäfte

    c)

    Termin-(„financial futures“) und Optionsgeschäfte

    d)

    Wechselkurs- und Zinssatzinstrumente, oder

    e)

    Wertpapiergeschäfte

    8.

    Teilnahme an der Wertpapieremission und den diesbezüglichen Dienstleistungen

    9.

    Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen

    10.

    Geldmaklergeschäfte im Interbankenmarkt

    11.

    Portfolioverwaltung und -beratung

    12.

    Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung

    13.

    Handelsauskünfte

    14.

    Schließfachverwaltungsdienste

    Die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (1), die sich auf Finanzinstrumente gemäß Anhang I Abschnitt C jener Richtlinie beziehen, sind Gegenstand der gegenseitigen Anerkennung im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie.


    (1)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.


    ANHANG II

    KLASSIFIZIERUNG DER AUSSERBILANZMÄSSIGEN GESCHÄFTE

    Hohes Kreditrisiko

    Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben;

    Kreditderivate;

    Akzepte;

    Indossamente auf Wechsel, die nicht die Unterschrift eines anderen Kreditinstituts tragen;

    Geschäfte mit Rückgriff;

    unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien („standby letters of credit“), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben;

    Termingeschäfte mit Aktivpositionen;

    „Forward forward deposits“;

    unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien und Wertpapieren;

    Pensionsgeschäfte im Sinne von Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG, und

    andere Positionen mit hohem Risiko.

    Mittleres Kreditrisiko

    Ausgestellte und bestätigte Dokumentenkredite (siehe auch „mittleres/niedriges Kreditrisiko“);

    Erfüllungsgarantien (einschließlich der Bietungs-, Erfüllungs-, Zoll- und Steuerbürgschaften) und andere Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben;

    unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien („standby letters of credit“), die nicht den Charakter eines Kreditsubstituts haben;

    nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten (Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen) mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr;

    „note issuance facilities“ (NIF) und „revolving underwriting facilities“ (RUF), und

    andere Positionen mit mittlerem Risiko, die der Kommission mitgeteilt worden sind.

    Mittleres/niedriges Kreditrisiko

    Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen;

    nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten (Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen) mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer nicht automatisch zum Widerruf führt, und

    andere Positionen mit mittlerem/niedrigem Risiko, die der Kommission mitgeteilt worden sind.

    Niedriges Kreditrisiko

    nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten (Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt. Retailkreditlinien können als uneingeschränkt widerrufbar angesehen werden, wenn deren Konditionen dem Kreditinstitut die Möglichkeit geben, sie im Rahmen des nach den Verbraucherschutz‐ und ähnlichen Vorschriften Zulässigen zu widerrufen, und

    andere Positionen mit niedrigem Risiko, die der Kommission mitgeteilt worden sind.


    ANHANG III

    BEHANDLUNG DES GEGENPARTEIAUSFALLRISIKOS VON DERIVATEN, PENSIONSGESCHÄFTEN, WERTPAPIER- ODER WARENLEIHGESCHÄFTEN, GESCHÄFTEN MIT LANGER ABWICKLUNGSFRIST UND LOMBARDGESCHÄFTEN

    TEIL 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    Allgemeine Begriffe

    1.

    „Gegenparteiausfallrisiko“ (Counterparty Credit Risk, CCR) ist das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei eines Geschäfts vor der abschließenden Abwicklung der mit diesem Geschäft verbundenen Zahlungen.

    2.

    Eine „zentrale Gegenpartei“ ist eine Einheit, die bei Verträgen zwischen Gegenparteien innerhalb eines oder mehrerer Finanzmärkte zwischengeschaltet wird, so dass sie der Käufer für jeden Verkauf und der Verkäufer für jeden Kauf wird.

    Geschäftstypen

    3.

    „Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist“ sind Geschäfte, bei denen eine Gegenpartei sich dazu verpflichtet, zu einem Termin, der laut Vertrag mehr als die für dieses spezielle Geschäft marktübliche Frist oder fünf Geschäftstage, je nachdem welche Zeitspanne die kürzere ist, nach dem Geschäftsabschluss liegt, ein Wertpapier, eine Ware oder einen Betrag in Fremdwährung gegen Bargeld, andere Finanzinstrumente oder Waren, oder umgekehrt, zu liefern.

    4.

    „Lombardgeschäfte“ sind Geschäfte, bei denen ein Kreditinstitut einen Kredit im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf, Halten oder Handel von Wertpapieren vergibt. Lombardgeschäfte umfassen keine anders gearteten Kredite, die mit Wertpapieren gesichert sind.

    Netting-Sätze, Hedging-Sätze und damit zusammenhängende Begriffe

    5.

    „Netting-Satz“ ist eine Gruppe von Geschäften mit einer einzigen Gegenpartei, die einer rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung unterliegen und für die das Netting gemäß Teil 7 dieses Anhangs und Artikel 90 bis 93 anerkannt wird. Jede Transaktion, die nicht einer gemäß Teil 7 dieses Anhangs rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung unterliegt, sollte für die Zwecke dieses Anhangs als eigener Netting-Satz anerkannt werden.

    6.

    „Risikoposition“ ist eine Risikomaßzahl, die einem Geschäft nach der in Teil 5 beschriebenen Standardmethode nach einem im Voraus festgelegten Algorithmus zugeordnet wird.

    7.

    „Hedging-Satz“ ist eine Gruppe von Risikopositionen, die Geschäften des gleichen Netting-Satzes zugeordnet sind und für die im Hinblick auf die Bestimmung des Forderungswerts nach der in Teil 5 festgelegten Standardmethode lediglich auf den Saldo der Risikopositionen abzustellen ist.

    8.

    „Nachschussvereinbarung“ ist eine vertragliche Vereinbarung oder Bestimmungen einer Vereinbarung, wonach eine Gegenpartei einer zweiten Gegenpartei eine Sicherheit liefern muss, wenn eine Forderung des Letzteren gegenüber Ersterem eine bestimmte Höhe überschreitet.

    9.

    „Nachschuss-Schwelle“ ist die Höhe, die eine ausstehende Forderung maximal erreichen darf, bevor ein Vertragspartner das Recht auf Anforderung der Sicherheit hat.

    10.

    „Nachschuss-Risikoperiode“ ist der Zeitraum zwischen dem letzten Austausch von Sicherheiten, die den mit einer ausfallenden Gegenpartei bestehenden Netting-Satz besichern, und dem Zeitpunkt, zu dem die mit der Gegenpartei bestehenden Geschäfte beendet werden und das resultierende Marktrisiko erneut abgesichert wird.

    11.

    „Effektive Restlaufzeit“ unter der auf einem internen Modell beruhenden Methode für einen Netting-Satz mit mindestens einjähriger Restlaufzeit ist das Verhältnis zwischen den über die Laufzeit der Geschäfte eines Netting-Satzes insgesamt erwarteten, zu einem risikolosen Zinssatz abdiskontierten ausstehenden Beträgen und den im Laufe eines Jahres bei einem Netting-Satz insgesamt erwarteten, zu einem risikolosen Zinssatz abdiskontierten ausstehenden Beträgen. Um dem Risiko als Folge eines möglichen Überwälzens der Geschäfte auf neue Geschäfte Rechnung zu tragen, kann die effektive Restlaufzeit auf Prognosezeiträume unter einem Jahr angepasst werden.

    12.

    „Produktübergreifendes Netting“ ist die Zusammenfassung von Geschäften unterschiedlicher Produktkategorien in einem Netting-Satz nach den in diesem Anhang für das produktübergreifende Netting festgelegten Regeln.

    13.

    „Aktueller Marktwert (Current Market Value, CMV)“ ist für die Zwecke das Teils 5 der Nettomarktwert des in einem Netting-Satz enthaltenen Portfolios der mit einer Gegenpartei bestehenden Geschäfte. Für die Ermittlung des aktuellen Marktwertes werden sowohl positive als auch negative Marktwerte herangezogen.

    Wahrscheinlichkeitsverteilungen

    14.

    „Verteilung der Marktwerte“ ist die prognostizierte Wahrscheinlichkeitsverteilung der Nettomarktwerte der in einem Netting-Satz zusammengefassten Geschäfte zu einem künftigen Zeitpunkt (dem Prognosehorizont) unter Zugrundlegung des bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt für diese Geschäfte eingetretenen Marktwertes.

    15.

    „Verteilung der Wiederbeschaffungswerte“ ist die prognostizierte Wahrscheinlichkeitsverteilung der Marktwerte, wobei die prognostizierten negativen Nettomarktwerte durch Null ersetzt werden.

    16.

    „Verteilung nach Maßgabe risikoneutraler Wahrscheinlichkeiten“ (risikoneutrale Wahrscheinlichkeitsverteilung) ist die Verteilung von Marktwerten oder Wiederbeschaffungswerten zu einem künftigen Zeitpunkt, die auf der Grundlage von durch Marktpreise implizierten Bewertungsparametern, wie impliziten Volatilitäten, ermittelt wird.

    17.

    „Verteilung nach Maßgabe tatsächlicher Wahrscheinlichkeiten“ (tatsächliche Wahrscheinlichkeitsverteilung) ist die Verteilung von Marktwerten oder Wiederbeschaffungswerten zu einem künftigen Zeitpunkt, die auf Grundlage in der Vergangenheit beobachteter Werte ermittelt wird, etwa über anhand vergangener Preis- oder Kursänderungen errechneter Volatilitäten.

    Maßzahlen für den Wiederbeschaffungswert und Anpassungen

    18.

    Der „aktuelle Wiederbeschaffungswert“ ist, je nachdem, welcher Wert der höhere ist, Null oder der Marktwert eines Geschäfts bzw. eines in einem Netting-Satz enthaltenen Portfolios von Geschäften, der bei Ausfall der Gegenpartein für den Fall, dass von dem Wert dieser Geschäfte bei Konkurs nichts zurückerlangt werden kann, verloren wäre.

    19.

    „Spitzenwiederbeschaffungswert“ ist ein hohes Perzentil der Verteilung der Wiederbeschaffungswerte zu einem beliebigen künftigen Zeitpunkt vor Fälligkeit des Geschäfts, das von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat.

    20.

    „Erwarteter Wiederbeschaffungswert“ ist der Erwartungswert der Verteilung der Wiederbeschaffungswerte zu einem beliebigen künftigen Zeitpunkt vor Fälligkeit des Geschäfts, das von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat.

    21.

    „Erwarteter effektiver Wiederbeschaffungswert“ ist der höchste der erwarteten Wiederbeschaffungswerte, der zu dem betreffenden oder einem beliebigen früheren Zeitpunkt eintritt. Alternativ kann der erwartete effektive Wiederbeschaffungswert für einen bestimmten Zeitpunkt auch definiert werden als der erwartete Wiederbeschaffungswert zu diesem Zeitpunkt oder der effektive Wiederbeschaffungswert zu dem vorangegangenen Zeitpunkt, je nach dem, welcher Wert der höhere ist.

    22.

    „Erwarteter positiver Wiederbeschaffungswert(EPE)“ ist ein über die Zeit ermittelter gewogener Durchschnitt der erwarteten Wiederbeschaffungswerte, wobei die Gewichte den proportionalen Anteil eines einzelnen erwarteten Wiederbeschaffungswerts am gesamten Zeitintervall widerspiegeln. Bei der Berechnung der Mindesteigenkapitalanforderung erfolgt die Durchschnittsbildung für das erste Jahr oder, sofern die Restlaufzeit sämtlicher Kontrakte des Netting-Satzes weniger als ein Jahr beträgt, für die Laufzeit desjenigen Kontrakts im Netting-Satz mit der längsten Laufzeit.

    23.

    „Effektiver erwarteter positiver Wiederbeschaffungswert (effektiver EPE)“ ist ein über die Zeit ermittelter gewogener Durchschnitt der erwarteten effektiven Wiederbeschaffungswerte während des ersten Jahres oder während der Laufzeit des Kontrakts, der von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat, wobei die Gewichte den proportionalen Anteil eines einzelnen erwarteten Wiederbeschaffungswerts am gesamten Zeitintervall widerspiegeln.

    24.

