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Document 32002G0706(03)

Entschließung des Rates vom 25. Juni 2002 über einen neuen Arbeitsplan für die Europäische Zusammenarbeit im Kulturbereich

ABl. C 162 vom 6.7.2002, p. 5–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

32002G0706(03)

Entschließung des Rates vom 25. Juni 2002 über einen neuen Arbeitsplan für die Europäische Zusammenarbeit im Kulturbereich

Amtsblatt Nr. C 162 vom 06/07/2002 S. 0005 - 0007


Entschließung des Rates

vom 25. Juni 2002

über einen neuen Arbeitsplan für die Europäische Zusammenarbeit im Kulturbereich

(2002/C 162/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

1. IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Gemeinschaft gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt leistet, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und erforderlichenfalls deren Tätigkeit unterstützt und ergänzt, wobei das Subsidiaritätsprinzip sowie das Initiativrecht der Kommission in den Bereichen, für die die Gemeinschaft zuständig ist, zu wahren sind;

2. IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der 7. Februar 2002 der zehnte Jahrestag der Unterzeichnung des Vertrags von Maastricht und der Einfügung eines die Kultur betreffenden Artikels in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft war;

3. IN DER ERWAEGUNG, dass sich die Gemeinschaft in einem Kontext, der sich seit der Unterzeichnung des Vertrags von Maastricht grundlegend gewandelt hat, vor neue Herausforderungen gestellt sieht;

4. EINGEDENK DESSEN, dass dieser neue Kontext insbesondere durch die bevorstehende Erweiterung der Europäischen Union gekennzeichnet ist;

5. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der wachsenden Bedeutung des interkulturellen Dialogs, der Flut technologischer Innovationen der Wissens- und Informationsgesellschaft sowie der Herausforderungen des Globalisierungsprozesses;

6. IN KENNTNIS der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. September 2001 zur kulturellen Zusammenarbeit in der Europäischen Union;

7. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des mit der Entschließung des Rates vom 21. Januar 2002 über die Bedeutung der Kultur im europäischen Aufbauwerk erteilten Mandats(1);

8. IN KENNTNIS der Diskussionen, die zum einen auf den informellen Tagungen der Kulturminister vom 20. bis 22. Mai 2001 in Falun, vom 4. und 5. Dezember 2001 in Brügge und vom 18. März 2002 in Salamanca über die Anwendung des Artikels 151 des Vertrags und zum anderen während des zweiten Forums über die kulturelle Zusammenarbeit in Europa, das die Kommission am 21. und 22. November 2001 veranstaltet hat, über die Zukunft des Handelns der Gemeinschaft im Kulturbereich geführt wurden;

9. HEBT die Notwendigkeit HERVOR, auf Gemeinschaftsebene im Kulturbereich ein kohärenteres Konzept zu verfolgen, und vertritt die Ansicht, dass die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet dadurch verbessert werden sollte, dass ein strukturierter Rahmen mit einem Arbeitsplan für die Diskussion vorrangiger Themen von gemeinsamem Interesse und gegebenenfalls für die Ausarbeitung neuer Strategien geschaffen wird;

10. BETONT die Notwendigkeit wirksamer Synergien mit allen anderen relevanten Bereichen und Maßnahmen der Gemeinschaft;

11. BESCHLIESST einen Arbeitsplan, der darauf abstellt, die Kultur in den Mittelpunkt der europäischen Integration zu stellen und den kulturellen Aspekten im Kontext anderer Bestimmungen des Vertrags Rechnung zu tragen, so dass die Umsetzung von Artikel 151 Absatz 4 gewährleistet ist. Dieser Arbeitsplan, der eine nicht erschöpfende Liste möglicher vorrangiger Themen enthält, die in den nächsten Vorsitzperioden zu erörtern wären, ist in der Anlage enthalten. Dieser Arbeitsplan sollte von den aufeinander folgenden Vorsitzen, die sich untereinander abstimmen müssten, und in Zusammenarbeit mit der Kommission möglichst rasch durchgeführt werden. Zu diesem Zweck verständigen sich die aufeinander folgenden Vorsitze so rasch wie möglich auf informeller Basis anhand der Liste möglicher Themen über den bzw. die Bereiche, die jeder Vorsitz während der Geltungsdauer dieses Arbeitsplans behandeln wird. Jeder Vorsitz legt die Ergebnisse seiner Bemühungen in diesem Bereich am Ende seiner Amtszeit dar, wobei der Abschluss der Arbeiten für spätestens 2004 angestrebt wird;

