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Document 31997R1899

Verordnung (EG) Nr. 1899/97 der Kommission vom 29. September 1997 zur Festlegung der die Sektoren Geflügelfleisch und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vorgesehenen Regelung sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2699/93 und (EG) Nr. 1559/94

ABl. L 267 vom 30.9.1997, p. 67–78 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/06/2003; Aufgehoben durch 32003R1047

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1899/oj

31997R1899

Verordnung (EG) Nr. 1899/97 der Kommission vom 29. September 1997 zur Festlegung der die Sektoren Geflügelfleisch und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vorgesehenen Regelung sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2699/93 und (EG) Nr. 1559/94

Amtsblatt Nr. L 267 vom 30/09/1997 S. 0067 - 0078


VERORDNUNG (EG) Nr. 1899/97 DER KOMMISSION vom 29. September 1997 zur Festlegung der die Sektoren Gefluegelfleisch und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vorgesehenen Regelung sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2699/93 und (EG) Nr. 1559/94

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1595/97 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1516/96 der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 22,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission (6), insbesondere auf Artikel 22,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 ist eine autonome und vorübergehende Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien andererseits aufgeführter landwirtschaftlicher Zugeständnisse vorgesehen, die für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum Inkrafttreten der Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen gelten. Diese Maßnahmen wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 2490/96 des Rates (8) bis zum 31. Dezember 1997 verlängert. In Anbetracht der Verfahrensfristen können die Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen, deren Verhandlungen abgeschlossen sind, nicht am 1. Juli 1997 in Kraft treten. Deshalb ist die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 mit der Verordnung (EG) Nr. 1595/97 geändert worden, um die vorgezogene Anwendung der Verhandlungsergebnisse im Agrarsektor zu erlauben.

Unter Berücksichtigung der Ursprungsbestimmungen der Abkommen ist die Verwaltung dieser Regelung anhand von Einfuhrlizenzen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Einzelheiten für die Einreichung der Anträge sowie die Angaben festzulegen, die abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1404/97 (10), in den Anträgen und den Lizenzen enthalten sein müssen. Außerdem sind die Lizenzen erst nach einer Prüfungsfrist und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes für die Genehmigung der beantragten Mengen zu erteilen.

Die Abkommen sehen für bestimmte Erzeugnisse der Sektoren Eier und Gefluegelfleisch im Rahmen bestimmter Mengen eine Senkung des Einfuhrzolls vor. Um die Regelmäßigkeit der Einfuhren zu gewährleisten, sind diese Mengen auf das ganze Jahr zu verteilen.

Zur Verringerung des Betrugsrisikos sind die Kontrollen darüber, ob die Antragsteller die Zulassungskriterien erfuellen, in dem Mitgliedstaat durchzuführen, in dem der Einführer seinen Wohn- oder Firmensitz hat.

Zur wirksamen Verwaltung der Regelung ist vorzusehen, daß die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung auf 20 ECU/100 kg festgesetzt wird. Wegen der im Sektor Eier und Gefluegelfleisch mit der betreffenden Regelung verbundenen Spekulationsgefahr ist es erforderlich, die Inanspruchnahme dieser Regelung durch die Wirtschaftsteilnehmer an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu knüpfen.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1522/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juli 1997 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Eier und für Gefluegelfleisch entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien und Bulgarien genehmigt werden können (11), sind bereits Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugniskategorien der Sektoren Eier und Gefluegelfleisch für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1997 erteilt worden. Daher sind die für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1997 verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1997 zugewiesenen Mengen und festgesetzten Kontingente festzusetzen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2699/93 der Kommission (12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1514/97 (13), sind die die Sektoren Gefluegelfleisch und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Polen, der früheren Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Ungarn geschlossenen Interimsabkommen festgelegt worden. Die vorliegende Verordnung ersetzt die vorgenannte Verordnung. Daher ist die Verordnung (EWG) Nr. 2699/93 aufzuheben.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1559/94 der Kommission (14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1514/97, sind die die Sektoren Gefluegelfleisch und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Interimsabkommen festgelegt worden. Die vorliegende Verordnung ersetzt die vorgenannte Verordnung. Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 1559/94 aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für jedes in Anhang I dieser Verordnung genannte Erzeugnis, das im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 festgelegten Regelung eingeführt wird, ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

Die Erzeugnismengen, auf die diese Regelung anwendbar ist, und der Prozentsatz, um den der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs ermäßigt wird, sind für jede Gruppe in Anhang I festgesetzt.

Artikel 2

Die Mengen gemäß Artikel 1 werden wie folgt auf jeden in Anhang I genannten Zeitraum aufgeteilt:

Für die Erzeugnisse der Gruppen 1, 12, 19 und 18:

35 % für den Zeitraum 1. Juli bis 30. September,

35 % für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember,

15 % für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März,

15 % für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni;

für die Erzeugnisse der Gruppen 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 43, 44 und 45:

25 % für den Zeitraum 1. Juli bis 30. September,

25 % für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember,

25 % für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März,

25 % für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni.

Artikel 3

Für die Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 1 gilt folgendes:

1. Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausreichende Nachweise dafür erbringen kann, daß sie in jedem der beiden der Antragstellung vorausgegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen (Erzeugnisgewicht) der unter die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 fallenden Erzeugnisse bzw. 5 Tonnen (Schalenei-Äquivalent) der unter die Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 und (EWG) Nr. 2783/75 fallenden Erzeugnisse ein- oder ausgeführt hat. Einzelhandel und Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen, sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen.