    „Kreditrisikobezogene Bewertungsanpassung“ ist die Anpassung eines Portfolios von Geschäften mit einer Gegenpartei zum mittleren Marktwert. Diese Anpassung trägt dem Marktwert des Kreditrisikos Rechnung, das auf eine etwaige Nichterfüllung vertraglicher Vereinbarungen mit einer Gegenpartei zurückzuführen ist. Diese Anpassung kann sowohl den Marktwert des Kreditrisikos der Gegenpartei als auch den Marktwert des Kreditrisikos von Kreditinstitut und Gegenpartei widerspiegeln.

    25.

    „Einseitige kreditrisikobezogene Bewertungsanpassung“ ist eine kreditrisikobezogene Bewertungsanpassung, die dem Marktwert des Kreditrisikos der Gegenpartei für das Kreditinstitut, nicht aber dem Marktwert des Kreditrisikos des Kreditinstituts für die Gegenpartei Rechnung trägt.

    Mit dem Gegenparteienkreditausfallrisiko verbundene Risiken

    26.

    „Überwälzungsrisiko“ ist der Betrag, um den der erwartete positive Wiederbeschaffungswert zu niedrig angesetzt wird, wenn zu erwarten ist, dass mit einer Gegenpartei auch in Zukunft laufend neue Geschäfte getätigt werden. Der durch diese Geschäfte entstehende zusätzliche Wiederbeschaffungswert ist im erwarteten positiven Wiederbeschaffungswert nicht berücksichtigt.

    27.

    Ein „allgemeines Korrelationsrisiko“ („general wrong-way risk“) besteht, wenn eine hohe Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit von Gegenparteien und Risikofaktoren des allgemeinen Marktrisikos gegeben ist.

    28.

    Ein „spezielles Korrelationsrisiko“ („specific wrong-way risk“) besteht, wenn aufgrund der Art der mit einer Gegenpartei bestehenden Geschäfte eine hohe Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei und dem Wiederbeschaffungswert der mit diesem bestehenden Geschäfte gegeben ist. Ein Kreditinstitut ist einem speziellen Korrelationsrisiko ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass die künftige Forderung an eine bestimmte Gegenpartei hoch ist, wenn auch deren Ausfallwahrscheinlichkeit hoch ist.

    TEIL 2

    Wahl der Methode

    1.

    Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 7 bestimmen Kreditinstitute den Forderungswert der in Anhang IV genannten Kontrakte mit einer der in den Teilen 3 bis 6 beschriebenen Methoden. Kreditinstitute, die nicht für die Behandlung nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2006/49/EG in Frage kommen, dürfen die in Teil 4 beschriebene Methode nicht anwenden. Zur Bestimmung des Forderungswerts der in Anhang IV Nummer 3 genannten Geschäfte dürfen Kreditinstitute nicht auf die in Teil 4 beschriebene Methode zurückgreifen.

    Eine parallele Verwendung der in den Teilen 3 bis 6 dargelegten Methoden ist auf Dauer innerhalb von Gruppen, nicht aber innerhalb einer einzigen rechtlichen Einheit zulässig. Eine parallele Verwendung der in den Teilen 3 und 5 beschriebenen Methoden innerhalb einer rechtlichen Einheit ist gestattet, wenn eine der Methoden für die unter Teil 5 Nummer 19 aufgeführten Fälle angewandt wird.

    2.

    Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden können Kreditinstitute für

    i)

    die in Anhang IV genannten Arten von Derivaten,

    ii)

    Pensionsgeschäfte,

    iii)

    Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte,

    iv)

    Lombardgeschäfte und

    v)

    Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

    die in Teil 6 beschriebenen Methodeverwenden.

    3.

    Erwirbt ein Kreditinstitut zur Absicherung eines Risikos einer Position, die nicht im Handelsbuch gehalten wird, oder eines Gegenparteiausfallrisikos ein Kreditderivat, so kann es die Eigenkapitalanforderung für die abgesicherte Forderung nach Anhang VIII Teil 3 Nummern 83 bis 92 oder bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden nach Anhang VII Teil 1 Nummer 4 oder Anhang VII Teil 4 Nummern 96 bis 104 bestimmen. In diesen Fällen gilt für das mit diesen Kreditderivaten verbundene Gegenparteiausfallrisiko ein Forderungswert von Null.

    4.

    Für Gegenparteiausfallrisiken aus verkauften Credit Default Swaps, die nicht dem Handelsbuch zugerechnet werden, gilt, sofern sie als vom Kreditinstitut gestellte Absicherung behandelt werden und der Kreditrisiko-Eigenkapitalanforderung für den vollen Nominalbetrag unterliegen, ein Forderungswert von Null.

    5.

    Nach allen in den Teilen 3 bis 6 beschriebenen Methoden ist der Forderungswert für eine bestimmte Gegenpartei gleich der Summe der Forderungswerte, berechnet für jeden einzelnen mit dieser Gegenpartei bestehenden Netting-Satz.

    6.

    Ein Forderungswert von Null für Gegenparteiausfallrisiken kann Derivatgeschäften oder Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die gegenüber einer zentralen Gegenpartei ausstehen und von der zentralen Gegenpartei nicht abgelehnt wurden, zugeschrieben werden. Ferner kann ein Forderungswert von Null für Kreditrisikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien angesetzt werden, die sich aus Derivatgeschäften, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften ergeben, oder für andere von den zuständigen Aufsichtsbehörden festgelegten Kreditrisikopositionen des Kreditinstituts gegenüber der zentralen Gegenpartei. Die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegenden Forderungen der zentralen Gegenpartei aus Gegenparteiausfallrisiken gegenüber allen Teilnehmern an ihren Systemen werden auf Tagesbasis voll besichert.

    7.

    Forderungsbeträge, die aus Geschäften mit langer Abwicklungsfristentstehen, können nach jeder der in den Teilen 3 bis 6 beschriebenen Methoden berechnet werden, unabhängig davon, welche Methoden für die Behandlung von OTC-Derivatgeschäften und Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften und Lombardgeschäften gewählt werden. Kreditinstitute, die die in den Artikeln 84 bis 89 beschriebene Methode anwenden, dürfen bei der Berechnung der Kapitalanforderungen für Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist die Risikogewichte des in den Artikeln 78 bis 83 beschriebenen Ansatzes dauerhaft zuweisen, unabhängig von der Wesentlichkeit dieser Positionen.

    8.

    Bei den Methoden gemäß den Teilen 3 und 4 müssen die zuständigen Behörden gewährleisten, dass der zu berücksichtigende Nennwert ein angemessener Maßstab für das mit dem Geschäft verbundene Risiko ist. Sieht beispielsweise der Vertrag eine Multiplikation der Zahlungsströme vor, muss der Nennwert angepasst werden, um die Auswirkungen der Multiplikation auf die Risikostruktur dieses Vertrags zu berücksichtigen.

    TEIL 3

    Die Marktbewertungsmethode

    Schritt a:

    Indem man jedem Geschäft einen gegenwärtigen Marktwert zuordnet („mark to market“), kann man den aktuellen Wiederbeschaffungswert aller Geschäfte mit einem positiven Wert ermitteln.

    Schritt b:

    Um die zukünftigen potentiellen Kreditrisiken in einem Wert zu erfassen, werden außer bei „Floating/Floating“-Zinsswaps (mit einer einzigen Währung, bei denen nur die laufenden Wiederbeschaffungskosten berechnet werden) die Nennwerte oder die zugrunde liegenden Werte mit den in Tabelle 1 genannten Prozentsätzen multipliziert:

    TABELLE 1  (1)  (2)

    Restlaufzeit (3)

    Zinsverträge

    Wechselkurse und Gold betreffende Geschäfte

    Aktien betreffende Geschäfte

    Edelmetalle, ausgenommen Gold, betreffende Geschäfte

    Waren, ausgenommen Edelmetalle, betreffende Geschäfte

    Höchstens ein Jahr

    0 %

    1 %

    6 %

    7 %

    10 %

    Mehr als ein Jahr bis fünf Jahre

    0,5 %

    5 %

    8 %

    7 %

    12 %

    Mehr als fünf Jahre

    1,5 %

    7,5 %

    10 %

    8 %

    15 %

    Zur Berechnung der zukünftigen potenziellen Kreditrisiken nach Schritt b können die zuständigen Behörden Kreditinstituten gestatten, anstatt der in Tabelle 1 enthaltenen Prozentsätze die aufgeführten Sätze anzuwenden, sofern die Kreditinstitute von der Möglichkeit Gebrauch machen, die in Anhang IV Nummer 21 der Richtlinie 2006/49/EG für Geschäfte in Bezug auf andere Waren als Gold im Sinne der Nummer 3 des Anhangs IV der vorliegenden Richtlinie vorgesehen ist:

    TABELLE 2

    Restlaufzeit

    Edelmetalle (ausgenommen Gold)

    Andere Metalle

    Agrarerzeugnisse

    Sonstige Erzeugnisse, einschließlich Energieprodukte

    Höchstens ein Jahr

    2 %

    2,5 %

    3 %

    4 %

    Mehr als ein Jahr bis 5 Jahre

    5 %

    4 %

    5 %

    6 %

    Mehr als 5 Jahre

    7,5 %

    8 %

    9 %

    10 %

    Schritt c:

    Die Summe aus laufenden Wiederbeschaffungskosten und zukünftigen potenziellen Kreditrisiken ergibt den Forderungswert.

    TEIL 4

    Die Ursprungsrisikomethode

    Schritt a:

    Der Nennwert eines jeden Instruments wird mit den in Tabelle 3 genannten Prozentsätzen multipliziert:

    TABELLE 3

    Ursprungslaufzeiten (4)

    Zinssatzverträge

    Wechselkurse und Gold betreffende Geschäfte

    Höchstens ein Jahr

    0,5 %

    2 %

    Mehr als ein Jahr, nicht mehr als zwei Jahre

    1 %

    5 %

    Zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres

    1 %

    3 %

    Schritt b:

    Die so ermittelten Risiken ergeben den Forderungswert.

    TEIL 5:

    Standardmethode

    1.

    Die Standardmethode (SM) darf nur für OTC-Derivatgeschäfte und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist verwendet werden. Der Forderungswert wird für jeden Netting-Satz gesondert ermittelt. Er wird nach Berücksichtigung von Sicherheiten nach folgender Formel bestimmt:

    Forderungswert =

    Formula

    Dabei ist:

    CMV der aktuelle Marktwert des in einem Netting-Satz enthaltenen Portfolios von Geschäften vor Berücksichtigung von Sicherheiten. Das heißt:

    Formula

    Dabei ist:

    CMVi = der aktuelle Marktwert des Geschäfts i;

    CMC = der aktuelle Marktwert der Sicherheit, die dem Netting-Satz zugeordnet ist. Das heißt:

    Formula

    dabei ist CMC1 der aktuelle Marktwert der Sicherheit l;

    i = Index für die Geschäfte;

    l = Index für die Sicherheit;

    j = Index für die Hedging-Satz-Kategorie. Diese Hedging-Sätze entsprechen Risikofaktoren, für die Risikopositionen mit entgegengesetztem Vorzeichen ausgeglichen werden können, um eine Nettorisikoposition zu erhalten, auf deren Grundlage die Forderung dann gemessen wird.

    RPTij = Risikoposition aus Geschäft i für Hedging-Satz j;

    RPClj = Risikoposition aus Sicherheit l für Hedging-Satz j;

    CCRMj = CCR-Multiplikator für Hedging-Satz j nach Tabelle 5;

    β = 1,4.

    Eine von einer Gegenpartei gestellte Sicherheit hat ein positives Vorzeichen; eine der Gegenpartei gestellte Sicherheit hat ein negatives Vorzeichen.

    Die Sicherheiten, die für diese Methode zugelassen sind, beschränken sich auf die Sicherheiten, die nach Anhang VIII Teil 1 Absatz 11 der vorliegenden Richtlinie und Anhang II Nummer 9 der Richtlinie 2006/49/EG zugelassen sind.

    2.

