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Document 32001R1814
Commission Regulation (EC) No 1814/2001 of 14 September 2001 authorising transfers between the quantitative limits of textiles and clothing products originating in Macao
Verordnung (EG) Nr. 1814/2001 der Kommission vom 14. September 2001 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Macau
Verordnung (EG) Nr. 1814/2001 der Kommission vom 14. September 2001 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Macau
ABl. L 246 vom 15.9.2001, p. 9–10
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001
Verordnung (EG) Nr. 1814/2001 der Kommission vom 14. September 2001 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Macau
Amtsblatt Nr. L 246 vom 15/09/2001 S. 0009 - 0010
Verordnung (EG) Nr. 1814/2001 der Kommission vom 14. September 2001 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Macau DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 391/2001(2), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 7 des am 19. Juli 1986 paraphierten und mit dem Beschluss 87/497/EWG des Rates(3) genehmigten Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Macau über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert mit dem am 22. Dezember 1994 paraphierten und mit dem Beschluss 95/131/EG des Rates(4) genehmigten Abkommen in Form eines Briefwechsels, können Übertragungen von einer Kategorie auf die andere vereinbart werden. (2) Am 20. Juni 2001 stellte Macau einen Antrag auf Übertragung von einem Kontigentsjahr auf das andere. (3) Die von Macau beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der in Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 festgelegten Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 7. (4) Daher ist es angemessen, dem Antrag stattzugeben. (5) Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie möglichst bald in Anspruch nehmen können. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Kontingentsjahr 2001 werden Übertragungen zwischen den im Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Macau über den Handel mit Textilwaren festgelegten Hoechstmengen für Textilwaren mit Ursprung in Macau innerhalb der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Mengen genehmigt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. September 2001 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. (2) ABl. L 58 vom 28.2.2001, S. 3. (3) ABl. L 287 vom 9.10.1987, S. 46. (4) ABl. L 94 vom 26.4.1995, S. 1. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>