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Document 32000D0441

2000/441/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2000 zur Änderung der Entscheidung 94/650/EG über einen befristeten Versuch betreffend die Abgabe losen Saatguts an den Letztverbraucher (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1859) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 176 vom 15.7.2000, p. 50–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/441/oj

32000D0441

2000/441/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2000 zur Änderung der Entscheidung 94/650/EG über einen befristeten Versuch betreffend die Abgabe losen Saatguts an den Letztverbraucher (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1859) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 176 vom 15/07/2000 S. 0050 - 0050


Entscheidung der Kommission

vom 10. Juli 2000

zur Änderung der Entscheidung 94/650/EG über einen befristeten Versuch betreffend die Abgabe losen Saatguts an den Letztverbraucher

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1859)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/441/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG(2), insbesondere auf Artikel 13a,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/54/EG(4), insbesondere auf Artikel 13a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 94/650/EG der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/174/EG(6), wurde auf Gemeinschaftsebene ein befristeter Versuch gestartet, um zu prüfen, ob sich mit der Abgabe losen Saatguts an den Letztverbrauher erhebliche Kosteneinsparungen beim Verpacken, beim Verpackungsmaterial und bei dessen Entsorgung erzielen lassen, ohne die Saatgutqualität zu beeinträchtigen.

(2) Vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus dem am 30. Juni 2000 endenden Versuch kann dies auf der Grundlage der verfügbaren Informationen auf Gemeinschaftsebene noch nicht bestätigt werden.

(3) Es ist daher sinnvoll, den Versuch unter den gleichen Bedingungen zu verlängern, um zu prüfen, ob die oben genannten Annahmen auf Gemeinschaftsebene zutreffen.

(4) Eine Unterbrechung des Versuchs sollte vermieden werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 Absatz 4 der Entscheidung 94/650/EG wird das Datum "30. Juni 2000" an beiden Stellen durch das Datum "31. August 2001" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am 30. Juni 2000 in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Juli 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(2) ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27.

(3) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(4) ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 30.

(5) ABl. L 252 vom 28.9.1994, S. 15.

(6) ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 31.

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