    Ist bei einem OTC-Derivatgeschäft mit linearem Risikoprofil der Austausch eines Finanzinstruments gegen Zahlung vorgesehen, so wird der Teil des Geschäfts, bei dem die Zahlung erfolgt, als Zahlungskomponente („payment leg“) bezeichnet. Geschäfte, bei denen eine Zahlung gegen Zahlung vorgesehen ist, bestehen aus zwei Zahlungskomponenten. Die Zahlungskomponenten enthalten die vertraglich vereinbarten Bruttozahlungen, einschließlich des Nominalwerts des Geschäfts. Kreditinstitute können das zinsbedingte Risiko aus Zahlungskomponenten mit einer verbleibenden Laufzeit von weniger als einem Jahr für den Zweck der folgenden Berechnungen außer acht lassen. Kreditinstitute können Geschäfte, die aus zwei auf dieselbe Währung lautenden Zahlungskomponenten bestehen, wie Zinsswaps, als einziges, aggregiertes Geschäft behandeln. Die Behandlung von Zahlungskomponenten ist auf das aggregierte Geschäft anzuwenden.

    3.

    Geschäfte mit linearem Risikoprofil, denen als Finanzinstrumente Aktien (einschließlich Aktienindizes), Gold, andere Edelmetalle oder andere Rohwaren zugrunde liegen, werden einer Risikoposition für die betreffende Aktie (den betreffenden Aktienindex) oder die betreffende Rohware (einschließlich Gold und andere Edelmetalle) und in Bezug auf die Zahlungskomponente einer Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko zugeordnet. Lautet die Zahlungskomponente auf eine Fremdwährung, so wird das Geschäft darüber hinaus einer Risikoposition für die betreffende Währung zugeordnet.

    4.

    Geschäfte mit linearem Risikoprofil, denen ein Schuldtitel zugrunde liegt, werden in Bezug auf den Schuldtitel einer Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko und in Bezug auf die Zahlungskomponente einer weiteren Risikoposition für das Zinsänderungsrisiko zugeordnet. Geschäfte mit linearem Risikoprofil, bei denen eine Zahlung gegen Zahlung vorgesehen ist, worunter auch Devisentermingeschäfte fallen, werden in Bezug auf jede der damit verbundenen Zahlungskomponenten einer Risikoposition für das Zinsrisiko zugeordnet. Lautet der zugrunde liegende Schuldtitel auf eine Fremdwährung, so wird dieser einer Risikoposition in dieser Währung zugeordnet. Lautet eine Zahlungskomponente auf eine Fremdwährung, so wird die Zahlungskomponente erneut einer Risikoposition in dieser Währung zugeordnet. Einem Devisen-Basisswap wird der Forderungswert Null zugeteilt.

    5.

    Bei einem Geschäft mit linearem Risikoprofil ergibt sich die Höhe der Risikoposition aus dem effektiven Nominalwert (Marktpreis x Menge) der zugrunde liegenden Finanzinstrumente (einschließlich Rohwaren), der — außer bei Schuldtiteln — in die Landeswährung des Kreditinstituts umgerechnet wird.

    6.

    Bei Schuldtiteln und Zahlungskomponenten ergibt sich die Höhe der Risikoposition aus dem mit der geänderten Laufzeit des Schuldtitels bzw. der Zahlungskomponente multiplizierten, in die Landeswährung des Kreditinstituts umgerechneten effektiven Nominalwert der ausstehenden Bruttozahlungen (einschließlich des Nominalbetrags).

    7.

    Bei einem Credit Default Swap ergibt sich die Höhe der Risikoposition aus dem mit der verbleibenden Laufzeit dieses Swaps multiplizierten Nominalwert des Referenzschuldtitels.

    8.

    Bei einem OTC-Derivatgeschäft mit nicht linearem Risikoprofil, einschließlich Optionen und Swaptions, ist die Höhe der Risikoposition gleich dem Delta entsprechenden effektiven Nominalwert des Basisfinanzinstruments, sofern es sich dabei nicht um einen Schuldtitel handelt.

    9.

    Bei einem OTC-Derivatgeschäft mit nicht linearem Risikoprofil, einschließlich Optionen und Swaptions, dem ein Schuldtitel oder eine Zahlungskomponente zugrunde liegt, ist die Höhe der Risikoposition gleich dem Delta entsprechenden, mit der geänderten Laufzeit des Schuldtitels oder der Zahlungskomponente multiplizierten effektiven Nominalwert des Finanzinstruments oder entsprechend der Zahlungskomponente.

    10.

    Zur Bestimmung der Risikopositionen wird eine von einer Gegenpartei gestellte Sicherheit wie eine Forderung gegen die Gegenpartei im Rahmen eines Derivatgeschäfts (Long-Position), das am selben Tag fällig ist, behandelt, während eine der Gegenpartei gestellte Sicherheit wie eine Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei (Short-Position), die am selben Tag fällig wird, behandelt wird.

    11.

    Kreditinstitute können zur Bestimmung der Größe und des Vorzeichens einer Risikoposition folgende Formeln verwenden:

    für alle Instrumente außer Schuldtiteln:

    effektiver Nominalwert bzw. Delta entsprechender

    Formula

    Dabei ist:

    Pref = Preis des zugrunde liegenden Instruments in der Referenzwährung;

    V = Wert des Finanzinstruments (im Fall einer Option: Preis der Option; im Fall eines Geschäfts mit linearem Risikoprofil: Wert des zugrunde liegenden Instruments selbst);

    p = Preis des zugrunde liegenden Instruments in derselben Währung wie V;

    bei Schuldtiteln und Zahlungskomponenten aller Geschäfte:

    effektiver Nominalwert, multipliziert mit der geänderten Laufzeit, bzw.

    Delta entsprechender Nominalwert, multipliziert mit der geänderten Laufzeit

    Formula

    Dabei ist:

    V = Wert des Finanzinstruments (im Fall einer Option: Preis der Option; im Fall eines Geschäfts mit linearem Risikoprofil: Wert des zugrunde liegenden Instruments selbst bzw. entsprechend der Zahlungskomponente);

    r = Zinssatzniveau.

    Lautet V auf eine andere Währung als die Referenzwährung, muss das Derivat durch Multiplikation mit dem geltenden Wechselkurs in die Referenzwährung umgerechnet werden.

    12.

    Die Risikopositionen müssen Hedging-Sätzen zugeordnet werden. Für jeden Hedging-Satz wird der Absolutbetrag der Summe der resultierenden Risikopositionen errechnet. Diese Summe wird Nettorisikoposition genannt und wie folgt dargestellt:

    Formula

    in den Formeln nach Absatz 1.

    13.

    Bei zinssatzbedingten Risikopositionen aus Geldeinlagen, die die Gegenpartei als Sicherheit gestellt hat, aus Zahlungskomponenten und aus zugrunde liegenden Schuldtiteln, für die nach Anhang I Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG eine Eigenkapitalanforderung von 1,60 % oder weniger gilt, gibt es für jede Währung sechs Hedging-Sätze, wie in der Tabelle 4 festgelegt. Die Einteilung erfolgt anhand einer Kombination aus „Laufzeit“ und „Referenzzinssätzen“:

    Tabelle 4:

     

    Referenzzinsätze(Referenz Staatstitel)

    Referenzzinssätze(Referenz andere als Staatstitel)

    Laufzeit

    Laufzeit

    Laufzeit

    ← 1 Jahr

    >1 — ← 5 Jahre

    > 5 Jahre

    ← 1 Jahr

    >1 — ← 5 Jahre

    > 5 Jahre

    14.

    Bei zinssatzbedingten Risikopositionen aus Basisschuldtiteln oder Zahlungskomponenten, bei denen der Zinssatz an einen Referenzzinssatz, der das allgemeine Marktzinsniveau widerspiegelt, gekoppelt ist, ist die Restlaufzeit der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung. In allen anderen Fällen ist sie die Restlaufzeit des Basisschuldtitels bzw. bei einer Zahlungskomponente die Restlaufzeit des Geschäfts.

    15.

    Für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem Credit Default Swap zugrunde liegt, gibt es einen Hedging-Satz.

    16.

    Bei zinsbedingten Risikopositionen aus Geldeinlagen, die der Gegenparteien als Sicherheit gestellt werden, wenn diese Gegenpartei keine ausstehenden Schuldverpflichtungen mit einem geringen spezifischen Risiko sowie aus Basisschuldtiteln hat, für die nach Anhang I Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG eine Eigenkapitalanforderung von mehr als 1,60 % gilt, gibt es für jeden Emittenten einen Hedging-Satz. Bildet eine Zahlungskomponente einen solchen Schuldtitel nach, so gibt es auch für jeden Emittenten des Basisschuldtitels einen Hedging-Satz. Die Kreditinstitute können Risikopositionen aus Schuldtiteln eines bestimmten Emittenten oder aus Referenzschuldtiteln desselben Emittenten, die von Zahlungskomponenten nachgebildet werden oder einem Credit Default Swap zugrunde liegen, ein und demselben Hedging-Satz zuordnen.

    17.

    Basisfinanzinstrumente, bei denen es sich nicht um Schuldtitel handelt, werden nur dann ein und demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn sie identisch oder ähnlich sind. In allen anderen Fällen werden sie unterschiedlichen Hedging-Sätzen zugeordnet. Als ähnliche Instrumente gelten:

    bei Aktienwerten Aktien desselben Emittenten. Ein Aktienindex wird wie ein eigenständiger Emittent behandelt.;

    bei Edelmetallen Instrumente, die aus demselben Edelmetall bestehen. Ein Edelmetallindex wird wie ein eigenständiges Edelmetall behandelt;

    bei Elektroenergie gelten als ähnliche Instrumente jene Lieferrechte und ‐verpflichtungen, die sich auf dasselbe Zeitintervall einer Spitzenzeit oder nachfrageschwachen Zeit innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden beziehen, und

    bei Rohwaren Instrumente, die aus demselben Rohstoff bestehen. Ein Rohwarenindex wird wie eine eigenständige Rohware behandelt.

    18.

    Für die verschiedenen Kategorien von Hedgingsätzen werden gemäß Tabelle 5 folgende CCR-Multiplikatoren (CCRM) festgelegt:

    Tabelle 5:

     

    Hedging-Satz-Kategorien

    CCR-Multiplikator (CCRM)

    1.

    Zinssätze

    0,2 %

    2.

    Zinssätze für Risikopositionen aus einem Referenzschuldtitel, der einem Credit Default Swap zugrunde liegt und für den nach Anhang I Tabelle I der Richtlinie 2006/49/EG eine Eigenkapitalanforderung von 1,60 % oder weniger gilt.

    0,3 %

    3.

    Zinssätze für Risikopositionen aus einem Schuldtitel oder Referenzschuldtitel, für den nach Anhang I Tabelle I der Richtlinie 2006/49/EG eine Eigenkapitalanforderung von mehr als 1,60 % gilt.

    0,6 %

    4.

    Wechselkurse

    2,5 %

    5.

    Elektroenergie

    4 %

    6.

    Gold

    5 %

    7.

    Aktien

    7 %

    8.

    Edelmetalle (außer Gold)

    8,5 %

    9.

    Andere Rohwaren (außer Edelmetalle und Elektroenergie)

    10 %

    10.

    Basisinstrumente von OTC-Derivaten, die unter keine der oben genannten Kategorien fallen.

    10 %

    Bei den unter Punkt 10 der Tabelle 5 genannten Basisinstrumenten von OTC-Derivaten wird jede Kategorie von Basisinstrumenten einem separaten Hedging-Satz zugeordnet.

    19.

    Für Geschäfte mit nicht linearem Risikoprofil oder für Zahlungskomponenten und Geschäfte mit Basisschuldtiteln, für die das Kreditinstitut Delta oder entsprechend die geänderte Laufzeit nicht anhand eines von den zuständigen Behörden für die Bestimmung der Eigenkapitalanforderung für das Marktrisiko genehmigten Modells ermitteln kann, werden die Höhe der Risikopositionen und die geltenden CCRMs von den zuständigen Behörden vorsichtig bestimmt. Alternativ können die zuständigen Behörden die Anwendung der Methode nach Teil 3 vorschreiben. Netting wird nicht anerkannt, d. h. der Forderungswert wird bestimmt, als gebe es einen Netting-Satz, der nur die einzelne Transaktion umfasst.

    20.

    Ein Kreditinstitut muss über interne Verfahren verfügen, mit deren Hilfe es vor der Aufnahme eines Geschäfts in einen Hedgingsatz überprüfen kann, ob dieses Geschäft einer rechtlich durchsetzbaren Netting-Vereinbarung unterliegt, die die geltenden Anforderungen des Teils 7 erfüllt.

