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Document 31995R2454

Verordnung (EG) Nr. 2454/95 der Kommission vom 19. Oktober 1995 zur Eröffnung der Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse in die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des GATT-Zusatzkontingents 1996

ABl. L 252 vom 20.10.1995, p. 16–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2454/oj

31995R2454

Verordnung (EG) Nr. 2454/95 der Kommission vom 19. Oktober 1995 zur Eröffnung der Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse in die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des GATT-Zusatzkontingents 1996

Amtsblatt Nr. L 252 vom 20/10/1995 S. 0016 - 0020


VERORDNUNG (EG) Nr. 2454/95 DER KOMMISSION vom 19. Oktober 1995 zur Eröffnung der Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse in die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des GATT-Zusatzkontingents 1996

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 mit besonderen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2452/95 (2), insbesondere auf Artikel 9a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 1466/95 können Lizenzen, die für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Zusatzkontingents beantragt werden, das aufgrund der in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte gilt, nach einem besonderen, die Auswahl bestimmter Einführer in den Vereinigten Staaten von Amerika ermöglichenden Verfahren zugeteilt werden. Dieses Verfahren ist für die Ausfuhr im Jahr 1996 zu eröffnen. Außerdem müssen die für die Anwendung dieses Verfahrens erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Unter Berücksichtigung der Frist, die der Bekanntmachung der in den Vereinigten Staaten von Amerika ausgewählten Einführer gesetzt ist, muß die Lizenzzuteilung frühestmöglich eröffnet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Lizenzen, die für die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika von Erzeugnissen des KN-Codes 0406 im Rahmen des GATT-Zusatzkontingents 1996 bestimmt sind, werden gemäß Anhang II in Übereinstimmung mit Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 1466/95 erteilt.

Artikel 2

Die vorläufigen Lizenzen sind vor dem 26. Oktober 1995 bei den zuständigen Behörden zu beantragen. Sie sind nur gültig, wenn sie die Angaben nach Artikel 9a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/95 enthalten und die dort genannten Dokumente beigefügt sind. Die betreffenden Angaben sind gemäß der in Anhang I enthaltenen Tabelle auszuweisen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der Antragsfrist die gestellten Anträge mit, aufgeschlüsselt nach den Erzeugnisgruppen, die gemäß Anhang II im Rahmen des Zusatzkontingents vorgesehen sind. Diese Mitteilungen enthalten für jede Gruppe

- das Verzeichnis der Antragsteller;

- die von jedem Antragsteller beantragten Mengen, aufgeschlüsselt nach dem Erzeugniscode der bei der Festsetzung von Ausfuhrerstattungen zu berücksichtigenden Nomenklatur und ihrer Bestimmung gemäß dem "Harmonized Tariff Schedule of the United States of America (1995)";

- die von jedem Antragsteller in den vorhergehenden drei Jahren ausgeführten Mengen dieser Erzeugnisse;

- je Antragsteller Name und Anschrift des von ihm vorgesehenen Einführers.

Alle Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen per Fernschreiben oder Fernkopierer an dem genannten Arbeitstag gemäß dem in Anhang III enthaltenen Muster.

Artikel 4

Die Kommission teilt die Lizenzen frühestmöglich gemäß Artikel 9a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/95 zu. Sie setzt die Mitgliedstaaten spätestens am 15. November 1995 über diese Zuteilung in Kenntnis.

Artikel 5

Die in Artikel 3 genannten Angaben werden vor Erteilung der endgültigen Lizenzen, spätestens jedoch am 31. Dezember 1995 überprüft.

Wird festgestellt, daß ein Antragsteller falsche Angaben gemacht hat, wird die ihm erteilte vorläufige Lizenz für ungültig erklärt und die entsprechende Sicherheit einbehalten.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 144 vom 28. 6. 1995, S. 22.

(2) Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts.

ANHANG I

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Darstellung der nach Artikel 9a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/95 erforderlichen Angaben

Identifizierung der Vereinigten Staaten von Amerika - Beantragte Kontingentsgruppe Nummer gemäß "Harmonized Tariff Schedule of the United States" a

Name: Name und Anschrift des Antragstellers Ausfuhrerstattung nach KN-Code Beantragte Menge Ausfuhr nach den USA Harmonisierter Zolltarif der USA Name und Anschrift des vorgesehenen Einführers

1992 1993 1994 Durchschnitt

Insgesamt 1992 - 1994

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 1466/95

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Mitteilung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2454/95

Identifizierung der Vereinigten Staaten von Amerika - Beantragte Kontingentsgruppe Nummer gemäß "Harmonized Tariff Schedule of the United States" a

Name: Nr. Name und Anschrift des Antragstellers Ausfuhrerstattung nach KN-Code Beantragte Menge Ausfuhr nach den USA Harmonisierter Zolltarif der USA Name und Anschrift des vorgesehenen Einführers

1992 1993 1994 Durchschnitt 1

Insgesamt 1992 - 1994

2

Insgesamt 1992 - 1994

3

Insgesamt

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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