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Document 32001R2152

Verordnung (EG) Nr. 2152/2001 der Kommission vom 31. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2815/98 über Handelsbestimmungen für Olivenöl

ABl. L 288 vom 1.11.2001, p. 36–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2152/oj

32001R2152

Verordnung (EG) Nr. 2152/2001 der Kommission vom 31. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2815/98 über Handelsbestimmungen für Olivenöl

Amtsblatt Nr. L 288 vom 01/11/2001 S. 0036 - 0037


Verordnung (EG) Nr. 2152/2001 der Kommission

vom 31. Oktober 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2815/98 über Handelsbestimmungen für Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001(2), insbesondere auf Artikel 35a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2815/98 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 640/1999(4), bezieht sich die Angabe des Ursprungs von nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl außer demjenigen, das eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe tragen darf, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2796/2000 der Kommission(6), geschützt ist, auf das geografische Gebiet, in dem dieses Olivenöl gewonnen wurde und das in den meisten Fällen dem Gebiet entspricht, in dem das Öl durch eine in diesem Gebiet gelegene Mühle aus den Oliven gepresst wird. In bestimmten Fällen weicht der Ort der Ernte der Oliven jedoch von demjenigen der Gewinnung des Öls ab, und es empfiehlt sich, den Ursprung auf den Verpackungen, die für die Verbraucher in den Mitgliedstaaten bestimmt sind, oder auf den daran befestigten Etiketten anzugeben, um den Verbraucher nicht irrezuführen.

(2) Die derzeit geltende Regelung über Handelsbestimmungen für Olivenöl läuft am 31. Oktober 2001 ab. Es ist angebracht, die Regelung während eines bestimmten Zeitraums fortzusetzen, so dass vollständigere Handelsnormen für den Sektor festgelegt werden können.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2815/98 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 letzter Satz erhält folgende Fassung: "Macht ein Marktteilnehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist dies nur in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen zulässig und gelten dafür ausschließlich die Bestimmungen dieser Verordnung."

2. Artikel 3 Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: "(2) Wird als Ursprung ein Mitgliedstaat oder die Europäische Gemeinschaft angegeben, so bezieht er sich in den anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen auf das geografische Gebiet, in dem die betreffenden Oliven geerntet und das aus diesen Oliven stammende Öl gewonnen wurde. Ein natives Olivenöl extra oder ein natives Olivenöl im Sinne dieser Verordnung gilt als in dem geografischen Gebiet im Sinne dieses Unterabsatzes gewonnen, in dem die Mühle liegt, in der dieses Öl aus den Oliven gepresst wird.

Sind die Oliven in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland geerntet worden als dem geografischen Gebiet, in dem das aus diesen Oliven stammende Öl gewonnen wurde, so werden in der Angabe des Ursprungs sowohl das Erntegebiet der Oliven als auch das Gebiet, in dem das Öl gewonnen wurde, anhand des folgenden Vermerks aufgeführt: 'Natives Olivenöl (extra), gewonnen in (Bezeichnung der Europäischen Gemeinschaft oder des betreffenden Mitgliedstaats) aus Oliven, geerntet in (Bezeichnung der Europäischen Gemeinschaft, des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Landes)'.

(3) Bei Verschnitten von nativem Olivenöl extra oder nativem Olivenöl, die ihren Ursprung im Sinne von Absatz 2 Unterabsatz 1 zu über 75 % in ein und demselben Mitgliedstaat oder in der Europäischen Gemeinschaft haben, kann jedoch der überwiegende Ursprung angegeben werden, wenn ihm folgender Vermerk nachgestellt wird: 'Auslese nativer Olivenöle (extra), die zu über (75) % aus ... (Angabe des Ursprungs) stammen'."

3. Artikel 2 Absatz 3 wird zu Absatz 4.

4. Dem Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Die gemäß dieser Verordnung zugelassenen Unternehmen, die die für das Wirtschaftsjahr 2000/01 vorgesehenen Zulassungsbedingungen erfuellen, können weiterhin als zugelassen gelten."

5. In Artikel 7 wird das Datum "31. Oktober 2001" durch das Datum "30. Juni 2002" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

(2) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4.

(3) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 56.

(4) ABl. L 82 vom 26.3.1999, S. 8.

(5) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

(6) ABl. L 324 vom 21.12.2000, S. 26.

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