    21.

    Ein Kreditinstitut, das zur Minderung seines CCR auf Sicherheiten zurückgreift, muss über interne Verfahren verfügen, mit deren Hilfe es vor Berücksichtigung der Sicherheit in seinen Berechnungen überprüfen kann, ob diese das erforderliche Maß an Rechtssicherheit gemäß Anhang VIII bietet.

    TEIL 6

    Auf einem internen Modell beruhende Methode

    1.

    Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden kann ein Kreditinstitut auf ein internes Modell zurückgreifen, um den Forderungswert für die Geschäfte unter Teil 2 Nummer 2 Ziffer i oder für die Geschäfte unter Teil 2 Nummer 2 Ziffern ii, iii und iv oder für die Geschäfte unter Teil 2 Nummer 2 Ziffern i bis iv zu berechnen. In all diesen Fällen können auch die Geschäfte unter Teil 2, Nummer 2 Ziffer v einbezogen werden. Unbeschadet Teil 2, Nummer 1, Unterabsatz zwei, können Kreditinstitute beschließen, Geschäfte mit unerheblichem Umfang und Risiko von dieser Methode auszunehmen. Zur Anwendung dieser Methode muss das Kreditinstitut die nachstehend in diesem Teil festgelegten Anforderungen erfüllen.

    2.

    Die Einführung des internen Models kann die Einführung in Abhängigkeit von der Zustimmung der zuständigen Behörden schrittweise von einer Forderungsklasse zur nächsten erfolgen, und während dieser Zeit kann das Kreditinstitut die unter Teil 3 oder Teil 5 genannten Methoden anwenden. Unbeschadet des Rests dieses Teils sind Kreditinstitute nicht gezwungen ein bestimmtes Model anzuwenden.

    3.

    Alle OTC-Derivatgeschäfte und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist für die ein Kreditinstitut keine Genehmigung zur Anwendung des internen Modells erhalten hat, wendet das Kreditinstitut die Methoden gemäß Teil 3 oder Teil 5 an. Eine dauerhafte parallele Verwendung dieser beiden Methoden innerhalb einer Gruppe ist zulässig. Eine parallele Verwendung dieser beiden Methoden innerhalb einer rechtlichen Einheit ist nur zulässig, wenn eine der Methoden für die unter Teil 5 Nummer 19 aufgeführten Fälle angewandt wird.

    4.

    Kreditinstituten, denen die Verwendung der internen Models gestattet wurde, dürfen nicht zu Verwendung der unter Teil 3 und Teil 5 genannten Methoden zurückkehren, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden genehmigen dies. Wenn ein Kreditinstitut die in diesem Teil genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt, legt es der zuständigen Behörde entweder einen Plan vor, aus dem hervorgeht, dass es die Anforderungen bald wieder einhalten wird, oder es weist nach, dass die Abweichungen keine nennenswerten Auswirkungen haben.

    Forderungswert

    5.

    Der Forderungswert wird für den Netting-Satz insgesamt ermittelt. Das Modell berechnet zunächst die Prognoseverteilung für Änderungen beim Marktwert des Netting-Satzes, die auf Veränderungen bei Marktvariablen, wie z. B. Zinssätze und Wechselkurse, zurückzuführen sind. Dann wird für den Netting-Satz der Forderungswert zu jedem gegebenen zukünftigen Zeitpunkt in Abhängigkeit der Veränderungen der Marktvariablen ermittelt. Für Gegenparteien mit Nachschussvereinbarung kann das Modell auch künftige Schwankungen der Sicherheit erfassen.

    6.

    Kreditinstitute können in ihre Prognoseverteilungen für Änderungen beim Marktwert des Netting-Satzes die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 11 der vorliegenden Verordnung und Anhang II Nummer 9 der Richtlinie 2006/49/EG definierten anerkennungsfähigen finanziellen Sicherheiten einbeziehen, vorausgesetzt, die quantitativen, qualitativen und auf Daten bezogene Anforderungen für das interne Model sind bezüglich der Sicherheiten erfüllt.

    7.

    Der Forderungswert ist das Produkt aus α und dem effektiven EPE:

    Forderungswert = α × Effektiver EPE

    Dabei ist:

    Alpha (α) gleich 1,4, aber die Aufsichtsbehörden können jedoch einen höheren αWert vorschreiben, und der effektive EPE wird ermittelt, indem die erwartete Forderung (EEt) als durchschnittliche Forderung zu einem künftigen Zeitpunkt t errechnet wird, wobei der Durchschnitt aus möglichen künftigen Werten relevanter Faktoren für das Marktrisiko gezogen wird. Im Rahmen des internen Modells wird EE für eine Reihe künftiger Zeitpunkte t1, t2, t3 geschätzt.

    8.

    Der Effektive EE wird rekursiv errechnet:

    Effektiver EEtk = max(Effektiver EEtk-1; EEtk)

    Dabei:

    wird das aktuelle Datum als t0 bezeichnet und der effektive EEt0 ist gleich dem aktuellen Wiederbeschaffungswert.

    9.

    Dementsprechend ist der effektive EPE der durchschnittliche effektive EE im ersten Jahr der künftigen Forderung. Werden sämtliche Kontrakte des Netting-Satzes vor Ablauf eines Jahres fällig, so ist EPE der Durchschnitt der erwarteten Wiederbeschaffungswerte bis zur Fälligkeit aller Kontrakte im Netting-Satz. Der effektive EPE wird als gewichteter Durchschnitt des effektiven EE berechnet:

    Formula

    Dabei:

    ermöglichen die Gewichte Δtk = tk — tk-1 es, die künftige Forderung für zeitlich ungleichmäßig verteilte Zeitpunkte zu errechnen.

    10.

    Die erwarteten Wiederbeschaffungswerte oder die Spitzenwiederbeschaffungswerte werden ausgehend von einer Verteilung der Wiederbeschaffungswerte berechnet, in der Abweichungen von der Normalverteilungseigenschaft berücksichtigt sind.

    11.

    Die Kreditinstitute können anstelle des Produkts aus α und dem effektiven EPE eine konservativere Maßzahl für jeden Geschäftspartner statt eines gemäß der genannten Formel berechneten effektiven EPE verwenden.

    12.

    Unbeschadet der Nummer 7 können die zuständigen Behörden den Kreditinstituten gestatten, vorbehaltlich einer Untergrenze von 1,2 ihre eigenen α-Schätzungen zu verwenden, wobei α gleich dem Verhältnis zwischen dem ökonomischen Kapital, das sich aus einer vollständigen Simulierung der Forderungen an alle Gegenparteien ergibt (Zähler), und dem auf der Grundlage des EPE bestimmten ökonomischen Kapitals (Nenner) ist. Im Nenner wird EPE wie ein feststehender Kreditrestbetrag verwendet. Für diese Methode in Frage kommende Kreditinstitute müssen nachweisen, dass ihre internen α-Schätzungen im Zähler wesentliche Ursachen stochastischer Abhängigkeiten nach Verteilung der Marktwerte von Geschäften oder Portfolios von Geschäften über die Gegenparteien erfassen. Interne α-Schätzungen tragen der Granularität von Portfolios Rechnung.

    13.

    Ein Kreditinstitut stellt sicher, dass Zähler und Nenner von α in Bezug auf Modellierungsmethode, Parameterspezifikationen und Portfoliozusammensetzung einheitlich berechnet werden. Der verwendete Ansatz muss sich auf den kreditinstitutsinternen Ansatz für das ökonomische Kapital stützen, gut dokumentiert sein und von unabhängiger Seite validiert werden. Zusätzlich dazu überprüfen die Kreditinstitute ihre Schätzungen mindestens einmal pro Quartal und bei im Zeitverlauf variierender Portfoliozusammensetzung noch häufiger. Die Kreditinstitute bewerten das Risiko des Models.

    14.

    Wenn angebracht, sollten bei der gemeinsamen Simulation von Markt- und Kreditrisiken angewandte Unsicherheiten und Korrelationen von Marktrisikofaktoren dem Kreditrisikofaktor angemessen sein, um die potentiellen Zunahmen an Unsicherheiten oder Korrelationen bei einem wirtschaftlichen Abschwung wiederzuspiegeln.

    15.

    Besteht für den Netting-Satz eine Nachschussvereinbarung, so verwenden die Kreditinstitute eine der folgenden EPE-Maßeinheiten:

    a)

    effektiver EPE ohne Berücksichtigung der Nachschussvereinbarung;

    b)

    die in der Nachschussvereinbarung festgelegte Schwelle — sollte diese positiv sein — zuzüglich eines Aufschlags, der der potenziellen Erhöhung der Forderung während der Nachschuss-Risikoperiode Rechnung trägt. Berechnet wird dieser Aufschlag als die Erhöhung, die ausgehend von einer aktuellen Forderung Null im Laufe der Nachschuss-Risikoperiode bei der Forderung des Netting-Satzes erwartet wird. Für Netting-Sätze, die ausschließlich aus Reprogeschäften auf der Grundlage einer täglichen Nachschussauszahlung und eines täglichen „mark-to-market“ bestehe, wird eine Zeitspanne von fünf Arbeitstagen und für alle anderen Netting-Sätze eine Zeitspanne von zehn Arbeitstagen auf die für diesen Zweck angewandte Nachschuss-Risikoperiode festgelegt, oder

    c)

    erfasst das interne Modell bei der Schätzung des EE die Auswirkungen von Nachschusszahlungen, so kann die EE-Maßeinheit des Modells bei entsprechenden Genehmigung der zuständigen Behörden unmittelbar in die unter Nummer 8 angegebene Gleichung eingesetzt werden.

    Mindestanforderungen für EPE-Modelle

    16.

    Das EPE-Model eines Kreditinstituts muss den unter den Nummern 17 bis 41 festgelegten operativen Anforderungen gerecht werden.

    CCR-Kontrolle

    17.

    Das Kreditinstitut verfügt über eine Kontrollabteilung, die für die Gestaltung und Umsetzung seines CCR-Managements zuständig ist, wozu auch die erste und die laufende Validierung des internen Modells zählen. Diese Abteilung kontrolliert die eingehenden Daten auf ihre Stabilität und erstellt und analysiert Berichte über die Ergebnisse des kreditinstitutseigenen Risikomessmodells, wozu auch eine Bewertung der Beziehung zwischen Risikomaßzahlen und Kredit- und Handelsvolumenobergrenzen gehört. Diese Abteilung ist von den für die Erstellung, Erneuerung oder den Handel von Forderungen zuständigen Abteilungen unabhängig und vor jeder ungebührlichen Einflussnahme geschützt; sie verfügt über eine angemessenen Personalausstattung; sie erstattet dem höheren Management des Kreditinstituts unmittelbar Bericht. Die Arbeiten dieser Abteilung sind eng mit dem täglichen Kreditrisikomanagment des Kreditinstituts verzahnt. Ihre Ergebnisse sind deshalb integraler Bestandteil der Planung, Überwachung und Kontrolle des Kredit- und Gesamtrisikoprofils des Kreditinstituts.

    18.

    Die Vorschriften, Verfahren und Systeme, die das Kreditinstitut zur Steuerung seines CCR einsetzt, sind konzeptionell solide und werden nach Treu und Glauben umgesetzt. Ein solides CCR-Management umfasst die Ermittlung, Messung, Steuerung, Genehmigung und interne Meldung von CCRs.

    19.

    Die Risikomanagement-Vorschriften eines Kreditinstituts tragen den Markt-, Liquiditäts- und rechtlichen und operationellen Risiken, die mit dem CCR einhergehen können, Rechnung. Ein Kreditinstitut geht keine Geschäftsbeziehung mit einer Gegenparteien ein, ohne dessen Kreditwürdigkeit zu bewerten und trägt dem bei und vor der Abwicklung bestehenden Kreditrisiko gebührend Rechnung. Diese Risiken sind auf Ebene der Gegenpartei (durch Zusammenlegung der Forderungen an die Gegenpartei mit anderen Kreditforderungen) und auf Unternehmensebene so umfassend wie möglich zu steuern.

    20.

