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Document 31995R2373

Verordnung (EG) Nr. 2373/95 der Kommission vom 10. Oktober 1995 zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1994/95

ABl. L 242 vom 11.10.1995, p. 10–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2373/oj

31995R2373

Verordnung (EG) Nr. 2373/95 der Kommission vom 10. Oktober 1995 zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1994/95

Amtsblatt Nr. L 242 vom 11/10/1995 S. 0010 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 2373/95 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 1995 zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1994/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1553/95 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 des Rates vom 27. Juli 1981 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der Beihilferegelung für Baumwolle (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1554/93 (3), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 wird jährlich die tatsächliche Erzeugung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr unter Berücksichtigung insbesondere der Mengen festgestellt, für die eine Beihilfe beantragt ist. Die Anwendung dieses Kriteriums hat zur Folge, daß für das Wirtschaftsjahr 1994/95 die nachstehende tatsächliche Erzeugung festgesetzt wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1994/95 wird die tatsächliche Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle auf 1 334 649 Tonnen festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 45.

(2) ABl. Nr. L 211 vom 31. 7. 1981, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 23.

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