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Document 31997Y0624(03)

Entschließung des Rates vom 9. Juni 1997 über einen Leitfaden für gemeinsame Zollkontrollaktionen

ABl. C 193 vom 24.6.1997, p. 4–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

31997Y0624(03)

Entschließung des Rates vom 9. Juni 1997 über einen Leitfaden für gemeinsame Zollkontrollaktionen

Amtsblatt Nr. C 193 vom 24/06/1997 S. 0004 - 0007


ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 9. Juni 1997 über einen Leitfaden für gemeinsame Zollkontrollaktionen (97/C 193/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

in Anbetracht dessen, daß es wichtig ist, die Bekämpfung des illegalen Handels mit sensitiven Gütern im allgemeinen und des illegalen Drogenhandels im besonderen effizienter zu gestalten,

eingedenk des Berichts der Gruppe der Drogensachverständigen, der 1995 vom Europäischen Rat in Madrid angenommen wurde und der einen Vorschlag zur Verstärkung der Kontrollen an den Außengrenzen der Europäischen Union enthielt,

in der Erwägung, daß der weiteren Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verstärkung der Kontrollen an den Außengrenzen insbesondere durch die Durchführung gemeinsamer Zollkontrollaktionen Vorrang eingeräumt wird,

in der Erwägung, daß der Rat am 29. November 1996 die geänderte Regelung für gemeinsame Zollkontrollaktionen angenommen hat,

in der Erwägung, daß Leitlinien für die Durchführung gemeinsamer Zollkontrollaktionen festgelegt werden müssen -

NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:

Die praktische Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten wird insbesondere durch die Durchführung gemeinsamer Zollkontrollaktionen intensiviert.

Die bestehende Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zollkontrollaktionen wird weiter ausgebaut und strukturiert, und zu diesem Zweck werden bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung gemeinsamer Zollkontrollaktionen die Leitlinien befolgt, die in dem von der zuständigen Ratsgruppe gebilligten und dieser Entschließung beigefügten Leitfaden niedergelegt sind. Die zuständige Ratsgruppe kann diesen Leitfaden im Lichte der Erfahrungen ändern, die bei der Durchführung gemeinsamer Zollkontrollaktionen gesammelt werden.

ANHANG

LEITFADEN FÜR GEMEINSAME ZOLLKONTROLLAKTIONEN

I. Allgemeine Organisationsstruktur für gemeinsame Zollkontrollaktionen

1. Die gemeinsamen Zollkontrollaktionen finden unter Leitung der zuständigen Ratsgruppe statt. Diese hält jährlich mindestens zwei Sitzungen über operative Fragen (Sachverständigensitzungen) ab, wobei unter jedem Vorsitz wenigstens eine Sitzung zu diesem Thema einberufen wird.

2. In den Sachverständigensitzungen werden das Merkblatt wie auch das Einsatzmandat für die Aktionen initiiert und vereinbart. In regelmäßigen Abständen, zumindest aber einmal jährlich zu einem festgesetzten Termin, stellt die Sachverständigengruppe ein Verzeichnis der Aktionen auf, die durchgeführt werden sollen; dabei wird der jahresübergreifenden Planung für bestimmte Arten von Aktionen Rechnung getragen. Die Gruppe billigt das in der Sachverständigensitzung vereinbarte Verzeichnis der Aktionen. Bei Bedarf können die Aktionen auch direkt von der Gruppe initiiert und gebilligt werden.

3. Für jede Aktion wird im Hinblick auf die Beratungen in der Sachverständigensitzung ein Merkblatt erstellt, das Einzelheiten der Aktion enthält. Ein Muster eines solchen Merkblatts mit den aufzunehmenden Rubriken ist diesem Leitfaden beigefügt (Abschnitt II).

4. In dem Einsatzmandat werden Hintergrund und Ziele der Aktionen und andere Einzelheiten dargelegt; hierzu gehört unter anderem die von der Europäischen Kommission über das SCENT/ZIS-System bereitzustellende Unterstützung auf dem Gebiet der Kommunikation. Ein Muster mit einer schematischen Darstellung des möglichen Inhalts eines Einsatzmandats ist diesem Leitfaden beigefügt (Abschnitt III). Das Einsatzmandat schließt ferner ein Ausgabenbudget ein. Die Ausgaben betreffen die Kosten für die Vor- und Nachbesprechungssitzungen und die laufenden Kosten der Aktionskoordinationseinheit (AKE) im Zusammenhang mit Saalmiete, Dolmetschen, Geräten, Kommunikation usw.

5. In der Sachverständigensitzung wird jede Aktion einem bestimmten Mitgliedstaat zugewiesen, der sich für die Aufgabe des Koordinators der Aktion gemeldet hat. Ferner kann eine Zollverwaltung benannt werden, die die Nachbesprechungssitzung abhält. Meldet sich kein Mitgliedstaat als Koordinator der Aktion, so fällt diese Aufgabe dem Mitgliedstaat zu, der den Vorsitz im Rat innehat. Der Koordinator setzt eine geeignete AKE für die gemeinsame Zollkontrollaktion ein. Bei der Einsetzung der AKE wird der Art und dem Umfang der Aktion Rechnung getragen. Die operativen Parameter der AKE werden im Einsatzmandat festgelegt.

6. Drittländer können vom Koordinator der Aktion zur Teilnahme an gemeinsamen Zollkontrollaktionen aufgefordert werden. Drittländer, die an Aktionen beteiligt sind, dürfen an den obengenannten Sitzungen nicht teilnehmen. Es steht ihnen jedoch frei, an Vor- und Nachbesprechungssitzungen zu den Aktionen, an denen sie beteiligt sind, teilzunehmen. Andere Strafverfolgungsbehörden können an gemeinsamen Zollkontrollaktionen teilnehmen. Gegebenenfalls werden sie von dem Mitgliedstaat, zu dem sie gehören, zur Teilnahme aufgefordert.