    Leitungsorgan und höheres Management des Kreditinstituts sind aktiv am CCR-Kontrollverfahren beteiligt und betrachten dies als wesentlichen Aspekt des Geschäfts, für den erhebliche Ressourcen eingesetzt werden müssen. Das höhere Management kennt die Grenzen des Modells und die diesem zugrunde liegenden Annahmen und weiß um deren mögliche Auswirkungen auf die Verlässlichkeit der Ergebnisse. Des höheres Management trägt auch den Unwägbarkeiten des Marktes und betrieblichen Aspekten Rechnung und weiß, wie diese sich im Modell niederschlagen.

    21.

    Die Tagesberichte über das CCR des Kreditinstituts werden deshalb von einer Managementebene überprüft, die über ausreichende Befugnisse und ausreichende Autorität verfügt, um sowohl eine Herabsetzung der von einzelnen Kreditmanagern oder Händlern übernommenen Positionen als auch eine Herabsetzung des CCR des Kreditinstituts insgesamt durchzusetzen.

    22.

    Das CCR-Management eines Kreditinstituts wird in Kombination mit den internen Kredit- und Handelsvolumenobergrenzen eingesetzt. Zu diesem Zweck müssen Kredit- und Handelsvolumenobergrenzen über einen gewissen Zeitraum hinweg nach dem gleichen Muster mit dem Risikomessmodell des Kreditinstituts verknüpft sein und muss diese Verknüpfung für Kreditmanager, Händler und höheres Management gut nachvollziehbar sein.

    23.

    Bei der CCR-Messung eines Kreditinstituts wird die tägliche und die innerhalb eines Tages verzeichnete Inanspruchnahme von Kreditlinien ermittelt. Diese werden unter Einbeziehung und unter Ausschluss der hinterlegten Sicherheiten gemessen. Das Kreditinstitut berechnet und überwacht für einzelne Portfolios und Gegenparteien den Spitzen- oder den möglichen künftigen Wiederbeschaffungswert (potential future exposure, PFE) zu dem von ihm gewählten Konfidenzniveau. Das Kreditinstitut trägt dabei großen oder konzentrierten Positionen von Gruppen verbundener Gegenparteien, Branchen, Märkten etc. Rechnung.

    24.

    Ergänzend zur CCR-Analyse führt das Kreditinstitut ausgehend vom täglichen Output seines Risikomessmodells routinemäßig ein rigoroses Stresstest-Programm durch. Die Ergebnisse dieser Stresstests werden regelmäßig vom höheren Management überprüft und in den vom Management und dem Leitungsorgan festgelegten CCR-Vorschriften und -obergrenzen berücksichtigt. Ergeben Stresstests eine besondere Anfälligkeit für eine bestimmte Fallkonstellation, so sind unverzüglich Schritte einzuleiten, um diese Risiken angemessen zu steuern.

    25.

    Das Kreditinstitut verfügt über routinemäßige Verfahren, die die Einhaltung der schriftlich festgelegten internen Vorschriften, Kontrollen und Verfahren für das CCR-Managementsystem sicherstellen. Das CCR-Managementsystem des Kreditinstituts muss genau dokumentiert sein und eine Erläuterung der zur CCR-Messung verwendeten empirischen Techniken enthalten.

    26.

    Das Kreditinstitut unterzieht sein CCR-Managmentsystem im Rahmen seiner Innenrevision regelmäßig einer unabhängigen Prüfung. Diese schließt sowohl die Tätigkeiten der Kredit- und der Handelsabteilung als auch die Tätigkeiten der unabhängigen CCR-Kontrollabteilung ein. Der gesamte Prozess des CCR-Managements wird in regelmäßigen Abständen einer Prüfung unterzogen, bei der zumindest die folgenden Aspekte untersucht werden:

    a)

    die Angemessenheit der Dokumentation von CCR-Managementsystem und -verfahren;

    b)

    die Organisation der CCR-Kontrollabteilung;

    c)

    die Einbindung der CCR-Maßnahmen in das tägliche Risikomanagement;

    d)

    das Genehmigungsverfahren für die von den Mitarbeitern im Handels- und Abwicklungsbereich bei Risikotransaktionen angewandten Preisfindungsmodelle und Bewertungssysteme;

    e)

    die Validierung aller wesentlichen Änderungen des CCR-Messverfahrens;

    f)

    der Umfang der vom Risikomessmodell erfassten Gegenparteiausfallrisiken;

    g)

    die Stabilität des Systems zur Unterrichtung des Managements;

    h)

    die Genauigkeit und Vollständigkeit der CCR-Daten;

    i)

    die Überprüfung der Schlüssigkeit, Aktualität und Verlässlichkeit der für interne Modelle verwendeten Datenquellen, wozu auch deren Unabhängigkeit zählt;

    j)

    die Genauigkeit und Angemessenheit von Volatilitäts- und Korrelationsannahmen;

    k)

    die Genauigkeit von Bewertung und Risikotransformationsberechnungen, und

    l)

    die Überprüfung der Modellgenauigkeit durch häufiges Backtesting.

    Praxistest

    27.

    Die Verteilung der Wiederbeschaffungswerte, die sich aus dem zur Berechnung des effektiven EPE verwendeten Modells ergibt, wird eng in das tägliche CCR-Management des Kreditinstituts einbezogen. Der Output des internen Modells spielt folglich bei der Kreditvergabe, dem Management des Gegenparteiausfallrisikos, der internen Kapitalallokation und der Corporate Governance des Kreditinstituts eine wesentliche Rolle.

    28.

    Das Kreditinstitut verfügt über entsprechende Erfahrungen mit der Nutzung von Modellen zur Ermittlung der CCR-Verteilung. Es weist damit nach, dass es zur Berechnung der Verteilungen der Wiederbeschaffungswerte, auf die sich die EPE-Berechnung stützt, seit mindestens einem Jahr vor der Genehmigung der zuständigen Behörden ein den Mindestanforderungen weitgehend entsprechendes internes Modell verwendet.

    29.

    Das zur Ermittlung der Verteilung der Wiederbeschaffungswerte verwendete interne Modell ist Teil des allgemeinen Gegenparteiausfallrisiko-Managements, das die Ermittlung, die Messung, das Management, die Genehmigung und die interne Meldung von Gegenparteiausfallrisiken einschließt. Im Rahmen dieses Managements wird (durch Zusammenlegung der Forderungen an die Gegenpartei mit anderen Forderungen) ebenfalls die Inanspruchnahme von Kreditlinien gemessen und die Allokation des ökonomischen Kapitals ermittelt. Zusätzlich zum EPE misst und steuert ein Kreditinstitut auch seine aktuellen Forderungen. Diese werden gegebenenfalls unter Einbeziehung und unter Ausschluss der hinterlegten Sicherheiten gemessen. Der Praxistest gilt als bestanden, wenn ein Kreditinstitut zur Berechnung des EPE andere Maßeinheiten für das Gegenparteinausfallrisiko, wie den Spitzenwiederbeschaffungswert oder den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert, verwendet, die auf einer anhand desselben Modells ermittelten Verteilung der Wiederbeschaffungswerte beruhen.

    30.

    Ein Kreditinstitut muss zu einer täglichen EE-Schätzung in der Lage sein, es sei denn, es weist den zuständigen Behörden gegenüber nach, dass sein Gegenparteiausfallrisiko eine seltenere Berechnung rechtfertigt. Das Kreditinstitut muss EE-Schätzungen für einen Prognosezeitraum erstellen, der angemessen die zeitliche Struktur künftiger Zahlungsströme und Ende der Verträge widerspiegelt und das in einer Weise, die der Bedeutung und der Zusammensetzung der Forderung gerecht wird.

    31.

    Die Forderung wird für die Laufzeit sämtlicher Kontrakte des Netting-Satzes (und nicht nur bis zum Einjahreshorizont) gemessen, überwacht und kontrolliert. Das Kreditinstitut verfügt über Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der Risiken für den Fall, dass die Forderung gegenüber der Gegenpartei über den Einjahreshorizont hinausgeht. Die prognostizierte Erhöhung der Forderung fließt in das kreditinstitutsinterne Modell zur Bestimmung des ökonomischen Kapitals ein.

    Stresstests

    32.

    Ein Kreditinstitut verfügt über solide Stresstest-Verfahren, um die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung in Bezug auf das CCR derGegenpartei zu bewerten. Diese Stress-Messungen werden mit den EPE-Messungen abgeglichen und vom Kreditinstitut im Rahmen des unter Artikel 123 festgelegten Verfahrens geprüft. Darüber hinaus sollen bei diesen Stresstests mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die sich nachteilig auf die Kreditforderungen des Kreditinstituts auswirken könnten, ermittelt und die Fähigkeit des Kreditinstituts, solchen Veränderungen standzuhalten, bewertet werden.

    33.

    Das Kreditinstitut unterzieht seine Forderungen an die Gegenpartei Stresstests, die auch einen gemeinsamen Test von Markt- und Kreditrisikofaktoren umfassen. Abstellen sollen diese Tests auf das Konzentrationsrisiko (Konzentration auf eine einzige Gegenpartei oder eine Gruppe von Gegenparteien), das Risiko einer Korrelation zwischen Markt- und Kreditrisiko und das Risiko, dass eine Glattstellung der Positionen der Gegenpartei den Markt in Bewegung versetzen könnte. Derartige Stresstests tragen ebenfalls den Auswirkungen solcher Marktbewegungen auf die Eigenpositionen des Kreditinstituts Rechnung und beziehen diese Auswirkungen in die Bewertung des Gegenparteiausfallrisikos ein.

    Korrelationsrisiko

    34.

    Die Kreditinstitute tragen Forderungen, die mit einem erheblichen allgemeinen Korrelationsrisiko verbunden sind, gebührend Rechnung.

    35.

    Ein Kreditinstitut verfügt über Verfahren, mit denen spezielle Korrelationsrisiken vom Geschäftsabschluss an über die gesamte Laufzeit des Geschäfts hinweg ermittelt, verfolgt und kontrolliert werden können.

    Stabilität des Modellierungsverfahrens

    36.

    Das interne Modell trägt den Konditionen eines Geschäfts zeitnah, umfassend und vorsichtig Rechnung. Zu diesen Konditionen zählen unter anderem Nominalbeträge, Laufzeit, Referenzaktiva, Nachschussvereinbarungen, Netting-Vereinbarungen usw. Diese Konditionen sind in einer Datenbank gespeichert, die in regelmäßigen Abständen einer förmlichen Überprüfung unterzogen wird. Das Verfahren zur Annahme von Netting-Vereinbarungen erfordert die Genehmigung durch die Rechtsabteilung, um die rechtliche Durchsetzbarkeit des Nettings zu prüfen, und es muss durch eine unabhängige Abteilung in die Datenbank eingegeben werden. Die Übermittlung der Konditionen an das interne Modell unterliegt ebenfalls der Innenrevision und es besteht ein förmliches Verfahren für den Abgleich der Daten des internen Modells und des Ausgangsdatensystems, damit laufend sichergestellt werden kann, dass sich die Geschäftskonditionen im EPE korrekt oder zumindest vorsichtig niederschlagen.

    37.

    Beim internen Modell werden zur Berechnung der aktuellen Wiederbeschaffungswerte aktuelle Marktdaten verwendet. Werden zur Schätzung von Volatilität und Korrelationen historische Daten herangezogen, so umfassen diese einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und werden quartalsweise oder — sollten die Marktverhältnisse dies erfordern — häufiger aktualisiert. Die Daten spiegeln das gesamte Spektrum wirtschaftlicher Bedingungen — beispielsweise einen kompletten Konjunkturzyklus — wider. Eine von der Kreditabteilung unabhängige Abteilung validiert den von der Kreditabteilung genannten Preis. Die Daten werden geschäftsfeldunabhängig gesammelt, rechtzeitig und vollständig in das interne Modell eingespeist und in einer Datenbank, die regelmäßig einer förmlichen Überprüfung unterzogen wird, gespeichert. Ein Kreditinstitut verfügt ferner über ein erprobtes Verfahren, das die Aussagekraft der Daten sicherstellt und diese von unzutreffenden und/oder anormalen Kommentaren bereinigt. Stützt sich das interne Modell bei den Marktdaten auf Indikatoren, beziehungsweise auf neue Produkte, für die historische Daten, die einen Zeitraum von mindestens drei Jahren umfassen, nicht verfügbar sind, so geben interne Vorschriften Aufschluss darüber, welche Indikatoren als geeignet anzusehen sind und weist das Kreditinstitut empirisch nach, dass der Indikator eine konservative Abbildung des zugrunde liegenden Risikos unter widrigen Marktbedingungen gewährleistet. Wenn das Modell die Berücksichtigung der Sicherheit für Änderungen beim Marktwert des Netting-Satzes einschließt, benötigt das Kreditinstitut angemessene historische Daten um die Volalität der Sicherheiten im Model darzustellen.

