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Document 31997R1690

Verordnung (EG) nr. 1690/97 der Kommission vom 29. August 1997 zur teilweisen Übertragung der 1997 für Nicaragua vorgesehenen Quote auf Kolumbien im Rahmen des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft

ABl. L 239 vom 30.8.1997, p. 5–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1690/oj

31997R1690

Verordnung (EG) nr. 1690/97 der Kommission vom 29. August 1997 zur teilweisen Übertragung der 1997 für Nicaragua vorgesehenen Quote auf Kolumbien im Rahmen des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 239 vom 30/08/1997 S. 0005 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 1690/97 DER KOMMISSION vom 29. August 1997 zur teilweisen Übertragung der 1997 für Nicaragua vorgesehenen Quote auf Kolumbien im Rahmen des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 478/95 der Kommission vom 1. März 1995 mit ergänzenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Zollkontingentsregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 702/95 (4), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 478/95 regelt die Anwendung des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen von der Uruguay-Runde für Bananen geschlossenen Rahmenabkommens. Das Zollkontingent wird, damit es den in Anhang I der letztgenannten Verordnung angeführten Ländern oder Ländergruppen zugeteilt werden kann, gemäß Artikel 1 derselben Verordnung in spezifische Quoten aufgeteilt. Sollte ein in Anhang I Tabelle 1 derselben Verordnung eingetragenes Land die zugeteilte Menge nur teilweise oder überhaupt nicht ausführen können, wird diese gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung erneut zugeteilt.

Nicaragua hat der Kommission mitgeteilt, daß es 1997 nur einen Teil seiner Quote nach der Gemeinschaft ausführen könne. Nicaragua und Kolumbien haben gemeinsam beantragt, daß diese für Nicaragua bestimmte Menge erneut zugeteilt wird. Diese Neuzuteilung sollte so erfolgen, daß von ihr im zweiten Zeitraum der Beantragung von Lizenzen für das vierte Vierteljahr 1997 Gebrauch gemacht wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Prozentsätze, die für die Kolumbien und Nicaragua 1997 aus dem Zollkontingent zugeteilten Quoten vorgesehen sind, werden gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 478/95 durch folgende Prozentsätze ersetzt:

"Kolumbien: 21,955 %",

"Nicaragua: 2,045 %".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. August 1997

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. L 49 vom 4. 3. 1995, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 84.

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