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Document 32001D0486

2001/486/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2001 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für 2000 zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1613)

ABl. L 176 vom 29.6.2001, p. 66–67 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch 32020R0687

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/486/oj

32001D0486

2001/486/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2001 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für 2000 zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1613)

Amtsblatt Nr. L 176 vom 29/06/2001 S. 0066 - 0067


Entscheidung der Kommission

vom 15. Juni 2001

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für 2000 zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in Italien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1613)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2001/486/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates(1) mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit, insbesondere auf die Artikel 6 und 9,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/12/EG(3), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) 2000 kam es in Italien zu Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar. Zur Verhütung der Seuchenverschleppung und zur schnellen Tilgung der Krankheit kann die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat für zuschussfähige Ausgaben eine Finanzhilfe gewähren.

(2) Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung der Blauzungenkrankheit haben die italienischen Behörden mitgeteilt, dass Maßnahmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG getroffen wurden, soweit sie auf die Blauzungenkrankheit zutreffen.

(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(4), finanziert die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden. Zum Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung.

(4) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln.

(5) Es empfiehlt sich, die Worte "zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter" in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG zu präzisieren und die Ausgaben für die unschädliche Beseitigung der Tiere, das Reinigen und Desinfizieren des Betriebs und die Ungezieferbekämpfung gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Entscheidung 90/424/EWG genauer zu definieren.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinschaft kann Italien für zuschussfähige Ausgaben, die 2000 zur Tilgung der Blauzungenkrankheit getätigt wurden, eine Finanzhilfe gewähren.

Artikel 2

(1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird gezahlt auf der Grundlage

- von Belegen, die Italien zum Nachweis der zügigen und angemessenen Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Keulung und unschädliche Beseitigung der Tiere und gegebenenfalls ihrer Erzeugnisse, das Reinigen und Desinfizieren ihres Betriebs und der Geräte und die Vernichtung verseuchter Futtermittel und Geräte vorlegt;

- Ergebnisse der Kommissionskontrollen gemäß Artikel 3.

(2) Die Belege gemäß Absatz 1 umfassen für jeden Betrieb, in dem Schafe getötet und unschädlich beseitigt wurden, einen Seuchenbericht und eine Kostenaufstellung.

Die Kostenaufstellung betrifft alle Kategorien von Tieren, die in den einzelnen Betrieben wegen Blauzungenkrankheit getötet und unschädlich beseitigt wurden. Sie wird nach einem von der Kommission vorgegebenen Muster und Format in elektronischer Form erstellt.

(3) Die Belege für die Maßnahmen, die in dem in Artikel 1 genannten Zeitraum durchgeführt wurden, werden bis spätestens 30. Juni 2001 übermittelt.

(4) Zum Zwecke dieser Entscheidung bedeutet "zügige, angemessene Entschädigung" eine Entschädigung in Höhe des Marktwertes der Tiere unmittelbar vor ihrer Ansteckung, zahlbar innerhalb von 90 Tagen nach der Tötung. "Ausgaben für die unschädliche Beseitigung, das Reinigen und Desinfizieren und die Ungezieferbekämpfung" sind die Ausgaben für den Kauf, ohne MwSt., von Mitteln zum Reinigen, Desinfizieren und Entwesen betroffener Betriebe sowie die Dienstleistungskosten für die unschädliche Beseitigung der Tierkörper.

Artikel 3

In Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden kann die Kommission Kontrollen vor Ort durchführen, um die ordnungsgemäße Durchführung der genannten Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Ausgaben zu überprüfen.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Kontrollergebnisse.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 15. Juni 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(3) ABl. L 3 vom 6.1.2001, S. 27.

(4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

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