    38.

    Das Modell wird einem Verfahren zur Modellvalidierung unterzogen. Dieses Verfahren ist in den Vorschriften und Verfahren des Kreditinstituts genau festgelegt. Darin wird bestimmt, welche Tests erforderlich sind, um die Stabilität des Modells zu gewährleisten, unter welchen Voraussetzungen gegen Annahmen verstoßen wird und dies eine zu niedrige Ansetzung des EPE zur Folge haben kann. Im Rahmen des Validierungsverfahrens wird die Vollständigkeit des Modells überprüft.

    39.

    Ein Kreditinstitut überwacht die einschlägigen Risiken und verfügt über Verfahren, mit denen es seine EPE-Schätzungen anpassen kann, sollten diese Risiken ein erhebliches Ausmaß erreichen. Dazu zählt Folgendes:

    a)

    das Kreditinstitut ermittelt und steuert seine speziellen Korrelationsrisiken;

    b)

    bei Forderungen, deren Risikoprofil sich nach einem Jahr erhöht, vergleicht das Kreditinstitut regelmäßig die EPE-Schätzungen über ein Jahr mit den EPE-Schätzungen über die gesamte Laufzeit der Forderung, und

    c)

    bei Forderungen einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr vergleicht das Kreditinstitut regelmäßig die Wiederbeschaffungskosten (aktuelle Forderung) mit dem beobachteten Risikoprofil und/oder speichert Daten, die einen solchen Vergleich ermöglichen.

    40.

    Ein Kreditinstitut, verfügt über interne Verfahren, mit deren Hilfe es vor der Aufnahme eines Geschäfts in einen Netting-Satz überprüfen kann, ob dieses Geschäft einer rechtlich durchsetzbaren Netting-Vereinbarung unterliegt, die die geltenden Anforderungen des Teils 7 erfüllt.

    41.

    Ein Kreditinstitut, das zur Minderung seines CCR auf Sicherheiten zurückgreift, verfügt über interne Verfahren, mit deren Hilfe es vor Berücksichtigung der Sicherheit in seinen Berechnungen überprüfen kann, ob diese das erforderliche Maß an Rechtssicherheit gemäß Anhang VIII bietet.

    Validierungsvorgaben für EPE-Modelle

    42.

    Das EPE-Modell eines Kreditinstituts erfüllt die folgenden Validierungsvorgaben:

    a)

    die Validierungsvorgaben des Anhangs V der Richtlinie 2006/49/EG;

    b)

    zur Bemessung der Forderung an die Gegenpartei werden Zinssätze, Wechselkurse, Aktienkurse, Rohwaren und andere für das Marktrisiko relevante Faktoren über einen langen Zeitraum hinweg prognostiziert. Die Leistungsfähigkeit des Modells zur Prognose marktrisikorelevanter Faktoren wird über einen langen Zeitraum hinweg validiert;

    c)

    die Preisfindungsmodelle, anhand deren die Forderung an die Gegenpartei für ein bestimmtes Szenario künftiger Schocks bei marktrisikorelevanten Faktoren berechnet wird, werden im Rahmen der Modellvalidierung getestet. Preisfindungsmodelle für Optionen tragen der fehlenden Linearität des Optionswerts in Bezug auf marktrisikorelevante Faktoren Rechnung;

    d)

    das EPE-Modell erfasst geschäftsspezifische Informationen, damit die Forderungen auf Ebene des Netting-Satzes zusammengefasst werden können. Ein Kreditinstitut stellt sicher, dass im Rahmen des Modells Geschäfte dem richtigen Netting-Satz zugeordnet werden;

    e)

    mit der Einbeziehung geschäftsspezifischer Informationen in das EPE-Modell sollen auch die Auswirkungen von Einschüssen erfasst werden. Berücksichtigt werden dabei neben dem aktuellen Betrag des Einschusses auch die künftigen Einschusszahlungen zwischen den Gegenparteien. Ein solches Model trägt der Art der Nachschussvereinbarungen (ein- oder zweiseitig), der Häufigkeit von Nachschussforderungen, der Nachschuss-Risikoperiode, der Schwelle, bis zu der das Kreditinstitut bereit ist, eine fehlende Besicherung zu akzeptieren, und dem Mindesttransferbetrag Rechnung. Bei einem solchen Modell werden entweder die Änderungen des Marktwerts der hinterlegten Sicherheit prognostiziert oder die Regeln des Anhangs VIII angewandt, und

    f)

    bei der Modellvalidierung werden repräsentative Gegenpartei-Portfolios einem statischen, historischen Backtesting unterzogen. In regelmäßigen Abständen führt ein Kreditinstitut bei einer Reihe repräsentativer (tatsächlicher oder hypothetischer) Gegenpartei-Portfolios ein solches Backtesting durch. Kriterien für die Repräsentativität der Portfolios sind deren Sensibilität auf die wesentlichen Risikofaktoren sowie die Existenz von Korrelationen, die für das Kreditinstitut ein Risiko darstellen können.

    Wenn ein Backtesting belegt, dass das Modell nicht ausreichend genau ist, müssen die zuständigen Behörden die Verwendung des Models widerrufen oder angemessene Maßnahmen erlassen, um zu gewährleisten, dass das Model unverzüglich verbessert wird. Sie können auch das Halten zusätzlicher Eigenmittel durch die Kreditinstitute gemäß Artikel 136 fordern.

    TEIL 7

    Vertragliches Netting (Schuldumwandlungsvertröge und sonstige Aufrechnungsvereinbarungen)

    a)

    Aufsichtlich anerkennungsfähige Nettingformen

    Für die Anwendung dieses Teils ist unter „Vertragspartner“ jedes Rechtssubjekt (einschließlich natürlicher Personen) zu verstehen, das zum Abschluss einer vertraglichen Nettingvereinbarung befugt ist. und unter „vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarung“ eine schriftliche, bilaterale Vereinbarung zwischen einem Kreditinstitut und einem Vertragspartner, durch die eine einzige rechtliche Verpflichtung geschaffen wird, die alle eingeschlossenen bilateralen Mastervereinbarungen und Transaktionen abdeckt, die unterschiedliche Produktkategorien betreffen. Vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarungen erstrecken sich nur auf Netting auf bilateraler Grundlage.

    Für die Zwecke des produktübergreifenden Netting gelten als Produktkategorien:

    i)

    echte und unechte Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte;

    ii)

    Lombardgeschäfte und

    iii)

    die in Anhang IV aufgeführten Verträge.

    Die zuständigen Behörden können folgende Formen von vertraglichem Netting als risikosenkend anerkennen:

    i)

    bilaterale Schuldumwandlungsverträge zwischen einem Kreditinstitut und seinem Vertragspartner, durch die gegenseitige Forderungen und Verpflichtungen automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und somit ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen lässt;

    ii)

    sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Kreditinstitut und seinem Vertragspartner, und

    iii)

    vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarungen, die von Kreditinstituten geschlossen werden, die von ihren zuständigen Behörden die Genehmigung erhalten haben, die in Teil 6 dargelegte Methode für unter diese Methode fallende Transaktionen anzuwenden. Das Netting von Transaktionen, die von Mitgliedern einer Gruppe getätigt wurden, wird für die Zwecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nicht anerkannt.

    b)

    Bedingungen für die Anerkennung

    Die zuständigen Behörden können ein vertragliches Netting nur unter folgenden Bedingungen als risikosenkend anerkennen:

    i)

    Das Kreditinstitut muss über eine vertragliche Nettingvereinbarung mit seinem Vertragspartner verfügen, durch die ein einheitliches Vertragsverhältnis geschaffen wird, das alle einbezogenen Geschäfte abdeckt, so dass das Kreditinstitut dann, wenn der Vertragspartner den Vertrag aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Liquidation oder aufgrund anderer ähnlicher Umstände nicht erfüllt, nur das Recht auf Erhalt bzw. die Verpflichtung zur Zahlung des Saldos der positiven und negativen Marktwerte der einzelnen einbezogenen Transaktionen hat.

    ii)

    Das Kreditinstitut muss für die zuständigen Behörden wohlbegründete schriftliche Rechtsauskünfte bereitgestellt haben, aus denen hervorgeht, dass die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden im Fall einer Anfechtung entscheiden würden, dass sich in den unter Ziffer i genannten Fällen die Ansprüche und Verpflichtungen des Kreditinstituts auf den dort beschriebenen Saldo beschränken würden, wie in Ziffer i dargelegt, und zwar

    nach dem Recht des Staates, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat, und, falls die ausländische Zweigstelle eines Unternehmens beteiligt ist, auch nach dem Recht des Staates, in dem die Zweigstelle ansässig ist,

    nach dem Recht, das für die einzelnen einbezogenen Transaktionen maßgeblich ist, und

    nach dem Recht, dem die Verträge oder Vereinbarungen unterliegen, die erforderlich sind, um das vertragliche Netting zu bewirken.

    iii)

    Das Kreditinstitut muss Verfahren anwenden, die sicherstellen, dass die Rechtsgültigkeit seiner Nettingvereinbarungen laufend im Lichte eventueller Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft wird;

    iv)

    das Kreditinstitut nimmt alle erforderlichen Papiere zu seinen Unterlagen;

    v)

    das Kreditinstitut bezieht die Auswirkungen von Netting in die Messung des Gesamtkreditrisikos jedes einzelnen Vertragspartners ein und steuert sein CCR dementsprechend, und

    vi)

    das Kreditrisiko jedes einzelnen Vertragspartners wird zusammengefasst, um transaktionsübergreifend eine einzige rechtskräftige Forderung zu erhalten.

    Die zuständigen Behörden müssen, erforderlichenfalls nach Konsultation anderer betroffener zuständiger Behörden, überzeugt sein, dass das vertragliche Netting nach dem Recht aller betreffenden Rechtsordnungen rechtswirksam ist. Ist eine der zuständigen Behörden hiervon nicht überzeugt, wird die vertragliche Nettingvereinbarung für keine der Vertragsparteien als risikosenkend anerkannt.

    Die zuständigen Behörden können wohlbegründete Rechtsauskünfte, die nach Gruppen oder Klassen von vertraglichem Netting abgefasst sind, anerkennen.

    Verträge, die eine Bestimmung enthalten, wonach eine weiter bestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Konkursmasse zu leisten, selbst wenn der Gemeinschuldner eine Nettoforderung hat (Ausstiegsklausel oder „walk-away clause“), werden nicht als risikosenkend anerkannt.

