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Document 32001D0164

2001/164/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2001 zur Änderung der Entscheidung 1999/283/EG über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmten afrikanischen Ländern im Zusammenhang mit der Tierseuchenlage in Südafrika und Swasiland (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 379)

ABl. L 58 vom 28.2.2001, p. 40–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/12/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/164(1)/oj

32001D0164

2001/164/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2001 zur Änderung der Entscheidung 1999/283/EG über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmten afrikanischen Ländern im Zusammenhang mit der Tierseuchenlage in Südafrika und Swasiland (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 379)

Amtsblatt Nr. L 058 vom 28/02/2001 S. 0040 - 0042


Entscheidung der Kommission

vom 15. Februar 2001

zur Änderung der Entscheidung 1999/283/EG über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmten afrikanischen Ländern im Zusammenhang mit der Tierseuchenlage in Südafrika und Swasiland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 379)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/164/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 1999/283/EG der Kommission(3) wurden die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmten afrikanischen Ländern festgelegt.

(2) Die Einfuhr von frischem Fleisch aus Südafrika ist nur aus dem Teil des Landes zulässig, der von der Europäischen Gemeinschaft amtlich als frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) anerkannt worden ist.

(3) Am 30. November 2000 wurde in Südafrika ein Ausbruch von Maul- und Klauenseuche in der Provinz Mpumalanga im seuchenfreien Gebiet bestätigt.

(4) Die Viehbestände in der Gemeinschaft könnten somit durch die Einfuhr von Paarhufer-Erzeugnissen ernstlich gefährdet werden.

(5) Die zuständigen Behörden Südafrikas haben ausreichende Garantien für die Maßnahmen zur Kontrolle der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten in und aus dem infizierten Gebiet gegeben, insbesondere indem sie rund um den Seuchenherd in der Provinz Mpumalanga ein Überwachungsgebiet mit MKS-Impfung ausgewiesen haben.

(6) Das Gebiet Südafrikas, aus dem die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist, muss daher neu festgelegt werden.

(7) Am 30. November 2000 wurde in einem von der EG zugelassenen Schlachthof in Swasiland bei Rindern mit Ursprung in Südafrika ein Ausbruch von Maul- und Klauenseuche bestätigt.

(8) Gemäß der Richtlinie 72/462/EWG kann ein Drittland, in dem eine begrenzte Zahl von Ausbrüchen der Krankheit in einem begrenzten Teil seines Hoheitsgebiets verzeichnet wurde, mindestens zwei Jahre lang weiterhin als MKS-frei gelten, unter der Voraussetzung, dass diese Ausbrüche innerhalb von weniger als drei Monaten getilgt wurden.

(9) Die zuständigen Behörden Swasilands haben ausreichende Garantien für Maßnahmen zur Bekämpfung des MKS-Ausbruchs gegeben, und die Sperrung des Schlachthofs wurde am 23. Dezember 2000 aufgehoben.

(10) Daher kann die Einfuhr von Fleisch aus Swasiland in die EG ab 1. März 2001 wieder aufgenommen werden. In der entsprechenden Tiergesundheitsbescheinigung sollte jedoch eine erläuternde Fußnote eingefügt werden.

(11) Die Entscheidung 1999/283/EG muss entsprechend geändert werden.

(12) Diese Entscheidung wird unter Berücksichtigung der Entwicklung der Seuchenlage überprüft.

(13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 1999/283/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

In Anhang III der Entscheidung 1999/283/EG wird die Tiergesundheitsbescheinigung Muster A bis 1. Dezember 2001 durch Anfügung folgender Fußnote (5) am Ende von Nummer 1 der Angaben zum Gesundheitszustand geändert: "(5) Swasiland kann trotz des am 30. November 2000 in einem Schlachthof bestätigten Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche ab dem 1. März 2001 für mindestens zwölf Monate als MKS-frei gelten."

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Februar 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 110 vom 28.4.1999, S. 16.

ANHANG

"ANHANG I

BESCHREIBUNG DER FÜR DIE TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNGEN RELEVANTEN GEBIETE BESTIMMTER AFRIKANISCHER LÄNDER

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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