12. UNTERSTREICHT, dass die Durchführung dieses Arbeitsplans den Beschlussfassungsprozess hinsichtlich einer Erneuerung oder Verlängerung des derzeitigen gemeinschaftlichen Rahmenprogramms KULTUR 2000 nicht verzögern sollte;

13. WEIST auf die zentrale Rolle HIN, die dem Vorsitz in Zusammenarbeit mit der Kommission bei der Durchführung des Arbeitsplans zukommt, da er insbesondere zu gewährleisten hat, dass die Arbeit kontinuierlich fortgesetzt wird und die Dynamik erhalten bleibt;

14. HEBT HERVOR, dass dieser Arbeitsplan unter uneingeschränkter Wahrung der Vorrechte der Europäischen Kommission sowie des Subsidiaritätsprinzips anzuwenden ist. Außerdem muss er flexibel und unter Berücksichtigung der Entwicklung der neuen politischen Gegebenheiten gehandhabt werden;

15. UNTERSTREICHT, dass es wichtig ist, dass das Europäische Parlament regelmäßig über die Beratungen und Fortschritte im Rahmen des Arbeitsplans unterrichtet wird.

(1) ABl. C 32 vom 5.2.2002, S. 2.

ANHANG

LISTE MÖGLICHER THEMEN FÜR DEN ARBEITSPLAN

Der unter Nummer 11 der Entschließung genannte Arbeitsplan wird - unbeschadet anderer Themen - folgende Bereiche umfassen:

i) Zusätzlicher europäischer Nutzen

- Analyse und Entwicklung von Verfahren zur Ermittlung und Bewertung des zusätzlichen Nutzens europäischer Maßnahmen im Kulturbereich;

ii) Zugang zu den Maßnahmen der Gemeinschaft im Kulturbereich und deren Wahrnehmung in der Öffentlichkeit

- Verbesserung der Informationsarbeit mit dem Ziel, den Zugang der Bürger zu Maßnahmen der Gemeinschaft im Kulturbereich zu erleichtern;

- deutlichere Darstellung der Maßnahmen der Gemeinschaft im Kulturbereich in der Öffentlichkeit;

iii) Horizontale Aspekte

- Stärkung der Synergien mit anderen Handlungsfeldern und Maßnahmen der Gemeinschaft, u. a. im Bildungs-, Ausbildungs- und Jugendbereich sowie in den Bereichen Binnenmarkt, Wettbewerb, regionale Entwicklung, Forschung sowie Informations- und Kommunikationstechnologie;

- Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Dimension der Kultur, einschließlich des Beitrags kultureller Tätigkeiten zur sozialen Eingliederung;

- Entwicklung und Förderung der Mobilität von Personen und des Umlaufs von Werken im Kulturbereich;

- Analyse der Möglichkeiten zur Förderung der weiteren Entwicklung des Wirtschaftssektors Kunst und Kultur in der Gemeinschaft, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen;

iv) Dialog zwischen den Kulturen

- Förderung und Bekanntmachung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie der gemeinsamen Dimensionen der Kulturen Europas;

- Förderung des Dialogs zwischen den Kulturen;

v) Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Teilnahme neuer Mitgliedstaaten

- Entwicklung von Strategien zur Beschleunigung der Eingliederung und Beteiligung neuer Mitgliedstaaten im Kulturbereich;

- Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den verschiedenen Bereichen der Kulturverwaltung, z. B. Kulturstatistiken und Kulturgüter;

vi) Internationale Zusammenarbeit im Kulturbereich

- mehr konkrete Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen wie dem Europarat und der Unesco mit Blick auf die Nutzung von Synergien;

- Förderung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten;

In regelmäßigen Abständen könnten unter Berücksichtigung der Entwicklungen der nächsten Jahre weitere Bereiche der Zusammenarbeit geprüft werden.

Das Verfahren sowie die Akteure und der Zeitplan werden im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Einzelfall festgelegt.

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