    Darüber hinaus müssen vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarungen folgende Kriterien erfüllen:

    a)

    Die unter Buchstabe b Ziffer i dieses Teils genannte Nettosumme entspricht der Nettosumme der positiven und negativen realisierbaren Veräußerungswerte (close out values) aller eingeschlossenen bilateralen Mastervereinbarungen und der positiven und negativen Neubewertungswerte (mark-to-market values) der Einzeltransaktionen („Produktübergreifender Nettobetrag“).

    b)

    Die unter Buchstabe b Ziffer ii dieses Teils genannten schriftlichen und begründeten Rechtsgutachten überprüfen die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der gesamten vertraglichen produktübergreifenden Nettingvereinbarung und beurteilen die Auswirkung der produktübergreifenden Nettingvereinbarung auf die wesentlichen Bestimmungen aller eingeschlossenen individuellen bilateralen Mastervereinbarungen. Ein Rechtsgutachten muss als solches von der Rechtsgemeinschaft in dem Mitgliedstaat, in dem das Kreditinstitut zugelassen ist, allgemein anerkannt werden oder muss ein Rechtsmemorandum („memorandum of law“) sein, welches alle relevanten Fragen in einer vernünftigen Art und Weise behandelt.

    c)

    Das Kreditinstitut muss über die unter Buchstabe b Ziffer iii dieses Teils genannten Verfahren verfügen, um zu überprüfen, ob über ein Geschäft, das in einen Netting-Satz aufgenommen werden soll, ein Rechtsgutachten erstellt wurde, und

    d)

    Unter Berücksichtigung der vertraglichen produktübergreifenden Nettingvereinbarung erfüllt das Kreditinstitut weiterhin bezüglich aller einbezogenen individuellen bilateralen Mastervereinbarungen und Transaktionen die Anforderungen für die Anerkennung des bilateralen Netting und gegebenenfalls die Anforderungen der Artikel 90 bis 93 für die Anerkennung der Kreditrisikominderung.

    c)

    Wirkungen der Anerkennung

    Für die Zwecke der Teile 5 und 6 ist Netting wie hier beschrieben zu verstehen

    i)

    Schuldumwandlungsverträge

    Die einzelnen Nettobeträge, die durch Schuldumwandlungsverträge festgesetzt werden, können anstelle der betreffenden Bruttobeträge gewichtet werden. Bei Anwendung von Teil 3 können daher in

    Schritt a die aktuellen Wiederbeschaffungskosten und in

    Schritt b die Nennwerte oder die zugrunde liegenden Werte

    unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrags ermittelt werden. Bei Anwendung von Teil 4 kann in Schritt a der Nennwert unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrags berechnet werden; die Prozentsätze in Tabelle 3 sind anwendbar.

    ii)

    Andere Nettingvereinbarungen

    Bei Anwendung von Teil 3

    kann in Schritt a für die Geschäfte, die in eine Nettingvereinbarung einbezogen sind, der aktuelle Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung der tatsächlichen hypothetischen Netto-Wiederbeschaffungskosten berechnet werden, die sich aus der Vereinbarung ergeben; falls sich aus der Aufrechnung eine Nettoverbindlichkeit für das den Netto-Wiederbeschaffungswert berechnende Kreditinstitut ergibt, wird der aktuelle Wiederbeschaffungswert mit „0“ angesetzt, und

    können in Schritt b bei allen in eine Nettingvereinbarung einbezogenen Geschäften die anzuwendenden Werte für das potenzielle künftige Kreditrisiko nach folgender Formel reduziert werden:

    PCEred = 0,4 * PCEbrutto + 0,6 * NGR * PCEbrutto

    Dabei ist:

    PCEred =

    reduzierter Wert für das potenzielle künftige Kreditrisiko für alle Geschäfte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung;

    PCEbrutto =

    die Summe der Werte für potenzielle künftige Kreditrisiken bei allen Geschäften mit einer bestimmten Gegenpartei, die in eine rechtsgültige bilaterale Nettingvereinbarung einbezogen sind und berechnet werden, indem ihre Nennwerte mit den in Tabelle 1 aufgeführten Prozentsätzen multipliziert werden;

    NGR =

    „Netto-brutto-Quotient”: nach dem Ermessen der zuständigen Behörden entweder

    i)

    getrennte Berechnung: der Quotient aus den Netto-Wiederbeschaffungskosten aller Geschäfte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten aller Geschäfte mit der gleichen Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Nenner) oder

    ii)

    Aggregation: der Quotient aus der Summe der auf bilateraler Basis für alle Gegenparteien errechneten Netto-Wiederbeschaffungskosten unter Berücksichtigung aller Geschäfte im Rahmen einer rechtsgültigen Nettingvereinbarung (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten aller Geschäfte im Rahmen einer rechtsgültigen Nettingvereinbarung (Nenner).

    Wenn die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten eine Wahl der Methoden gestatten, so muss die einmal gewählte Methode auch konsequent beibehalten werden.

    Bei der Berechnung des potenziellen zukünftigen Kreditrisikos nach der vorstehenden Formel können völlig kongruente Kontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, als ein einziger Kontrakt mit einem fiktiven Nennwert, der den Nettoerträgen entspricht, berücksichtigt werden. Völlig kongruente Kontrakte sind Devisentermingeschäfte oder vergleichbare Kontrakte, bei denen der Nennwert den tatsächlichen Zahlungsströmen entspricht, wenn die Zahlungsströme am selben Wertstellungstag und teilweise oder vollständig in derselben Währung fällig werden.

    Bei Anwendung von Teil 4 Schritt a

    können völlig kongruente Kontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, als ein einziger Kontrakt mit einem fiktiven Nennwert, der den Nettoerträgen entspricht, berücksichtigt werden; die fiktiven Nennwertbeträge werden mit den Prozentsätzen in Tabelle 3 multipliziert;

    können für alle anderen in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge die anzuwendenden Prozentsätze gemäß Tabelle 6 reduziert werden:

    TABELLE 6

    Ursprungslaufzeit (5)

    Zinssatzderivate

    Wechselkursderivate

    Höchstens ein Jahr

    0,35 %

    1,50 %

    Mehr als ein Jahr und nicht mehr als 2 Jahre

    0,75 %

    3,75 %

    Zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres

    0,75 %

    2,25 %


    (1)  Nicht in eine der fünf Kategorien dieser Tabelle fallende Geschäfte werden als Waren (exkl. Edelmetalle) betreffende Geschäfte behandelt.

    (2)  Bei Geschäften mit mehrfachem Austausch des Nennwerts sind die Prozentsätze mit der Zahl der vertragsmäßigen Restzahlungen zu multiplizieren.

    (3)  Bei Geschäften, bei denen das offene Risiko zu festgesetzten Zahlungsterminen ausgeglichen wird und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, so dass der Marktwert des Vertrags zu diesen Terminen gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit der Zeit bis zur nächsten Terminfestsetzung. Bei Zinssatzderivaten, die diese Voraussetzungen erfüllen und deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, darf der Prozentsatz nicht unter 0,5 % liegen.

    (4)  Bei Zinssatzderivaten können die Kreditinstitute vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörden entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit wählen.

    (5)  Bei Zinssatzderivaten können die Kreditinstitute vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörden entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit wählen.


    ANHANG IV

    ARTEN VON DERIVATEN

    1.

    Zinssatzderivate

    a)

    Zinsswaps (in einer einzigen Währung),

    b)

    Basis-Swaps,

    c)

    Zinsausgleichsvereinbarungen („forward rate agreements“),

    d)

    Zinsterminkontrakte,

    e)

    gekaufte Zinsoptionen, und

    f)

    andere vergleichbare Verträge.

    2.

    Wechselkursderivate und Geschäfte auf Goldbasis

    a)

    Zinsswaps (in mehreren Währungen),

    b)

    Devisentermingeschäfte,

    c)

    Devisenterminkontrakte,

    d)

    gekaufte Devisenoptionen,

    e)

    andere vergleichbare Verträge, und

    f)

    auf Goldbasis getätigte Geschäfte ähnlicher Art wie die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten.

    3.

    Geschäfte ähnlicher Art wie unter Nummer 1 Buchstaben a bis e und Nummer 2 Buchstaben a bis d mit anderen Basiswerten oder Indizes. Das schließt zumindest alle unter den Nummern 4 bis 7, 9 und 10 in Abschnitt C in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente ein, die nicht anders in Nummer 1 oder 2 enthalten sind.


    ANHANG V

    TECHNISCHE VORGABEN FÜR DIE ORGANISATION UND BEHANDLUNG VON RISIKEN

    1.   GOVERNANCE

    1.

    Die Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 11 trifft Regelungen für die Aufgabentrennung innerhalb der Organisation und die Vermeidung von Interessenkonflikten.

    2.   BEHANDLUNG VON RISIKEN

    2.

    Die Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 11 genehmigt und überprüft in regelmäßigen Abständen die Strategien und Vorschriften für die Übernahme, Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen das Kreditinstitut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, einschließlich der Risiken, die aus dem makroökonomischen Umfeld erwachsen, in dem es in Relation zum Stand des Konjunkturzyklus tätig ist.

    3.   KREDIT‐ UND GEGENPARTEIRISIKO

    3.

    Die Kreditvergabe erfolgt nach soliden, klar definierten Kriterien. Die Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten sind klar geregelt.

    4.

    Die laufende Verwaltung und Überwachung der verschiedenen kreditrisikobehafteten Portfolios und Forderungen, auch zwecks Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten sowie Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen, erfolgt über wirksame Systeme.

    5.

    Die Diversifizierung der Kreditportfolios ist den Zielmärkten und der allgemeinen Kreditstrategie des Kreditinstituts angemessen.

    4.   RESTRISIKO

    6.

    Das Risiko, dass die vom Kreditinstitut eingesetzten aufsichtlich anerkannten Kreditrisikominderungstechniken weniger wirksam sind als erwartet, wird mittels schriftlich niedergelegter Vorschriften und Verfahrensweisen angesprochen und gesteuert.

    5.   KONZENTRATIONSRISIKO

    7.

    Das Konzentrationsrisiko, das aus Krediten an dieselbe Gegenpartei, an Gruppen verbundener Gegenparteien und an Gegenparteien aus derselben Branche oder Region bzw. Gegenparteien mit denselben Leistungen oder Waren, aus dem Gebrauch von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere aus indirekten Großkrediten (z. B. an einen einzigen Emittenten) erwächst, wird mittels schriftlicher Vorschriften und Verfahrensweisen angesprochen und gesteuert.

    6.   VERBRIEFUNGSRISIKEN

    8.

    Die Risiken aus Verbriefungstransaktionen, bei denen das Kreditinstitut als Originator oder Betreuer auftritt, werden mittels angemessener Vorschriften und Verfahren bewertet und angesprochen, um insbesondere zu gewährleisten, dass die wirtschaftliche Substanz der Transaktion in der Risikobewertung und den Management-Entscheidungen in vollem Umfang zum Ausdruck kommt.

    9.

    Kreditinstitute, die als Originator revolvierender Verbriefungstransaktionen mit Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung auftreten, verfügen über Liquiditätspläne, die den Auswirkungen sowohl einer planmäßigen wie auch einer vorzeitigen Rückzahlung Rechnung tragen.

    7.   MARKTRISIKEN

    10.

    Es werden Vorschriften und Verfahren für die Messung und die Steuerung aller wesentlichen Quellen und Auswirkungen von Marktrisiken eingeführt.

    8.   AUS ANDEREN GESCHÄFTEN ALS DEN HANDELSAKTIVITÄTEN ERWACHSENDES ZINSÄNDERUNGSRISIKO

    11.

    Es werden Systeme zur Bewertung und Steuerung des Risikos aus möglichen Zinsänderungen, die sich auf die anderen Geschäfte als die Handelsaktivitäten eines Kreditinstituts auswirken können, eingeführt.

    9.   OPERATIONELLES RISIKO

    12.

    Es werden Vorschriften und Verfahren zur Bewertung und Steuerung des operationellen Risikos, einschließlich selten auftretender Risiken mit gravierenden Auswirkungen, eingeführt. Unbeschadet der Definition in Artikel 4 Absatz 22 legen die Kreditinstitute fest, worin für die Zwecke dieser Vorschriften und Verfahrensweisen ein operationelles Risiko besteht.

    13.

    Es werden Ausweich- und Notfallpläne aufgestellt, die sicherstellen, dass das Kreditinstitut seine Tätigkeit fortlaufend aufrechterhalten kann und sich die bei schwerwiegenden Betriebsstörungen auftretenden Verluste in Grenzen halten.

    10.   LIQUIDITÄTSRISIKO

    14.

    Es werden Vorschriften und Verfahren für die laufende und zukunftsorientierte Messung und Steuerung der Nettofinanzierungsposition und des Nettofinanzierungsbedarfs eingeführt. Alternativszenarien werden in Betracht gezogen, und die Annahmen, die den Entscheidungen über die Nettofinanzierungsposition zugrunde liegen, werden regelmäßig überprüft.

    15.

    Ausweichpläne zur Bewältigung von Liquiditätskrisen werden aufgestellt.


    ANHANG VI

    STANDARDANSATZ

    TEIL 1

    Risikogewichte

    1.   FORDERUNGEN AN ZENTRALSTAATEN ODER ZENTRALBANKEN

    1.1.   Behandlung

    1.

    Unbeschadet der Nummern 2 bis 7 wird Forderungen Zentralstaaten und Zentralbanken ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

    2.

    Vorbehaltlich Nummer3 werden Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, ein Risikogewicht nach Tabelle 1 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu den sechs Bonitätsstufen zugewiesen.

