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Document 31997R2230

Verordnung (EG) Nr. 2230/97 der Kommission vom 7. November 1997 zur Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge

ABl. L 306 vom 11.11.1997, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2230/oj

31997R2230

Verordnung (EG) Nr. 2230/97 der Kommission vom 7. November 1997 zur Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge

Amtsblatt Nr. L 306 vom 11/11/1997 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EG) Nr. 2230/97 DER KOMMISSION vom 7. November 1997 zur Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 686/97 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 390/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandgruppen (1997) (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/97 (4), sieht für 1997 Quoten für Schollen vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Schollenfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs VII f, g durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, die für 1997 zugeteilte Quote erreicht. Belgien hat die Fischerei dieses Bestands mit Wirkung vom 19. Oktober 1997 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Schollenfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs VII, f, g durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, gilt die Belgien für 1997 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Schollenfang in den Gewässern des ICES-Bereichs VII f, g durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 19. Oktober 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 1997

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(2) ABl. L 102 vom 19. 4. 1997, S. 1.

(3) ABl. L 66 vom 6. 3. 1997, S. 1.

(4) ABl. L 278 vom 11. 10. 1997, S. 1.

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