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Document 32005R1527

Verordnung (EG) Nr. 1527/2005 der Kommission vom 20. September 2005 zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor

OJ L 245, 21.9.2005, p. 14–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1527/oj

21.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1527/2005 DER KOMMISSION

vom 20. September 2005

zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Marktsituation auf dem Schweinefleischsektor führt dazu, die Erstattung wie folgt festzusetzen.

(3)

Für die Erzeugnisse des KN-Codes 0210 19 81 ist es angebracht, die Erstattung auf einen Betrag festzusetzen, der einerseits den qualitativen Merkmalen der in diesen KN-Codes fallenden Erzeugnisse und andererseits der vorherzusehenden Entwicklung der Erzeugerkosten auf dem Weltmarkt Rechnung trägt. Es ist jedoch zweckmäßig, für gewisse typisch italienische Erzeugnisse des KN-Codes 0210 19 81 die Aufrechterhaltung der Beteiligung der Gemeinschaft am internationalen Handel sicherzustellen.

(4)

Wegen der Wettbewerbsbedingungen in bestimmten dritten Ländern, die traditionell die wichtigsten Einfuhrländer für die Erzeugnisse der KN-Codes ex 1601 00 und 1602 sind, ist es angebracht, für diese Erzeugnisse einen Betrag vorzusehen, der dieser Situation Rechnung trägt. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die Erstattung nur auf das Nettogewicht der essbaren Stoffe, mit Ausnahme des Gewichts der in diesen Zubereitungen eventuell enthaltenen Knochen, gewährt wird.

(5)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 können die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Erzeugnisse nach der Bestimmung in unterschiedlicher Höhe festzusetzen.

(6)

Die Erstattungen sind unter Berücksichtigung der Änderungen festzusetzen, die in der Nomenklatur der Erstattungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (2), vorgenommen worden sind.

(7)

Es ist angezeigt, die Gewährung der Erstattung auf Erzeugnisse zu beschränken, die für den freien Verkehr in der Gemeinschaft zugelassen sind. Es ist daher vorzusehen, dass eine Erstattung nur für Erzeugnisse gewährt wird, die das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 64/433/EWG des Rates (3), der Richtlinie 94/65/EG des Rates (4) und der Richtlinie 77/99/EWG des Rates (5), tragen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verzeichnis der Erzeugnisse, bei deren Ausfuhr die in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannte Erstattung gewährt wird, und die Höhe dieser Erstattung werden im Anhang festgesetzt.

Die Erzeugnisse müssen die jeweiligen Bedingungen für das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß

Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG,

Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG,

Anhang B Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG erfüllen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. September 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000 (ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/2005 (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 22).

(3)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG (ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7).

(4)  ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.

(5)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/76/EG (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. September 2005 zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattungen

0210 11 31 9110

P08

EUR/100 kg

57,00

0210 11 31 9910

P08

EUR/100 kg

57,00

0210 19 81 9100

P08

EUR/100 kg

57,00

0210 19 81 9300

P08

EUR/100 kg

57,00

1601 00 91 9120

P08

EUR/100 kg

20,50

1601 00 99 9110

P08

EUR/100 kg

16,00

1602 41 10 9110

P08

EUR/100 kg

30,50

1602 41 10 9130

P08

EUR/100 kg

18,00

1602 42 10 9110

P08

EUR/100 kg

24,00

1602 42 10 9130

P08

EUR/100 kg

18,00

1602 49 19 9130

P08

EUR/100 kg

18,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

P08

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.


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