    Tabelle 1

    Bonitätsstufe

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    Risikogewicht

    0 %

    20 %

    50 %

    100 %

    100 %

    150 %

    3.

    Den Forderungen an die Europäische Zentralbank wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.

    1.2.   Forderungen in der Landeswährung des Kreditnehmers

    4.

    Den Forderungen an den eigenen Zentralstaat und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen, sofern die Forderungen auf die Landeswährung jenes Zentralstaats und jener Zentralbank lauten und in dieser Währung refinanziert sind.

    5.

    Sehen die zuständigen Behörden eines Drittlandes, dessen aufsichtliche und regulatorische Vorschriften jenen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind, für Forderungen an ihren Zentralstaat und ihre Zentralbank, die auf die Landeswährung dieses Drittlandes lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein niedrigeres Risikogewicht vor als nach den Nummern 1 und 2, so können die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten gestatten, diese Forderungen auf dieselbe Weise zu behandeln.

    1.3.   Gebrauch der Ratings von Exportversicherungsagenturen

    6.

    Ratings einer Exportversicherungsagentur werden von den zuständigen Behörden anerkannt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

    a)

    Es handelt sich um die Konsensländerklassifizierung von Exportversicherungsagenturen, die die OECD-„Vereinbarung über die Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite“ anerkannt haben.

    b)

    Die Exportversicherungsagentur veröffentlicht ihre Ratings, wendet die OECD-Methodik an und dem Rating ist eine der acht bei der OECD-Methodik vorgesehenen Mindestprämien für Exportversicherungen (MEIP) zugeordnet.

    7.

    Forderungen, für die das Rating einer Exportversicherungsagentur anerkannt wird, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 2.

    Tabelle 2

    MEIP

    0

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    Risikogewicht

    0 %

    0 %

    20 %

    50 %

    100 %

    100 %

    100 %

    150 %

    2.   FORDERUNGEN AN REGIONALREGIERUNGEN ODER GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN

    8.

    Unbeschadet der Nummern 9 bis 11 werden Forderungen an Regionalregierungen und Gebietskörperschaften mit demselben Risikogewicht belegt wie Forderungen an Institute. Diese Behandlung ist unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach Artikel 80 Absatz 3. Die günstigere Behandlung kurzfristiger Forderungen nach den Nummern 31, 32 und 37 findet keine Anwendung.

    9.

    Die Forderungen an Regionalregierungen und Gebietskörperschaften werden in derselben Weise behandelt wie Forderungen an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie ansässig sind, sofern sich das Risiko dieser Forderungen nicht unterscheidet, da die Gebietskörperschaften über eigenständige Steuererhebungsrechte verfügen und besondere institutionelle Vorkehrungen getroffen wurden, um ihr Ausfallrisiko zu reduzieren.

    Die zuständigen Behörden erstellen und veröffentlichen das Verzeichnis der Regionalregierungen und Gebietskörperschaften, die ein Risikogewicht wie Zentralstaaten erhalten.

    10.

    Forderungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften werden wie Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften behandelt, sofern sich diese Kirchen und Religionsgemeinschaften als juristische Person des öffentlichen Rechts konstituiert haben und im Rahmen entsprechender gesetzlicher Befugnisse Abgaben erheben; dabei findet jedoch Nummer 9 keine Anwendung. In diesem Fall wird zum Zwecke von Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a die Genehmigung zur Anwendung von Titel V, Kapitel 2, Teil 3, Unterabschnitt 1 nicht verweigert.

    11.

    Behandeln die zuständigen Behörden eines Drittlandes, dessen aufsichtliche und regulatorische Vorschriften jenen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind, Forderungen an Regionalregierungen und Gebietskörperschaften auf dieselbe Weise wie Forderungen an ihren Zentralstaat, so können die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten gestatten, Forderungen an diese Regionalregierungen und Gebietskörperschaften auf dieselbe Weise zu gewichten.

    3.   FORDERUNGEN AN VERWALTUNGSEINRICHTUNGEN UND UNTERNEHMEN OHNE ERWERBSCHARAKTER

    3.1.   Behandlung

    12.

    Unbeschadet der Nummern 13 bis 17 wird den Forderungen an Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

    3.2.   Öffentliche Stellen (Public Sector Entities)

    13.

    Unbeschadet der Nummern 14 bis 17 wird den Forderungen an öffentliche Stellen ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

    14.

    Nach Ermessen der zuständigen Behörden können Forderungen an öffentliche Stellen in derselben Weise behandelt werden wie Forderungen an Institute. Eine entsprechende Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden ist unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach Artikel 80 Absatz 3. Die günstigere Behandlung kurzfristiger Forderungen nach den Nummern 30, 32 und 37 findet keine Anwendung.

    15.

    In Ausnahmefällen können Forderungen an öffentliche Stellen in derselben Weise behandelt werden wie Forderungen an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie ansässig sind, sofern das Risiko dieser Forderungen nach Ansicht der zuständigen Behörden identisch ist, da vom Zentralstaat eine angemessene Garantie gestellt wurde.

    16.

    Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von der Ermessensentscheidung, Forderungen an öffentliche Stellen wie Forderungen an Institute oder wie Forderungen an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie ansässig sind, zu behandeln, Gebrauch, so müssen die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ihren Kreditinstituten gestatten, Forderungen an diese öffentlichen Stellen auf dieselbe Weise zu gewichten.

    17.

    Behandeln die zuständigen Behörden eines Drittlandes, dessen aufsichtliche und regulatorische Vorschriften jenen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind, Forderungen an öffentliche Stellen auf dieselbe Weise wie Forderungen an Institute, so können die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten gestatten, Forderungen an diese öffentlichen Stellen auf dieselbe Weise zu gewichten.

    4.   FORDERUNGEN AN MULTILATERALE ENTWICKLUNGSBANKEN

    4.1.   Anwendungsbereich

    18.

    Für die Zwecke der Artikel 78 bis 83 gelten die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC), die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank und die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration als Multilaterale Entwicklungsbank (MDB).

    4.2.   Behandlung

    19.

    Unbeschadet der Nummern 20 und 21 werden Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken auf dieselbe Weise behandelt wie Forderungen an Institute gemäß den Nummern 29 bis 32. Die günstigere Behandlung kurzfristiger Forderungen nach den Nummern 31, 32 und 37 findet keine Anwendung.

    20.

    Forderungen an die folgenden multilateralen Entwicklungsbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:

    a)

    Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

    b)

    Internationale Finanz-Corporation,

    c)

    Interamerikanische Entwicklungsbank,

    d)

    Asiatische Entwicklungsbank,

    e)

    Afrikanische Entwicklungsbank,

    f)

    Rat der Europäischen Entwicklungsbank,

    g)

    Nordische Investitionsbank,

    h)

    Karibische Entwicklungsbank,

    i)

    Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

    j)

    Europäische Investitionsbank,

    k)

    Europäischer Investitionsfonds, und

    l)

    Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur.

    21.

    Dem nicht eingezahlten Teil des gezeichneten Kapitals des Europäischen Investitionsfonds wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.

    5.   FORDERUNGEN AN INTERNATIONALE ORGANISATIONEN

    22.

    Forderungen an folgende internationale Organisationen wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:

    a)

    Europäische Gemeinschaft,

    b)

    Internationaler Währungsfonds,

    c)

    Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

    6.   FORDERUNGEN AN INSTITUTE

    6.1.   Behandlung

    23.

    Die auf Forderungen an Institute anzuwendenden Risikogewichte werden nach einer der beiden unter den Nummern 26 bis 27 und 29 bis 32 beschriebenen Methoden bestimmt.

    24.

    Unbeschadet der anderen Bestimmungen der Nummern 23 bis 39 werden Forderungen an Finanzinstitute, die von den für die Zulassung und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden zugelassen wurden und beaufsichtigt werden und die gleichwertigen aufsichtsrechtlichen Auflagen unterliegen wie Kreditinstitute, in derselben Weise wie Forderungen an Institute gewichtet.

    6.2.   Mindestrisikogewicht für Forderungen an Institute ohne Rating

    25.

    Forderungen an Institute ohne Rating darf nicht ein niedrigeres Risikogewicht zugewiesen werden als Forderungen an deren Zentralstaat.

    6.3.   Auf dem Risikogewicht des Sitzstaates basierende Methode

    26.

    Forderungen an Institute wird ein Risikogewicht entsprechend der Bonitätsstufe zugewiesen, die Forderungen an ihren Sitzstaat gemäß Tabelle 3 zugewiesen sind.

    Tabelle 3

    Bonitätsstufe des Sitzstaates

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    Risikogewicht der Forderung

    20 %

    50 %

    100 %

    100 %

    100 %

    150 %

    27.

    Forderungen an Institute mit Sitz in einem Staat, für den kein zentralstaatliches Rating vorliegt, wird ein Risikogewicht von höchstens 100 % zugewiesen.

    28.

    Forderungen an Institute mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von drei Monaten oder weniger wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.

    6.4.   Auf dem Rating basierende Methode

    29.

    Forderungen an Institute mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von über drei Monaten, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 4 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen.

    Tabelle 4

    Bonitätsstufe

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    Risikogewicht

    20 %

    50 %

    50 %

    100 %

    100 %

    150 %

    30.

    Forderungen an Institute ohne Rating erhalten ein Risikogewicht von 50 %.

    31.

    Forderungen an Institute mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von drei Monaten oder weniger, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 5 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen zugewiesen.

    Tabelle 5

    Bonitätsstufe

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    Risikogewicht

    20 %

    20 %

    20 %

    50 %

    50 %

    150 %

    32.

    Forderungen an Institute ohne Rating mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von drei Monaten oder weniger erhalten ein Risikogewicht von 20 %.

    6.5.   Verhältnis zu Kurzfrist-Ratings

    33.

    Wird auf Forderungen an Institute die Methode nach den Nummern 29 bis 32 angewandt, so gilt für das Verhältnis zu spezifischen Kurzfrist-Ratings Folgendes:

    34.

    Liegt für eine Forderung kein Kurzfrist-Rating vor, so wird auf alle Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten die grundsätzlich günstigere Behandlung von kurzfristigen Forderungen nach Nummer 31 angewandt.

    35.

    Liegt ein Kurzfrist-Rating vor und zieht dieses ein günstigeres oder dasselbe Risikogewicht nach sich wie die Anwendung der grundsätzlich günstigeren Behandlung von kurzfristigen Forderungen nach Nummer 31, so wird dieses Kurzfrist-Rating nur für diese eine Forderung verwendet. Andere kurzfristige Forderungen werden gemäß der grundsätzlich günstigeren Behandlung für kurzfristige Forderungen nach Nummer 30 gewichtet.

    36.

    Liegt ein Kurzfrist-Rating vor und zieht dieses ein weniger günstiges Risikogewicht nach sich wie die Anwendung der grundsätzlich günstigeren Behandlung von kurzfristigen Forderungen nach Nummer 31, so wird die grundsätzlich günstigere Behandlung von kurzfristigen Forderungen nicht angewandt, und es wird den kurzfristigen Forderungen ohne Rating ein Risikogewicht zugewiesen, das sich aus dem spezifischen Kurzfrist-Rating ergibt.

    6.6.   Kurzfristige Forderungen in der Landeswährung des Kreditnehmers

    37.

    Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von drei Monaten oder weniger, die auf die jeweilige Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, können nach Ermessen der zuständigen Behörde bei beiden unter den Nummern 26 bis 27 und 29 bis 32 beschriebenen Methoden mit einem Risikogewicht belegt werden, das eine Stufe unter dem für Forderungen an den Zentralstaat geltenden günstigeren Risikogewicht nach den Nummern 4 und 5 liegt.

    38.

    In keinem Falle erhalten Forderungen mit einer Restlaufzeit von drei Monaten oder weniger, die auf die Landeswährung des Kreditnehmers lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein Risikogewicht von unter 20 %.

    6.7.   Anlagen in als Eigenkapital anerkannten Wertpapieren

    39.

    Anlagen in Aktien oder als Eigenkapital anerkannten Wertpapieren, die von Instituten emittiert werden, erhalten ein Risikogewicht von 100 %, es sei denn, sie werden vom Eigenkapital abgezogen.

    6.8.   Gemäß den EZB-Auflagen unterhaltene Mindestreserven