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Document 32004D0529

2004/529/EG:Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Änderung der Entscheidung 2003/903/EG zur Annahme des Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2004 zu verbuchen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2326)

ABl. L 234 vom 3.7.2004, p. 10–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/529/oj

3.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/10


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2004

zur Änderung der Entscheidung 2003/903/EG zur Annahme des Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2004 zu verbuchen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2326)

(2004/529/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft (3) hat die Kommission mit der Entscheidung 2003/903/EG (4) ein Verteilungsprogramm beschlossen, das aus den für das Haushaltsjahr 2004 verfügbaren Mitteln zu finanzieren ist. In diesem Programm sind für jeden Mitgliedstaat, der die Maßnahme durchführt, insbesondere der Höchstrahmen der zur Durchführung des Programms bereitgestellten Haushaltsmittel und die aus Beständen der Interventionsstellen bereitzustellenden Mengen nach Erzeugnisart festgelegt.

(2)

Das Programm für 2004 ist zu ändern, um die Teilnahme Polens an dieser Gemeinschaftsmaßnahme zu ermöglichen. Diese Änderung betrifft zum einen die Bewilligung von Finanzmitteln und die Zuteilung der den Interventionsbeständen zu entnehmenden Erzeugnisse und zum anderen die Genehmigung von innergemeinschaftlichen Transfers unter den Bedingungen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92, mit denen die Durchführung des geänderten Programms ermöglicht werden soll.

(3)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen aller zuständigen Ausschüsse —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/903/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Entscheidung.

2.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).

(2)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2339/2003 (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 29).

(4)  ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 65.


ANHANG I

ANHANG I

Verteilungsprogramm für das Haushaltsjahr 2004

a)

Zur Durchführung des Programms in jedem Mitgliedstaat verfügbare Finanzmittel:

(in EUR)

Mitgliedstaat

Finanzmittel

Belgien

3 439 000

Dänemark

168 000

Griechenland

12 030 000

Spanien

41 125 000

Frankreich

52 503 000

Irland

207 000

Italien

62 065 000

Luxemburg

42 000

Polen

23 935 000

Portugal

15 297 000

Finnland

2 933 000

Insgesamt

213 744 000

b)

Menge jeder Erzeugnisart, die den Interventionsbeständen der Gemeinschaft zur Verteilung in jedem Mitgliedstaat bis zu den unter Buchstabe a) aufgeführten Höchstbeträgen entnommen werden darf:

(in Tonnen)

Mitgliedstaat

Erzeugnis

Getreide

Reis (Rohreis)

Butter

Milchpulver

Rindfleisch(Schlachtkörper-äquivalent)

Belgien

7 000

2 000

600

 

 

Dänemark

 

 

 

 

53

Griechenland

26 000

16 630

 

1 879

 

Spanien

70 000

27 975

7 230

 

 

Frankreich

83 386

29 077

500

15 200

 

Irland

 

 

60

 

 

Italien

90 000

19 625

13 448

 

 

Polen

12 000

25 500

4 257

 

 

Portugal

15 000

16 500

2 476

 

 

Finnland

15 500

 

 

595

 

Insgesamt

318 886

137 307

28 571

17 674

53

c)

Zuteilung an Luxemburg zum Ankauf auf dem Gemeinschaftsmarkt:

Milchpulver: 26 000 EUR,

Rindfleisch: 16 000 EUR.


ANHANG II

ANHANG II

Im Rahmen des Programms 2004 genehmigte innergemeinschaftliche Transfers

 

Erzeugnis

Menge (in Tonnen)

Besitzer

Empfänger

1.

Getreide

26 000

ONIC, Frankreich

Landwirtschaftsministerium, Griechenland

2.

Getreide

70 000

ONIC, Frankreich

FEGA, Spanien

3.

Getreide

15 000

ONIC, Frankreich

INGA, Portugal

4.

Getreide

90 000

ONIC, Frankreich

AGEA, Italien

5.

Getreide

15 500

BLE, Deutschland

Landwirtschaftsministerium, Finnland

6.

Getreide

12 000

BLE, Deutschland

ARR, Polen

7.

Getreide

25 386

BLE, Deutschland

Landwirtschaftsministerium, Frankreich

8.

Reis

2 000

Ente Risi, Italien

BIRB, Belgien

9.

Reis

16 500

FEGA, Spanien

INGA, Portugal

10.

Reis

25 500

Ente Risi, Italien

ARR, Polen

11.

Milchpulver

15 200

BIRB, Belgien

Landwirtschaftsministerium, Frankreich

12.

Milchpulver

1 879

BLE, Deutschland

Landwirtschaftsministerium, Griechenland

13.

Butter

4 257

FEGA, Spanien

ARR, Polen.


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