2. Der Lizenzantrag darf sich nur auf eine der in Anhang I dieser Verordnung genannten Gruppen beziehen. Er darf sich allerdings auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen, die aus einem einzigen der unter diese Verordnung fallenden Länder stammen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 16 auszuweisen, und ihre Bezeichnung ist in Feld 15 anzugeben. Der Lizenzantrag ist für mindestens eine Tonne und höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für die betreffende Gruppe und den jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 verfügbar ist.

3. In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland einzutragen; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

4. Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz enthält eine der nachstehenden Angaben:

- Reglamento (CE) n° 1899/97

- Forordning (EF) nr. 1899/97

- Verordnung (EG) Nr. 1899/97

- Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 1899/97

- Regulation (EC) No 1899/97

- Règlement (CE) n° 1899/97

- Regolamento (CE) n. 1899/97

- Verordening (EG) nr. 1899/97

- Regulamento (CE) nº 1899/97

- Asetus (EY) N:o 1899/97

- Förordning (EG) nr 1899/97.

5. Feld 24 der Lizenz enthält einen der folgenden Vermerke:

- Reducción del derecho de aduana en virtud del Reglamento (CE) n° 1899/97

- Nedsættelse af importafgiften jf. forordning (EF) nr. 1899/97

- Ermäßigung des Zollsatzes nach dem GZT gemäß Verordnung (EG) Nr. 1899/97

- Ìåßùóç ôïõ ôåëùíåéáêïý äáóìïý üðùò ðñïâëÝðåôáé óôïí êáíïíéóìü (ÅÊ) áñéè. 1899/97

- Customs duty reduction as provided for in Regulation (EC) No 1899/97

- Réduction du droit de douane comme prévu au règlement (CE) n° 1899/97

- Riduzione del dazio doganale a norma del regolamento (CE) n. 1899/97

- Douanerecht verlaagd overeenkomstig Verordening (EG) nr. 1899/97

- Redução do direito aduaneiro conforme previsto no Regulamento (CE) nº 1899/97

- Tullialennus, josta on säädetty asetuksessa (EY) N:o 1899/97

- Nedsättning av tullavgiften enligt förordning (EG) nr 1899/97.

Artikel 4

(1) Der Lizenzantrag muß in den ersten zehn Tagen des jeweiligen Zeitraums gemäß Artikel 2 gestellt werden.

(2) Der Lizenzantrag muß bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt werden, in dem der Antragsteller seinen Wohn- oder Firmensitz hat. Der Lizenzantrag ist nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er weitere Anträge für den betreffenden Zeitraum und für Erzeugnisse derselben Gruppe weder gestellt hat noch stellen wird.

(3) Stellt ein Interessent mehrere Anträge für Erzeugnisse derselben Gruppe, so sind alle seine Anträge ungültig.

(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die Anträge für jedes Erzeugnis der betreffenden Gruppe. Diese Mitteilung umfaßt die Liste der Antragsteller und eine Aufstellung der für die Gruppe beantragten Mengen. Diese Mitteilungen, einschließlich der Meldungen "entfällt", sind an dem genannten Arbeitstag nach dem Muster in Anhang II (wenn kein Antrag vorliegt) bzw. nach dem Muster in den Anhängen II und III (wenn Anträge gestellt wurden) per Fernschreiben oder Telefax zu übermitteln.

(5) Die Kommission beschließt so bald wie möglich, in welchem Umfang den in Artikel 3 genannten Anträgen stattgegeben werden kann. Übersteigen die Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt werden, die verfügbaren Mengen, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz fest, um den die beantragten Mengen gekürzt werden. Sind die auf die Anträge entfallenden Mengen insgesamt kleiner als die verfügbare Menge, so bestimmt die Kommission die Restmenge, die der im folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzugefügt wird.

(6) Die Lizenzen werden nach Beschlußfassung der Kommission schnellstmöglich erteilt.

(7) Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

Artikel 5

Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beläuft sich die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen auf 150 Tage, vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an gerechnet.

Die aufgrund dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

Artikel 6

Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist für jedes der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Sicherheit in Höhe von 20 ECU/100 kg zu leisten.

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 bleibt unberührt.

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der vorgenannten Verordnung darf die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführte Menge jedoch die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der Lizenz die Ziffer "0" einzutragen.

Artikel 8

Die Erzeugnisse werden auf Vorlage einer vom Ausfuhrland, gemäß Protokoll Nr. 4 zu den mit den genannten Ländern geschlossenen Europa-Abkommen, erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der vom Ausführer gemäß dem genannten Protokoll abgegebenen Erklärung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

Artikel 9

Die verfügbaren Mengen für die zwischen dem 1. und 10. Oktober 1997 gestellten Anträge sind in Anhang IV dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 10

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2699/93 und (EG) 1559/94 werden aufgehoben.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31.

(2) ABl. L 216 vom 8. 8. 1997, S. 1.

(3) ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49.

(4) ABl. L 189 vom 30. 7. 1996, S. 99.

(5) ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77.

(6) ABl. L 305 vom 19. 12. 1995, S. 49.

(7) ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 104.

(8) ABl. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 13.

(9) ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(10) ABl. L 194 vom 23. 7. 1997, S. 5.

(11) ABl. L 204 vom 31. 7. 1997, S. 33.

(12) ABl. L 245 vom 1. 10. 1993, S. 88.

(13) ABl. L 204 vom 31. 7. 1997, S. 16.

(14) ABl. L 166 vom 1. 7. 1994, S. 62.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) In Trockenvollei-Äquivalent (1 kg Flüssigei = 0,26 kg Trockenvollei).

(2) In Flüssigeigelb-Äquivalent (1 kg Trockeneigelb = 2,12 kg Flüssigeigelb).

(3) In Flüssigvollei-Äquivalent (1 kg Trockenvollei = 3,9 kg Flüssigvollei).

ANHANG II

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG III

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG IV

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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