7. Der Koordinator der Aktion ist dafür verantwortlich, daß die teilnehmenden Staaten über bevorstehende Aktionen unterrichtet werden. Ein Muster einer entsprechenden Benachrichtigung ist diesem Leitfaden beigefügt (Abschnitt IV).

8. Ist es für das ordnungsgemäße Funktionieren der Aktion wünschenswert, daß Verbindungsbeamte in der AKE eingesetzt werden, so entsendet jeder teilnehmende Staat möglichst einen oder mehrere Verbindungsbeamte. Die Interessen eines Staates, der keine Verbindungsbeamten entsendet, werden, fall dies gewünscht wird, im Rahmen des Möglichen von dem Koordinator der Aktion wahrgenommen. Die Verbindungsbeamten stehen mit ihren einzelstaatlichen Kontaktstellen in Verbindung.

9. Der Koordinator der Aktion ist für die Durchführung von Vorbesprechungen verantwortlich. Ist für eine bestimmte Aktion keine Vorbesprechung erforderlich, so wird dies in dem Merkblatt für die gemeinsame Zollkontrollaktion und auch in dem Einsatzmandat vermerkt.

10. Damit sich die teilnehmenden Staaten auf die Aktion vorbereiten können, werden ihnen im voraus allgemeine Informationen über die Dauer und die voraussichtliche Terminierung übermittelt. Um die Vertraulichkeit zu gewährleisten, werden die spezifischen und endgültigen Einzelheiten erst bei der Vorbesprechung mitgeteilt. Findet keine Vorbesprechung statt, so sorgt der Aktionskoordinator dafür, daß die Informationen auf andere Art und Weise übermittelt werden. Die Vertraulichkeit muß stets gewährleistet sein.

11. Der Koordinator der Aktion ist dafür verantwortlich, daß im Hinblick auf die Erörterung bei der Nachbesprechung nach Abschluß der Aktion der Entwurf eines Berichts erstellt wird. Die Erstellung des Berichts und die Nachbesprechung erfolgen innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende der Aktion. Ein Musterbericht ist diesem Leitfaden beigefügt (Abschnitt V). Der Bericht wird in der Nachbesprechungssitzung nach Vornahme etwaiger Änderungen oder Ergänzungen vorläufig gebilligt.

12. Handelt es sich bei dem Aktionskoordinator nicht um den Staat, der den Vorsitz im Rat hat, so legt er den Bericht dem Vorsitz innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der Aktion vor. Der Vorsitz setzt die Erörterung des Berichts auf die Tagesordnung für eine Sachverständigensitzung. In dieser Sitzung können weitere Änderungen und Ergänzungen an dem Bericht vorgenommen werden. Zum Schluß stellt die Gruppe den endgültigen Bericht fertig und verabschiedet ihn.

II. Muster eines Merkblatts für vorgeschlagene gemeinsame Zollkontrollaktionen (1)

Einleitung

Begründung

- Allgemein

- Gefahrenabschätzung

- Ziele

- Teilnehmende Staaten

- Verfahren

Vorbereitung

Veranschlagte Kosten der Aktion

- Vorbesprechungssitzung

- Laufender Betrieb der Aktionskoordinationseinheit

- Nachbesprechungssitzung

- OISIN-Anwendung

Berichterstattung

III. Muster eines Einsatzmandats für gemeinsame Zollkontrollaktionen (2)

Deckname der Aktion

Art der Aktion (im Seeverkehr, im Luftverkehr, zu Lande usw.)

Weitere Einzelheiten (Art der Fahrzeuge, Beförderungsart, Art der Waren)

Hintergrund des Vorschlags

Angaben zur Gefahrenabschätzung

Zweck der Aktion

Verfolgter illegaler Handel

Kriterien zur Bewertung der Ergebnisse der Aktion

Näheres zu den praktischen Vorkehrungen

- Voraussichtliche Teilnehmer

- Dauer der Aktion

- Operative Parameter der AKE

- Kommunikationsregelungen

- Einstufung der Waren oder Beförderungsmittel

- Abkürzungen und Codes

- Pläne für Vor- und für Nachbesprechungen

- Sonstiger logistischer Bedarf

- Finanzierung

IV. Muster einer Benachrichtigung der Zollverwaltungen von bevorstehenden gemeinsamen Zollkontrollaktionen (3)

Art und Zweck der Aktion

Termin und Ort der Vorbesprechung

Nähere Angaben zu den Beamten, die an der Vorbesprechung teilnehmen

Tagesordnung für die Vorbesprechung

Finanzierung

V. Musterbericht für Nachbesprechungen (4)

Rahmen, in dem die Aktion stattgefunden hat

Koordinator der Aktion

Teilnehmende Staaten und Verbindungsbeamte

Ziele der Aktion

Zusammenfassung der Ergebnisse

Statistische Angaben

Kosten (AKE, Vorbesprechung, Nachbesprechung)

Bemerkungen bei der Nachbesprechung oder bei anderer Gelegenheit im Hinblick auf Anschlußaktionen

(1) Mit diesem Muster soll dafür gesorgt werden, daß Vorschläge für neue Aktionen so präsentiert werden, daß sachgerechte Entscheidungen getroffen werden können.

(2) Sobald ein Vorschlag angenommen worden ist, sollte dieses Muster verwendet werden, um das Einsatzmandat für die Aktion zu formulieren.

(3) Dieses Muster sollte verwendet werden, um die Zollverwaltungen über bevorstehende Aktionen zu unterrichten.

(4) Mit diesem Muster soll dafür gesorgt werden, daß eine sachgerechte Bewertung der Aktion stattfindet.

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